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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-4 W 71/03·25.01.2004

Sofortige Beschwerde: Fristwahrung durch nachträgliche Prozesskostenhilfe verneint

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Entscheidung des Landgerichts, dass seine beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Streitgegenstand war, ob eine vor Fristablauf eingereichte, aber unvollständig unterlegte Prozesskostenhilfe (PKH) die Klagefrist nach §12 Abs.3 VVG wahrt. Das OLG bestätigte, dass zur Fristwahrung alle zumutbaren Beschleunigungsmaßnahmen erforderlich sind und eine nachträgliche PKH nur in Ausnahmefällen wirkt. Mangels darlegbarer Zahlungsfähigkeit wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Landgerichtsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Fristwahrung durch nachträgliche PKH verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vor Fristablauf eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch kann die Fristwahrung nach §12 Abs.3 VVG bewirken, setzt aber voraus, dass der Antragsteller alles Zumutbare tut, damit die Zustellung "demnächst" i.S.v. §270 Abs.3 ZPO erfolgen kann.

2

Zur Erfüllung dieser Pflicht gehört insbesondere, dem PKH-Antrag alle erforderlichen Unterlagen beizufügen und sonstige Verzögerungen zu vermeiden, um eine größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens zu gewährleisten.

3

Wird der PKH-Antrag erst nach Einreichung der Klage und nach Erhalt einer Gerichtskostenanforderung gestellt, wahrt dies die Frist nur, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden annehmen durfte, zur Aufbringung der Kosten in der Lage zu sein.

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Liegen hingegen Anhaltspunkte vor, die auf mangelnde Zahlungsfähigkeit schließen lassen (z.B. Einkünfte deutlich unter dem Sozialhilfesatz), kann von einer solchen Annahme nicht ausgegangen werden und die Fristwahrung ist zu verneinen.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 VVG§ 270 Abs. 3 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. September 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommnen hat, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

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Nach der Rechtsprechung kann die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG auch durch ein vor Fristablauf eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch gewahrt werden. Da zur Fristwahrung die Zustellung einer Klage erforderlich ist, muss der Versicherungsnehmer in diesem Fall aber ebenso wie ein Kläger, der die Kosten selbst aufbringen muss, alles ihm Zumutbare tun, damit die Zustellung "demnächst" i. S. von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgen kann. Er muss daher nicht nur Verzögerungen vermeiden, sondern im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung wirken. Dem wird er nur gerecht, wenn er dem Antrag auf Prozesskostenhilfe alle erforderlichen Unterlagen beifügt (st. Rspr., vgl. BGH v. 1.10.1986 - IV a ZR 108/85 - BGHZ 98, 295, 301 = VersR 1987, 39). Diesen Weg hat der Kläger jedoch nicht gewählt. Er hat stattdessen am Tag des Fristablaufs Klage eingereicht und erst nach Erhalt der Gerichtskostenanforderung um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Würde die Klagefrist auch dadurch noch gewahrt, könnte ein unbemittelter Versicherungsnehmer, der die zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft hat, die Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens durch Klageeinreichung unterlaufen. Wenn überhaupt wird die nachträgliche Beantragung von Prozesskostenhilfe daher nur fristwahrend wirken können, sofern der Versicherungsnehmer ohne Verschulden annehmen durfte, dass er zur Aufbringung der Prozesskosten imstande sein werde. Davon ist im Streitfall jedoch nicht auszugehen, da die nach Abzug der Mietaufwendungen für den Kläger und seine vierköpfige Familie verbleibenden Einkünfte weit unter dem Sozialhilfesatz liegen.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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Dr. S... Dr. R... F...