Umwelthaftpflicht: Deckung für Bodenverunreinigung durch Tetrachlorethen in Reinigung
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer begehrte aus einer Umwelthaftpflicht-Modellversicherung Deckung wegen einer im Mietobjekt festgestellten Bodenverunreinigung. Streitpunkt waren u.a. Mietsachschadenausschluss, Ausschluss nach Ziff. 6.1 BBR (Verschütten/Abtropfen etc.), der maßgebliche Versicherungsfallzeitpunkt sowie Obliegenheitsverletzungen. Das OLG änderte das landgerichtliche Urteil ab und stellte Deckungspflicht fest, weil der Schaden im Versicherungszeitraum festgestellt wurde, das kontaminierte Erdreich in relevanter Tiefe nicht zur Mietsache gehört und der Versicherer die Ausschlusstatbestände/Obliegenheitsfolgen nicht bewiesen hat. Die Kosten wurden wegen teilweiser Antragsrücknahme quotal verteilt.
Ausgang: Berufung erfolgreich mit Feststellung der Deckungspflicht; Kostenquote wegen teilweiser Antragsrücknahme.
Abstrakte Rechtssätze
In der Umwelthaftpflicht-Modellversicherung kann für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblich sein, dass ein Personen- oder Sachschaden während der Vertragslaufzeit festgestellt wird; auf den Zeitpunkt der Verursachung kommt es dann nicht an.
Der Mietsachschadenausschluss der Haftpflichtversicherung erfasst bei der Vermietung einzelner Räume in einem Gebäudekomplex regelmäßig nicht das Erdreich unterhalb des Fußbodenaufbaus bzw. jedenfalls unterhalb der Bodenplatte, soweit diesem Bereich kein Besitz- und Nutzungsrecht des Mieters zugeordnet ist.
Beruft sich der Versicherer auf einen Risikoausschluss wegen bestimmter Verunreinigungsmechanismen (z.B. Verschütten, Abtropfen, Ablaufen, Verdampfen), trägt er hierfür die vollständige Darlegungs- und Beweislast; ein bloßer Schluss aus dem Schadensbild genügt nicht.
Bei der Anzeigeobliegenheit kann der Versicherer Leistungsfreiheit nicht beanspruchen, wenn eine Fristverletzung nicht schlüssig dargetan ist oder jedenfalls keine nachteilige Auswirkung auf die Feststellung des Versicherungsfalls bzw. des Leistungsumfangs aufgezeigt wird.
Lässt der Versicherungsnehmer ein Versäumnisurteil ergehen, erkennt er den Anspruch nicht i.S.d. Haftpflichtbedingungen an, wenn er hiergegen rechtzeitig Einspruch einlegt und erst nach Deckungsablehnung das Verfahren nicht weiter betreibt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. Februar 2006 – Einzelrichter – (4 O 403/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungs-schutz wegen der Verunreinigung des Bodens im Bereich des ehemaligen Mietobjektes (chemische Reinigung) im „r.“-Warenhaus, R.-D.-Str. ... in W. zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Umwelthaftpflicht-Modellversicherung gegen den Beklagten geltend.
Der Kläger betrieb aufgrund eines Mietvertrages vom 29.10.1992 in einem "r.,"- Supermarkt in W. eine chemische Textilreinigung.
Er hatte – beginnend zum 1.9.2000 - bei der Beklagten eine allgemeine Haftpflichtversicherung abgeschlossen mit Umweltmodelldeckung zur Betriebshaftpflichtversicherung. Diese Versicherung erstreckte sich auf die Lagerung von 4 * 150 Litern Perchlorethylen in Reinigungsmaschinen. Dieses Risiko war nach dem Versicherungsvertrag mit dem Risikobaustein 2.1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (BBR) versichert.
Das Mietverhältnis endete zum 31.12.2003. Die Vermieterin, die r.- SB-Warenhaus GmbH ließ durch die H. AG im Dezember 2003 den Untergrund im Bereich der Reinigung untersuchen. Die H. AG stellte in ihrem Gutachten vom 19.12.2003 fest, dass im Bereich der Reinigung an den Stellen der vier von der H. AG vorgenommenen Sondierungen der zulässige Maßnahmenschwellenwert für leichtflüchtige, halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) um ein vielfaches überschritten sei. Es sei mit einer Gefährdung des Grundwassers zu rechnen, bei der festgestellten Schadstoffkonzentration könne es auch zu Ausgasungen in den Supermarkt kommen, die die menschliche Gesundheit schädigen könnten.
Die Vermieterin erklärte dem Kläger mit Schreiben vom 20.1.2004, dass sie ihn wegen der Verunreinigung in Anspruch nehmen werde und forderte ihn auf, seine Versicherung mitzuteilen.
Der Kläger informierte den Beklagten hierüber, der den Sachverständigen Dr. P. damit beauftragte, den Untersuchungsbericht der H. AG zu überprüfen. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 31.3.2004 zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Informationen zur Bewertung der tatsächlichen Bodenluftsituation fehlen würden und nicht feststehe, dass Bodenluftbelastungen im Untergrund existierten.
Der Beklagte teilte den Rechtsanwälten der Vermieterin mit Schreiben vom 25.5.2004 mit, dass eine abschließende Entscheidung zum Versicherungsschutz erst nach Abschluss aller Ermittlungen möglich sei.
Die r.,- SB Warenhaus GmbH verklagte daraufhin mit am 28.6.2004 eingegangener Klageschrift den Kläger in dem Rechtsstreit 3 O 239/04 Landgericht Duisburg. In jenem Rechtsstreit wurde der Kläger mit Versäumnisurteil vom 15.12.2004 (Bl. 34 d. Akte 3 O 239/04 LG Duisburg) verurteilt, im Bereich der von ihm gemieteten Fläche bis zu den in der LAWA genannten Grenzwerten alle Belastungen zu beseitigen, die aus Einträgen von LHKW in den Boden resultierten. Zugleich hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der r.,-SB Warenhaus GmbH alle Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass der Kläger seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Mietsache zum 1.1.2004 ohne Kontamination des Bodens mit LHKW, die die Grenzwerte nach LAWA nicht überschreiten, zurückzugeben.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger am 17.1.2005 Einspruch eingelegt, den er am 5.9.2005 (Bl. 95 der Akte 3 O 239/04 LG Duisburg) zurückgenommen hat.
Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 18.1.2005 (Anlage K 13) seine Einstandspflicht abgelehnt, da Schäden an gemieteten Sachen nicht versichert seien, andere Versagungsgründe blieben vorbehalten.
Mit Schreiben vom 28.2.2005 hielt er daran fest, den Versicherungsschutz zu versagen und verwies darauf, dass sich das Urteil vom 15.12.2004 auf die von dem Kläger gemietete Fläche beziehe; Mietsachschäden seien aber nicht versichert.
Der Kläger hat seine Zahlungsverpflichtung aus dem Versäumnisurteil in Höhe von 71.159,60 € beziffert. Dieser Betrag entfalle auf die Bodensanierung und die der Vermieterin entstandenen Kosten zur Feststellung des Schadens, zuzüglich eines Mietausfallschadens der Vermieterin von 45.303,12 €. Es komme nicht darauf an, ob er schon Zahlungen an die Vermieterin erbracht habe, jedenfalls bestehe die Vermieterin auf der Zahlung des vollen Betrages von 71.159,60 €.
Die Schadenssumme könne nicht abschließend benannt werden, infolge der Sanierung könne die Vermieterin noch weitere Schadenspositionen geltend machen.
Er hat behauptet: Der Schaden sei nicht an der gemieteten Fläche entstanden, sondern an dem unter dem Objekt gelegenen nicht mitgemieteten Boden sowie an dem seitlich gelegenen Boden.
Wenn die verunreinigte Fläche nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei, habe der Beklagte den Kläger falsch beraten und sich schadensersatzpflichtig gemacht (Bl. 30). Der Schaden sei auch nicht vor Versicherungsbeginn entstanden.
Er hat in erster Instanz beantragt:
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 71.159,60 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2005 zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund der Kontamination des Bodens unterhalb und seitlich unterhalb des ehemaligen Mietobjektes des Klägers im r.,- SB-Warenhaus in der R.-D.-Straße ..., W., entstanden ist.
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 71.159,60 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2005 zu zahlen,
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund der Kontamination des Bodens unterhalb und seitlich unterhalb des ehemaligen Mietobjektes des Klägers im r.,- SB-Warenhaus in der R.-D.-Straße ..., W., entstanden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und darauf verwiesen, dass der Kläger selbst bislang keine Zahlungen an den Vermieter erbracht habe.
Er habe den Schaden dem Beklagten nicht rechtzeitig angezeigt. Entgegen einer Anweisung des Beklagten in einem Schreiben vom 29.6.04 habe der Kläger den Prozess nicht aufgenommen, sondern sich versäumen lassen. Der Kläger habe damit seine Obliegenheiten verletzt.
Es sei auch kein versicherter Schaden eingetreten. Der Kläger habe bei dem Beklagten nicht das Betriebsrisiko, sondern nur das Anlagenrisiko versichert.
Das LG Duisburg habe festgestellt, dass der Kläger zum Ersatz von Schäden an der Mietsache verpflichtet sei, Schäden an gemieteten Sachen seien aber nach § 4 Abs. 1 Ziff. 6 AHB nicht versichert.
Die Ursache der Bodenverunreinigung sei zudem nicht geklärt, es sei anzunehmen, dass der Schaden bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sei.
Der Versicherungsschutz sei auch nach Ziff. 6.1. der BBR ausgeschlossen, denn da nichts von Betriebsstörungen bekannt sei, sei von nicht versicherten Tropfverlusten oder dem Verschütten der Chemikalie auszugehen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Eintrittspflicht des Beklagten nach § 4 Abs. I Nr. 6a) AHB ausgeschlossen sei, weil der Kläger die kontaminierte Fläche gemietet habe, zu der gemieteten Sache gehörten auch der Fußboden und der Raum darunter.
Die Haftung sei auch nach Ziff. 6.1. der BBR ausgeschlossen, weil die Schäden ersichtlich nur durch Verschütten, Abtropfen, Ablaufen, Verdampfen oder Verdunsten der wassergefährdenden Kontaminationsstoffe oder durch ähnliche Vorgänge entstanden sein könnten.
Mit der Berufung hat der Kläger zunächst die in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt.
Ein Anspruch auf Freistellung sei jedenfalls in dem gestellten Zahlungsantrag enthalten.
Das Landgericht habe zu Unrecht pauschal angenommen, dass der Kläger die kontaminierte Fläche vollständig gemietet habe. Jedenfalls den seitlich des Ladenlokals liegenden Boden habe er nicht gemietet. Auch der Boden unter dem Ladenlokal sei nicht mitgemietet, dieses Erdreich sei nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.
Das Landgericht habe auch fehlerhaft auf Ziff. 6.1. der BBR abgestellt.
Eine Verunreinigung des Bodens könne auch auf eine – versicherte – Störung zurückzuführen sein. Für eine solche Störung sprächen die festgestellten Werte. Der Beklagte sei für den Ausschlusstatbestand der Ziff. 6.1. beweispflichtig, der Beweis sei nicht erbracht. Die Schadensursache ließe sich auch nicht mehr feststellen.
Im Senatstermin vom 8.5.2007 hat der Kläger die ursprünglich gestellten Anträge nicht aufrecht erhalten und beantragt nunmehr,
dass der Beklagte verurteilt werden soll, für die Verunreinigungen des Bodens im Bereich des ehemaligen Mietobjektes im Warenhaus R.-D.-Str. in W. Versicherungsschutz zu gewähren
Der Beklagte hat der Klageänderung widersprochen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat sich erstmals im Berufungsrechtszug darauf berufen, dass für das Objekt R.-D.-Str. ... in W. kein Versicherungsschutz bestehe, weil sich der Versicherungsschein – unstreitig – über den Versicherungsort R.-D.-Str. ... in W. verhalte.
Der Beklagte verweist darauf, dass der – nicht mehr gestellte - Zahlungsantrag schon deswegen unbegründet gewesen sei, weil der Kläger selbst nicht gezahlt habe. Ihm fehle es an einem Schaden, er habe allenfalls einen Anspruch auf Freistellung.
Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass sich das versicherte Anlagenrisiko realisiert habe. Zur Schadensverursachung fehle jede Ausführung. So sei nicht ausgeführt, wie es überhaupt zu der Verunreinigung gekommen und dass die Kontamination in der Nutzungs- und Besitzzeit des Klägers aufgetreten sei.
Der Kläger müsse zunächst den Nachweis führen, dass sich das versicherte Risiko überhaupt realisiert habe.
Das Landgericht habe im Übrigen zutreffend darauf abgestellt, dass das verseuchte Erdreich Bestandteil der Mietsache sei und auch Ziff. 6.1. der BBR den Anspruch ausschlösse.
Mit der Berufungserwiderung beruft sich der Beklagte auch weiterhin auf Obliegenheitsverletzungen des Klägers:
Dieser habe gegen § 5 AHB verstoßen, er habe den Versicherungsfall erst zwei Monate nach der Geltendmachung der Ansprüche durch die Vermieterin angezeigt. Auch habe er den Beklagten nicht ausreichend über den Vorprozess informiert und diesem nicht die Prozessführung überlassen. Zudem habe der Kläger sich durch Versäumnisurteil verurteilen lassen.
Der Kläger hat hierauf repliziert, dass eine Versäumung der Schadensanzeige jedenfalls nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhe, außerdem habe er umgehend nach Erhalt des Schreibens der Vermieterin vom 20.1.2004 den Schaden bei dem Beklagten angezeigt. Er habe den Beklagten durch 8 Schreiben bis zum 13.1.2005 über den Vorprozess informiert.
Auch habe er einen Anspruch der Vermieterin nicht anerkannt, sondern gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.
II.
Die Berufung hat mit dem im Termin vom 8.5.2007 gestellten Antrag Erfolg.
1. Über diesen Antrag kann der Senat entscheiden. Es handelt sich um eine nach § 533 ZPO zulässige Änderung der Klage.
Der Senat hält diese Klageänderung für sachdienlich, weil sie geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen. Dabei kann die Entscheidung vollständig auf die bislang in den Rechtsstreit eingeführten Tatsachen gestützt werden.
Die Berufung bleibt zulässig, weil der Kläger mit dem geänderten Klageantrag den mit dem ursprünglich gestellten Feststellungsantrag geltend gemachten Anspruch zumindest teilweise weiterverfolgt (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 1276). Er begehrt eine Entschädigungsleistung von der Beklagten, weil er von einem Dritten in Anspruch genommen wird.
2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsschutz.
Der Schadensfall betrifft das versicherte Objekt.
Es ist offensichtlich, dass der übereinstimmende Wille der Parteien dahin ging, die von dem Kläger in den Räumen des R.-Supermarktes W., R.-D.-Str. betriebene chemische Reinigung gegen Umweltschäden zu versichern. Eine irrtümliche Falschangabe der Hausnummer (1 statt 7) im Versicherungsschein schadet nicht. Im übrigen wäre der Beklagte mit dem Bestreiten, dass sich der Schadensfall im versicherten Objekt ereignet habe, nach § 531 ZPO im Berufungsrechtsszug auch ausgeschlossen, weil er diesen Umstand bereits in erster Instanz hätte geltend machen können. Der Versicherungsvertrag, aus dem eine gegenüber dem Mietvertrag abweichende Hausnummer hervorgeht, lag der Beklagten von Beginn an vor.
Nach diesem Versicherungsvertrag ist die gesetzliche Haftpflicht des Klägers wegen Personen- oder Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser für eine näher bezeichnete Anlage des Versicherungsnehmers, die bestimmt ist, wassergefährdende Stoffe zu lagern, hier die Lagerung von Perchlorethylen in Reinigungsmaschinen, versichert. Dabei handelt es sich um eine andere Bezeichnung für die Chemikalie Tetrachlorethen (vgl. die Internetseite der Enzyklopädie www.de.wikipeidia.org/wiki/Tertrachlorethen), die in der Bodenluft festgestellt wurde (Prüfbericht des Instituts F. vom 17.12.2003 als Anhang zum Gutachten H. vom 19.12.03).
Der Versicherungsfall ist eingetreten, weil der Kläger wegen Personen- oder Sachschäden im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht in Anspruch genommen wird. Dieser Versicherungsschutz umfasst auch die im rechtskräftig abgeschlossenen Haftpflichtprozess 3 O 239/04 LG Duisburg von seinem Vermieter, der nicht der Eigentümer des Grundstücks ist, aufgrund mietvertraglicher Bestimmungen geltend gemachten Ansprüche, denn auch die vertraglichen Schadensersatzansprüche haben ihre Grundlage in einer gesetzlichen Bestimmung (Prölss/Martin – Voit, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., AHB § 1 Rdz. 4 – 5.)
Dabei kommt es bei der Bestimmung des Versicherungsfalles nach dem hier gewählten Umwelthaftpflicht-Modell nach Ziff. 4 BBR, insofern abweichend von Bestimmungen der AHB, auf den Zeitpunkt an, in dem ein Personen- oder Sachschaden festgestellt wird, und nicht auf den Zeitpunkt, in dem die Verunreinigung tatsächlich geschah. Es genügt, wenn diese Feststellung während der Wirksamkeit der Versicherung getroffen wird.
Das ist eingetreten. Das Gutachten, mit dem eine Kontamination des Erdreichs mit Tetrachlorethen festgestellt wurde, ist im Dezember 2003 und damit innerhalb des versicherten Zeitraums erstellt worden.
Der Kläger hat damit den Eintritt des Versicherungsfalles i.S.d. Versicherungsvertrages nachgewiesen.
Eine andere Ursache für die Kontamination des Bodens mit Tetrachlorethen als die Verwendung dieser Chemikalie in der seit 1993 betriebenen Reinigung des Klägers an diesem Standort ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass zuvor an gleicher Stelle ein anderer Betreiber eine chemische Reinigung geführt hätte.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass der genaue Hergang der Verunreinigung dargestellt wird. Nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrages spielt der Hergang einer Verunreinigung dann eine Rolle, wenn auf den Ausschlusstatbestand der Ziff. 6.1. BBR abgestellt werden soll. Hierfür ist allerdings der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet.
Unzutreffend hat das Landgericht allerdings angenommen, dass der Versicherungsschutz nach § 4 Nr. 6 a AHB, auf die Ziff.1.1 der BBR verweist, nicht bestehe, weil der Kläger Schäden an von ihm gemieteten Sachen geltend mache.
Der Senat ist, was die Frage betrifft, ob vom Kläger gemietete Sachen verunreinigt worden sind, nicht an die Feststellung im Versäumnisurteil vom 15.12.2004 im Haftpflichtprozess 3 O 239/04 LG Duisburg gebunden, wonach der Beklagte verurteilt wird, im Bereich der von ihm mit Mietvertrag vom 29.10.1992 gemieteten Fläche alle Belastungen zu beseitigen.
Dieses Urteil hat keine Bindungswirkung zu der Frage, ob die verunreinigten Bodenbereiche von dem Kläger angemietet waren, denn das Landgericht Duisburg erwähnt im Versäumnisurteil vom 15.12.2004 den Mietvertrag ersichtlich nur deshalb, weil in ihm die von dem Kläger genutzte Fläche beschrieben ist, und um damit den Bereich räumlich abzugrenzen, in dem der Kläger Belastungen zu beseitigen hat.
Außerdem stellt die Verurteilung des Klägers mit dem zweiten Klageantrag, der Vermieterin alle Schäden zu ersetzen, nicht darauf ab, ob die kontaminierten Bodenbereiche zur Mietsache gehörten oder nicht.
Der Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, dass (ausschließlich) vom Kläger gemietete Bodenflächen kontaminiert seien. Die vier Bodenproben durch Fa. H. AG sind, wie die vorgelegten Bodenluftnahmeprotokolle vom 11.12.03 ausweisen, "indoor", d.h. im Bereich der gemieteten Räume entnommen worden, allerdings in bis zu 2 m Tiefe, wobei zwei der Bohrungen unmittelbar am Randbereich des vom Kläger genutzten Raumes erfolgten (Skizze Anlage K 1 zur Klageschrift im Verfahren 3 O 239/04 LG Duisburg). Der Bodenaufbau besteht nach den Mitteilungen des SV Dr. P. (S. 4 der für den Beklagten abgegebenen Stellungnahme vom 31.3.2004) aus einem 21 – 23 cm dicken Fußboden aus Fliesen, Beton, Estrich, danach folgen 80 cm sandige Auffüllungen, ab 1 m unter der GOK (Geschossflächenoberkante) folgt eine natürliche Sandschicht.
Dieser Untergrund unterhalb der im Mietvertrag als "Verkaufsfläche" bezeichneten Räume, gehört, jedenfalls in einer Tiefe von 2 m, nicht mehr zur vermieteten Sache. Hinzu kommt, dass für die Bodenluftsanierung eine Tiefe von 4 m vorgeschlagen wird und es um den Schutz des unstreitig nicht mitgemieteten Grundwassers geht.
Der Mieter hat kein Interesse an der Nutzung der Bodenfläche unterhalb der baulichen Konstruktion, die die von ihm genutzte Fläche nach unten begrenzt. Auch der Vermieter hat kein Interesse, dem Mieter an diesem Bodenbereich ein Besitz- und Nutzungsrecht einzuräumen. Jedenfalls, wenn wie hier nur ein einzelner Raum in einem größeren Gebäudekomplex vermietet wird, gehört das Erdreich unterhalb des Fußbodenaufbaus, aber jedenfalls unterhalb der Bodenplatte, nicht mehr zum vermieteten Bereich. Entsprechend ist z.B. auch anerkannt, dass bei einem Mietvertrag über Räumlichkeiten in einem Obergeschoss die Decke der darunter liegenden Räume und deren Wände nicht zu den gemieteten Räumen gehören, auch wenn die darunter stehenden Wände und die Decke die gemieteten Räume tragen (Littbarski, AHB, § 4 Rdz. 206; Späte, Haftpflichtversicherung, 1993, § 4 AHB Rdz. 113).
Der vom Landgericht herangezogene § 93 BGB steht dieser Wertung nicht entgegen. Denn diese Vorschrift regelt, dass wesentliche Bestandteile einer Sache nicht Gegen- stand besonderer dinglicher Rechte sein können. Schuldrechtliche Vereinbarungen – und darum geht es bei einem Mietvertrag – über wesentliche Bestandteile sind dagegen möglich (Palandt-Heinrichs, § 93 BGB, Rdz. 4).
Weiterhin macht die Vermieterin geltend, dass die Verunreinigung des Bodens auch Bereiche erfasst hat, die nicht unmittelbar unter dem gemieteten Raum liegen. So geht aus dem Schreiben der Gutachter der H. vom 21.12.2004 an die Vermieterin (hinter Anlage K 8 zur Klageschrift) hervor, dass Verunreinigungen in den Bereich eines Gartencenters gelangt seien.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Ausschlussklausel nach Ziff. 6.1. BBR berufen. Für diesen Ausschlussgrund, (Verschütten, Abtropfen, Ablaufen, Verdampfen etc.) ist der Beklagte vollständig darlegungs- und beweispflichtig. Alleine der spekulative Schluss aus der Verunreinigung als solcher darauf, dass ein Ausschlussgrund vorliege, ist nicht zulässig. Es ist möglich, dass die Verunreinigung nicht beim "Umgang" mit diesen Stoffen geschah, sondern z.B. bei der Lagerung, so wenn z.B. ein Lagerbehälter undicht wird. Die Anlage ist abgebaut, eine weitere Aufklärung nicht möglich, dies geht zu Lasten des Beklagten.
Schließlich ist der Beklagte auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei geworden.
Denn der Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger die Anzeigefrist des § 5 Abs, 2 AHB verletzt habe.
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger erstmals durch das Schreiben der Vermieterin vom 20.1.2004 darüber informiert wurde, dass ein Schadensfall vorlag.
Der Beklagte trägt nicht vor, wann ihn der Kläger über diesen Schadensfall informiert hat, er führt lediglich aus, das sei erst zwei Monate nach Geltendmachung der Ansprüche durch die Vermieterin geschehen sei, wohingegen der Kläger sich darauf beruft, umgehend über seinen Anwalt eine Schadensanzeige veranlasst zu haben.
Selbst wenn man aber von einer verspäteten Schadensanzeige ausgehen sollte, könnte sich der Beklagte nach der Relevanzrechtsprechung hierauf nicht berufen.
Denn bei Verletzung von Anzeigeobliegenheiten ist entgegen der ansonsten geltenden Vorsatzvermutung des § 6 VVG von einer allenfalls grob fahrlässigen Versäumung der Anzeigepflicht auszugehen, weil der Erfahrungssatz gilt, dass sich ein vernünftiger Versicherungsnehmer im allgemeinen nicht durch eine vorsätzliche Verletzung gerade dieser Obliegenheit um den Versicherungsschutz bringen will (BGH, VersR 1981, 321; ebenso der erkennende Senat, VersR 2001, 888).
Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht bleibt der Versicherer jedoch gem. § 6 Abs. 3 S. 2 VVG insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Zwar muss der VN den Kausalitätsgegenbeweis führen. Diesen Negativbeweis kann er jedoch praktisch nur in der Weise erbringen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt selbst ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt. Diese muss er dann widerlegen (BGH VersR 1994, 709). Davon ausgehend spricht im hier zu entscheidenden Fall aber nichts dafür, dass dem Beklagten durch das Fehlverhalten des Klägers ein Nachteil entstanden ist. Der Beklagte zeigt einen solchen Nachteil auch nicht auf.
Weitere Obliegenheitsverletzungen in Zusammenhang mit dem Rechtsstreit 3 O 239/04 LG Duisburg hat der Beklagte nicht hinreichend konkret dargelegt. Unstreitig war der Beklagte über den Rechtsstreit informiert. Der Kläger hat den Anspruch der Vermieterin auch nicht dadurch i.S.d. § 5 Nr. 5 AHB anerkannt, indem er ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ, denn er hat gegen dieses Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt und diesen erst zurückgenommen, nachdem der Beklagte den Versicherungsschutz versagt hatte. Ab diesem Zeitpunkt trafen den Kläger aber keine Obliegenheiten mehr.
Dass und welche konkreten Weisungen der Kläger im Übrigen ignoriert habe, hat der Beklagte nicht näher ausgeführt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I; 269 III 2 ZPO. Der Kläger hat den ursprünglich gestellten Zahlungsantrag nicht weiter verfolgt und damit zurückgenommen. Zwar ist der nunmehr gestellte Antrag wirtschaftlich mit den ursprünglich gestellten Anträgen identisch, gleichwohl erscheint es angemessen, für den Feststellungsantrag gegenüber dem ursprünglich gestellten kombinierten Zahlungs- und Feststellungsantrag einen Abzug vorzunehmen. Das führt zu einer anteiligen Belastung des Klägers mit Verfahrenskosten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision nicht zu. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Streitwert: 71.149,60 €
K. S. C.