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Oberlandesgericht Düsseldorf·I - 4 U 31/17·10.04.2017

§ 5a VVG a.F. bei Pensionskasse: kein Widerspruchsrecht bei bAV-Entgeltumwandlung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsrentenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte als Erbin und Zessionarin die Rückzahlung von Beiträgen aus einer 2003 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Pensionskassen-Rentenversicherung und stützte sich auf einen (angeblich) fortbestehenden Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Senat weist darauf hin, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. sei wegen der Ausnahme des § 5a Abs. 1 S. 2 VVG a.F. ausgeschlossen, da es sich um eine Pensionskasse und eine auf arbeitsvertraglicher Regelung beruhende bAV handele. Zudem fehle ein individualvertragliches „ewiges“ Widerspruchsrecht; ausgezahlte Renten wären bei etwaiger Bereicherung ohnehin anzurechnen.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Senat kündigt die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vertragliches Widerspruchsrecht in einem Gruppenversicherungsvertrag erfasst nach Wortlaut und Systematik regelmäßig nur den Gruppenvertrag selbst, nicht die einzelnen im Rahmen des Gruppenvertrags abgeschlossenen Versicherungen.

2

Ein „ewiges“ Widerspruchsrecht lässt sich aus einem lediglich vertraglich eingeräumten, befristeten Widerspruchsrecht ohne gesetzliche Anordnung nicht herleiten.

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Das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. ist gemäß § 5a Abs. 1 S. 2 VVG a.F. ausgeschlossen, wenn der Versicherungsvertrag bei einer Pensionskasse abgeschlossen wird und auf einer arbeitsvertraglichen Regelung beruht.

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Informationen aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen amtlichen Internetquellen können als offenkundige Tatsachen i.S.d. § 291 ZPO behandelt werden; substantiiertes Bestreiten erfordert konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeit.

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Bei einem auf Rückabwicklung gerichteten Bereicherungsbegehren sind bereits erbrachte Auszahlungen aus dem Versicherungsverhältnis anspruchsmindernd anzurechnen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 3 Nr. 63 EStG§ 1b Abs. 3 BetrAVG§ 5a VVG a.F.§ 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F.§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Tenor

1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 09.01.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.05.2017.

2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.336 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Duisburg hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.

3

Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres am 04.06.2015 verstorbenen Ehemannes Ansprüche wegen Widerspruchs gegen eine im Februar 2003 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Rentenversicherung geltend.

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Der Ehemann der Klägerin war Arbeitnehmer der L. und P. GmbH und vereinbarte mit dieser unter dem 06.01.2003 die Umwandlung von Arbeitsentgelt in Versicherungsschutz gemäß § 3 Nr. 63 EStG – Pensionskasse. Sein Anspruch auf Arbeitsentgelt wurde in Höhe von monatlich 177,40 Euro in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Versicherung im Sinne des  § 1b Abs. 3 BetrAVG umgewandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 21 GA verwiesen. Am gleichen Tag beantragte die L. und P. GmbH über das Maklerbüro Pl.-Beratung bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten den Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages zwecks Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg der Pensionskasse gemäß § 1b Abs. 3 BetrAVG; wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf Bl. 71 ff. GA verwiesen. Unter dem 03.02./17.03.2003 wurde zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der L. und P. GmbH ein entsprechender Gruppenvertrag geschlossen, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 24 ff. GA verwiesen wird. Bereits unter dem 06.01.2003 meldete die L. und P. GmbH den Ehemann der Klägerin nebst anderen Arbeitnehmern bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten an, wobei ein Beitrag in Höhe von 204 Euro für den Ehemann der Klägerin gezahlt werden sollte (Bl. 74 f. GA). Die Differenz zum Betrag von 177,40 Euro erbrachte die L. und P. GmbH. Unter dem 03.02.2003 policierte der Rechtsvorgänger der Beklagten eine Bescheinigung für den Ehemann der Klägerin hinsichtlich der Rentenversicherung; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 6 ff. GA verwiesen.

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Bis zum Rentenbeginn wurden Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 27.336 Euro gezahlt. Mit Rentenbeginn am 01.02.2014 begann die Beklagte mit der Auszahlung der Rente in Höhe von 174,46 Euro monatlich. Bis zum Tod des Ehemannes der Klägerin zahlte sie 2965,82 Euro aus.

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Eine Hinterbliebenenversorgung war nicht vereinbart. Nachdem dies zwischen der Beklagten und der L. und P. GmbH geklärt war, erklärt diese mit Schreiben vom 02.11.2015 den Widerruf des Versicherungsvertrages gemäß § 5a VVG a.F. und forderte eine Rückzahlung der gezahlten Beiträge (Bl. 79 GA). Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 05.01.2016 zurück (Bl. 22 GA).

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Der verstorbene Ehemann der Klägerin wurde ausweislich der Ablichtung des Erbscheins des Amtsgerichts Wesel vom 29.03.2016 von der Klägerin und seinen beiden Söhnen beerbt (Bl. 88 GA); die Klägerin erwarb die Erbteile ihrer Söhne mit notariellem Vertrag vom 17.03.2016 (Bl. 89 ff. GA). Die L. und P. GmbH trat unter dem 22.07.2016 sämtliche ihr nach dem Widerruf des Versicherungsvertrages zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab (Bl. 98 GA).

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes sei gemäß des auch hier anwendbaren § 5a VVG a.F. noch zum Widerspruch berechtigt gewesen, da eine zutreffende Widerspruchsbelehrung nicht vorgelegen habe. Ihr Ehemann habe deshalb auch aus eigenem Recht einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte gehabt, da die gezahlten Versicherungsbeiträge als seine Leistung anzusehen seien, so dass sie – jedenfalls nach der Abtretung von Ansprüchen der L. und P. GmbH – einen Zahlungsanspruch in Höhe von 27.336 Euro gegen die Beklagte habe. Eine Absicherung ihres Ehemannes sei auch jederzeit woanders möglich gewesen.

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Die Beklagte hat die Anwendung von § 5a VVG auf sie in Abrede gestellt, da sie und ihr Rechtsvorgänger eine Pensionskasse seien, so dass die Ausnahmeregelung in § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. eingreife. Der Versicherungsvertrag beruhe auch auf einer arbeitsvertraglichen Regelung, da die Pensionskassenversicherung zur Durchführung der Versorgungszusage gemäß § 1b Abs. 3 BetrAVG abgeschlossen worden sei. Die Versicherungsbeiträge seien eine Leistung des Arbeitgebers des Ehemannes der Klägerin gewesen. Selbst wenn ein Widerspruch möglich gewesen wäre, wäre er aufgrund der langjährigen Vertragsdurchführung mit Einzahlungs- und Auszahlungsphase und der Vertragsbeendigung aufgrund des Todes der versicherten Person jedenfalls verwirkt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Duisburg vom 09.01.2017 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage mit diesem Urteil vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Bereicherungsanspruch, da kein wirksamer Widerspruch vorliege. Zum einen greife der Ausnahmetatbestand § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. ein. Die Beklagte sei eine Pensionskasse, was aufgrund der Internetangabe der Bafin eine offenkundige Tatsache sei. Auch beruhe der Vertrag auf einer arbeitsvertraglicher Regelung, da er der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung diene. Ein angeblich freies Wahlrecht hinsichtlich des Versicherers sei nicht nachvollziehbar und ohnehin unerheblich. Gegen die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Das Widerspruchsrecht gemäß § 13 des Gruppenvertrages beziehe sich lediglich auf diesen Vertrag und nicht auf die einzelnen Rentenversicherungen. Außerdem wäre ein Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt.

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Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 09.03.2017 Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 09.01.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg, Aktenzeichen 4 O 112/16, die Beklagte zu verurteilen,

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1. an sie 27.136 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2016 zu zahlen und

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2. sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1358,86 Euro freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

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In Höhe der unstreitig von der Beklagten bis zum Tode ihres Ehemannes ausgezahlten Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 2965,82 Euro ist die Klage schon deshalb unschlüssig, weil sich die Klägerin diese Zahlung auch bei einem wirksamen Widerspruch auf einen etwaigen Bereicherungsanspruch anrechnen lassen müsste.

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In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, dass der auf Zahlung von 27.136 Euro nebst Zinsen angekündigte Berufungsantrag insoweit auf einem offensichtlichen Versehen beruht, als die Klägerin wohl weiterhin den erstinstanzlich begehrten Betrag in Höhe von 27.336 Euro von der Beklagten verlangen dürfte. Ein Grund dafür, dass die Klägerin das klageabweisende erstinstanzliche Urteil in Höhe von 200,00 Euro in Rechtskraft erwachsen lassen will, ist nämlich nicht ersichtlich.

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Dem Zustandekommen des Rentenversicherungsvertrages hinsichtlich des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ist nicht wirksam widersprochen worden.

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Ein besonderes vertragliches Widerspruchsrecht hinsichtlich dieses Vertrages, das individualvertraglich vereinbart worden ist, gibt es nicht. Ein solches sieht insbesondere nicht § 13 des Gruppenvertrages vom 03.02./17.03.2003 (Bl. 24 ff. GA) vor. Ausweislich des Wortlauts und der Systematik der Regelung bezieht sich das vertragliche Widerspruchsrecht allein auf diesen Gruppenvertrag und nicht auf die einzelnen im Rahmen des Gruppenvertrages abgeschlossenen Versicherungen. Ohnehin wäre die eingeräumte Frist von 14 Tagen nach Überlassung der Vertragsunterlagen abgelaufen. Ein „ewiges“ Widerspruchsrecht wie bei einer fehlerhaften Belehrung im Rahmen von § 5a VVG a.F. ist für das hier vereinbarte individualvertragliche Widerspruchsrecht ohne Grundlage auf einer entsprechenden zwingenden Regelung nicht ersichtlich und von der Kläger auch nicht geltend gemacht.

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Ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestand gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. nicht, da es sich hier um einen Versicherungsvertrag bei einer Pensionskasse handelt, der auf einer arbeitsvertraglichen Regelung beruht.

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Es ist nicht zweifelhaft, dass die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger eine Pensionskasse sind. Dafür spricht schon die Firma der Beklagten („A. Pensionskasse AG“). Ferner ist die Umwandlungsvereinbarung vom 06.01.2003 überschrieben mit „Vereinbarung über die Umwandlung von Arbeitsentgelt in Versicherungsschutz gemäß § 3 Nr. 63 EStG – Pensionskasse –“; in dieser Vereinbarung ist außerdem ausdrücklich die Rede davon, dass der Arbeitgeber des verstorbenen Ehemannes der Klägerin „der überbetrieblichen Pensionskasse A. Versorgungskasse VVaG als Mitglied“ beitritt. Darüber hinaus hat der verstorbene Ehemann der Klägerin mit seinem Arbeitgeber ausdrücklich eine Entgeltumwandlung im Sinne von § 1b Abs. 3 BetrAVG vereinbart. Schließlich ist ausweislich der Internetauskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (https://portal.mvp.bafin.de/database/InstInfo/institutDetails.do? cmd=loadInstitutAction&institutId=2018) der A. Versorgungskasse Versicherungsverein a.G. - also der Rechtsvorgänger der Beklagten – eine Pensionskasse unter Bundesaufsicht und seit dem 01.01.1988 als Pensionskasse zugelassen.

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Die Internetauskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist allgemeinkundig und damit offenkundig, so dass über sie gemäß § 291 ZPO kein weiterer Beweis zu erheben ist. Eine Tatsache ist allgemeinkundig, wenn sie generell oder in einem bestimmten Bereich einer beliebig großen Zahl von Personen bekannt ist oder zumindest wahrnehmbar ist. Es kommt also nicht darauf an, dass die Tatsache jedermann gegenwärtig ist. Es genügt, dass man sich aus einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle ohne besondere Fachkenntnis über die Tatsache sicher unterrichten kann (MüKoZPO/Prütting ZPO § 291 Rn. 5, beck-online). Dem Sinn des § 291 ZPO, unnötige Beweisaufnahmen zu ersparen, entspricht es, dass dem Gericht gestattet ist, seine Überzeugung auf Informationen aus allgemein einfach zugänglichen, zuverlässigen Quellen zu stützen, wie zum Beispiel den in der Fachpresse veröffentlichten Index der Lebenshaltungskosten, amtlichen Statistiken, zuverlässige Presseberichte, Nachschlagewerken oder Internetseiten (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 291 ZPO, Rn. 1 m.w.N.). Dies ist bei der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ohne weiteres der Fall.

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Dass die auf der Internetseite angegeben Informationen, namentlich die Zulassung des Allianz Versorgungskasse Versicherungsverein a.G. als Pensionskasse seit dem 01.01.1988, inhaltlich unzutreffend ist und beispielsweise auf einer fehlerhaften Eintragung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beruht, hat die Klägerin schon nicht dargetan. Angesichts einer für entsprechende amtliche Angaben sprechenden Richtigkeitsvermutung auch für Angaben im Internet wäre es an ihr, konkret und unter Beweisantritt, beispielsweise durch Vorlage einer schriftlichen Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, darzutun, dass der A. Versorgungskasse Versicherungsverein a.G. nicht als Pensionskasse zugelassen und die Internetauskunft damit falsch ist.

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Aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ergibt sich, dass die Rentenversicherung hier auf einer arbeitsvertraglichen Regelung beruht. Die Klägerin selbst hat die entsprechende Umwandlungsvereinbarung vom 06.01.2003 vorgelegt (Bl. 21 GA), in der auch schon ausdrücklich der Rechtsvorgänger der Beklagten als Versicherungsträger benannt ist. Darauf, dass ihr Ehemann seinerzeit möglicherweise auch eine andere Absicherung hätte wählen können, kommt es für die Anwendung von § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. nicht an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Finanzausschusses zu § 8 Abs. 5 Satz 5 VVG, BT-Drucksache 12/7595, S. 111 (http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/12/075/1207595.pdf). Soweit in der Begründung ausgeführt ist, dass „der Beitritt zu einer betrieblichen Pensionskasse […] im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Regelung [erfolgt] und […] in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis [steht], das für die Ausübung eines Rechts auf freie Wahl des Versicherers für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung und ein individuelles Rücktrittsrecht keinen Raum läßt“, ist eine entsprechende Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung gerade nicht normiert worden. Sie wäre auch höchst unpraktikabel, da der Versicherer dann zunächst in Erfahrung bringen müsste, ob der jeweilige Arbeitgeber seinen bzw. dem einzelnen Arbeitnehmer eine entsprechende Wahlfreiheit zubilligt. Das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und eine dort wohl typischerweise nicht vorhandene Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung war ein Grund für eine auch europarechtlich mögliche besondere Behandlung dieser Versicherungsverhältnisse; darüber hinaus ist dieses Innenverhältnis aber abgesehen von dem Umstand, dass der Versicherungsvertrag auf einer arbeitsvertraglichen Grundlage beruhen muss, für die Anwendung der Ausnahmeregelung ohne Belang.

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§ 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. verstößt auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben, was die Klägerin zu Recht auch nicht einwendet. Die 2. Lebensversicherungsrichtlinie vom 8. November 1990 (90/619/EWG) nimmt Pensionsfonds (und damit auch Pensionskassen) von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus. Die Richtlinie, die auch die deutschen Pensionskassen betrifft, ist unter dem 3. Juni 2003 (2003/41/EG) ergangen und enthält keine Regelungen über ein Rücktrittsrecht bei Vertragsschluss. Folglich hatte der deutsche Gesetzgeber keine europarechtlichen Vorgaben zu einem Vertragslösungsrecht für den Fall des Abschlusses eines Versicherungsvertrags bei einer Pensionskasse zu beachten, so dass er sich wirksam dazu entscheiden konnte, bei derartigen Verträgen das Rücktritts- und das Widerspruchsrecht auszuschließen (OLG Köln, Urteil vom 28. August 2015 – I-20 U 95/15 –, Rn. 11, juris).

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Einen – nicht vorliegenden – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wendet die Klägerin ebenfalls zu Recht nicht ein.

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Aufgrund dessen kann der Senat letztlich dahinstehen lassen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, wovon angesichts der vorgelegten Ablichtungen des Erbscheins des Amtsgerichts Wesel vom 29.03.2016 und des notariellem Vertrag vom 17.03.2016 freilich auszugehen sein dürfte.

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Ebenso kann der Senat offen lassen, ob die Klägerin – einen wirksamen Widerspruch unterstellt – aus einem eigenen Recht ihres verstorbenen Ehemannes oder aus abgetretenem Recht der L. und P. GmbH einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte hätte.

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Schließlich kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob ein Widerspruchsrecht gegebenenfalls verwirkt wäre.

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Da die Klägerin ausschließlich die Rückzahlung gezahlter Versicherungsbeiträge verlangt und keine von der Beklagten angeblich gezogenen Nutzungen herausverlangt, entspricht der Streitwert der Forderungshöhe.

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Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen.