Gerichtsbestimmung: Landgericht Duisburg als gemeinschaftliches Gericht bestimmt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen behaupteter Fehlbehandlung und fehlerhafter Diagnosen. Das OLG Düsseldorf entscheidet über die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §36 ZPO und prüft die Anwendbarkeit des besonderen Gerichtsstands des §32 ZPO. Es stellt fest, dass §32 ZPO auf Körperschadensersatzklagen anwendbar ist, ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand jedoch fehlt. Wegen der Verbindungen zum Begehungsort wählt das OLG als zweckmäßig das Landgericht Duisburg.
Ausgang: Das OLG Düsseldorf bestimmt gemäß § 36 Abs. 1 ZPO das Landgericht Duisburg als gemeinschaftliches Gericht für den Rechtsstreit.
Abstrakte Rechtssätze
§ 32 ZPO erfasst Schadensersatzklagen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nach § 823 Abs. 1 BGB und ist auf Arzthaftungsfälle anwendbar.
Der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO bemisst sich nach dem Begehungsort; unterschiedliche Begehungsorte mehrerer Beklagter begründen nicht automatisch einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand.
Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO ist möglich, wenn gegen mehrere Personen derselbe Klageanspruch verfolgt wird und eine Gleichartigkeit der Ansprüche besteht, obwohl die Haftung der einzelnen Beklagten gesondert zu prüfen ist.
Das Oberlandesgericht ist zur Gerichtsbestimmung nach § 36 Abs. 1 ZPO berufen, wenn mindestens ein Beteiligter seinen allgemeinen Gerichtsstand in dessen Bezirk hat und die Auswahl eines bestimmten Landgerichts zweckmäßig erscheint.
Tenor
Das Landgericht Duisburg wird als gemeinschaftliches Gericht für den Rechtsstreit gemäß der Klage vom 16.10.2009 bestimmt.
Gründe
1) Die Klägerin verlangt von den Beklagten ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 275.000,00 €. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr den materiellen Schaden, der ihr "aus der Fehlbehandlung" entstanden sei bzw. entstehen werde, sowie sämtliche immateriellen Schäden für die Zukunft zu ersetzen. Insoweit hat sie vorläufig einen Erwerbsminderungsschaden mit 10.800,00 € und einen Haushaltsführungsschaden mit 26.462,00 € beziffert sowie geltend gemacht, dass ihr Haus mit einem Aufwand von etwa 28.000,00 € umgebaut werden müsse.
Schließlich verlangt sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 5.034,30 € erstattet.
a) Der Klägerin ist am 03.06.2006 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) ein Gehirnhämatom entfernt worden; seitdem leidet sie an einer linksseitigen Hämoplegie (Lähmung der linken Körperseite).
(1) Dem vorangegangen war die Anlage eines lumbroperitonealen Shunts (künstliche Verbindung zwischen zwei Gefäßen) am 01.06.2006, nachdem die Klägerin am 30.05.2006 auf Grund einer Überweisung der Beklagten zu 4) in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) aufgenommen worden war. Als die Klägerin am Morgen des 03.06.2006 "eintrübte", wurde mittels CCT das intracerebrale Hämatom festgestellt und ausgeräumt.
(2) Die Klägerin macht in erster Linie geltend, der Shunt sei kontraindiziert gewesen. Jedenfalls sei er von der Beklagten zu 1) vorschnell angelegt und ohne gebotene Aufklärung angelegt worden, so dass diese für die Folgen in Form der Hämoplegie hafte.
Den Beklagten zu 2), 3) und 4) wirft die Klägerin Diagnosefehler vor. Die Beklagte zu 2) hätte sich nicht mit der von ihr durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRT) begnügen dürfen, desgleichen nicht der Beklagte zu 3) mit dem von ihm hergestellten Computertomogramm (CCT) des Schädels. Die Beklagte zu 4) hätte einen "Pseudotumor Cerebri" (Hirndruck, der nicht ohne weiteres erklärbar ist) ausschließen müssen.
(3) Die Klägerin trägt vor, bei im Knappschaftskrankenhaus S… ab dem 20.03.2006 durchgeführten Nachuntersuchungen habe sich ergeben, dass bei ihr eine homozygote Prothrombie-Mutation mit Erhöhung der Aktivitäten der Prokoagulatoren (pathologisch erhöhte Gerinnbarkeit des Blutes mit der Neigung zu Thrombosenbildung) bestehe.
b) Die beim Landgericht Duisburg eingereichte Klageschrift vom 16.10.2009 ist nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens den Beklagten zu 2) bis 4) am 18.11.2009 und der Beklagten zu 1) am 19.11.2009 zugestellt worden.
Die Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 26.11.2009 die Unzuständigkeit des Landgerichts Duisburg gerügt.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2010 hat die Klägerin demgegenüber auf § 32 ZPO verwiesen, weil sie im Rahmen der weiteren Behandlung in der Neurochirurgischen Klinik der Beklagten zu 1) in Duisburg geschädigt worden sei. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die Zuständigkeit durch das Oberlandesgericht bestimmen zu lassen. Das Landgericht Duisburg hat deshalb mit Beschluss vom 26.05.2010 den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung über das Gesuch dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt.
2) Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist zur Gerichtsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 ZPO berufen, da jedenfalls die Beklagte zu 1) ihren allgemeinen Gerichtsstand in seinem Bezirk hat.
3) Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
a) Die Beteiligten haben unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände.
b) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht festzustellen.
(1) Für alle Beteiligten ist allerdings grundsätzlich der Gerichtsstand des § 32 ZPO gegeben.
(a) Es ist einhellige Auffassung, dass § 32 ZPO alle Schadensersatzklagen erfasst, die mit der Verletzung eines absoluten Rechtes gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründet werden. Hier verlangt die Klägerin Ersatz des materiellen und - vor allem - immateriellen - Schadens, der in der Verletzung ihres Körpers und ihrer Gesundheit liegen soll. Für den Fall, dass eine solche Verletzung auf dem Vertrieb verseuchter Arzneimittel beruht, hat bereits BGH NJW 1990,1533 die Anwendbarkeit von § 32 ZPO bejaht.
(b) Das gilt auch für den Fall fehlerhafter ärztlicher Behandlung, unabhängig davon, ob das Verschulden in einem positiven Tun oder in dem Unterlassen gebotener Handlungen liegt. Es spielt deshalb keine Rolle, dass den Beklagten zu 2) bis 4) in erster Linie Unterlassen vorgeworfen wird, nämlich bei der Diagnose der Ursachen der Kopfschmerzen der Klägerin.
(2) Die Anwendung von § 32 ZPO führt indessen nicht zu einem gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand.
"Begehungsort" im Sinne der Vorschrift ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) Kleve, hinsichtlich der Beklagten zu 4) Düsseldorf und hinsichtlich der Beklagten zu 1) Duisburg. Er wird nicht schon dadurch "gemeinschaftlich", dass die den Beklagten vorgeworfenen Unterlassungen nach dem Vortrag der Klägerin sämtlich zu der nach ihrer Auffassung kontraindizierten Anlegung eines Shunts geführt haben. Insoweit weist OLG Köln MDR 2009,222 zu recht darauf hin, dass es an einer "Gemeinschaftlichkeit" dann fehlt, wenn eine "unerlaubte Handlung" bereits vollständig seitens eines Beklagten verwirklicht worden ist. Das ist nach dem Vortrag der Klägerin erstmalig am 30.01.2006 in Kleve geschehen.
c) Die Beteiligten können auch als Streitgenossen verklagt werden, §§ 59, 60 ZPO, weil gegen sie derselbe Klageanspruch verfolgt wird.
Was den Klagegrund anbelangt, so ist zwar schon deshalb eine differenzierte materiellrechtliche Prüfung angezeigt, weil jedem Beklagten Verschulden nur individuell gemäß der konkreten Situation, in der sich die Klägerin bei ihnen vorgestellt hat, vorgeworfen werden kann. Indessen ist zumindest Gleichartigkeit im Sinne des § 60 ZPO zu bejahen. Denn in jeder dieser Situationen kam es - gleichermaßen - darauf an, der Ursache dessen, was die Klägerin beklagt hatte, nach den Regeln der ärztlichen Kunst nachzugehen.
4) Es ist zweckmäßig, von den in Betracht kommenden Landgerichten das Landgericht Duisburg auszuwählen.
Die erste nach Ansicht der Klägerin unzulängliche Diagnose wird zwar dem in Kleve wohnenden Beklagten zu 3) vorgeworfen. Dieser will sich aber vor dem Landgericht Duisburg verteidigen.
Die Beklagte zu 2) hat demgegenüber die Unzuständigkeit dieses Landgerichts für ihre Person gerügt. Indessen hat sie nicht ihren Wohnsitz mitgeteilt - unter der Anschrift der Klageschrift ist sie offensichtlich lediglich beruflich tätig -, so dass ihr allgemeiner Gerichtsstand unklar und nicht in eine Auswahl einziehbar ist.
Ausschlaggebend ist, dass die wesentliche Ursache für die Schmerzen, wegen der die Klägerin Entschädigung verlangt, die Anlegung des Shunts war, die bei der Beklagten zu 1) in Duisburg erfolgt ist.
J… Dr. C… P…