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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-4 U 92/03·09.02.2004

Hausratversicherung: Einbruchsdiebstahl bewiesen, Sattelkammer aber nicht Versicherungsort

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Hausratversicherung Entschädigung für einen Einbruchsdiebstahl mit Vandalismus vom 13.08.2001 nach einem kurz zuvor erfolgten, zunächst nicht versicherten Vorfall. Das OLG bejahte das äußere Bild des zweiten Einbruchs und verneinte eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung sowie Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung oder Gefahrerhöhung. Die Entschädigung wurde jedoch gekürzt: CDs wurden niedriger bewertet und Schäden aus der Sattelkammer als nicht vom Versicherungsort „Wohnung“ erfasst angesehen. Daher wurde der Klage nur teilweise stattgegeben und im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Entschädigung auf 18.446,62 € reduziert und Klage im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherungsnehmer genügt beim Nachweis eines Einbruchsdiebstahls dem Beweismaß, wenn er das äußere Bild der bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und beweist (Einbruchspuren sowie vorheriges Vorhandensein und nachheriges Fehlen der Sachen).

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Hat kurz zuvor bereits ein weiterer (nicht versicherter) Einbruch stattgefunden, verlangt das äußere Bild des später behaupteten Versicherungsfalls regelmäßig frische Einbruchsspuren sowie die Abgrenzbarkeit der beim zweiten Ereignis entwendeten oder neu beschädigten Gegenstände.

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Für die Annahme einer Vortäuschung muss der Versicherer Tatsachen vortragen, die nach der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit einer fingierten Entwendung höher erscheinen lassen als die einer versicherten Entwendung.

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Eine Leistungsfreiheit wegen falscher Schadenangaben setzt eine feststehende objektive Obliegenheitsverletzung voraus; eine geringfügige, folgenlos gebliebene und rechtzeitig aus eigenem Antrieb korrigierte Falschangabe kann wegen fehlender Relevanz die Leistungsfreiheit nicht tragen.

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Nebenräume sind nur dann als Versicherungsort der „Wohnung“ in der Hausratversicherung erfasst, wenn sie nach der Verkehrsauffassung der privaten Wohnnutzung dienen; eine Sattelkammer als funktionaler Nebenraum eines Reitstalls fällt grundsätzlich nicht darunter.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 49 VVG§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.§ 49 VVG§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 34 VVG

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. April 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Einzelrichter - unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.446,62 € nebst 1 % Zinsen unter dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 46 %, die Beklagte zu 54 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Kläger begehrt von der Beklagten aus einer gemäß Antrag vom 12.2.1998 (GA 56) für den Zeugen W. zumindest mit abgeschlossenen Hausratsversicherung Entschädigung wegen eines behaupteten Einbruchsdiebstahls am 13.8.2001. Die Hausratversicherung bezog sich zunächst auf eine andere Wohnung, und wurde gemäß Nachtrag vom 19.5.1999 (GA 7) auf die Wohnung im Anwesen W.- Weg ... in K. übertragen. Das Gelände ist mit einem Reitstall bebaut. In diesem liegt die von dem Reitstall durch Spanplatten abgetrennte Wohnung. Weiter befindet sich eine ebenfalls durch Spanplatten abgetrennte Sattelkammer in dem Gebäude. Dem Vertrag liegen die VHB 95 (GA 281 ff) zugrunde.

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Der Kläger betrieb den Reitstall zunächst gewerblich und unterhielt hierfür eine Betriebsversicherung bei der Beklagten. Am 11.4.1999 meldete er den Diebstahl von 14 Reitsätteln, den die Beklagte mit 25.000,-- DM entschädigte. Die Geschäfts- und Betriebsinhaltsversicherung endete nach Einstellung des Betriebs zum 01.04.2000. Ferner regulierte die Beklagte einen Hausgeräte-Versicherungsschaden mit 1.080,-- DM.

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Der Kläger meldete der Beklagten einen Einbruch, der in der Nacht vom 28. auf den 29. Juli 2001 stattgefunden habe. Die herbeigerufenen Polizeibeamten stellten fest, dass elektrische Geräte durch Einschlagen mit einem Hammer beschädigt oder zerstört worden seien. Der Kläger verdächtigte seinen Vermieter als Täter oder Veranlasser, weil er ca. zwei Wochen zuvor durch drei Personen bedroht worden sei, alles kurz und klein zu schlagen, wenn er bis zum 01.08.2001 nicht räume. Da der Kläger die Versicherungsprämien nicht gezahlt hatte und deshalb kein Versicherungsschutz bestand, ging die Beklagte dem nicht weiter nach.

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Nachdem die Versicherungsprämien nachgezahlt worden waren, meldete der Kläger einen weiteren Einbruchsdiebstahl mit Vandalismus, der am 13.08.2001 stattgefunden habe, der Polizei und der Beklagten. Hierbei soll die Wohnungseinrichtung mit blauer Flüssigkeit übergossen worden sein sowie Gegenstände aus der Wohnung und der Sattelkammer entwendet. Der Hund des Klägers – eine deutsche Dogge – befand sich, wie immer bei Abwesenheit des Klägers, eingesperrt in einem Abstellraum des Gebäudes.

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Der Kläger übersandte der Beklagten unter dem 29.08.2001 zwei Schadensanzeigen für diesen Einbruch und für den vorangegangenen Einbruch vom 28./29.07.2001 (GA 9 ff). Unter dem 31.08.2001 erstellte der Kläger eine Schadensaufstellung betreffend den Einbruch vom 13.08.2001 (GA 37). Mit Anwaltsschreiben vom 10.01.2002 (GA 17) korrigierte er diese, da einige der dort genannten Geräte bereits beim Voreinbruch zerstört oder beschädigt worden seien.

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Der Kläger hat behauptet, beide Einbrüche hätten tatsächlich stattgefunden. Offenbar seien die Täter beim ersten Einbruch gestört worden. Bei dem Einbruch vom 13.8.2001 sei insgesamt ein Schaden von 34.452,-- € entstanden. Er habe dem zum Abgleich der Schäden bei ihm erschienenen Schadenssachbearbeiter erläutert, welche Gegenstände bei welchem Einbruch beschädigt oder entwendet worden seien. Er hat gemeint, die im Sattelraum befindlichen Gegenstände seien mitversichert, da dieser sich im selben Gebäude befinde und er seine berufliche Tätigkeit aufgegeben habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.452,-- € nebst 1 % Zinsen unter Basisdiskontsatz seit 29.8.2001 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat behauptet, beide Einbruchsdiebstähle seien vorgetäuscht. Die in der Klageschrift aufgelisteten Gegenstände hätten sich am 13.8.2001 nicht in der Wohnung befunden, vielmehr sei die Wohnung bereits teilweise ausgeräumt gewesen. Der Auszug sowie die Bedrohung durch seinen Vermieter stellten anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen dar. Die Sättel dienten der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Er habe Sättel nach der Gewerbeabmeldung mangels finanzieller Mittel nicht neu anschaffen können. Im übrigen sei sie wegen falscher Angaben in der Schadensaufstellung vom 31.8.2001 leistungsfrei, da der Kläger ihren Sachbearbeiter nicht über Beschädigungen bei dem Voreinbruch informiert habe. Sie hat die Entwendung einzelner Gegenstände sowie den Wert der entwendeten CDs bestritten.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage in Höhe von 34.268,04 € zugesprochen. Das äußere Bild eines Einbruchs am 13.8.2001 hat es aufgrund der Aussage des Polizeibeamten van den H. als erwiesen erachtet. Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände begründeten keine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung. Eine Obliegenheitsverletzung sei dem Kläger nicht vorzuwerfen, weil der Kläger bereits mit den Anzeigen vom 29.8.2001 die beim ersten Einbruch beschädigten Geräte angegeben habe, ebenso wie gegenüber dem Sachbearbeiter der Beklagten, dem Zeugen W.. Durch die Aussagen der Zeugen W. und M. sei bewiesen, dass die in der Klageschrift genannten Gegenstände bei dem zweiten Einbruch entwendet, beschädigt oder zerstört worden seien und ebenso, dass die Sättel zum privaten Gebrauch dienten. Sie seien mitversichert, weil die Sattelkammer zur Wohnung gehöre.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

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Sie behauptet nunmehr, der zweite Einbruch habe nicht stattgefunden, sondern sei nur vorgetäuscht gewesen, um die Schäden aus dem ersten nicht versicherten Einbruch ersetzt zu halten. Sie hält das äußere Bild des zweiten Einbruchs nicht für bewiesen, da, so behauptet sie, die Täter durch das bereits beim ersten Einbruch geschaffene Loch von der Reithalle in die Wohnung gelangt seien. Aus der Aussage des Zeugen van der H. ergebe sich, dass die Schäden aus dem ersten Einbruch stammten, weil nach dieser bereits damals sämtliche Wertgegenstände zerstört gewesen seien. Sie meint, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit spreche für die Vortäuschung. Der Kläger und der Zeuge W. seien auffällig häufig Opfer von Versicherungsfällen gewesen. So habe der Hund des Klägers gemäß Schadensanzeigen vom 16.9.1999 und 24.2.2000 zweimal das Auto des Zeugen W. zerkratzt. Ohne eigenes Einkommen könne der Kläger Hausrat im Wert von rund 60.000,-- DM nicht angeschafft haben. Jedenfalls habe der Kläger, da er das Loch in der Wand nach dem ersten Diebstahl nicht verschlossen habe, den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Ihm seien zudem Obliegenheitsverletzungen vorzuwerfen. Da die Schadensaufstellung vom 31.8.2001 objektiv falsch sei, werde der Vorsatz vermutet. Zudem habe der Kläger die Gefahrerhöhung durch die ernstliche Bedrohung seitens seines Vermieters anzeigen müssen. Die Sattelkammer – und damit die aus dieser entwendeten Sättel und Zubehör - falle nicht unter den Versicherungsschutz. Sie bestreitet die Wertangaben des Klägers und nimmt hierzu auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten (GA 241 ff) Bezug.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er behauptet, die Einbrecher hätten die Wohnung bei beiden Einbrüchen nicht durch dasselbe Loch betreten, sondern beim ersten Einbruch ein Loch links der Tür, beim zweiten Einbruch eines rechts der Tür geschaffen. Er habe das Loch sofort nach dem ersten Einbruch allein schon wegen des Stallgeruchs verschlossen. Die Sattelkammer sei als Nebenraum zur Wohnung mit versichert, was ihm auch bei Änderung des Versicherungsvertrages im März 2000 seitens der Beklagten zugesichert worden sei. Er habe dort auf ausdrückliche Anweisung des Versicherungsvertreters das Vorhängeschloss angebracht. Durch seinen Hund sei am 24.2.2000 nicht Herr W. sondern ein Herr W. geschädigt worden.

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II.

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Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigung des Versicherungsfalles "Einbruchsdiebstahl mit Vandalismus" aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1, 49 VVG. Die Einwendungen der Beklagten zur Entschädigungshöhe greifen jedoch teilweise durch.

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1) Das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls mit Vandalismus hat das Landgericht zutreffend als bewiesen erachtet.

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Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für die Voraussetzungen des Versicherungsfalles, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nachweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Einbruchsdiebstahl zulassen (BGH VersR 1995, 956; 1993, 571, 572; 1992, 867; 1991, 917; 918). Es müssen Einbruchsspuren feststehen sowie, dass die als gestohlen gemeldeten Gegenstände am Versicherungsort vor dem Diebstahl vorhanden waren und nachher nicht mehr (vgl. BGH VersR 1995, 956; Senat NZVersR 2000, 182). Im vorliegenden Streitfall hat vor dem behaupteten Versicherungsfall ein weiterer nicht versicherter Einbruchsdiebstahl mit Vandalismus stattgefunden. Dann läßt die Lebenserfahrung den Schluss auf den Versicherungsfall nur zu, wenn bezogen auf den zweiten Einbruch neue – frische – Einbruchsspuren vorliegen und beim ersten Einbruch nicht entwendete bzw. beschädigte Gegenstände nach diesem und vor dem zweiten Einbruch noch vorhanden waren, anschließend aber nicht mehr.

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Dieser Beweis ist nach den Feststellungen des Landgerichts geführt, Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser grundsätzlich für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellung zeigt die Berufung nicht auf.

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a) Soweit die Beklagte behauptet, neue Einbruchsspuren an der Wohnung habe es nicht gegeben, da die Täter das bereits am 29.7.2001 geschaffene Loch benutzt hätten, widerspricht dies den Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, wonach die Täter "jeweils" ein Loch in die Wohnung geschlagen haben. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellung ergeben sich aus der Berufungsbegründung nicht. Zwar hat der Zeuge van den H. nicht mehr sagen können, ob die Täter dasselbe Loch benutzt hätten, wie beim ersten Vorfall, oder ob die Täter ein neues Loch in die Wand getreten hätten. Der seitens der Beklagten in Bezug genommene Bericht dieses Polizeibeamten unmittelbar nach dem Einbruch (GA 81), spricht jedoch für Letzteres. Die dort gewählte Formulierung: "Die Platte wurde augenscheinlich mittels einfacher körperlicher Gewalt eingedrückt" wäre bei Ausnutzung des bereits zuvor vorhandenen Lochs, das dem Beamten aufgrund seiner Aufnahme auch diesen Einbruchs bekannt gewesen ist, völlig unüblich. Zudem hat die Zeugin M. bekundet, am 14.8.2001 sei die Wand eingetreten gewesen. Zuvor am 12.8.2001 habe sie kein Loch bemerkt, sondern die Wohnung sei bis auf beschädigte Elektrogeräte in ordnungsgemäßem Zustand gewesen. Wäre am 12.8.2001 noch das zuvor geschaffene Loch vorhanden gewesen, hätte die Zeugin dies aber auch nach Auffassung der Beklagten bemerken müssen. Das am 14.8.2001 vorgefundene Loch befand sich nach der Aussage der Zeugin nämlich neben der Tür in der Wand zur Stallgasse. Der Aussage der Zeugin M. ist das Landgericht insgesamt gefolgt, die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Die Beklagte wendet nur ein, die Zeugin könne das Loch am 12.8.2001 nicht übersehen haben. Ein Übersehen steht jedoch nicht in Rede, weil nach der Aussage das Loch zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden war. Allein die Freundschaft zum Kläger spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer Aussage.

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b) Ferner ist der Nachweis erbracht, dass die in der Klageschrift angegebenen Gegenstände in der Zeit zwischen erstem und zweiten Einbruch vorhanden waren, bzw. nicht oder nur beschädigt waren, nach dem Einbruch dagegen nicht mehr vorhanden oder zerstört. Das Landgericht hat für sämtliche in der Klageschrift aufgeführten Gegenstände den Beweis aufgrund der Aussagen der Zeugen W. und M. als geführt angesehen. Der Zeuge W. hat bekundet, am 13.8.2001 nach der Rückkehr zur Wohnung gemeinsam mit dem Kläger den Einbruch festgestellt und die Polizei gerufen zu haben. Nachdem diese den Schaden aufgenommen habe, habe er bei der Besichtigung der Wohnung festgestellt, dass diese demoliert und die Einrichtung mit blauer Farbe übergossen gewesen sei. Ferner seien Möbel kaputt geschlagen gewesen. Dieser Aussage ist das Landgericht mit der Begründung gefolgt, auch wenn der Zeuge wirtschaftlich Partei sei, erscheine er persönlich glaubwürdig, weil er anschaulich und lebensnah ausgesagt habe und seine Aussage durch die Aussage der Zeugin M. teilweise bestätigt werde. Diese habe nämlich am Nachmittag des 12.8.2001 die Wohnung in im wesentlichen ordnungsgemäßem Zustand gesehen, wobei sie Spuren des ersten Einbruchs, wie das zerstörte Bullauge der Waschmaschine und den beschädigten PC-Bildschirm wahrgenommen habe. Am 14.8.2001 habe sich ihr dagegen ein alptraumhaftes Bild der Zerstörung geboten, praktisch alles sei zertrümmert gewesen.

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Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an diesen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. grundsätzlich bindenden Feststellungen des Tatrichters gebieten, werden mit der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt. Die Beklagte rügt ausschließlich die mangelnde Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen van den H., wonach die Wohnung schon beim ersten Einbruch völlig zerstört, insbesondere sämtliche Wertsachen zerstört gewesen seien. Einen Widerspruch der Aussage dieses Zeugen zu den Aussagen der Zeugen M. und W. vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Der Zeuge van den H. hat sich erst nach Einsicht in seinen Bericht dahingehend erinnert, dass beim ersten Vorfall nahezu sämtliche Wertsachen zerstört worden seien, so dass das Schadensbild sich beim zweiten Einbruch nicht mehr so schlimm dargestellt habe und es dabei in erster Linie um Sättel gegangen sei. Mit dieser Aussage hat sich das Landgericht jedoch durchaus auseinandergesetzt und ausgeführt, es habe Zweifel daran, dass der Zeuge wirklich korrekt habe zuordnen können, welches Schadensbild bei welchem Vorfall entstanden sei, weil der Zeuge mehrfach betont habe, keine konkrete Erinnerung an den zweiten Schadensfall mehr zu haben. Zweifel an dieser Würdigung zeigt die Berufungsbegründung nicht auf, sie ergeben sich auch sonst nicht. Der Zeuge H. bezeichnet vielmehr exakt die Gegenstände als zerstört, die auch nach den Aussagen der Zeugen W. und M. – soweit diese Zeugen noch konkrete Erinnerungen hatten – beim ersten Vorfall beschädigt worden waren. Nach der Aussage des Zeugen van den H. sind nämlich beim ersten Einbruch insbesondere die Elektrogeräte zerstört worden, so hätten die Täter nach seinem Dafürhalten am 29.7.2001 gezielt Fernseher, Stereoanlage, CD-Player, Waschmaschine und dergleichen zerstört. Zerlegt worden sei die Einrichtung aber damals nicht. Entsprechend hat der Zeuge W. bekundet, beim ersten Mal seien Bullauge der Waschmaschine, Scheibe von Mikrowelle und PC und Fernseher zerschlagen worden. Die Zeugin M. war sicher, dass jedenfalls PC-Bildschirm und Waschmaschinenbullauge schon vor dem zweiten Vorfall beschädigt waren und konnte dies für die Fernseher nicht mehr sagen.

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Alle Aussagen ergeben daher das übereinstimmende Bild, dass sich beim ersten Vorfall die Beschädigungen im Wesentlichen auf die Elektrogeräte konzentrierten und durch Einschlagen verursacht waren. Da erfahrungsgemäß derartige Elektrogeräte einen höheren Wert aufweisen, erklärt dies auch den Eindruck des Zeugen van den H., wonach alle Gegenstände von Wert zerstört seien. Die Aussage des Zeugen van den H. widerspricht den Aussagen der Zeugen M. und W. daher nur im Hinblick auf Begrifflichkeiten, weil er von "zerstört" spricht, die anderen Zeugen auch von "beschädigt". Dies mag, wie das Landgericht ausgeführt hat, auf einer unterschiedlichen Wertung beruhen, ergibt jedoch nichts für tatsächliche Unterschiede des Aussageinhalts. Soweit die Beklagte dem Kläger vorhält, er habe keine Rechnungen für die Möbelreparaturen nach dem ersten Vorfall vorgelegt, verkennt sie, dass auch der Zeuge van den H. keine Zerstörung oder Verschmutzung des Mobiliars schon beim ersten Vorfall bekundet hat.

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Ferner ist nachgewiesen, dass nach dem ersten und vor dem zweiten Vorfall Gegenstände in der Wohnung und der Sattelkammer vorhanden waren, anschließend jedoch nicht mehr. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Zeuge W. dies bestätigt, weil er die Liste vom 31.8.2001 gemeinsam mit dem Kläger erstellt habe, auch im Hinblick auf die entwendeten Gegenstände. Diese Würdigung ist mit der Berufung nicht angegriffen.

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2) Demgegenüber ist es der Beklagten nicht gelungen, Tatsachen vorzutragen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung jedenfalls des zweiten Einbruchsdiebstahl sprechen. Die seitens der Versicherung vorzutragenden Tatsachen müssen nach der Lebenserfahrung den Schluss ermöglichen, dass die Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung höher liegt, als die einer versicherten Entwendung (BGH VersR 1997, 734; 1996, 703; 1995, 956; 1991, 1047, 1048; Kollhosser in Prölss/Martin VVG 26. Aufl., § 49 VVG, Rn. 35; Römer, in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. § 49 VVG, Rn. 25). Die hier vorgetragenen Anhaltspunkte genügen dazu nicht.

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Zwar liegt eine gewisse Häufung von Versicherungsfällen vor, diese ist jedoch nicht derart ungewöhnlich, dass sie den Verdacht der Vortäuschung begründen würde. Erstinstanzlich waren nur zwei vorangegangene Versicherungsfälle vorgetragen. Dem Kläger wurde zunächst wegen einer Entwendung von Sätteln am 11.4.1999 25.000,-- DM gezahlt. Dies war jedoch mehr als 2 Jahre vor dem hier streitgegenständlichen Versicherungsfall und in einem Zeitraum, in dem der Kläger noch einen Reitstall betrieb. Unter diesen Umständen war weder der Besitz derart vieler Sättel ungewöhnlich noch eine Entwendung, da eine Vielzahl von Personen Zutritt gehabt haben dürften. Dass nunmehr wieder 7 Sättel gestohlen worden sein sollen, zu deren Anschaffung der Kläger kein Bedürfnis hatte, da er nicht mehr beruflich tätig war, ist nicht unwahrscheinlich. Diese jetzt entwendeten Sättel sollen nämlich nicht dem Kläger gehört haben, sondern wie der Zeuge W. ausdrücklich bestätigt hat, diesem Zeugen, der auch Eigentümer der Pferde im Reitstall war. Unter diesen Umständen kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, er verfüge über kein Vermögen, um diese Sättel anzuschaffen. Der weitere bereits erstinstanzlich vorgetragene Versicherungsfall war völlig anders gelagert und betraf mit einem herabgefallenen Fernsehgerät einen weitaus geringeren Schaden, bei dem eine Vortäuschung nicht lohnend erscheint. Allein aus diesen beiden Fällen kann daher nicht geschlossen werden, dass der Kläger den Versicherungsbetrug als Einnahmequelle für sich entdeckt hat.

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Soweit nunmehr zwei weitere Versicherungsfälle am 16.9.1999 und 4.2.2000 vorgetragen werden, ist dieses Vorbringen nicht zuzulassen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), weil die Beklagte den Vortrag erst jetzt in keiner Weise entschuldigt hat.

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Dass zwei Einbrüche kurz hintereinander stattgefunden haben sollen, wobei der erste nicht versichert war und wesentliche Zerstörungen erst beim zweiten eingetreten sein sollen, kann zwar ein Motiv des Versicherten begründen, durch einen zweiten vorgetäuschten Einbruch die unversicherten Schäden reguliert zu erhalten. Dieses Motiv wird jedoch entkräftet, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier - auch den ersten Schaden der Polizei nicht nur meldet, sondern die Schäden auch polizeilich aufgenommen werden. Dann muss er nämlich damit rechnen, dass bei einem zweiten Einbruch in derart kurzer Folge sowohl die Polizeibeamten als auch die Versicherung genau danach differenzieren, welche Schäden beim ersten und welche beim zweiten Einbruch entstanden sind. Unter diesen Umständen kann ein Versicherungsnehmer nicht ernstlich erwarten, dass es gelingen würde, durch Vortäuschen weiterer Schäden auch die Regulierung der unversicherten Schäden zu erreichen. Dass der Kläger durch Nachzahlen der Prämien den Versicherungsschutz wiederhergestellt hat, begründet kein Indiz für ein Vortäuschen, weil dies nach der Lebenserfahrung ebenso gut darin begründet liegen kann, dass er bereits einmal Opfer geworden ist und ihm hierdurch die Wichtigkeit des Versicherungsschutzes bewusst wurde.

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Die Anwesenheit des Hundes des Klägers – einer deutschen Dogge – spricht nicht mit genügender Sicherheit für die Vortäuschung. Der Senat hat entsprechend dem unstreitigen Parteivorbringen erster Instanz davon auszugehen, dass dieser Hund in einem Abstellraum eingesperrt war, da die Beklagte ihr Vorbringen, der Hund sei in der Wohnung selbst gewesen, nicht unter Beweis gestellt hat. Unter diesen Umständen konnte der Hund den zweiten Einbruch ebenso wenig verhindern, wie ihm dies beim ersten Einbruch gelungen war. Dass es ständige Gewohnheit des Klägers war, die Dogge in seiner Abwesenheit einzusperren, damit sie in der Wohnung nichts beschädigt, kann den Tätern ohne weiteres bekannt gewesen sein, so dass auch etwaiges Hundegebell auf sie keine abschreckende Wirkung haben mußte. Die Annahme des Klägers, dass die Täter aus dem Umfeld des Vermieters stammen oder es sich um dieselben Täter handelt wie beim ersten Einbruch, ist nämlich – wie bereits das Landgericht ausgeführt hat – durchaus plausibel.

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Der Besitz von Hausrat im Werte von über 60.000,-- DM, ist nicht ungewöhnlich, wenn der Kläger – wie er unwidersprochen vorgetragen hat - seine berufliche Tätigkeit erst zum 1.4.2000 nach einem Unfall eingestellt hat, während er zuvor gearbeitet hat. Da Hausrat über Jahre hinweg angeschafft wird, ist eine Summierung der angeschafften Werte auf diese Summe ohne weiteres denkbar. Die teuren Sättel standen überdies nicht im Eigentum des Klägers. Ein Wert von über 55.000,-- DM ergibt sich sogar aus dem beklagtenseits vorgelegten Gutachten (GA 241). Deren Sachverständiger hat den beschädigten Hausrat in Augenschein genommen und die Wertangaben des Klägers diesbezüglich bestätigt.

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Das Ausmaß der Beschädigungen spricht sogar gegen die Vortäuschung. Die Zeugin M. hat nach dem zweiten Vorfall ein alptraumhaftes Bild der Zerstörung bekundet, während die Wohnung vorher und nach dem ersten Einbruch, abgesehen von Beschädigungen der Elektrogeräte, ein ordnungsgemäßes Bild geboten habe. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Aussage ergeben sich – wie ausgeführt – aus der Aussage des Zeugen van den H. nicht. Selbst der beklagtenseits beauftragte sachverständige Zeuge K. hat bekundet, nicht den Eindruck einer Vortäuschung gehabt zu haben. Dieser Zeuge hat ferner bestätigt, die seitens des Klägers als beschädigt angegebenen Gegenstände auch tatsächlich im beschädigten Zustand vorgefunden zu haben. Die Zertrümmerung der gesamten Wohnung und ihr Übergießen mit Farbe hat aber ein Ausmaß, welches gegen die Selbstzufügung spricht. Bei der Absicht, durch Vortäuschung Ersatz der beim ersten Vorfall beschädigten Gegenstände zu erlangen, hätte auch ein geringeres Schadensbild, welches nicht zur Unbewohnbarkeit führt, ausgereicht.

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3) Auf eine Obliegenheitsverletzung i.S. von § 24 Ziff. 1 VHB 1995, § 34 VVG wegen falscher Angaben des Klägers zur Schadenshöhe beruft die Beklagte sich ohne Erfolg.

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Die Angaben in der Schadensaufstellung vom 31.8.2001 waren nur im Hinblick auf den Hifi-Turm falsch.

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a) Für den Koffer schließt die Beklagte nur aus der Schadensanzeige für den Diebstahl am 29.7.2001 auf eine Falschangabe. Da nach dieser ein Aktenkoffer entwendet worden sein soll, ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich um denselben Koffer handelt, der für den 13.8.2001 als gestohlen angegeben wurde. Ein Aktenkoffer ist begrifflich etwas anderes, als ein Koffer, der nach allgemeinem Sprachverständnis zum Gepäcktransport dient.

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b) Die Behauptung der Beklagten, schon beim ersten Einbruch sei ein Telefon mit Fax beschädigt worden, ist durch nichts belegt. Sie ergibt sich weder aus der Schadensanzeige für den 29.7.2001, noch hat der Polizeibeamte van den H. in seiner Aussage die Beschädigung des Telefons beim ersten Vorfall bestätigt. Aus seinem Bericht (GA 80) ergibt sich vielmehr nur, dass ein Telefonkabel aus der Wand gerissen wurde, Telefon und Fax selbst also gerade nicht beschädigt wurden.

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c) Bei PC, Waschmaschine, Mikrowelle und Fernseher waren die Angaben ebenfalls nicht falsch, da die vollständige Zerstörung erst beim zweiten Einbruch eintrat. Ausweislich der Aussagen der Zeugen W., M. und van den H. sind PC und Waschmaschine bereits beim ersten Einbruch mittels Einschlagen beschädigt bzw. zerstört worden, wobei die Zeugen W. und M. die Beschädigungen auf den eingeschlagen Bildschirm bzw. das Bullauge präzisieren. Entsprechendes gilt für die Mikrowelle und die Fernseher, da auch diese nach der Aussage des Zeugen W. bereits am 29.7.2001 durch Einschlagen des Glases beschädigt worden sind. Demgegenüber sind diese Geräte beim zweiten Vorfall nach der Aussage des Zeugen W. mit blauer Farbe übergossen und dadurch dann restlos zerstört worden. Dann traf aber die Angabe in der Schadensmeldung vom 31.8.2001 zu, die Gegenstände seien durch den Vorfall vom 13.8.2001 beschädigt worden, denn Beschädigungen sind - jedenfalls auch - durch diesen Vorfall eingetreten. Der Kläger hatte die Vorbeschädigungen auch nicht verschwiegen, da sie der Schadensmeldung vom 29.8.2001 für den 29.7.2001 ohne weiteres zu entnehmen sind. Überdies sind nach den Aussagen der Zeugen W. und W. – des Sachbearbeiters der Beklagten - die bereits nach dem ersten Diebstahl vorhandenen Beschädigungen mit dem Zeugen W. durchgesprochen und diesem mitgeteilt worden. Dann war es dem beklagten Versicherer, dem auch die Schadensmeldung für den 29.7.2001 vorlag, ohne weiteres möglich, aus der Schadensliste vom 31.8.2001 zu ersehen, dass bei diesen Gegenständen nur eine Verschlimmerung des Schadens vorlag.

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Unter diesen Umständen hat das Landgericht die Beweislast richtig gesehen, denn die aus § 6 Abs. 3 VVG hervorgehende Vermutung für Vorsatz setzt eine feststehende Obliegenheitsverletzung – hier in Form der falschen Angaben – voraus. Die Verletzung des objektiven Tatbestandes einer vereinbarten Obliegenheit ist durch den Versicherer zu beweisen (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, § 6 VVG, Rn. 108 m.w.N. st. Rspr.).

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d) Falsch war unter diesen Umständen nur die Auflistung auch des Hifi-Turms in der Schadensliste vom 31.8.2001, da dieser unstreitig bereits beim ersten Vorfall zerstört wurde, wie der Kläger mit Schreiben vom 10.1.2002 eingeräumt hat.

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Die Obliegenheitsverletzung diesbezüglich ist jedoch geringfügig im Verhältnis zu einem Gesamtschaden von über 60.000,-- DM, weil der Hifi-Turm ausweislich der Schadensliste vom 31.8.2001 nur einen Wert von 500,-- DM hatte. Der Kläger hat ferner seine Falschangabe freiwillig mit Schreiben vom 10.1.2001 korrigiert. Dafür, dass die Korrektur nicht aus eigenem Antrieb erfolgte, bestehen keine Anhaltspunkte. Entschädigung hierfür hat die Beklagte nicht geleistet. Unter diesen Umständen ist die Pflichtverletzung i.S. von § 24 Abs. 3 VHB 1995 mangels Relevanz nicht geeignet die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen und kann nicht zur Leistungsfreiheit führen, da diese harte Rechtsfolge unverhältnismäßig ist, wenn ein geringfügiger Verstoß rechtzeitig korrigiert wird und deshalb folgenlos bleibt (BGH VersR 2002, 173; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Auflage, § 6 VVG, Rn. 100; Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, § 6 VVG Rn. 22).

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4) Ebenso wenig kann sich die Beklagte mit Erfolg auf eine nicht anzeigte Gefahrerhöhung wegen der Bedrohung durch die Vermieter des Klägers berufen. Die Nichtanzeige wirkt sich nämlich nach § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 1 VVG erst nach Ablauf eines Monats auf die Entschädigungspflicht aus. Nach den Angaben des Klägers bei der Polizei soll die Drohung ca. zwei Wochen vor dem 29.7.2001 ausgesprochen worden sein, so dass nicht festgestellt werden kann, dass sie mehr als einen Monat vor dem 13.8.2001 stattgefunden hat und der Kläger sie zu diesem Zeitpunkt anzeigen konnte. Dies geht zu Lasten des Versicherers, der für den Versicherungsfall nach Ablauf der Monatsfrist darlegungs- und beweispflichtig ist (BGHZ 79, 156; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, § 25 VVG, Rn. 5).

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5) Der Kläger hat den Versicherungsfall auch nicht i.S. von § 61 VVG grob fahrlässig herbeigeführt, da nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nicht feststeht, dass er das Loch nach dem ersten Einbruch unverschlossen gelassen hat, sondern das Gegenteil.

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6) Bei dem Versicherungsfall vom 13.8.2001 sind in der Klageschrift genannten Gegenstände entwendet, bzw. beschädigt worden. Dies hat das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme für erwiesen gehalten, wogegen sich die Beklagte nur mit den bereits oben erörterten Einwendungen wendet.

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Soweit die Beklagte unter Vorlage des Gutachtens Kreuzer den Wert der beschädigten bzw. entwendeten Gegenstände bestreitet, ist sie mit diesem Vorbringen im Wesentlichen nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Erstinstanzlich hat sie die seitens des Klägers angegebenen Werte nur für die entwendeten CDs bestritten (GA Bl. 73). Das Gutachten K. datiert vom 15.1.2002 und war gerade zur Ermittlung der Schadenshöhe erstellt worden. Hierauf hätte die Beklagte sich ohne weiteres schon erstinstanzlich berufen können, ihr Vorbringen erst jetzt entschuldigt sie auch nicht. Für den bereits beim ersten Vorfall beschädigten PC-Monitor und das Waschmaschinenbullauge bestreitet die Beklagte nicht, dass die vom Kläger vorgenommenen Abzüge von 700,-- DM bzw. 300,-- DM angemessen sind.

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a) Das Vorbringen zum Wert ist daher nur im Hinblick auf bereits erstinstanzlich bestrittenen Wert von 40 DM je CD zuzulassen und rechtfertigt einen Abzug von 1.270,05 €. Insoweit schätzt der Senat den Schaden anhand der CD-Liste (GA 82) und des Gutachtens des Sachverständigen K. auf 22,-- DM je CD (§ 287 ZPO). Gegen die Richtigkeit der Schätzung des Privatgutachters erhebt der Kläger keine Einwendungen, der Senat kann sie auch aufgrund eigener Sachkunde nachvollziehen. Die aufgelisteten CDs sind großteils älter, teils klassisch ohne besondere Angaben, teils auch Sampler. Derartige CDs werden regelmäßig als Sonderangebote verkauft, so dass die Schätzung auf 22,-- DM sich eher im oberen Bereich bewegt. Da der Kläger den Gesamtwert der CDs mit 5.520,-- DM für 138 CDs angegeben hat, ist ein Abzug von 2.484,-- DM = 1.270,05 € von seiner Forderung gerechtfertigt.

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b) Weitere 14.551,37 € sind nicht ersatzfähig. In entsprechender Höhe von 28.460,-- DM beruht der Schaden nach der Auflistung des Klägers (GA 3 f) darauf, dass Gegenstände aus der Sattelkammer entwendet wurden. Für die Sattelkammer bestand aber kein Versicherungsschutz, da sie nicht Versicherungsort i.S. von § 11 VHB 1995 ist. Versicherungsschutz genießt hiernach die Wohnung, wobei hierunter auch Nebenräume im selben Gebäude fallen, die zu privaten Zwecken genutzt werden. Bei der Sattelkammer handelt es sich aber nicht um einen Nebenraum zur Wohnung, sondern zu dem im selben Gebäude befindlichen Reitstall. Dies ergibt sich aus der Bezeichnung als Sattelkammer sowie aus deren Inhalt, der im Wesentlichen aus Sätteln u.ä. bestand, also der Benutzung bei Beritt der im Reitstall befindlichen Pferde diente, nicht der Benutzung in der Wohnung. Sie wäre daher nur mitversichert, wenn auch der Reitstall unter den Versicherungsschutz fiele, was nicht der Fall ist. Für die Frage des versicherten Gegenstands ist der Sprachgebrauch des täglichen Lebens aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgeblich (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage, G IV, Rn. 3). Nach diesem Sprachgebrauch ist ein Reitstall im Regelfall kein Bestandteil einer Wohnung, sondern besteht unabhängig von dieser. Allenfalls bei kleineren Ställen auf demselben Grundstück, in denen ein einzelnes Pferd zum Privatgebrauch untergebracht ist, kann angenommen werden, dass sie ähnlich wie eine Garage der Nutzung der Wohnung dienen (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage, G IV, Rn. 25). Der Reitstall im Streitfall weist jedoch 11 Pferdeboxen auf, und würde damit allgemein nicht mehr als der Wohnung dienend verstanden. Vielmehr muß ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass es sich um einen eigenen Versicherungsort handelt. Dies gilt erst recht, weil die Wohnung hier durch Abtrennung mit Spanplatten aus dem Reitstallgebäude gewonnen wurde. Unter diesen Umständen ist nach der Verkehrsauffassung die Wohnung eher Teil des Reitstalles, nicht umgekehrt der Reitstall Teil der Wohnung. Entsprechend haben auch die Parteien hier den Reitstall jedenfalls so lange als eigenen Versicherungsort gewertet, als er gewerblich genutzt wurde. Allein dadurch, dass diese gewerbliche Nutzung aufgegeben wird, wird aber aufgrund der örtlichen Gestaltung und der Größenverhältnisse der Reitstall nicht zum Teil der Wohnung. Demgemäß geht auch der Kläger nicht davon aus, dass für den Reitstall Versicherungsschutz besteht, da er sich nur für die Sattelkammer nach dem ihm insoweit zweifelhaft erscheinenden Versicherungsschutz erkundigt haben will. Bei einer Versicherung auch des Reitstalls wäre im übrigen zwingende Folge, dass die Hausratversicherung sich auf die dort befindlichen Pferde erstreckte. Ein derart weitgehender Versicherungsschutz ergibt sich weder aus dem Versicherungsschein, der allein sich auf eine Wohnung bezieht, noch nach allgemeinem Sprachgebrauch. Im allgemeinen bezeichnet man ein Pferd als Tier schon nicht als Hausrat. Bei einer Anzahl von hier 11 Boxen und damit 11 Pferden, die maximal versichert sein könnten, läge aber ein solcher Sprachgebrauch völlig fern. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer geht daher in der Regel davon aus, dass hierfür eine eigene Versicherung abgeschlossen werden muss.

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Soweit der Kläger einwendet, ihm sei im März 2000 zugesichert worden, die Sattelkammer sei mitversichert, ist dieses Vorbringen mangels hinreichender Substanz unerheblich. Der Kläger trägt nämlich weder vor, wann genau, noch in welcher Art und Weise ihm dies seitens welchen Sachbearbeiters der Beklagten erklärt worden sein soll. Dieser Vortrag ist nicht einlassungsfähig, da die Beklagte ihn ohne Kenntnis der Person, die in ihrem Hause die angebliche Erklärung abgeben haben soll, nicht auf seine Richtigkeit hin überprüfen und ohne diese Kenntnis und Kenntnis des genauen Zeitpunkts und der Umstände auch nicht den Gegenbeweis antreten kann.

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c) Zieht man die unter 6a) und b) genannten Beträge von der Summe von der durch das Landgericht zugesprochenen Summe von 34.268,04 € ab, ergibt sich die im Urteilsausspruch genannten Summe.

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7) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO, 711, 713. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 34.268,04 €

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Dr. S. Dr. W. F.