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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-5 SA 38/12·27.06.2012

Gerichtsstandsbestimmung: Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht (§36 Abs.1 Nr.3 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Bestimmung des zuständigen Gerichts gegen mehrere Bürgen. Zentral ist, ob nach Widerspruch im Mahnverfahren und teilweiser Abgabe an ein Prozessgericht noch eine Gerichtsstandsbestimmung nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO möglich ist. Das OLG Düsseldorf bestimmt das Landgericht Düsseldorf als zuständig, weil kein gemeinsamer Gerichtsstand besteht, nicht alle Verfahren abgegeben sind und der räumliche Schwerpunkt im Bezirk Düsseldorf liegt.

Ausgang: Gesuch auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird stattgegeben; das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht bestimmt.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Oberlandesgericht ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO berufen, wenn die in Betracht kommenden Landgerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts liegen.

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Eine Gerichtsstandsbestimmung nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO ist auch im Mahnverfahren zulässig, wenn Widerspruch erhoben ist und nicht alle Verfahren bereits an die jeweiligen Prozessgerichte abgegeben wurden; sie kann auch nach Rechtshängigkeit erfolgen.

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Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner nach §769 BGB und sind als einfache Streitgenossen im Sinne der §§59, 60 ZPO zu behandeln.

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Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§29 Abs.1 ZPO) eröffnet sich für Bürgschaftsverpflichtungen nicht, da der Erfüllungsort bei Bürgschaften der Wohnsitz des Bürgen bei Vertragsschluss ist.

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Bei konkurrierenden Gerichtsständen ist der Vorzug dem Gericht zu geben, in dessen Bezirk der räumliche Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt (z. B. Sitz der Parteien und der Hauptschuldner); das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Bestimmung stärkt deren Angemessenheit.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 35 ZPO§ 769 BGB§ 59 ZPO§ 60 ZPO§ 12 ZPO

Tenor

Das Landgericht Düsseldorf wird als zuständiges Gericht für eine Klage nach dem Gesuch vom 15.02.2012 bestimmt.

Rubrum

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I-5 SA 38/12LG Düsseldorf (Schult)1 O 95/12AG Hagen (Ehlen)11-2646020-0-7AG Hagen (Grimm)11-2646018-0-4 
Oberlandesgericht DüsseldorfBeschluss
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In dem Verfahren Verfahrensartder Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts

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für den Rechtsstreit

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pp

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hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J…, die Richterin am Oberlandesgericht B… und den Richter am Landgericht R… am 28.06.2012

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b e s c h l o s s e n :

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Das Landgericht Düsseldorf wird als zuständiges Gericht für eine Klage nach dem Gesuch vom 15.02.2012 bestimmt.

Gründe

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I.Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner als Bürgen in Anspruch. Sie trägt vor, sie habe der Werbeagentur… ein Tilgungsdarlehen über 30.000,- Euro sowie einen Kontokorrentkredit in Höhe von zuletzt 85.000,- Euro gewährt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG habe sie die Kontoverbindung zu beiden Konten fristlos gekündigt und diese vergeblich zur Zahlung aufgefordert. Die Forderungen aus den Kreditverträgen beliefen sich zum 03.09.2011 auf 18.834,05 Euro und 81.979,44 Euro. Die Antragsgegner hätten als (geschäftsführende) Gesellschafter der KG jeweils Bürgschaften übernommen, und zwar die Antragsgegner zu 2. und 3 unbeschränkt sowie der Antragsgegner zu 1. für das Tilgungsdarlehen unbeschränkt und für den Kontokorrentkredit beschränkt auf 60.000,- Euro.

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Der Antragsteller hat gegen sämtliche Antragsgegner einen Mahnbescheid erwirkt und bei den Antragsgegnern zu 1. (AG Hagen, Az. 11-2558649-0-4) und 3. (AG Hagen, Az. 11-2646018-0-4) jeweils das Landgericht Düsseldorf als Prozessgericht benannt und beim Antragsgegner zu 2. (AG Hagen, Az. 11-2646020-0-7) das Landgericht Wuppertal. Nach dem Widerspruch sämtlicher Antragsgegner und Zahlung der Gerichtskosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens gegen den Antragsgegner zu 1. hat das Mahngericht am 02.03.2012 das Verfahren an das Landgericht Düsseldorf abgegeben. Eine Abgabe der Verfahren gegen die Antragsgegner zu 2. und 3. ist bislang nicht erfolgt. 

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Mit Gesuch vom 15.02.2012 hat der Antragsteller beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen, wobei er das Landgericht Düsseldorf bevorzugt.

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Die Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

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II.

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen, weil sich beide Landgerichte im hiesigen Bezirk befinden.

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Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Dem steht nicht entgegen, dass ein Mahnverfahren gegen sämtliche Antragsgegner anhängig ist und das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 1. bereits an das Landgericht Düsseldorf abgegeben worden ist. Es ist anerkannt, dass im Mahnverfahren nach Widerspruch mehrerer Antragsgegner vor Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht eine Gerichtsstandsbestimmung zulässig ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.09.2002, Az 1Z AR 103/02, Rpfleger 2003, 13; Beschluss vom 10.04.2003, Az 1Z AR 32/03; Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., § 696 Rn. 10). Wenn nur bei einem der Antragsgegner die Abgabe an das Prozessgericht erfolgt ist, so kann darüber hinaus ebenfalls noch ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt werden, sofern kein gemeinsamer Gerichtsstand besteht und der Antragsteller daher mit der Benennung des Prozessgerichts im Mahnbescheidsantrag sein Wahlrecht (§ 35 ZPO) noch nicht ausgeübt hat. Dies folgt daraus, dass nach Überleitung in das Streitverfahren die allgemeinen Grundsätze gelten. Dann ist aber eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch nach Rechtshängigkeit möglich (zutreffend Zöller/ Vollkommer, aaO, § 36 Rn. 16 m. w. N., § 696 Rn. 10). Solange nicht die Verfahren gegen die weiteren Antragsgegner an das jeweilige Prozessgericht abgegeben worden sind, ist demzufolge die Sach- und Rechtslage nicht anders zu beurteilen, als wenn der Antragsteller nur Klage gegen einen von mehreren Antragsgegnern im allgemeinen Gerichtsstand erhoben hat. In diesem Falle ist aber eine Gerichtsstandsbestimmung noch zulässig.  

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Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner als einfache Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO in Anspruch. Mehrere Bürgen einer Verbindlichkeit haften gemäß § 769 BGB als Gesamtschuldner. Bei Gesamtschuld besteht eine Rechtsgemeinschaft nach § 59 ZPO (Zöller/Vollkommer, aaO, §§ 59, 60 Rn. 5).

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Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (§§ 12, 17 ZPO). Die Antragsgegner zu 1. und 3. haben ihren Wohnsitz in Düsseldorf, während der Antragsgegner zu 2. im Bezirk des Landgerichts Wuppertal wohnt.

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Ein gemeinschaftlicher ausschließlicher oder besonderer Gerichtsstand ist nicht feststellbar. Insbesondere ist der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO nicht eröffnet. Erfüllungsort für die Bürgschaftsverpflichtungen ist vielmehr der Wohnsitz des Bürgen bei Vertragsschluss (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 29 Rn. 25 „Bürgschaft und Garantie“). Das ist hier ebenfalls Düsseldorf bzw. Velbert gewesen.   

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Es ist zweckmäßig, dass das gerichtliche Verfahren beim Landgericht Düsseldorf geführt wird, weil dort der räumliche Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt. In diesem Bezirk befinden sich sowohl der Sitz der Antragstellerin als auch die Wohnsitze der Antragsgegner zu 1. und 3. Außerdem ist dort der Sitz der insolventen Hauptschuldnerin. Da der Antragsgegner zu 2. ferner einer Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf nicht entgegengetreten ist, ist diesem Gerichtsstand der Vorzug zu geben.

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J…                                          B…                                          R…