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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-5 SA 81/14·18.01.2015

Gerichtsstandsbestimmung bei Versicherungsmaklerhaftung: Landgericht Krefeld bestimmt

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts für Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung bei Versicherungsvermittlung. Streitgegenstand ist die Anwendbarkeit des besonderen Gerichtsstands des Versicherungsnehmers nach § 215 VVG und die Bestimmung bei Streitgenossenschaft. Das OLG Düsseldorf bestimmte das Landgericht Krefeld. Entscheidungsgrund ist die Schutzfunktion des § 215 VVG und die rechtliche Selbständigkeit einer Haftungsübernahme.

Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts: Landgericht Krefeld als zuständiges Gericht bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

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Das Oberlandesgericht ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen, wenn es gemäß § 37 Abs. 1 ZPO zuerst mit der Bestimmung befasst worden ist.

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Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO liegt vor, wenn Ansprüche auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen oder in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie als gleichartig erscheinen lässt.

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§ 215 Abs. 1 VVG begründet einen besonderen Gerichtsstand zugunsten des Versicherungsnehmers für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung am Wohnsitz des Versicherungsnehmers und dient dem Verbraucherschutz.

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Eine Haftungsübernahme (Schuldbeitritt) begründet eine selbständige Verbindlichkeit mit eigenem Erfüllungsort, regelmäßig am Geschäftssitz des Übernehmers, sodass der besondere Gerichtsstand des Versicherungsnehmers für den Übernehmer nicht ohne Weiteres gilt.

Relevante Normen
§ 215 VVG§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 37 Abs. 1 ZPO§ 60 ZPO§ 59 ZPO§ 12 ZPO

Tenor

Das Landgericht Krefeld wird als zuständiges Prozessgericht für den Rechtsstreit bestimmt

Rubrum

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I-5 SA 81/14
Oberlandesgericht DüsseldorfBeschluss
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In pp

3

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorfam 19.01.2015durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J…, die Richterin am Oberlandesgericht B… und die Richterin am Amtsgericht T…

4

b e s c h l o s s e n :

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Das Landgericht Krefeld wird als zuständiges Prozessgericht für den Rechtsstreit bestimmt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner zu 1) bis 4) wegen Ansprüchen aufgrund einer Falschberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Versicherung auf Schadensersatz zu verklagen.

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Hierzu trägt sie vor, die Antragsgegnerin zu 1) habe sie am 19.05.2011 in ihrer damaligen Wohnung in Krefeld wegen des Abschlusses einer Berufungsunfähigkeitsversicherung bei der Antragsgegnerin zu 3) aufgesucht und zur Kündigung einer bei einer anderen Versicherung bestehenden Berufungsunfähigkeitsversicherung bewogen. Über die Risiken dieser Vorgehensweise sei sie nicht aufgeklärt worden. Später habe dann die Antragsgegnerin zu 3) ihren Antrag auf Abschluss einer neuen Berufungsunfähigkeitsversicherung abgelehnt. Die Antragsgegnerin zu 1) sei bei der Antragsgegnerin zu 2) angestellt. Die Antragsgegnerin zu 4) habe eine Haftungsübernahme für etwaige Ansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 3) erklärt. Die beiden letztgenannten haben ihren Geschäftssitz in Stuttgart. Die Antragstellerin regt an, das Landgericht Mönchengladbach als zuständiges Gericht zu bestimmten, da es als Wohnsitzgericht der Antragsgegnerin zu 1) dem für die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) nach § 215 VVG zuständigen Landgericht Krefeld am nächsten liege. Die Antragsgegnerinnen hatten Gelegenheit zu dem Gerichtsstandsbestimmungsantrag Stellung zu nehmen. Sie haben keine Erklärung abgegeben.

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II.

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen, weil es zuerst gemäß § 37 Abs. 1 ZPO um die Bestimmung angegangen worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 3789).

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Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen hier vor. Die Antragsstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen als einfache Streitgenossen i. S. d. §§ 59, 60 in Anspruch. § 60 ZPO lässt schon die Gleichartigkeit von Ansprüchen aufgrund eines im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grundes zur Begründung der Streitgenossenschaft genügen. Auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche ist daher Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BGH NJW-RR 1991, 381; OLG Naumburg BauR 2011, 1060). Insoweit sollen die Antragsgegner als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Bei einer Klage gegen Gesamtschuldner, insbesondere gegen Hauptschuldner und Mitübernehmer der Schuld, liegt ein Fall der Streitgenossenschaft nach § 59 ZPO vor (Schultes in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 59 Rn.8).

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Die Antragsgegnerinnen haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (§§ 12, 13, 17 ZPO). Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann allerdings dann nicht erfolgen, wenn ein zuverlässig feststellbarer gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht. Auszugehen ist von den Behauptungen der Antragstellerin, eine Amtsprüfung findet nicht statt. Ein gemeinsamer besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand für alle Antragsgegnerinnen lässt sich danach nicht feststellen.

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Die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstands gemäß § 215 VVG, der für die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) in Krefeld liegt, sind bei der Klage gegen die Antragsgegnerin zu 4) nicht erfüllt. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG begründet in seinem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich einen besonderen, d.h. zusätzlichen Gerichtsstand für Klagen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung. Für solche Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Dies wäre hier das Landgericht Krefeld. Die Antragsgegnerin zu 4) wird von der Antragstellerin jedoch aus einem anderen Rechtsverhältnis als dem in § 215 Abs. 1 S. 1 VVG genannten in Anspruch genommen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob nicht der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes hier eine erweiternde Auslegung des § 215 VVG für den Fall gebietet, dass ein Dritter für eine von einem Verbraucher in Anspruch genommene Versicherung vorprozessual eine Haftungsübernahme erklärt. Denn es genügt für eine Gerichtsstandsbestimmung, dass nach dem Parteivortrag ein der Bestimmung entgegenstehender gemeinsamer Gerichtsstand nicht einfach und zuverlässig feststellbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 36 Rdn. 18).

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Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ZPO liegen im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 4) nicht vor. Bei der Verletzung von Beratungspflichten bestimmt sich zwar der Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO danach, wo die Beratung erfolgte (vgl. zur Rechtslage BGH, Beschluss vom 06. April 2004 – X ARZ 384/03 –, juris). Die Antragstellerin leitet die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten aus dem Verhalten der Antragsgegnerin zu 1) her, was sich die Antragsgegnerin zu 2) und die Antragsgegnerin zu 3) jeweils nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Die Beratung ist nach dem Vortrag der Antragstellerin in ihrer damaligen Wohnung in Krefeld erfolgt, so dass sich auch hier die Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld ergeben würde. Dies gilt aber nicht für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 4), die aus einer Haftungsübernahme in Anspruch genommen wird. Durch eine Haftungsübernahme (Schuldbeitritt) entsteht eine selbständige Verbindlichkeit, die einen eigenen selbständigen Leistungsort für den Übernehmer/Beitretenden begründet, der von der Hauptschuld unabhängig ist. Der Erfüllungsort ist in diesem Fall in der Regel der Geschäftssitz des Beitretenden/Übernehmers zum Zeitpunkt der Schuld(mit-)übernahme (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08.10.1998 – 1Z AR 79/98 u. vom 17.02.2000 – 4 Z AR 71/99 -juris).

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Der Senat bestimmt aus Gründen des Verbraucherschutzes das Landgericht Krefeld als das für das gerichtliche Verfahren zuständige Gericht. Grundsätzlich ist zwar ein Gericht zu bestimmen, bei dem einer der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Davon abweichend ist es aus sachlich vorrangigen Gründen jedoch auch möglich, ein Gericht zu bestimmen, bei dem für einen der Streitgenossen ein besonderer Gerichtsstand besteht, insbesondere wenn es sich um einen besonderen ausschließlichen Gerichtsstand handelt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 – X ARZ 98/08 –, juris; BayObLG München Beschluss v. 18.12.2003 – 1 AZ 134/03). Das ist zwar hier nicht der Fall, jedoch sprechen gewichtige Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes dafür, den durch § 215 VVG begründeten besonderen Gerichtsstand – hier das Landgericht Krefeld – zu wählen.

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§ 215 Abs. 1 VVG dient im Kern dem Schutz des Verbraucher-Versicherungsnehmers. Er fördert dessen Interesse, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag (prozessual) möglichst ungehindert durchsetzen zu können. Zu diesem Zwecke wird die prozessrechtliche Grundregel „„actor sequitur forum rei“ (der Kläger muss dem Gerichtsstand des Beklagten folgen) durchbrochen. Gerade durch den besonderen Gerichtsstand in dem Bezirk, wo der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat, soll insbesondere der Verbraucher-Versicherungsnehmer die Möglichkeit erhalten, den Versicherer, den Vermittler und dem Berater wohnortnah zu verklagen (Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage 2012, § 215 Rn. 4 ff.). Schutzwürdige Belange der Antragsgegnerin zu 4), die dagegen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin zu 4) ist ebenfalls eine Versicherung, die für etwaige gegen die Antragsgegnerin zu 3) bestehende Ansprüche die Haftung übernommen haben soll.

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J…B…T…