Berufung zu Diebstahlentschädigung wegen Obliegenheitsverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Diebstahlentschädigung für ein angeblich entwendetes Fahrzeug. Das OLG Düsseldorf weist die Berufung zurück, weil der Kläger beziehungsweise sein Repräsentant die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe der Gesamtlaufleistung verletzt und erhebliche Falschangaben gemacht haben. Hierdurch ist die Beklagte nach § 7 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht befreit. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen den Abweisungsentscheid wegen Obliegenheitsverletzung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt der Versicherungsnehmer seine vertragliche Aufklärungsobliegenheit (z. B. zur Gesamtlaufleistung), kann dies die Befreiung des Versicherers von der Leistungspflicht nach § 7 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG rechtfertigen.
Bei Vorliegen einer objektiven Obliegenheitsverletzung tritt die Vermutung von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach § 6 Abs. 3 VVG ein; der Versicherungsnehmer muss Umstände vortragen, die diese Vermutung entkräften.
Falschangaben zur Gesamtlaufleistung sind relevant, wenn sie erheblich sind und dadurch den Wert des Fahrzeugs sowie die Interessen des Versicherers generell gefährden.
Handlungen und Angaben des Halters oder dessen bevollmächtigten Repräsentanten sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.
Eine ausdrückliche Belehrung über die Rechtsfolgen unwahrer oder unvollständiger Angaben verstärkt die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung und rechtfertigt die Leistungsablehnung, wenn die Angaben erheblich sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Januar 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
I. Der Kläger hat im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Diebstahl vom 30. Juli 2000 keinen Anspruch auf Zahlung einer Diebstahlentschädigung aus §§ 12 1. I.b), 13 AKB gegen die Beklagte.
1. Es kann dahinstehen bleiben, ob das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug entwendet worden ist, weil die Beklagte - wie vom Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen – nach § 7 V.4. AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht freigeworden ist.
a) Nach § 7 I.2. S. 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Ist nach der Gesamtlaufleistung des versicherten Fahrzeugs gefragt, ist die Aufklärungspflicht daher verletzt, gibt der Versicherungsnehmer eine erheblich geringere als die tatsächliche Laufleistung an (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, AKB § 7 Rdnr. 80). Diese Obliegenheit haben der Kläger und sein Repräsentant, Herr Z., verletzt, indem sie die Laufleistung des versicherten Fahrzeugs mit "Tacho defekt, 90.999 km" angaben (GA 41, 43, 44), obwohl der Pkw, was ihnen bekannt war, bereits rund 190.000 km gefahren worden war.
Die Gesamtlaufleistung des vom Kläger versicherten Pkws betrug ungefähr 190.000 km. Dies ergibt sich aus der verbindlichen Bestellung vom 17. März 2000, in der die Laufleistung des Fahrzeugs mit ca. 190.000 km an gegeben ist (GA 58) i.V.m. dem Gutachten der Sachverständigen U. & R. vom 18. Februar 2000. Dort ist die abgelesene Laufleistung mit 190.145 km mitgeteilt (EA 23). Eine Gesamtlaufleistung von etwa 190.000 km war Herrn Z. aus dem Kaufvertrag bekannt. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, Herr Z. habe die genaue Laufleistung nicht gekannt, der Kilometerzähler habe 90.145 km angezeigt, ist dies nicht erheblich. Zwar mag Herr Z. die Gesamtlaufleistung des Wagens nicht auf den Kilometer genau gekannt haben, er wusste jedoch, dass die Kilometeranzeige des Tachos defekt war und mit dem Fahrzeug bereits im März 2000 rund 190.000 km zurückgelegt worden waren.
Nur nach der Gesamtlaufleistung, nicht etwa nach der Kilometeranzeige des Tachos, hat die Beklagte in ihren Schadenformularen gefragt (GA 41, 43 und 44). Hierüber täuschten der Kläger und sein Repräsentant, in dem sie auf die Frage nach der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs lediglich die von dem defekten Kilometerzähler abgelesene Laufleistung abgaben statt der ihnen zumindest annähernd bekannten wirklichen Laufleistung des Fahrzeugs. Der Kläger und sein Repäsentant haben ihre Falschangabe auch nicht aus freien Stücken berichtigt. Den Kaufvertrag übergaben sie der Beklagten erst nach wiederholter Aufforderung (vgl. Schreiben vom 9. März 2001, GA 37) im September September 2000 (GA 101), nachdem sich im Ermittlungsverfahren herausgestellt hatte, dass die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs mehr als 180.255 km betragen haben musste (EA 18).
Der Kläger muss sich die Falschangaben des Herrn Z., der – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt und mit der Berufung nicht angegriffen – als Halter des Fahrzeugs sein Repräsentant ist, zurechnen lassen.
b) Hat der Versicherungsnehmer objektiv eine ihn treffende Obliegenheit verletzt, wird nach § 6 Abs. 3 VVG Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vermutet (Römer/Langheid, § 6 Rdnr. 98). Umstände, die geeignet wären, diese Vermutung zu entkräften, sind nicht ersichtlich.
2. Die Obliegenheitsverletzung war relevant i.S. der Relevanz-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, d.h. sie war generell geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden und den Kläger traf ein erhebliches Verschulden (vgl. Römer/Langheid, a.a.O., § 6 Rdnr. 39). Falschangaben zur Laufleistung eines Fahrzeugs sind dann von Bedeutung, wenn sie erheblich sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Gesamtlaufleistung des versicherten Fahrzeugs lag um ca. 100.000 km über der der Beklagten mitgeteilten Laufleistung des Fahrzeugs. Eine solche Abweichung wirkt sich auf den Wert des Fahrzeugs aus. Sie ist daher generell dazu geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden. Den Kläger bzw. seinen Repräsentanten trifft auch ein erhebliches Verschulden. Es liegt kein Fehlverhalten vor, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag.
Schließlich sind der Kläger und sein Repräsentant in der Schadenanzeige vom 31. Juli 2000 (GA 40), dem Fragebogen vom 8. August 2000 (GA 43) und einem weiteren Fragebogen vom 6. August 2000 (GA 48) ordnungsgemäß über die Folgen bewusst unwahrer und unvollständiger Angaben belehrt worden.
II. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert beträgt 18.298,64 €.
Dr. S. Dr. W. H.