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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-4 U 231/04·28.11.2005

Berufung verworfen: Versäumte Berufungsbegründung und fehlende Aktivlegitimation in Versicherungsstreit

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Entschädigung aus einer Einbruchdiebstahlversicherung; das Landgericht wies die Klage wegen arglistiger Täuschung durch den Vorstand ab. Die Berufung wurde eingelegt, die Berufungsbegründungsfrist jedoch versäumt. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig und lehnte Wiedereinsetzung nach §233 ZPO ab. Sachlich stellte das OLG fest, dass die Klägerin die Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.

Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen; Klage im Ergebnis mangels nachgewiesener Aktivlegitimation nicht durchgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Frist zur Berufungsbegründung endet mit Ablauf des in der Zustellung bezeichneten Tages; ein nach Fristablauf eingegangener Antrag auf Fristverlängerung ist unbeachtlich (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt glaubhaftes Nichtverschulden der Partei bzw. ihres Prozessbevollmächtigten voraus; ein Sorgfaltsverstoß des Bevollmächtigten (z. B. unterlassenes eindeutiges Prüfen des Zustellungsdatums) schließt die Wiedereinsetzung aus.

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Demjenigen, der sich auf Aktivlegitimation aus einem Versicherungsvertrag beruft, obliegt der Nachweis einer eindeutigen vertraglichen Grundlage; ein Nachtrag, der lediglich eine Namensänderung bei Wahrung der Identität des Versicherungsnehmers dokumentiert, begründet keine Vertragsübernahme durch eine andere juristische Person.

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Zur Umgestaltung eines Versicherungsvertrags durch Erklärung eines Agenten sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 VVG zu prüfen; bloße Hinweise auf eine neue Firmierung oder die Vorbereitung eines Antrags durch einen Agenten genügen nicht, um eine Vertragsübernahme zu begründen.

Relevante Normen
§ 14 Nr. 2 AERB 87§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 233 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO§ 5 Abs. 3 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Oktober 2004 verkündete Ur-teil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin, die ausweislich eines Nachtrags zur Geschäftsversicherung vom 29. September 2000 (GA 9) bei der Beklagten gegen Einbruchdiebstahl versichert ist, nimmt diese in Höhe von 10.908,84 € auf eine Entschädigung in Anspruch, weil in der Nacht vom 27. auf den 28. Oktober 2000 ein Einbruch in ihre Betriebsräume auf der K.-R.-Straße, D., erfolgt ist.

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Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeugin M. P., GA 193) abgewiesen, da die Beklagte gemäß § 14 Nr. 2 AERB 87 wegen einer von dem Vorstand der Klägerin, M. T., verübten arglistigen Täuschung über den Einbruchszeitpunkt leistungsfrei sei.

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Gegen das Urteil, das ihrem vormaligen Prozessbevollmächtigten am 25. November 2004 zugestellt worden ist (GA 216), wendet die Klägerin sich mit der Berufung, die am 24. Dezember 2004 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen ist (GA 218). Nach Beauftragung ihres derzeitigen Prozessbevollmächtigten beantragte dieser am 26. Januar 2005, "die heute ablaufende Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat ... zu verlängern" (GA 226). Der stellvertretende Vorsitzende des Senats wies ihn deshalb mit Telefax vom 27. Januar 2005 darauf hin, dass der Fristverlängerungsantrag verspätet sei (GA 229).

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Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2005 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und berief sich darauf, dass ihrem Prozessbevollmächtigten bei seiner telefonischen Nachfrage am 24. Januar 2005 von einer Geschäftsstellenbeamtin des Berufungsgerichts (fälschlich) mitgeteilt worden sei, das angefochtene Urteil sei erst am 26. November 2004 zugestellt worden. Diese Auskunft habe ihr Prozessbevollmächtigter nicht mehr rechtzeitig überprüfen können, da ihm die Handakten ihres früheren Bevollmächtigten und die Gerichtsakten erst nach Ablauf der Begründungsfrist zugegangen seien. In der Sache macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte durch ihren Vorstand arglistig getäuscht worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.908,84 € nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 21. Dezember 2000 zu zahlen.

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Die Beklagte, die den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet erachtet, beantragt,

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die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zu- rückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

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1. Die Berufung ist unzulässig, weil das angefochtene Urteil der Klägerin am 25. November 2004 zugestellt worden ist und die Begründungsfrist somit am 25. Januar 2005 endete (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO). Bei Eingang des Antrags auf Fristverlängerung am 26. Januar 2005 (GA 226) war diese Frist demgemäss schon abgelaufen.

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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin nach § 233 ZPO nicht zu gewähren, da sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden oder ohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, für das sie nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren. Jedenfalls ist ein Sorgfaltsverstoß ihres Prozessbevollmächtigten, der zur Versäumung der Rechtsmittelfrist geführt hat, nicht auszuschließen. Seiner eidesstattlichen Versicherung zufolge ist er sich zwar ziemlich sicher, dass ihm das Zustellungsdatum des angefochtenen Urteils bei seiner telefonischen Erkundigung falsch übermittelt worden ist. Er räumt jedoch auch ein, dass es bei ihm zu einem Hörfehler gekommen sein könne (GA 249 f., 235). Dass er, wie geboten, das Zustelldatum des angefochtenen Urteils in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt hat (vgl. BGH NJW 1996, 1968), ist somit nicht feststellbar. Entlasten kann ihn auch nicht, dass seine an einem grippalen Infekt leidende vierjährige Tochter ihn in der vorausgegangenen Nacht um den Schlaf gebracht hat. Gerade bei herabgesetzter Konzentration ist nämlich besondere Vorsicht unerlässlich. In jedem Fall hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich, wie ohnehin geboten, zur Vermeidung von Missverständnissen das von ihm verstandene Zustellungsdatum als richtig bestätigen lassen müssen (vgl. BGH VersR 1980, 765; VersR 1980, 89; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl., § 233 Rn. 69). Dass er das getan hat, lässt sich seiner eidesstattlichen Versicherung und dem Wiedereinsetzungsgesuch aber nicht entnehmen. Hierauf hat er sich auch bei der Erörterung der Problematik in der mündlichen Verhandlung nicht berufen.

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3. Davon abgesehen hat das Landgericht die Klage aber auch - jedenfalls im Ergebnis - mit Recht abgewiesen, weil die Aktivlegitimation der Klägerin nicht feststellbar ist. Zwar hat die Beklagte ursprünglich bestätigt, dass die Parteien ein Versicherungsvertrag verbinde (GA 41). Dabei ist sie jedoch irrig davon ausgegangen, dass es sich bei der Klägerin und der D. Unternehmensberatung ... um ein und dieselbe juristische Person handele, bei der sich lediglich die Firma geändert habe (GA 46). Dem ist die Klägerin indes in ihrer Replik entgegengetreten (GA 69) und hat in der Folge auch belegt, dass beide Unternehmen unabhängig voneinander gegründet worden sind (GA 95 ff., 100, 102). Das hat dann jedoch zur Folge, dass, wenn man von einer Vertragsübernahme durch ein dreiseitiges Rechtsgeschäft absieht, ein neuer (zusätzlicher) Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sein müsste. Dieser neue, die Aktivlegitimation der Klägerin begründende Vertrag wird durch den Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29. September 2000 (GA 9) aber nicht dokumentiert. Denn dadurch wird lediglich - unter Wahrung der Identität der bisherigen Versicherungsnehmerin - eine Änderung des Firmennamens bezeugt. Dementsprechend sind auf den dort ausgewiesenen Folgebeitrag (GA 10) auch die von der D. Unternehmensberatung ... geleisteten Vorauszahlungen angerechnet worden. Zur Auswechselung der Gläubigerin ist es somit – ausweislich des Versicherungsscheins – nicht gekommen. Zu dieser haben auch die Änderungsanträge vom 1. März 2000 (GA 122) und 14. Juli 2000 (GA 6) nicht geführt. Denn dort wird als Antragsteller nur die D. Unternehmensberatung ohne Rechtsformzusatz genannt. Dass anstelle der D. Unternehmensberatung ... die D. Unternehmensberatung AG (= Klägerin) Vertragspartnerin der Beklagten werden sollte, ist vom Empfängerhorizont daraus nicht zu entnehmen. Zu einer entsprechenden Vertragsumgestaltung könnte es folglich – wenn überhaupt – nur auf dem Weg über § 5 Abs. 3 VVG gekommen sein, d.h., die Klägerin müsste einen ihrer schriftlichen Anträge im Sinne einer entsprechenden Vertragsänderung mündlich gegenüber dem Agenten der Beklagten ergänzt und die Beklagte müsste ihn – in Unkenntnis der Ergänzung und ohne entsprechende Belehrung - in abweichender Form angenommen haben (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, a.a.O., § 5 Rn. 15; Römer in: Römer/Langheid, a.a.O., § 5 Rn. 8). Dass trägt die Klägerin aber nicht vor. Sie behauptet nur, dass ein Agent der Beklagten den Antrag vom 14. Juli 2000 vorbereitet habe (GA 96). Dass ihm auch gesagt worden sei, sie wolle anstelle der D. Unternehmensberatung ... in den Vertrag eintreten, kann man daraus jedoch nicht ableiten. Ein anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Agenten der Beklagten – nach deren Vorbringen (GA 46) – im Frühjahr 2000 gesagt worden sei, die D. Unternehmensberatung ... firmiere jetzt als AG. Denn daraus konnte er nicht entnehmen, dass ein anderer Versicherungsnehmer in das Vertragsverhältnis mit der Klägerin einrücken sollte.

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4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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K. Dr. R. S.