Zuständigkeitsbestimmung: Amtsgericht Köln als zuständiges Gericht bestimmt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückabwicklung eines Brillenkaufs; das AG Düsseldorf verwies den Rechtsstreit an das AG Köln. Das AG Köln legte dem OLG die Zuständigkeitsbestimmung vor, weil die Kaufsache in Düsseldorf beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin lag. Das OLG bestimmte das AG Köln als zuständiges Gericht und verwies darauf, dass Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend sind.
Ausgang: OLG bestimmt das Amtsgericht Köln als zuständiges Gericht; Verweisungsbeschluss des AG Düsseldorf bleibt grundsätzlich bindend
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind auch erfüllt, wenn zwei Gerichte ihre Zuständigkeit tatsächlich leugnen, ohne dass es eines förmlichen, rechtskräftigen Beschlusses bedarf.
Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung für das aufnehmende Gericht; diese Bindungswirkung bleibt auch bei rechtlicher Fehlerhaftigkeit bestehen, soweit der Verweisungsbeschluss nicht schlechterdings jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und willkürlich ist.
Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO ist am vertragsgemäßen Austauschort zu bemessen; die bloße Aufbewahrung der Kaufsache bei Dritten (z. B. im Büro des Prozessbevollmächtigten) begründet nicht ohne Weiteres den Erfüllungsort.
Willkür eines Verweisungsbeschlusses liegt nur vor, wenn dieser bei verständiger Würdigung der verfassungsrechtlichen Leitgedanken offensichtlich unhaltbar ist; bloße inhaltliche Fehler genügen hierfür nicht.
Tenor
Das Amtsgericht Köln wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht die Rückabwicklung eines Brillenkaufs geltend. Mit Beschluss vom 19.09.2013 hat sich das angerufene Amtsgericht Düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Amtsgericht Düsseldorf aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig sei. Das Amtsgericht Köln hat die Sache mit Beschluss vom 30.12.2013 dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt, da sich die Brille in Düsseldorf am Sitz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin befinde und damit dort der Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO gegeben sei. Hierüber habe sich das Amtsgericht Düsseldorf willkürlich hinweggesetzt.
II.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung liegen entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Zwar hat sich das Amtsgerichts Köln nicht förmlich für unzuständig erklärt. Allerdings genügt es in Fällen entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO, dass zwei Gerichte ihre Kompetenz tatsächlich leugnen, ohne dass es eines förmlichen rechtskräftigen Beschlusses bedarf (BGH, NJW-RR 1992, 579, m.w.N.). In diesem Sinne ist der Beschluss des Amtsgerichts Köln zu verstehen.
Als zuständiges Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits war das Amtsgericht Köln zu bestimmen. Es ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf zuständig geworden. Ein solcher Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung für das aufnehmende Gericht. Dies gilt selbst bei einer rechtlich fehlerhaften Verweisung. Die Bindungswirkung kann auch nicht über ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO überwunden werden kann, weil das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Gericht die Bindungswirkung bei seiner Entscheidung zu beachten hat. Einem Verweisungsbeschluss kann die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt es aber nicht, dass ein Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, NJW-RR 2008, 1309; NJW 2006, 383; NJW 2003, 3201).
So liegt der Fall hier nicht. Das Amtsgericht Düsseldorf hat sich zwar nicht ausdrücklich mit einer Zuständigkeit nach § 29 ZPO auseinander gesetzt. Dies war jedoch auch nicht erforderlich, weil eine über diese Bestimmung gegebene Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf offensichtlich ausscheidet. Insofern genügte die Feststellung, dass sich eine Zuständigkeit aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ergibt.
Ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 ZPO ergibt sich nicht daraus, dass sich die Kaufsache in den Büroräumen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Düsseldorf befindet. Einheitlicher Erfüllungsort für den Vollzug des Rücktritts (früher: Wandlung) ist der sogenannte Austauschort, das ist derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (BGH, NJW 1983, 1479). Die bloße Aufbewahrung einer Sache an einem bestimmten Ort genügt daher nicht. Die Argumentation der Klägerin, dem Käufer einer Brille stehe es frei, diese an jeden beliebigen Ort mitzunehmen (und so an jedem beliebigen Ort einen Gerichtsstand zu begründen) ist originell, aber ersichtlich falsch. Denn in diesem Fall fehlt gerade eine vertragsgemäße Bestimmung des Ortes, wo sich die Sache befinden soll. Eine solche Bestimmung kann in der Regel für den Wohnsitz des Käufers angenommen werden (wenn dem Verkäufer bewusst ist, dass der Käufer die Sache dorthin verbringen wird), nicht aber für jeden anderen Ort.
J… B… Dr. B…r
Gründe
I.
Die Klägerin macht die Rückabwicklung eines Brillenkaufs geltend. Mit Beschluss vom 19.09.2013 hat sich das angerufene Amtsgericht Düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Amtsgericht Düsseldorf aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig sei. Das Amtsgericht Köln hat die Sache mit Beschluss vom 30.12.2013 dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt, da sich die Brille in Düsseldorf am Sitz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin befinde und damit dort der Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO gegeben sei. Hierüber habe sich das Amtsgericht Düsseldorf willkürlich hinweggesetzt.
II.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung liegen entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Zwar hat sich das Amtsgerichts Köln nicht förmlich für unzuständig erklärt. Allerdings genügt es in Fällen entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO, dass zwei Gerichte ihre Kompetenz tatsächlich leugnen, ohne dass es eines förmlichen rechtskräftigen Beschlusses bedarf (BGH, NJW-RR 1992, 579, m.w.N.). In diesem Sinne ist der Beschluss des Amtsgerichts Köln zu verstehen.
Als zuständiges Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits war das Amtsgericht Köln zu bestimmen. Es ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf zuständig geworden. Ein solcher Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung für das aufnehmende Gericht. Dies gilt selbst bei einer rechtlich fehlerhaften Verweisung. Die Bindungswirkung kann auch nicht über ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO überwunden werden kann, weil das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Gericht die Bindungswirkung bei seiner Entscheidung zu beachten hat. Einem Verweisungsbeschluss kann die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt es aber nicht, dass ein Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, NJW-RR 2008, 1309; NJW 2006, 383; NJW 2003, 3201).
So liegt der Fall hier nicht. Das Amtsgericht Düsseldorf hat sich zwar nicht ausdrücklich mit einer Zuständigkeit nach § 29 ZPO auseinander gesetzt. Dies war jedoch auch nicht erforderlich, weil eine über diese Bestimmung gegebene Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf offensichtlich ausscheidet. Insofern genügte die Feststellung, dass sich eine Zuständigkeit aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ergibt.
Ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 ZPO ergibt sich nicht daraus, dass sich die Kaufsache in den Büroräumen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Düsseldorf befindet. Einheitlicher Erfüllungsort für den Vollzug des Rücktritts (früher: Wandlung) ist der sogenannte Austauschort, das ist derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (BGH, NJW 1983, 1479). Die bloße Aufbewahrung einer Sache an einem bestimmten Ort genügt daher nicht. Die Argumentation der Klägerin, dem Käufer einer Brille stehe es frei, diese an jeden beliebigen Ort mitzunehmen (und so an jedem beliebigen Ort einen Gerichtsstand zu begründen) ist originell, aber ersichtlich falsch. Denn in diesem Fall fehlt gerade eine vertragsgemäße Bestimmung des Ortes, wo sich die Sache befinden soll. Eine solche Bestimmung kann in der Regel für den Wohnsitz des Käufers angenommen werden (wenn dem Verkäufer bewusst ist, dass der Käufer die Sache dorthin verbringen wird), nicht aber für jeden anderen Ort.
J… B… Dr. B…r