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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-4 U 40/03·29.09.2003

Ablehnung der Diebstahlsentschädigung wegen Obliegenheitsverletzung und Vortäuschungsverdacht

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Diebstahlsentschädigung aus einer Kfz-Versicherung. Das Berufungsgericht weist die Klage ab: Die Klägerin hat den Umfang eines Vorschadens bewusst bagatellisiert und damit eine Aufklärungsobliegenheit verletzt, wodurch der Versicherer leistungsfrei ist; zudem bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Vortäuschung des Diebstahls.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Diebstahlsentschädigung abgewiesen; Leistungsfreiheit des Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung und erheblichem Vortäuschungsverdacht.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wird nach § 6 Abs. 3 VVG gesetzlich vermutet und der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungslast, diese Vermutung zu widerlegen.

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Unvollständige oder bagatellisierende Angaben zu Vorschäden sind grundsätzlich geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden und können die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, wenn sie für die Leistungsentscheidung relevant sind.

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Die Arglist oder der Vorsatz des Versicherungsnehmers bei Obliegenheitsverletzungen führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer in Kenntnis der Bedeutung falscher Angaben handelt.

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Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 ZPO nicht an die erstinstanzliche Beweiswürdigung gebunden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Richtigkeit dieser Würdigung in Frage stellen und eine abweichende Tatsachenfeststellung geboten ist.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Januar 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Langerichts Düsseldorf – Einzelrichter – teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Diebstahlsentschädigung aus §§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG, 12 Nr. 1 I lit. b, 13 Nr. 1 AKB.

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Der Beklagte ist gemäß §§ 7 V Nr. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, weil die Klägerin gegen die Aufklärungsobliegenheit aus § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB verstoßen hat.

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Die Klägerin hat in der Schadensanzeige an den Beklagten vom 14. Juni 2000 (GA 24) bewusst bagatellisierende Angaben zum Ausmaß des Vorschadens im Heckbereich gemacht, indem sie den Umstand verschwiegen hat, dass das gesamte Heckteil des BMW aufgrund eines vorangegangenen Explosionsschadens ausgetauscht worden war. Indem sie statt dessen einen bloßen "Heckschaden" angegeben hat, hat sie einen Begriff verwandt, unter dem ein durchschnittlicher Erklärungsempfänger allenfalls eine Stauchung infolge eines Auffahrunfalls verstehen würde, die im Rahmen einer Reparatur wieder gerichtet werden kann. Dass der Kägerin der verniedlichende Charakter dieser Bezeichnung bekannt war, steht bereits aufgrund des unstreitigen Vorbringens zur Überzeugung des Senats fest. Zwar hat der Zeuge Papendorf, der Lebensgefährte der Klägerin, in erster Instanz bekundet, die Klägerin habe das Fahrzeug nicht in einem völlig zerstörten Zustand gesehen, sondern vielmehr erst, als es bereits die Grundstruktur eines Autos wiedererlangt habe. Das besagt jedoch noch nicht, dass der Klägerin der Umfang des Vorschadens nicht bekannt gewesen wäre. Die Klägerin hatte selbst bereits in erster Instanz eingeräumt, von dem Zeugen P. erfahren zu haben, dass das erworbene Fahrzeug einen Explosionsschaden erlitten hatte. Sie hat auch eingeräumt, dass sie das Fahrzeug bereits in einem Zustand gesehen hatte, in dem es zwar teilweise repariert war, jedoch die Lackierung, Rückleuchten und Stoßstange noch fehlten. Dann kann der Klägerin aber nicht verborgen geblieben sein, dass an das Fahrzeug von der C-Säule an ein - mutmaßlich andersfarbiges - Heck von einem anderen Unfallwagen angeschweißt worden war. In Anbetracht dessen stellte die Angabe eines "Heckschadens" auch aus Sicht der Klägerin als technischem Laien eine klare Verharmlosung mit dem Ziel dar, die Höhe der Entschädigungsleistung zu beeinflussen.

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An der Feststellung, die Klägerin habe Kenntnis von dem verharmlosenden Charakter ihrer Angabe gehabt, ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil das Landgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung die Kenntnis der Klägerin aufgrund der Aussage der Zeugen P. bindend verneint hätte. An diese Feststellung ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO schon deshalb nicht gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Beweiswürdigung begründen. Diese Zweifel beruhen auf einer Würdigung des unstreitigen Sachvortrags erster Instanz, den das Berufungsgericht auch nach der Neufassung des § 529 ZPO zu berücksichtigen hat und der Grundlage einer vom Erstgericht abweichenden anderweitigen Feststellung auch ohne erneute Beweisaufnahme sein kann. Es war gerade nicht Sinn des Reformgesetzes, das Berufungsgericht an einer erkannt falschen Tatsachengrundlage der ersten Instanz festzuhalten (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl. § 529 Rdnr. 1).

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Eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wird nach § 6 Abs. 3 VVG gesetzlich vermutet. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt.

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Die Obliegenheitsverletzung war auch relevant im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Falsche Angaben zu Vorschäden sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil sie auf die Höhe der Entschädigungsleistung ersichtlich von Einfluss sind (BGH VersR 2002, 173, 174). Dies trifft auch auf bagatellisierende Angaben zu Vorschäden oder deren Reparatur zu (Senat NVersZ 2000, 90, 91). Die Klägerin trifft ein erhebliches Verschulden. Sie hat keine Umstände dargetan, die dafür sprechen könnten, es handele sich lediglich um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. dazu BGH VersR 1984, 228, 229). Die Klägerin ist über die Folgen bewusst unwahrer oder unvollständiger Angaben am Ende des Fragebogens zur Schadensanzeige inhaltlich zutreffend und in drucktechnisch hervorgehobener Form belehrt worden. Schon aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung ist der Beklagte leistungsfrei.

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Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Senats die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Diebstahls. Das ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der folgenden Indizien:

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Auffällig ist bereits, dass der Zeuge P., der den BMW als wirtschaftlichen Totalschaden für nur 7.200 DM erworben hatte, das Fahrzeug nach erfolgtem Wiederaufbau in Eigenregie ausgerechnet an seine Lebensgefährtin, die Klägerin, veräußert hat, und das mit einem schriftlichen Kaufvertrag, der als Vorschaden einen bloßen Heckschaden und einen Kaufpreis von 25.000 DM auswies. Dass die Klägerin diesen Betrag an den Zeugen P. gezahlt hat, hat sie nie nachgewiesen. Da das Fahrzeug nach den Feststellungen des Sachverständigen Engels allenfalls noch 15.300 DM wert war, hätte der Zeuge P. seiner Lebensgefährtin damit einen um rund 10.000 DM überhöhten Kaufpreis berechnet, anstatt ihr - wie eigentlich zu erwarten – den Wagen zum Freundschaftspreis zu überlassen. Die unter Lebensgefährten unübliche Ausstellung eines schriftlichen Kaufvertrags mit dem angegebenen Inhalt machte nur vor dem Hintergrund Sinn, die spätere Weiterveräußerung des Fahrzeugs zu entsprechend günstigen Bedingungen zu fördern. Tatsächlich benötigte die Klägerin den Wagen selbst auch gar nicht, da sie ein Fahrzeug von ihrer Mutter übernehmen konnte, so dass sie bereits knapp ein halbes Jahr nach dem Erwerb mittels wiederholter Anzeigen versuchte, den BMW wieder zu verkaufen. Als das ohne Erfolg blieb, soll das Fahrzeug kurz darauf Ende Mai 2000 von einem gut einsehbaren Firmenparkplatz gestohlen worden sein, was für den Dieb sowohl wegen der individuellen, nicht von BMW angebotenen Farbe, als auch wegen des Vorhandenseins einer Wegfahrsperre riskant war, deren Überwindung bei einem Diebstahlsort mit hoher Beobachtungswahrscheinlichkeit zumindest einige Zeit kostete. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Klägerin auf die Frage nach Fahrzeugsicherungen in der Schadensanzeige das Vorhandensein einer elektronischen Wegfahrsperre nicht angegeben hat. Auffällig ist auch, dass die Klägerin die Zeugin L., die ihren Angaben gegenüber der Polizei zufolge als Zeugin für das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs zur Verfügung stand, im Rechtsstreit erstinstanzlich nicht benannt hat und sich hierzu erst in zweiter Instanz aufgrund entsprechender Rüge des Beklagten veranlasst sah. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Klägerin tatsächlich vorhandene Zeugen zum äußeren Bild des Diebstahls zurückgehalten hat, wenn es ihr nicht darum ging, den Risiken einer Beweisaufnahme auszuweichen.

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All diese Merkwürdigkeiten begründen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin sich im Zusammenwirken mit dem Zeugen P. hat vorschieben lassen, um den Pkw gewinnbringend zu verkaufen und ihn – als das nicht gelang – zur Vortäuschung eines Versicherungsfalls zu nutzen.

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Das Schreiben der Klägerin vom 29. September 2003 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin hätte Gelegenheit gehabt, in der mündlichen Verhandlung vom 09. September 2003 zu erscheinen und ihre Sicht der Dinge zu schildern.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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Streitwert der Berufungsinstanz: 11.248,42 €

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Dr. S. Dr. R. B.

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

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BESCHLUSS

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4 U 40/03

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11 O 503/00

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LG Düsseldorf

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In Sachen

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HDI ./. von der Höh

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wird der Streitwertbeschluss des Senats vom 30. September 2003 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der Streitwert der Berufungsinstanz lediglich 7.669,38 € beträgt.

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Düsseldorf, 13. Oktober 2003

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Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat

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Dr. S. Dr. R. B.

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VRaOLG RaOLG RinaLG