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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-5 Sa 89/11·23.11.2011

Bestimmung des Amtsgerichts Wuppertal als zuständiges Gericht (Verweisung/Erfüllungsort)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitsbestimmung/VerweisungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Vergütung aus einem gekündigten Mobilfunkvertrag. Zwei Amtsgerichte erklärten sich für örtlich unzuständig, woraufhin der Senat des OLG Düsseldorf nach § 36 ZPO die Zuständigkeitsbestimmung vornahm. Das OLG bestimmte das Amtsgericht Wuppertal als zuständig, da der Erfüllungsort nach § 29 ZPO in Wuppertal lag und ein Verweisungsbeschluss ohne gesetzliche Grundlage nicht bindet. Ein laufendes Insolvenzverfahren stand der Bestimmung nicht entgegen.

Ausgang: Bestimmung des Amtsgerichts Wuppertal als zuständiges Gericht für den Rechtsstreit

Abstrakte Rechtssätze

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§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist anwendbar, wenn zwei Gerichte sich förmlich und unanfechtbar für unzuständig erklärt haben; die Entscheidung trifft das Oberlandesgericht des Bezirks des zuerst mit der Sache befassten Gerichts (§ 36 Abs. 2 ZPO).

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Ein eröffnetes Insolvenzverfahren und die dadurch bewirkte Aussetzung des Rechtsstreits (§§ 240, 249 ZPO) schließen die gerichtliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus; Parteien benötigen während des Insolvenzverfahrens Klarheit über das zuständige Gericht.

3

Für die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO ist entscheidend, wo die streitige Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erfüllen war; ein späterer Wohnsitzwechsel des Schuldners ist unbeachtlich.

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Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO ist grundsätzlich für das aufnehmende Gericht bindend; von dieser Bindungswirkung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und damit willkürlich ist (z. B. bei schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs oder unterlassener gebotener Anhörung).

Relevante Normen
§ 29 ZPO§ 13 ZPO§ 240 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 36 Abs. 2 ZPO§ 249 ZPO

Tenor

Das Amtsgericht Wuppertal wird als zuständiges Gericht bestimmt

Gründe

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I.

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch aus einem gekündigten Mobilfunkvertrag geltend. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lebte die Beklagte in Wuppertal. Die Klägerin hatte die Forderung zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht. Nachdem die Beklagte durch die Rechtsanwälte G… pp. in Wuppertal gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, wurde die Sache an das Amtsgericht Wuppertal abgegeben. Dieses hatte die Klägerin als Prozessgericht im Falle des Widerspruchs angegeben. Mit Schriftsatz vom 01.04.2011 bat Rechtsanwalt B… darum, die Anspruchsbegründung an die Beklagte unter einer Adresse in Radevormwald zuzustellen, weil er nicht mandatiert sei und sich die Beklagte in einem Insolvenzverfahren befinde. In dem am 19.04.2011 beim Amtsgericht Wuppertal eingegangenen Schreiben der Beklagten bestätigte sie, sich im Insolvenzverfahren zu befinden und fügte den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.10.2009 bei, wonach ein Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit gegen die Beklagte eröffnet worden sei. Das Amtsgericht Wuppertal hat sich durch Beschluss vom 12.05.2011 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Wipperfürth verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe ihren Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift in Radevormwald gehabt. Dort befinde sich auch der Erfüllungsort i.S.v. § 29 ZPO für die Zahlungsverpflichtung. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO obliege dem örtlich zuständigen Gericht. Das Amtsgericht Wipperfürth hat sich nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 14.09.2011 ebenfalls für unzuständig erklärt und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Senat vorgelegt. Es ist der Ansicht, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal sei nicht bindend. Dessen Zuständigkeit folge aus §§ 13, 29 ZPO. Überdies habe das Amtsgericht Wuppertal nicht den Insolvenzverwalter angehört.

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II.

5

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Zwei Gerichte haben sich förmlich und unanfechtbar für unzuständig erklärt.

6

Der Senat ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen, weil das Amtsgericht Wuppertal, das zuerst mit der Sache befasst war, zum Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf gehört. Das gegen die Beklagte eröffnete Insolvenzverfahren und die dadurch bewirkte Unterbrechung des Rechtsstreit gemäß §§ 240, 249 ZPO stehen einer gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit nicht entgegen (vgl. OLG Celle OLGR 2002, 214). Die Parteien benötigen auch während des laufenden Insolvenzverfahrens Gewissheit, welches Gericht für die Entgegennahme ihrer Erklärungen (z.B. der Aufnahmeerklärung) zuständig ist.

7

Als zuständiges Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits war das Amtsgericht Wuppertal als Gericht des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) zu bestimmen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lebte die Beklagte in Wuppertal. Dort war die streitige Zahlungsverpflichtung zu erfüllen. Ein späterer Wohnsitzwechsel ist für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts bedeutungslos (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 956; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 24).

8

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Wipperfürth folgt nicht aus einer Bindung an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.05.2011. Zwar entfaltet ein Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO grundsätzlich Bindungswirkung für das aufnehmende Gericht. Dies gilt auch bei einer rechtlich fehlerhaften Verweisung. Im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung nimmt das Gesetz auch solche fehlerhaften Verweisungen ausdrücklich hin, wobei die Bindungswirkung auch nicht über ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO überwunden werden kann, weil das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Gericht die Bindungswirkung bei seiner Entscheidung zu beachten hat. Das heißt, es bleibt bei der Verweisung auch dann, wenn das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu der Erkenntnis gelangt, das verweisende Gericht sei nach dem für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften zuständig gewesen. Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung des das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 261; Beschluss vom 13. Dezember 2005 – X ARZ 223/05, NJW 2006, 383; Beschluss vom 10. Juni 2003 – X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).

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So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht Wuppertal hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt, weil es sich mit seiner eigenen Zuständigkeit gemäß § 29 ZPO nicht hinreichend beschäftigt hat. Es hat ferner die Wirkung des § 240 ZPO missachtet. Darüber hinaus hat es - trotz Kenntnis von dem Insolvenzverfahren – den Insolvenzwalter zu der beabsichtigten Verweisung nicht angehört. Daher entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und ist demzufolge nicht bindend.

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J… B… Dr. R…