Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-4 W 39/05·28.08.2005

Aufhebung der Nachfestsetzung von Sachverständigen- und Detektivkosten im Deckungsstreit

ZivilrechtVersicherungsrechtKostenrecht (ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Nachfestsetzung vorgerichtlicher Sachverständigen- und Detektivkosten durch das Landgericht. Das OLG hebt die Kostenfestsetzung auf und stellt fest, dass Ermittlungen des Versicherers grundsätzlich Geschäftsunkosten sind und nicht notwendige Kosten i.S.v. § 91 ZPO sind. Eine Ausnahme bei begründetem Vortäuschungsverdacht kommt nur in Betracht, wenn Umfang und Intensität der Ermittlungen angesichts des Streitwerts verhältnismäßig sind. Hier waren die angefallenen Kosten im Verhältnis zur Forderung unvertretbar hoch.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Nachfestsetzung von Sachverständigen- und Detektivkosten erfolgreich; Kostenfestsetzung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten vorgerichtlich veranlasster Ermittlungen durch den Versicherer gelten grundsätzlich als Geschäftsunkosten und sind nicht als notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO erstattungsfähig.

2

Vorgerichtliche Ermittlungen können ausnahmsweise notwendige Kosten eines nachfolgenden Deckungsrechtsstreits sein, wenn der Versicherer hinreichenden Anlass hatte, einen konkreten Vortäuschungsverdacht zu verfolgen.

3

Selbst bei begründetem Vortäuschungsverdacht müssen Umfang und Kosten der Ermittlungen in angemessenen Grenzen bleiben; maßgeblich sind die wirtschaftliche Bedeutung der Sache und die Intensität des Verdachts.

4

Breit angelegte Detektivnachforschungen, insbesondere in der Nachbarschaft des Versicherungsnehmers, sind nur unter besonderen, konkret darzulegenden Umständen erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 66 VVG

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. März 2005 (Nachfest-setzung von Sachverständigen- und Detektivkosten) unter Abweisung des diesbezüglichen Antrags der Beklagten kostenpflichtig aufgehoben.

Gründe

2

Die Beschwerde macht mit Recht geltend, dass es sich bei den von der Beklagten aufgewandten und vom Landgericht als erstattungsfähig angesehenen Kosten für das vorgerichtlich eingeholte Schlüsselgutachten und für die Tätigkeit des Detektivs nicht um notwendige Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO) handelt. Anerkanntermaßen sind die Kosten für Ermittlungen, die der Versicherer zur Klärung seiner Leistungspflicht anstellt, grundsätzlich als übliche Geschäftsunkosten von ihm selbst zu tragen (vgl. Prölss/Voit/Knappmann, 27. Aufl., § 66 VVG Rdn. 15; OLG Rostock VersR 2005, 855). Die Kosten vorgerichtlich veranlasster Ermittlungen können allerdings ausnahmsweise dann notwendige Kosten (§ 91 ZPO) eines anschließend geführten Deckungsrechtsstreits sein, wenn der Versicherer Anlass hatte anzunehmen, dass der Versicherungsfall lediglich vorgetäuscht war, und er diesen Verdacht etwa durch Einschaltung Dritter nachgegangen war. Auch in einem solchen Fall muss sich der Ermittlungsaufwand allerdings in angemessenen Grenzen halten, die maßgeblich von der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und der Intensität des Vortäuschungsverdachts bestimmt werden. Hier waren die Verdachtsmomente nicht so dringlich, dass dies angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache (Klageforderung 29.500 EUR) die kostenträchtige (6.884,60 EUR) Einschaltung eines Detektivs und Schlüsselgutachters gerechtfertigt hätte. Insbesondere Kosten für breit angelegte Nachforschungen eines Detektivs in der Nachbarschaft des Versicherungsnehmers können nur unter besonderen Umständen, die hier nicht vorliegen, erstattungsfähig sein (vgl. Senat r+s 1996, 380). Es würde zu einer unerträglichen Belastung des Versicherungsnehmers führen, könnte der Versicherer bei nicht zu leugnendem Vortäuschungsverdacht kostspielige Ermittlungen betreiben, für die der Versicherungsnehmer auch dann aufzukommen hätte selbst, wenn - wie hier - letztlich ungeklärt bleibt, ob der Versicherungsfall tatsächlich vorgetäuscht war, und wenn die Deckungsklage wie vorliegend aus anderen Gründen keinen Erfolg hat.

3

Die Einholung eines Schlüsselgutachtens gehört zu den Ermittlungen, die Versicherer heute schon routinemäßig zur Klärung der eigenen Einstandspflicht anstellen, auch wenn nur diffuse Zweifel aufkommen, die noch nicht den Grad eines fassbaren Vortäuschungsverdachts erreichen.

4

Beschwerdewert: 6.884,60 EUR.

5

Dr. W... Dr. R...

  1. Dr. W... Dr. R...