Berufung wegen Duschwasser-Schaden: Kein Versicherungsanspruch bei undichter Silikonfuge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung seiner Forderung aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines durch eine undichte Silikonfuge der Dusche eingedrungenen Wassers. Das OLG hält das vom Landgericht angenommene Fehlen eines Leitungswasserschadens nach §6 VGB 2002 für zutreffend, da das Wasser bestimmungsgemäß aus dem Duschkopf austrat. Interne Kulanzanweisungen begründen keinen einklagbaren Anspruch; die Berufung ist offensichtlich unbegründet.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (Hinweis auf einstimmigen Beschluss).
Abstrakte Rechtssätze
Leitungswasserschäden im Sinne von §6 VGB liegen nur vor, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten ist; Wasser, das bestimmungsgemäß aus dem Duschkopf austritt und nur infolge einer undichten Fuge in die Bausubstanz gelangt, ist kein "bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser".
Unternehmensinterne Kulanz- oder Regulierungsanweisungen begründen keinen einklagbaren vertraglichen Anspruch des Versicherungsnehmers gegen das Versicherungsunternehmen.
Die Zulässigkeit oder Erforderlichkeit der Parteivernehmung von Vorstandspersonen ist nur gegeben, wenn deren persönliche Aussage entscheidungserhebliche Tatsachen offenbaren kann; pauschale Behauptungen rechtfertigen keine umfassende Vernehmung.
Eine Berufung kann durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt.
Tenor
1.Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 17.01.2013 durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
2.Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
06.08.2013.
Gründe
I.
Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus der zwischen den Parteien geschlossenen Wohngebäudeversicherung Nr. … keinen Anspruch auf Leistung für den mit der Klage geltend gemachten Wasserschaden in dem Haus M. Straße … in M.
Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, sind die Wände und Decken des Hauses dadurch durchfeuchtet worden, dass in der Wohnung G. die Silikonfuge der Dusche undicht geworden sind, so dass beim Duschen Wasser durch die Fuge in das Mauerwerk gelangte.
Die Feststellung des Landgerichts, dass ein solcher Wassereintritt nicht der Regelung in § 6 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden VGB 2002 entspricht, weil es sich insoweit nicht um Leitungswasser handelt, welches bestimmungswidrig ausgetreten ist, ist von der Berufung nicht angegriffen worden; diese Feststellung des Landgerichts ist auch richtig. Ausgetreten ist das Wasser nicht bestimmungswidrig, sondern bestimmungsgemäß durch den Duschkopf. Es ist lediglich nicht bestimmungsgemäß durch den Abfluss abgelaufen, sondern – zum Teil – durch die undichte Fuge in die Wand bzw. die Decke gelangt.
Das landgerichtliche Urteil ist auch nicht verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Es bestand und besteht keine Notwendigkeit, Vorstandsmitglieder der Beklagten dazu zu vernehmen, ob es im Hause der Beklagten eine Regulierungsanweisung gegeben habe, „… wonach die vorliegenden Fälle reguliert werden sollen“. Weder sind hierzu ehemalige Vorstände als Zeugen zu befragen, zumal der Kläger solche nicht einmal mit der Berufungserwiderung benannt hat, noch etwa derzeitige Vorstände der Beklagten im Weg der Parteivernehmung. Selbst wenn man nämlich unterstellt, es habe eine solche Regulierungsanordnung gegeben, dann gäbe eine solche Anweisung zu kulantem Regulierungsverhalten gleichwohl keinen einklagbaren vertraglichen Anspruch.
Eine Kulanz-Regulierung ist eben eine Regulierung, die losgelöst davon, ob Ansprüche bestehen oder nicht, „im Kulanzwege“ vorgenommen wird. Die Überlegung, daraus folge ein vertraglicher Anspruch jedes Versicherungsnehmers dieses Unternehmens, Leistungen auch dann beanspruchen zu können, wenn die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, findet im Gesetz keine Stütze.
II.
Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung.
Im Hinblick darauf, dass sich dann die Verfahrenskosten reduzieren, mag der Kläger bedenken, ob er seine Berufung innerhalb der Stellungnahmefrist zurücknimmt.