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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-5 Sa 69/06·18.07.2006

Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft: OLG Düsseldorf verweist an KG Berlin

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsbestimmungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Bestimmung des zuständigen Gerichts; das OLG Düsseldorf erklärt sich für unzuständig und verweist auf Antrag an das Kammergericht Berlin. Streitpunkt ist die Auslegung des Begriffs „im Rechtszuge zunächst höheren Gerichts“ nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO bei Streitgenossenschaft. Maßgeblich sind die allgemeinen Gerichtsstände der Beteiligten; eine bereits anhängige Klage bei einem anderen Gericht ändert die Bestimmung nicht. Eine Auslegung, die durch vorherige Klageerhebung die Auswahl des Oberlandesgerichts ermöglicht, wäre mit dem gesetzlichen Richterprinzip nicht vereinbar.

Ausgang: OLG Düsseldorf erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das Kammergericht Berlin

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO ist das "im Rechtszuge zunächst höhere Gericht" anhand der allgemeinen Gerichtsstände der Streitgenossen auf Beklagtenseite zu bestimmen.

2

Fehlt eine bereits anhängige Klage, beziehen sich die "verschiedenen Gerichte" im Sinn von § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO ausschließlich auf die Gerichte, bei denen die Streitgenossen ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.

3

Eine bereits bei einem anderen Gericht anhängige Klage ändert grundsätzlich nicht die Bestimmung des zunächst höheren Gerichts nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO.

4

§ 36 Abs.2 ZPO ist nur ergänzend zu verstehen; sie darf bei Streitgenossenschaft nicht dazu führen, ein anderes als das nach den allgemeinen Gerichtsständen bestimmte zunächst höhere Gericht zu bestimmen.

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Eine Auslegung, die durch vorherige Klageerhebung eine forumwahlähnliche Auswahl des zuständigen Oberlandesgerichts ermöglicht, verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters.

Relevante Normen
§ 281 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 36 Abs. 1 ZPO§ 36 Abs. 2 ZPO

Tenor

erklärt sich das Oberlandesgericht Düsseldorf für unzuständig und verweist in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das zuständige Kammergericht Berlin.

Gründe

2

Die Zuständigkeit des "im Rechtszuge zunächst höheren Gerichts" in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO knüpft bei einer Gerichtsstandsbestimmung im Falle einer Streitgenossenschaft an die allgemeinen Gerichtsstände der Streitgenossen auf Beklagtenseite an. Das heißt: Es ist zu untersuchen, wo die Beteiligten, die vom Gesuchsteller mit einer Klage in Anspruch genommen werden sollen, ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Für diese (verschiedenen) Gerichte des allgemeinen Gerichtsstands der Beteiligten ist sodann das "im Rechtszug zunächst höhere Gericht" als bestimmendes Gericht festzustellen.

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Hat der Gesuchsteller - wie es der Gesetzesformulierung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entspricht - noch keine Klage anhängig gemacht, folgt unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, welches Gericht das "im Rechtszuge zunächst höheren Gericht" ist: Wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist, kann sich das "im Rechtszuge zunächst höhere Gericht" im Rahmen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur auf die "verschiedenen Gerichte" beziehen, bei denen die Beteiligten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.

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§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO wird allerdings - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - analog auch in solchen Fällen angewandt, in denen der Gesuchsteller bereits bei einem Gericht eine Klage anhängig gemacht hat. Dieses Gericht der Anhängigkeit der Hauptsache muss nicht (wie hier) unbedingt identisch sein mit den Gerichten, bei denen einer der Beteiligten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Zuständigkeit im Bestimmungsverfahren nicht dadurch ändern kann, dass der Gesuchsteller den Rechtsstreit bereits bei einem bestimmten - nicht mit dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Beteiligten identischen - Gericht anhängig gemacht hat (vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 890; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2005 –15 AR 44/05- nicht veröffentlicht; ZöIler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 36 ZPO Rn 4 Mitte, 17). Das heißt: Für die Frage, welches das zunächst höhere Gericht ist, kommt es im vorliegenden Fall nur auf die Gerichte der allgemeinen Gerichtsstände der Beteiligten an und nicht etwa auf das Landgericht, an welches sich die Gesuchstellerin mit ihrer Klage gewandt hat. Auch über § 36 Abs. 2 ZPO lässt sich nicht die Kompetenz des Senats ableiten, das Gesuch der Klägerin zu bescheiden. Insoweit könnte man nach dem Wortlauf von § 36 Abs. 2 ZPO erwägen, im vorliegenden Fall als "das zuerst mit der Sache befasste Gericht" das Landgericht Wuppertal anzusehen, mit der Konsequenz, dass das nächst höhere Gericht das Oberlandesgericht Düsseldorf wäre, in dessen Bezirk das Landgericht Wuppertal liegt. Eine solche Auslegung würde indessen der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Regelung in § 36 Abs. 2 ZPO nicht gerecht: Die Zuständigkeitsregelung in § 36 Abs. 2 ZPO knüpft an die Regelung in § 36 Abs. 1 ZPO an. Das heißt: Bei einer Gerichtsstandsbestimmung im Falle einer Streitgenossenschaft (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) kann es - bei der Feststellung des zunächst höheren Gerichts -, lediglich auf die Gerichte des allgemeinen Gerichtsstands der Streitgenossen ankommen. § 36 Abs. 2 ZPO trifft in diesen Fällen eine ergänzende Regelung für die Konstellation, dass eine Gemeinschaftlichkeit in der Gerichtsorganisation erst beim Bundesgerichtshof eintreten würde. Folgerichtig kann es auch dann, wenn bereits eine Sachbefassung im Sinne des § 36 Abs. 2 ZPO erfolgt ist, bei einer Gerichtstandsbestimmung im Falle einer Streitgenossenschaft nur auf die jeweiligen Gerichte des allgemeinen Gerichtsstands der Streitgenossen und nicht auf ein anderes Gericht ankommen, etwa auf das, bei dem der Gesuchsteller bereits eine Klage anhängig gemacht hat.

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Letzteres wäre auch unter dem Aspekt des gesetzlichen Richters bedenklich, da es dann der Antragsteller durch vorherige Klageerhebung bei irgendeinem – auch unzuständigen – Gericht in der Hand hätte, das bestimmende Oberlandesgericht auszuwählen.

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Düsseldorf, 19. Juli 2006 Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat

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J... Dr. C... B... Vors.Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG