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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-4 U 222/03·05.07.2004

Berufung gegen Kaskoleistungspflicht bei Diazepam-Einnahme zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte (Kaskoversicherer) begehrte Abweisung der Klage auf Ersatz des Fahrzeugschadens aus dem Unfall vom 29.6.2000. Streitpunkt war, ob Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit (§61 VVG) oder Gefahrerhöhung (§§23,25 VVG) eintritt. Das OLG bestätigt die Leistungspflicht: objektive grobe Fahrlässigkeit lag vor, die subjektive Seite jedoch nicht hinreichend nachgewiesen, und eine einmalige Medikamenteneinnahme begründet keine dauerhafte Gefahrerhöhung.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Leistungspflicht des Kaskoversicherers bleibt bestehen, soweit nicht die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit – etwa grobe Fahrlässigkeit nach § 61 VVG oder Gefahrerhöhung nach §§ 23, 25 VVG – nachgewiesen sind.

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Für den Ausschluss der Leistung wegen grober Fahrlässigkeit sind neben einem objektiv schwerwiegenden Pflichtverstoß auch die subjektiven Voraussetzungen (erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit) darzulegen; bei nicht nachgewiesener völliger Unzurechnungsfähigkeit kann der Tatrichter aus dem objektiven Grad der Pflichtverletzung Rückschlüsse ziehen, muss aber Gesamtwürdigung vornehmen.

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Bei Fahruntüchtigkeit aufgrund von Medikamenteneinnahme ist grobe Fahrlässigkeit nicht ohne Weiteres anzunehmen; maßgeblich sind Umstände wie ärztliche Anordnung, bisherige Verträglichkeit und Vorhersehbarkeit der Beeinträchtigung.

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Eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff. VVG liegt nicht bereits in einmaliger Medikamenteneinnahme; eine Gefahrensteigerung tritt erst durch das Führen des Fahrzeugs in einem andauernden oder wiederholten Zustand verminderter Fahrtüchtigkeit ein.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 23 VVG§ 25 VVG§ 23 ff. VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Oktober 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

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Die Beklagte hat dem Kläger gemäß §§ 12 , 13 AKB den der Höhe nach unstreitigen Fahrzeugschaden zu ersetzen, der durch den Unfall vom 29. Juni 2000 an dem kaskoversicherten Nissan Micra seiner Ehefrau entstanden ist. Von ihrer Leistungspflicht ist die Beklagte weder unter dem Blickwinkel der grob fahrlässigen Verursachung des Versicherungsfalls (§ 61 VVG) noch dem der Gefahrerhöhung (§§ 23, 25 VVG) frei geworden.

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1.

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Zwar hat die Ehefrau des Klägers objektiv grob fahrlässig gehandelt, als sie in den frühen Morgenstunden des 29. Juni 2000 mit ihrem PKW fuhr, obwohl sie am vorherigen Abend und beim Aufwachen des nachts insgesamt zehn Diazepam-Tabletten zu sich genommen hatte. Dass auch die subjektive Seite der groben Fahrlässigkeit gegeben ist, ist aber, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, nicht feststellbar.

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a) Wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - völlige Unzurechnungsfähigkeit nicht bewiesen hat, kann der Tatrichter aus dem Grad der objektiven Pflichtverletzung Rückschlüsse auf die innere Tatseite ziehen. Er muss allerdings im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung danach fragen, ob die Gründe, auf die der Versicherungsnehmer die (unbewiesene) Behauptung der völligen Unzurechnungsfähigkeit gestützt hat, Anhaltspunkte dafür bieten, dass zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewusstseins (unterhalb der Schwelle völliger Unzurechnungsfähigkeit) im Sinne einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit vorgelegen hat, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit abmildern kann (BGH v. 29.10.03 - IV ZR 16/03 - VersR 2003, 1561 unter II. 2c). Dem steht nicht entgegen, dass der Schädiger an sich die Beweislast dafür trägt, dass seine Verantwortlichkeit durch Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen ist. Damit ist nämlich nicht gesagt, dass bei einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift der Versicherer der ihm nach § 61 VVG obliegenden Beweislast auch für die subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit enthoben wäre (BGH v. 23.1.85 - IV a ZR 128/83 - VersR 1985, 440). Von einer entsprechend gravierenden Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit ist im Falle der Ehefrau des Klägers auszugehen. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. F... ist sogar wahrscheinlich, wenn auch nicht sicher, dass sie sowohl bei Fahrtantritt als auch zum Zeitpunkt des Unfalls unzurechnungsfähig war (GA 102).

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b) Allerdings hat die Rechtsprechung auch bei Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit grobe Fahrlässigkeit bejaht, wenn die verminderte Einsichts- und Hemmungsfähigkeit auf Alkoholkonsum beruhte, weil bei fast jedem Kraftfahrer die Hemmschwelle für ein Fahren trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit stark heraufgesetzt ist (BGH v. 22.2.89 - IV a ZR 274/87 - VersR 1989, 469 unter 4). Auf Fahruntüchtigkeit infolge der Einnahme von Medikamenten ist das jedoch nicht ohne weiteres übertragbar, zumal die Ehefrau des Klägers nach ihrer nicht zu widerlegenden Aussage in der Vergangenheit keine Ausfallerscheinungen nach Einnahme der ihr verordneten Medizin verspürt hatte (GA 83). Ebenso wenig kann ein in subjektiver Hinsicht grobes Verschulden nach den Regeln der actio libera in causa festgestellt werden. Danach setzt der Schuldvorwurf schon vor Trinkbeginn ein, sofern der Fahrzeugführer damit rechnete, dass er unter Alkoholeinfluss mit seinem Fahrzeug fahren werde (BGH a.a.O.). Diese Erwägungen kommen im Streitfall jedoch nicht zum Tragen, weil sich die Ehefrau des Klägers nach Einnahme der ersten Tabletten schlafen gelegt hat. Dass sie nachts aufwachen und sich nach Einnahme weiterer Tabletten ans Steuer ihres PKW setzen würde, musste sie nicht in Rechnung stellen, zumal sie sich nach ihrem Bekunden in der Vergangenheit im Wesentlichen an die ärztlich angeordnete Dosierung gehalten hatte. (GA 80, 81). Ein völliger Kontrollverlust war für sie daher nicht absehbar. Deshalb wird man ihr auch nicht als grobes persönliches Verschulden anlasten können, dass sie die Fahrzeugschlüssel - wie üblich - auf den Küchentisch gelegt hat (GA 83).

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2.

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Ebenso wenig ist die Beklagte wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei.

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Eine Gefahrerhöhung ist nicht schon dadurch eingetreten, dass die Ehefrau des Klägers ihr Kfz unter Medikamenteneinfluss geführt hat. Die §§ 23 ff. VVG greifen vielmehr nur ein, wenn ein erhöhter Gefahrenzustand von gewisser Dauer entsteht (BGH v. 18.10.52 - II ZR 72/52 - BGHZ 7, 311 unter III 2c). Davon kann bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt indes keine Rede sein (BGH, a.a.O., unter III 2d). Für die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr nach Einnahme einer Überdosis Diazepam kann in diesem Fall nichts anderes gelten. Eine Gefahrerhöhung lässt sich auch nicht mit einem - zugunsten der Beklagten unterstellten - Medikamentenmissbrauch begründen, da die Überdosierung eines die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden Medikaments ebenso wenig wie der regelmäßige Konsum von Alkohol für sich betrachtet eine Gefährdungshandlung darstellt. Eine Gefahrensteigerung tritt erst durch das Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit ein (BGH, a.a.O. unter III 2d). Dass die Ehefrau des Klägers schon vor dem Unfall wiederholt in einem solchen Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat, steht jedoch nicht fest und kann auch nicht durch die von der Beklagten beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens nachgewiesen werden. Unwiderlegt hat die Ehefrau des Klägers insofern bekundet, dass sie die Tabletten "meistens" abends eingenommen habe, bevor sie ins Bett gegangen sei (GA 81). Das lässt zwar den Schluss zu, dass sie - mitunter - Diazepam auch tagsüber zu sich genommen hat. Ungeklärt ist aber, ob sie in diesen Fällen ihren PKW geführt hat, so lange sie fahruntüchtig war. Dazu hat sie zwar ausgesagt, sie habe beim Fahren keine Reaktionsverlangsamung feststellen können (GA 83). Das lässt aber auch den Schluss zu, dass bei Fahrtantritt eine mögliche Beeinträchtigung ihres Reaktionsvermögens schon wieder abgeklungen war.

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3.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 543 Abs. 2, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 6.275,01 EUR.

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Dr. S... Dr. R... F...