Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen unzumutbarer Ladung des Vorstandsvorsitzenden
KI-Zusammenfassung
Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin legte Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts wegen unentschuldigten Ausbleibens ein. Zentral war, ob das persönliche Erscheinen nach §§ 278, 141 ZPO zumutbar und eine Sanktion rechtmäßig war. Das OLG hob den Beschluss auf: kein Hinweis auf Folgen des Ausbleibens ersichtlich und die Anordnung des Erscheinens war angesichts Entfernung, geringem Streitwert und Stellung des Geladenen unverhältnismäßig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss erfolgreich; Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses des Landgerichts.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Güteverhandlung ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist ermessensfehlerhaft, wenn die Anordnung des Erscheinens selbst ermessensfehlerhaft war.
Bei juristischen Personen ist vor Verhängung eines Ordnungsgeldes zu prüfen, ob das persönliche Erscheinen der geladenen gesetzlichen Vertretung zumutbar ist; weite Entfernung, geringe wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits und die berufliche Stellung der geladenen Person können das Erscheinen unzumutbar machen.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens setzt voraus, dass die geladene Person zuvor ausdrücklich auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist; fehlt ein solcher Hinweis, rechtfertigt dies die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses.
Das gerichtliche Ermessen nach § 141 Abs. 3 ZPO ist daran zu messen, ob mildere Mittel (z.B. Entsendung eines vertretungsbefugten Sachbearbeiters) geeignet waren und ob die Last des Erscheinens in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Rechtsstreits steht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landge-richts Wuppertal vom 05.11.2004 aufgehoben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, Dr. B..., ist nach § 380 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung statthaft.
Sie ist auch begründet. Das Landgericht hätte im vorliegenden Fall von der Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150 € absehen müssen.
Dahinstehen kann die streitige Frage, ob bei beteiligten juristischen Personen ein Ordnungsgeld überhaupt gegen deren gesetzlichen Vertreter verhängt werden kann (so Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 141 Rdz 14; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 141 Rdz 33) oder aber nur gegen diese selbst (so LAG Hamm, MDR 1999, S. 825; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 141 Rdz 30; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rdz 12).
Nicht auszuschließen ist ein die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses begründender Verfahrensfehler bereits deshalb, weil die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß §§ 278 Abs. 3 S. 2, 141 Abs. 3 S. 1 ZPO wegen unentschuldigten Ausbleibens des Vorstandsvorsitzenden im Termin gemäß § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO nur hätte erfolgen dürfen, wenn dieser zuvor auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden wäre (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 278 Rdz 29; § 141 Rdz. 52 f.; Musielak/Stadler, a.a.O., § 141 Rdz 9, 12; Zöller/Greger, a.a.O., § 141 Rdz 10). Dass ein solcher Hinweis ergangen ist, ist nicht ersichtlich, insbesondere der Ladungsverfügung (Bl. 50 f. d. GA) nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus beruht das Verhängen eines Ordnungsgeldes im vorliegenden Fall auf fehlerhafter Ermessensausübung, und zwar selbst dann, wenn der im Termin als Unterbevollmächtigter erschienene Rechtsanwalt H... nicht umfassend zur Abgabe der gebotenen Erklärungen im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, bevollmächtigt war. Nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO steht das Verhängen eines Ordnungsgeldes gegen eine nicht zum Termin erschienene Partei ausdrücklich im Ermessen des Gerichts. Dabei erweist sich die Verhängung eines Ordnungsgeldes jedenfalls dann als ermessensfehlerhaft, wenn bereits das Anordnen des persönlichen Erscheinens ermessenfehlerhaft war. So liegt der Fall hier:
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Güteverhandlung ist gemäß § 278 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht zwingend ("soll angeordnet werden"). Gemäß §§ 278 Abs. 3 S. 2, 141 Abs. 1 S. 2 ZPO ist von der Anordnung des Erscheinens dann abzusehen, wenn dies dem Betroffenen wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde unzumutbar ist. Erforderlich ist mithin eine Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 141 Rdz 18; Musielak/Stadler, a.a.O., § 141 Rdz 4; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 278 Rdz 23). Diese Abwägung ergibt vorliegend, dass dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin als der geladenen und damit für die Frage der Zumutbarkeit maßgeblichen Person das persönliche Erscheinen unzumutbar war. Dafür dürfte bereits der in § 141 Abs. 1 S. 2 ZPO ausdrücklich erwähnte Grund der großen Entfernung sprechen. Die Klägerin hat ihren Sitz in Stuttgart, über 400 km entfernt vom Verhandlungsort Wuppertal. Aber auch alle sonstigen, die Abwägung beeinflussenden Umstände wie die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits, der Beruf des Geladenen, dessen mit der Terminswahrnehmung verbundene zeitliche und finanzielle Aufwand und die Fähigkeit und Eignung des Geladenen zur Sachaufklärung machen das persönliche Erscheinen des Vorstandsvorsitzenden vorliegend unzumutbar. Der Streitwert von 5.484,21 € ist, insbesondere für ein großes Wirtschaftsunternehmen wie das der Klägerin, äußerst gering, der Rechtsstreit mithin wirtschaftlich unbedeutend. In keinem Verhältnis dazu steht der zeitliche Verlust mindestens eines vollen Arbeitstages eines Vorstandsvorsitzenden durch An- und Abreise von und nach Stuttgart. Neben dem zeitlichen Aufwand steht der durch Entsendung des Vorstandsvorsitzenden zum Termin entstehende Aufwand angesichts dessen zu vermutenden Einkommens und der Erwägung, dass seine Arbeitskraft am Terminstage nicht anderweitig genutzt werden kann, in keinem vertretbaren Verhältnis zur Bedeutung seiner Anwesenheit im Termin. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass das Landgericht, wie der Zusatz in der Ladungsverfügung vom 23.08.2004 (Bl. 50 d. GA: "sinnvoll dürfte insbesondere die Teilnahme des zuständigen Sachbearbeiters an der Verhandlung sein") ausweist, selbst nicht davon ausging, der Beschwerdeführer könne wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Damit stand gemessen an Rechtsstreitigkeiten mit natürlichen Personen oder kleineren Wirtschaftsunternehmen, bei denen mit Sachverhaltskenntnis der Partei oder deren Vertreters gerechnet werden kann, vorliegend nur ein geringfügigeres, auf Durchführung von Vergleichsgesprächen reduziertes Interesse am persönlichen Erscheinen. Schließlich ist für die Frage der Zumutbarkeit des persönlichen Erscheinens von Bedeutung, dass es sich bei der Klägerin um ein Versicherungsunternehmen handelt, das eine Vielzahl von Prozessen führt. Auch dieser Umstand lässt das persönliche Erscheinen des Vorstandsvorsitzenden in Fällen geringer Bedeutung und ohne seine persönliche Beteiligung am streitgegenständlichen Sachverhalt in der Regel unzumutbar erscheinen (vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 278 Rdz 23).
Unerheblich für die Frage der Zumutbarkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und damit für das ermessensfehlerfreie Verhängen eines Ordnungsgeldes ist der Umstand, dass das Landgericht die Klägerin auf die Möglichkeit zur Entsendung eines umfassend bevollmächtigten Vertreters, insbesondere des zuständigen Sachbearbeiters, hingewiesen hat. Im Nichtabhilfebeschluss vom 24.11.2004 (Bl. 115 d. GA) führt das Landgericht zu Recht aus, es sei gesetzlich nicht vorgesehen, den Sachbearbeiter als Vertreter zu laden. Die in § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO erwähnte Möglichkeit, einen zur Aufklärung des Tatbestandes befähigten und im übrigen umfassend bevollmächtigten Vertreter zu entsenden, hat allein den Zweck, das Verhängen eines Ordnungsgeldes zu vermeiden. Die gemäß § 141 Abs. 1 ZPO zu treffende Ermessensentscheidung, ob das persönliche Erscheinen der geladenen Person selbst zumutbar ist, ist davon gänzlich unbeeinflusst.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die Kosten der erfolgreichen Beschwerde als Auslagen in die Kosten des Rechtsstreits einfließen (Zöller/Greger, a.a.O., § 380 Rdz 10, § 141 Rdz 15).
Dr. R... Dr. W... H...