Beschwerde gegen Zurückweisung von Prozesskostenhilfe wegen Wartezeitklausel in Restschuldversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Restschuld-Arbeitslosigkeitsversicherung. Das Oberlandesgericht weist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH-Antrags zurück, da die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht zeigt. Die dreimonatige Wartezeitklausel ist klar formuliert und nicht überraschend oder unangemessen benachteiligend. Eine Feststellungsklage fehlt an einem konkreten Feststellungsinteresse.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 ZPO eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage voraus.
Wartezeitklauseln, die den Beginn des Versicherungsschutzes zeitlich nach Vertragsschluss verlegen, sind grundsätzlich zulässig, wenn sie klar und verständlich formuliert sind und den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
Eine individuell einverstandene Unkenntnis des Versicherungsnehmers ist für die Wirksamkeit einer eindeutigen Vertragsklausel nicht erforderlich; Maßgeblich ist die Transparenz und Verständlichkeit der Regelung.
Für eine Feststellungsklage muß ein konkretes Feststellungsinteresse dargetan werden; unbestimmte oder lediglich künftig mögliche Schäden rechtfertigen kein Feststellungsinteresse, und quantifizierbare Ansprüche sind vorrangig durch Leistungsklage geltend zu machen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. September 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Rubrum
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
I - 4 W 57/081 O 251/08LG Mönchengladbach
In dem Beschwerdeverfahren
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., den Richter am Oberlandesgericht P. S. und die Richterin am Landgericht Dr. S
am 26. Juni 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss der1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. September 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage kann nicht festgestellt werden.
Die Regelungen in § 4 Abs. 2 und § 8 lit. b) der Allgemeinen Bedingungen für die Restschuld-Arbeitslosigkeitsversicherung, wonach keine Versicherungsleistung gezahlt wird, wenn die versicherte Person innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) arbeitslos wird oder ihre Kündigung innerhalb oder vor diesem Zeitraum ausgesprochen wird, sind weder überraschend oder intransparent noch benachteiligen sie den Antragsteller in unangemessener Weise.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers durch seinen ehemaligen Arbeitgeber ist am 14. Dezember 2007 ausgesprochen worden und lag damit innerhalb der vertraglich vereinbarten Wartezeit, denn das Darlehen, dessen Rückführung durch die Restschuldversicherung abgesichert wurde, wurde am 19. November 2007 ausgezahlt.
Gründe, die dafür sprechen könnten, die Wartezeitklausel sei nicht Gegenstand des Vertrags geworden oder unwirksam, vermag der Senat nicht festzustellen. Die maßgeblichen Regelungen sind eindeutig formuliert und unmissverständlich. Sie widersprechen sich auch nicht, denn die Klausel in § 4 Abs. 2 der Bedingungen wird in § 8 lit. b) lediglich weiter konkretisiert. Dass der Antragsteller keine Kenntnis von den Versicherungsbedingungen nehmen konnte, behauptet er selbst nicht.
Wartezeitregelungen, die den Versicherungsschutzbeginn auf einen späteren Zeitpunkt als den des Vertragsabschlusses oder des vereinbarten Vertragsbeginns verlegen, finden sich auch in anderen Versicherungszweigen (für die Rechtsschutzversicherung siehe § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB 75 und § 4 Abs. 1 Satz 3 ARB 94, für die Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung siehe § 178c VVG aF bzw. § 197 VVG nF). Die für solche Versicherungszweige geltenden, die Wirksamkeit von Wartezeitregelungen begründenden Erwägungen können grundsätzlich auch für den streitgegenständlichen Restschuldversicherungsvertrag herangezogen werden. Dies gilt insbesondere für die Zielrichtung einer Wartezeit, etwa bereits „angelegte“ Schadensfälle für einen überschaubaren Zeitraum vom Versicherungsschutz auszuschließen (Vermeidung von „Zweckabschlüssen“). Denkbar und bei objektiver Beurteilung auch nicht ausschließbar sind im Bereich der vor finanziellen Einschränkungen durch Arbeitslosigkeit schützenden Restschuldversicherung beispielsweise Fälle angekündigter oder vorhersehbarer Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, ohne dass der Versicherer gehalten ist, bereits für die Wartezeit von drei Monaten die subjektiven Voraussetzungen des § 8 lit. c) der Bedingungen (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherten vom bevorstehenden Eintritt des Versicherungsfalls) beweisen zu müssen; ebenso kann die wirtschaftliche Situation des Arbeitgeberunternehmens auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen hinweisen.
Im Übrigen ist der angekündigte Klageantrag zu 2) bereits unzulässig. Der Kläger macht mit seinem Vortrag geltend, dass die Antragsgegnerin Versicherungsschutz zu gewähren habe, diesen jedoch vertragswidrig verweigere. Welche über den gesetzlich geregelten Mindestschadensersatz hinaus gehenden Schäden, die er bislang nicht beziffern kann, ihm hieraus konkret drohen sollen, ist indessen nicht dargetan. Es ist daher das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse des Antragstellers nicht ersichtlich. Soweit bestimmte Schadenspositionen bereits bezifferbar sind (wie die vom Antragsteller selbst angesprochenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsschäden), ist die Feststellungsklage im Verhältnis zur vorrangigen Leistungsklage subsidiär.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.