BUZ: Konkrete Verweisung auf tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Fachverkäufer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte weitere Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Rente und Beitragsbefreiung) ab Juli 2005. Streitpunkt war allein, ob er auf seine seit Februar 2005 tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Fachverkäufer im Einbauküchenhandel konkret verwiesen werden kann. Das OLG bejahte die konkrete Verweisbarkeit, weil die neue Tätigkeit aufgrund Ausbildung/Erfahrung ausübbar sei und weder Qualifikation noch Vergütung/Wertschätzung spürbar unter der bisherigen Lebensstellung als angestellter Tischlermeister liege. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung weiterer BUZ-Leistungen wegen konkreter Verweisbarkeit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit und dafür, dass keine andere Tätigkeit in einem die Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang ausgeübt werden kann.
Übt der Versicherungsnehmer die vom Versicherer herangezogene Vergleichstätigkeit bereits tatsächlich aus, muss er substantiiert darlegen und erforderlichenfalls beweisen, weshalb diese Tätigkeit den bedingungsgemäßen Anforderungen nicht genügt oder ihm nicht möglich ist; ein bloß summarisches Bestreiten reicht nicht aus.
Ein befristetes Anerkenntnis des Versicherers mit ausdrücklichem Vorbehalt der späteren Prüfung der Verweisbarkeit ist wirksam; nach Fristablauf befindet sich der Versicherte wieder in der Darlegungs- und Beweislastlage wie vor dem Anerkenntnis.
Eine als Kulanz erkennbar befristete Leistungsfortzahlung stellt kein (weiteres) Anerkenntnis dar, das den Versicherer über den zugesagten Zeitraum hinaus bindet oder auf das Nachprüfungsverfahren beschränkt.
Eine Verweisungstätigkeit entspricht der bisherigen Lebensstellung, wenn sie keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der zuletzt ausgeübten Tätigkeit absinkt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. März 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
A.
Im Streit der Parteien über die streitgegenständlichen weiteren Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung steht lediglich die Frage der konkreten oder abstrakten Verweisbarkeit des Klägers auf eine andere Berufstätigkeit. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der vom Senat ergänzend angeforderten und im Verhandlungstermin überreichten Unterlagen ist der Kläger auf den von ihm seit Februar 2005 ausgeübten Beruf des Fachverkäufers im Einbauküchenhandel konkret verweisbar, so dass es auf die Frage seiner abstrakten Verweisbarkeit auf sonstige Berufstätigkeiten nicht mehr ankommt. Da die Beklagte den Kläger somit zutreffend auf den tatsächlich ausgeübten Beruf verwiesen hat, werden von ihr die geltend gemachten weiteren Berufsunfähigkeitsleistungen in Form einer Rentenzahlung und Beitragsbefreiung für den Zeitraum ab Juli 2005 nicht geschuldet.
1. Grundsätzlich trifft den Versicherungsnehmer mit der Beweislast für den Eintritt von Berufsunfähigkeit auch die Beweislast dafür, dass keine andere Erwerbstätigkeit in einem die Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfange ausgeübt werden kann. Diesen Negativbeweis kann der Versicherungsnehmer im Regelfall aber nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der Versicherer den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale näher konkretisiert (BGH VersR 1994, 1095, VersR 2000, 349 und VersR 2005, 676). Denn nur dann kann der Versicherungsnehmer das Bestreiten von Berufsunfähigkeit mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen. Der Umfang der Darlegungslast des Versicherers zu den prägenden Merkmalen des Vergleichsberufs hängt dabei jeweils davon ab, was der Versicherer beim Versicherungsnehmer insoweit an Kenntnissen voraussetzen darf.
Wenn der Versicherungsnehmer allerdings eine vom Versicherer als Vergleichsberuf in Anspruch genommene Tätigkeit schon tatsächlich ausübt, hat er – und nicht der Versicherer – Kenntnis davon, welche Anforderungen diese im Einzelnen an ihn stellt. Dann genügt es nicht mehr, wenn der Versicherungsnehmer die Vergleichbarkeit der anderen Tätigkeit nur summarisch bestreitet, vielmehr muss er in einem solchen Fall von Anfang an vortragen und erforderlichenfalls beweisen, dass und warum er diese Tätigkeit nicht ausüben kann oder warum sie sonst den bedingungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügt. Er muss daher aufzeigen und nachweisen, dass und warum er der Vergleichstätigkeit nicht aufgrund seiner bei der Tätigkeitsaufnahme vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen gewachsen war, sie also nicht sachgerecht und anforderungsgemäß ausüben konnte, oder dass sie aus anderen Gründen mit seinem zuvor ausgeübten Beruf nicht vergleichbar ist (BGH VersR 1995, 159, VersR 2000, 349 und VersR 2005, 676).
Etwas anderes ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die Beklagte die Berufsunfähigkeit des Klägers in seinem früheren Beruf als angestellter Tischlermeister anerkannt hat. Ihr Anerkenntnis hat sie nämlich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 befristet und sich ausdrücklich vorbehalten, die abstrakte Verweisbarkeit des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen. Eine solche Befristung und ein solcher Vorbehalt sind rechtlich wirksam, denn die vereinbarten Versicherungsbedingungen für die BUZ sehen in § 5 Abs. 2 (Bl. 71 GA) diese Befugnis der Beklagten ausdrücklich vor (so dass es auf die abweichende Rechtsprechung zu Fällen ohne solchen Vorbehalt im Streitfall nicht ankommt). Die Beklagte ist daher auch nicht auf die Möglichkeiten des Nachprüfungsverfahrens (§ 7 der BUZ-Bedingungen) beschränkt, denn die wirksame Befristung ihres Anerkenntnisses führt gerade dazu, dass der Versicherte nach Ablauf der Frist sich wieder in derselben Situation befindet wie vor Abgabe des Anerkenntnisses. Er muss dann seine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im Einzelnen darlegen und beweisen.
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte die vereinbarten Leistungen nach Ablauf der Frist weiter erbracht hat. Dies beruhte auf einem Entgegenkommen, also einer Kulanz der Beklagten, wie sich ihrem Schreiben vom 8. März 2004 (Bl. 33 GA) eindeutig entnehmen lässt, mit dem sie im Übrigen auf ein Telefonat mit dem Bevollmächtigten des Klägers Bezug nimmt, zu welchem der Kläger nichts Abweichendes vorträgt. Unbestritten geblieben ist insbesondere die Behauptung der Beklagten, dass insoweit eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist vor dem Hintergrund der begonnenen neuen Ausbildung des Klägers (Bl. 58 GA). Bei dieser Sachlage liegt aber in der Leistungszusage der Beklagten vom 8. März 2004 kein weiteres (befristetes) Anerkenntnis, welches eine abweichende rechtliche Beurteilung im Hinblick auf die konkrete Verweisbarkeit des Klägers auf seinen jetzigen Beruf oder auch nur hinsichtlich der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast rechtfertigen könnte. Eine befristete Leistungszusage, die sich für den Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar lediglich als Kulanzentscheidung darstellt, stellt kein Anerkenntnis dar, das den Versicherer über den zugesagten Zeitraum hinaus bindet mit der Folge, dass er eine Leistungseinstellung nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7 BUZ erreichen kann (BGH VersR 2004, 96 und r+s 2010, 251).
2. Danach obliegt es dem Kläger, seine mangelnde Verweisbarkeit auf den von ihm seit Februar 2005 tatsächlich ausgeübten Beruf als Fachverkäufer im Einbauküchenfachhandel darzulegen und zu beweisen. Soweit er geltend macht, sie entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, ist es an ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergibt; dies gilt auch und gerade, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus Art und Ausgestaltung seiner früheren Tätigkeit ergeben (BGH NJW-RR 2003, 383 und VersR 2010, 1023, 1024).
Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden, so dass er im Ergebnis tatsächlich auf den von ihm seit Februar 2005 ausgeübten Beruf verweisbar ist.
Im Einzelnen:
a. Nach § 5 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 der vereinbarten BUZ-Bedingungen ist der Kläger nicht bedingungsgemäß berufsunfähig, wenn er in der Lage ist, eine andere Tätigkeit (als seinen bisherigen Beruf) auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
b. Dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen im Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme als Fachverkäufer im Februar 2005 in der Lage war, die insoweit an ihn gestellten beruflichen Anforderungen zu erfüllen, wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Er hat die hierfür erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Die vom Kläger erreichte Zusatzqualifikation muss er sich im Rahmen der konkreten Verweisung entgegenhalten lassen. Sollen neu erworbene berufliche Fähigkeiten den Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers begründen, weil der Versicherte durch sie in den Stand gesetzt wird, eine andere Tätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung entspricht, müssen sie zwar tatsächlich erworben sein, nicht erst erworben werden können (BGH VersR 1997, 436). Diese Voraussetzung ist indes im Streitfall erfüllt.
c. Im Ergebnis ohne Erfolg bestreitet der Kläger die Vergleichbarkeit seines früheren Berufs (in seiner konkreten Ausgestaltung als angestellter Tischlermeister im väterlichen Betrieb) mit seiner jetzigen Tätigkeit als Fachverkäufer im Einbauküchenhandel und damit die Voraussetzung, dass die neue Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspreche.
aa. Die bisherige Lebensstellung des Versicherten wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Erfahrungen und Fähigkeiten erfordern als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt und diese orientiert sich – ebenso wie die Vergütung dieser Tätigkeit – wiederum daran, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist demgemäß dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt (BGH VersR 1986, 1113, VersR 1997, 436 und VersR 2010, 1023, 1024).
bb. Dass die Tätigkeit des Klägers als Fachverkäufer keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als seine Tätigkeit als angestellter Tischlermeister im väterlichen Betrieb, hat das Landgericht unter II. 1. a. der Entscheidungsgründe auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens ausführlich, zutreffend und im Übrigen auch vom Kläger unangegriffen festgestellt. Insbesondere hat das Landgericht die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers im Leistungsantrag vom 18. März 2002 (Anlage K2), wonach er fast die Hälfte seiner Arbeitszeit im Bereich "Lager und Transport" verbracht hat, sowie seine Erklärung im Schreiben vom 25. Juli 2002 (Bl. 119 GA), wonach das Tragen schwerer Lasten Hauptbestandteil seiner täglichen Arbeit gewesen sei, zutreffend zugrunde gelegt. Danach dürfte seine jetzige Verkäufertätigkeit eher höherwertig sein, was jedoch dahinstehen kann, denn jedenfalls ist nicht feststellbar, dass er als Fachverkäufer deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen muss als für seinen früheren Beruf im väterlichen Betrieb. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits damals etwa 90 Minuten arbeitstäglich im Verkauf im Rahmen des angegliederten Küchen- und Badstudios tätig war, was mit seiner jetzigen Tätigkeit praktisch identisch ist, und zwar auch im Hinblick auf Kundengespräche, Planung von Küchen, Aufmaßnahme vor Ort und das Schreiben von Aufträgen, Lieferscheinen und Rechnungen.
Dass der Kläger darüber hinaus als angestellter Tischlermeister in rechtlich relevantem Ausmaß "kreativ" tätig war, ist demgegenüber mangels entsprechenden Sachvortrags, der eine solche Tatsachenfeststellung zuließe, nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund seiner Bestellung zum Ausbilder (Bl. 287 GA) tatsächlich (in welchem Umfang?) ausbildend tätig gewesen ist. Und schließlich sind auch leitende Funktionen des Klägers, denen er im Arbeitsalltag nachkommen musste, nicht dargetan.
Ebenso ist das Landgericht dem kaum nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 16. Juni 2009 nebst beigefügtem "Wochenbericht" (Bl. 325 ff. GA) zu Recht nicht weiter nachgegangen. Der Kläger ist bereits eine Erklärung dafür schuldig geblieben, aus welchen Gründen seine Wochenarbeitszeit entgegen früheren Angaben 37,5 Stunden (also fünf Stunden mehr) betragen haben soll. Ferner ist unklar, auf welchen konkreten Zeitraum sich der Vortrag beziehen soll und worin die Unterschiede seiner Tätigkeit im Vergleich zu früherer Zeit liegen sollen.
cc. Dass die neue Tätigkeit des Klägers in ihrer Vergütung oder in ihrer Wertschätzung spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Auch insoweit kann zunächst auf die ausführlichen Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden, gegen die sich der Kläger nur vereinzelt wendet. Soweit er geltend macht, seine Position als "Juniorchef" habe keine ausreichende Berücksichtigung bei der Wertschätzung bzw. dem sozialen Status gefunden, trifft dies nicht zu. Der Kläger hat keine mit seiner Position verbundenen konkreten Aufgaben dargetan, die ihn nach außen als "Juniorchef" hätten erkennen lassen. Damit beschränkt sich die geltend gemachte Position im Familienbetrieb darauf, dass der Kläger als Sohn des Betriebsinhabers im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit die Aussicht darauf hatte, den Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt übernehmen zu können. Abgesehen davon, dass dies noch nicht die Wertschätzung der Öffentlichkeit, auf deren Sicht es letztendlich ankommt (OLG Nürnberg VersR 1998, 1496), beeinflusst, weil dieser nicht zwingend bekannt ist, ob und zu welchem Zeitpunkt der im Betrieb mitarbeitende Sohn des Inhabers das Geschäft tatsächlich übernehmen wird, handelt es sich lediglich um eine beruflich in Aussicht gestellte Erwartung des Klägers, die seinen Status bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit, auf den es für den anzustellenden Vergleich maßgeblich ankommt (BGH VersR 2010, 1023, 1024), noch nicht prägen konnte. Dabei kann dahinstehen, ob er bereits ein Jahr später Nachfolger seines Vaters werden sollte. Entscheidend ist, wie sicher die Nachfolge bereits abzusehen war. Das tatsächliche Geschehen, nämlich der Bandscheibenvorfall im Januar 2002 zeigt jedoch, dass es Anfang 2002 noch offen war, ob der Kläger den Betrieb tatsächlich übernehmen wird. Wenn er nämlich "Chef" des Betriebs hätte werden sollen, wäre die tatsächliche Betriebsübernahme bei den ausschließlich körperlichen Beschwerden des Klägers grundsätzlich nicht ausgeschlossen gewesen, denn er hätte die beruflichen Aufgaben als Betriebsinhaber auf den planerischen, organisatorischen und kaufmännischen Bereich sowie auf Kundenberatung und betreuung und Verkaufstätigkeiten konzentrieren können. Stattdessen hat er sich für eine weitere Ausbildung entschieden, nach deren Abschluss er einen Beruf ausübt, bei dem er all diese Aufgaben – wenn auch als Angestellter – ebenfalls erfüllen muss und kann. Für den handwerklichen Teil hätte der Kläger einen Tischler einstellen können, so wie er selbst bei seinem Vater angestellt war. Es sind also keine Gründe dafür ersichtlich, warum der Kläger trotz seiner zur Berufsunfähigkeit führenden Erkrankung den väterlichen Betrieb nicht übernommen hat.
Auch in finanzieller Hinsicht sind infolge des Berufswechsels keine Einbußen feststellbar, die dem Kläger rechtlich nicht zugemutet werden könnten. Da der Kläger im Januar 2002 berufsunfähig geworden ist, kommt es für den anzustellenden Vergleich entscheidend auf seine bis dahin, also in den Jahren bis einschließlich 2001 tatsächlich erzielten Einkünfte an. Ohne die von ihm behaupteten zusätzlichen "Lohnersatzleistungen" wie insbesondere Fahrzeugkostenerstattung und Mietzinsminderung ergibt sich bei Zugrundelegung eines Jahreseinkommens von knapp 29.000,-- Euro im Jahr 2001 eine Einkommenseinbuße von weniger als 9 %, die vom Kläger hinzunehmen ist. Für das Jahr 2001 oder weiter zurückliegende Jahre wird die Erzielung der benannten "Zusatzeinkünfte" aber nicht einmal behauptet. Sie ergeben sich auch nicht aus den in der Senatsverhandlung auf ausdrückliche Anforderung hin überreichten weiteren Unterlagen. Bei ordnungsgemäßer Buchführung und Versteuerung müsste es jedoch aussagekräftige Unterlagen geben, die der Kläger offensichtlich nicht vorlegen kann. Bei solcher Sachlage liegt es nahe, dass es sich nicht um (rechtlich allein relevante) berufliche, sondern um familiäre Vergünstigungen handelte, die bei der Feststellung des beruflichen Einkommens des Klägers außer Betracht bleiben müssen. Da der Klägervortrag daher schon unschlüssig ist, bedurfte es auch nicht mehr der Vernehmung des als Zeugen benannten Vaters des Klägers.
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.506,58 Euro festgesetzt.
K. S. B.