Bestimmung des Landgerichts Lübeck nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung des zuständigen Gerichts und hat Klage wegen Miet- und Schadensansprüchen erhoben; sie bevorzugt das Landgericht Lübeck. Das OLG Düsseldorf bestimmt Lübeck, weil es das zuerst mit dem Bestimmungsersuchen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO befasst war und maßgeblich auf den Eingang des Gesuchs abstellt. Die nachträgliche Klageeinreichung in einem anderen Bezirk ändert die Zuständigkeit nicht; im Bestimmungsverfahren genügt das glaubhafte Vorbringen des Antragstellers.
Ausgang: Gesuch zur Bestimmung des zuständigen Gerichts zugunsten des Landgerichts Lübeck stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Oberlandesgericht, das als erstes mit einem Bestimmungsersuchen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO befasst wird, ist grundsätzlich zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen; entscheidend ist der Eingang des Gesuchs.
Die nachträgliche Einreichung einer Klage bei einem Gericht eines anderen Bezirks berührt die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Oberlandesgerichts nicht.
Im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO prüft das Gericht nur die Zulässigkeit des Gesuchs und geht insoweit von den vom Antragsteller behaupteten Tatsachen aus; die materielle Schlüssigkeit der Klage wird nicht festgestellt.
Besteht für einen Streitgenossen ein ausschließlich örtlicher Gerichtsstand (z.B. § 29a ZPO bei Gewerberaummietverhältnissen), kann dieses Gericht auch als gemeinsamer zuständiger Gerichtsstand für alle Streitgenossen bestimmt werden.
Tenor
Das Landgericht Lübeck wird als zuständiges Gericht für eine Klage nach dem Gesuch vom 05.03.2012 bestimmt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Zahlung von Miete und Schadenersatz in Anspruch. Zur Begründung trägt sie vor, die Antragsgegner zu 1. und 2. seien aufgrund eines befristeten, nicht wirksam gekündigten Mietvertrages über das Objekt B… in R… zur Zahlung der monatlichen Miete verpflichtet. Außerdem hätten sie erhebliche Schäden an dem Mietobjekt hinterlassen, weshalb sie auf Schadenersatz hafteten. Die Antragsgegnerin zu 3. sei die Bürgin der Mietkaution. Sie – die Antragstellerin – verfolge die Ansprüche der Vermieterin gegen sämtliche Antragsgegner aus abgetretenem Recht.
Mit am 05.03.2012 eingegangenem Gesuch vom selben Tage hat die Antragstellerin beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen, wobei sie das Landgericht Lübeck bevorzugt. Am 06.03.2012 hat sie Klage gegen die Antragsgegner beim Landgericht Lübeck eingereicht.
Die Antragsgegner treten einer Gerichtsstandsbestimmung entgegen, weil die Antragstellerin ihre Aktivlegitimation und die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft nicht schlüssig dargetan habe. Hilfsweise sind sie mit einer Bestimmung des Landgerichts Lübeck einverstanden.
II.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen, weil die allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen und es das zuerst angerufene Oberlandesgericht ist.
Ist noch kein Gericht gemäß § 36 Abs. 2 ZPO mit der Sache befasst, so ist für die Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich das zuerst angerufene Oberlandesgericht zuständig; dabei ist gleichgültig, ob einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses Oberlandesgerichts hat (vgl. BGH NJW 2008, 3789).
Diese Voraussetzungen haben vorgelegen, als das Gesuch der Antragstellerin am 05.03.2012 hier eingegangen ist. Die dadurch begründete Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf entfällt nicht nachträglich deswegen, weil die Antragstellerin einen Tag später Klage gegen die Antragsgegner beim Landgericht Lübeck eingereicht hat.
Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu bereiten und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden. Dies gilt erst recht für das Bestimmungsverfahren selbst. Diesem Sinn der Vorschrift entspricht es am ehesten, dass die Bestimmung durch das Oberlandesgericht erfolgt, das im Bestimmungsverfahren zuerst befasst worden ist, wenn eine Klage noch nicht erhoben worden ist und es deshalb noch kein mit der Sache befasstes Gericht gibt (BGH NJW 2008, 3789 m. w. N.).
Ausgehend von dem geschilderten Sinn der Regelung, eine Ausweitung von Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden und möglichst rasch ein Ergebnis zu erzielen,
kommt es überdies für die Zuständigkeit im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschließlich auf den Eingang des Gesuchs an, so dass die Einreichung einer Klage bei einem Gericht aus einem anderen Bezirk nach diesem Zeitpunkt an der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Oberlandesgerichts nichts mehr ändert. Würde stattdessen eine solche zeitlich spätere Befassung mit der Sache die Zuständigkeit eines anderen Oberlandesgerichts begründen, so wäre dies mit einer erheblichen Verzögerung bei der Gerichtsstandsbestimmung verbunden, weil das Verfahren dann – auf entsprechenden Antrag des Antragstellers, der ggfs. erst nach einem Hinweis erfolgt, und nach Anhörung des Antragsgegners – an das andere Oberlandesgericht verwiesen werden müsste. Das widerspräche aber nicht nur dem geschilderten Sinn der Vorschrift, sondern auch dem in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden, allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori, der im öffentlichen Interesse vermeiden soll, dass sich mehrere Gerichte mit dem gleichen Rechtsstreit befassen (vgl. BGHZ 173, 47 Rn. 10; NJW 2008, 3789). Dieser Grundsatz beansprucht erst recht Geltung im Verfahren nach § 36 ZPO, das gerade dazu bestimmt ist, die alsbaldige Beschäftigung des zuständigen Gerichts mit der Sache selbst zu ermöglichen (BGH NJW 2008, 3789).
Aus diesen Gründen bleibt das zuerst angerufene Oberlandesgericht zuständig, wenn nach Eingang des Gesuchs nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gericht aus dem Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts erstmals mit der Sache befasst wird.
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach dieser Vorschrift liegen vor:
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner als Gesamtschuldner und damit als einfache Streitgenossen in Anspruch. Zu den Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft hat sie schlüssig vorgetragen, dass die Antragsgegner zu 1. und 2. aufgrund Mietvertrages und die Antragsgegnerin zu 3. aufgrund einer Bürgschaft in Höhe der Mietkaution zur Zahlung von Miete und Schadenersatz verpflichtet seien und ihr diese Ansprüche aus abgetretenem Recht des Vermieters zustehen. Es kommt im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht darauf an, ob die Antragstellerin ihre Anspruchsberechtigung schlüssig vorgetragen hat. In diesem Verfahren wird nicht die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage geprüft, sondern nur die Zulässigkeit des Gesuchs, wobei von den Behauptungen des Antragstellers auszugehen ist (vgl. Zöller/ Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., § 36 Rn. 18 m. w. N.).
Legt man das Vorbringen der Antragstellerin zugrunde, so sind die Antragsgegner indes Streitgenossen, weil Hauptschuldner und Bürge eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 59 ZPO bilden (vgl. Zöller/ Vollkommer, aaO, §§ 59, 60 Rn. 5), wobei sie demnach aufgrund Abtretung Inhaberin der Forderungen geworden ist.
Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (§§ 12, 17 ZPO). Die Antragsgegner zu 1. und 2. haben ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Mannheim, während die Antragsgegnerin zu 3. ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf hat.
Ein gemeinschaftlicher ausschließlicher oder besonderer Gerichtsstand ist nicht eröffnet. Für die geltend gemachten Ansprüche gegen die Antragsgegner zu 1. und 2. aus Gewerbemietvertrag ist gemäß § 29a ZPO das Landgericht Lübeck ausschließlich örtlich zuständig. Dieser Gerichtsstand gilt jedoch nicht für und gegen am Vertragsverhältnis nicht beteiligte Dritte, die mit dem Vermieter selbständige Bürgschaftsverträge hinsichtlich des Mietverhältnisses abgeschlossen haben (Zöller/Vollkommer, aaO, § 29 a Rn. 6 a), ist mithin für die behaupteten Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 3. aus Bürgschaft nicht anwendbar. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO ist insoweit ebenfalls nicht Lübeck. Erfüllungsort für die Bürgschaftsverpflichtungen ist vielmehr der Sitz des Bürgen bei Vertragsabschluss (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 29 Rn. 25 „Bürgschaft und Garantie“). Das ist hier Düsseldorf.
Es ist zweckmäßig, dass der Rechtsstreit beim Landgericht Lübeck geführt wird. Ist ein Gericht für einen Streitgenossen ausschließlich zuständig, so kann es auch dann als gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werden, wenn keiner der Streitgenossen dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH NJW 1987, 439; BGH NJW-RR 2008, 1514; Zöller/Vollkommer, aaO, § 36 Rn. 18 m. w. N.). Dafür spricht hier, dass sich die vermieteten Gewerberäume in Reinbek und damit im Bezirk des Landgerichts Lübeck befinden. Auf diese Weise wird dem Zweck des § 29 a ZPO Rechnung getragen, Mietstreitigkeiten über Räume bei einem ortsnahen Gericht zu konzentrie-
ren, das mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Da sich auch die Antragsgegnerin zu 3. mit dem Landgericht Lübeck einverstanden erklärt hat, ist diesem Gerichtsstand der Vorzug zu geben.
Richterin am Oberlandesgericht
P… ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung verhindert.
J… J… R…