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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-4 U 218/04·14.11.2005

Anwaltsregress: Kausalität bei versäumter Invaliditätsfeststellung nach § 7 AUB 94

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seinem früheren Anwalt Schadensersatz, weil wegen Ablaufs der 15‑Monatsfrist des § 7 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 keine Invaliditätsentschädigung mehr durchsetzbar sei. Das OLG Düsseldorf änderte das landgerichtliche Urteil ab, hob das Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab. Es fehle an der Kausalität eines etwaigen Anwaltsfehlers, weil weder eine ärztliche Invaliditätsfeststellung innerhalb der Frist vorlag noch dargetan sei, dass sie hätte herbeigeführt werden können. Ein Bescheid des Versorgungsamts (GdB) ersetze die nach AUB erforderliche ärztliche Feststellung dauernder Unfallfolgen nicht.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Versäumnisurteil aufgehoben und Schadensersatzklage mangels Kausalitätsdarlegung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Anwaltsregress trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein anwaltliches Versäumnis für den geltend gemachten Schaden kausal geworden ist.

2

Bei behaupteter Versäumung der Ausschlussfrist des § 7 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 ist Kausalität nur gegeben, wenn innerhalb der Frist eine unfallbedingte Invalidität ärztlich festgestellt wurde oder zumindest hätte festgestellt werden können.

3

Ein behördlicher Bescheid über den Grad der Behinderung stellt keine ärztliche Feststellung im Sinne von § 7 AUB 94 dar.

4

Eine Feststellung nach § 7 AUB 94 erfordert eine Aussage zur Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung; die Anerkennung einer Behinderung i.S.d. § 3 SchwbG (a.F.) enthält eine solche Prognose regelmäßig nicht.

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Neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz nicht als Angriffsmittel i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 Satz 2 SchwbG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 344 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.10.2004 – 1 O 648/03 – abgeändert.

Das Versäumnisurteil vom 18.05.2004 in der Fassung vom 12.10.2004 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz, die der Beklagte zu tragen hat, werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

2

Der Kläger begehrt vom Beklagten im Wege des Anwaltsregresses Schadensersatz.

3

Zwischen dem am 02.06.1978 geborenen Kläger und der H.-M. Sachversicherungs AG (im folgenden „Versicherung“ genannt) besteht seit dem 03.06.1996 eine Unfallversicherung, bzgl. deren Einzelheiten auf Bl.14 GA verwiesen wird. Vertragsbestandteil sind die AUB 94. Mit einer bei der Versicherung am 10.05.1999 eingegangenen Unfall-Schaden-Anzeige meldete der Kläger der Versicherung einen am 23.02.1999 in B. erlittenen Verkehrsunfall, bei dem er Verletzungen an der Wirbelsäule erlitten habe. Wegen Wirbelsäulenbeschwerden befand sich der Kläger ab dem 01.03.1999 sodann in Deutschland verschiedentlich in stationärer Behandlung. Am 20.08.1999 mandatierte der Kläger den Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welchem Umfang der Beklagte für den Kläger im Zusammenhang mit der genannten Unfallversicherung tätig werden sollte. Am 28.09.1999 wurde der Kläger an der Bandscheibe operiert. Dabei wurde ihm eine prolabierte Bandscheibe entfernt und zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbel intervertebral eine artifizielle Bandscheibe in Form von vier Kohlefaserstiften eingesetzt. Es folgten weitere Aufenthalte in Krankenhäusern und Reha-Kliniken. Mit Bescheid vom 13.01.2000 stellte das Versorgungsamt K. „nach Überprüfung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen“ einen Grad der Behinderung von 40 % fest wegen folgender Funktionsbeeinträchtigungen:

5

Muskelatrophie im Bereich der rechten Hand (diese hat unstreitig nichts mit dem streitgegenständlichen Unfall zu tun)

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schmerzhaftes Lendenwirbelsyndrom nach traumatischem Bandscheibenvorfall und Spondylodese.

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Gegen diesen Bescheid legte der Beklagte im Auftrag des Klägers Widerspruch ein.

9

Nachdem der Versicherung ein durch den Kläger übersandter Schlussbericht vom 08.06.2000 zugangen war, in dem der den Kläger zuletzt behandelnde Dr. H. in der Spalte: Wird der Unfall Dauerfolgen hinterlassen? „noch unklar“ eingetragen hatte, teilte die Versicherung dem Kläger mit Schreiben vom 26.06.2000 mit, dass in dem übersandten Schlussbericht kein unfallbedingter Dauerschaden nachgewiesen und eine mögliche Invalidität nicht fristgemäß angemeldet worden sei. Trotzdem holte die Versicherung in der Folgezeit ein Gutachten eines Dr. M.-A. ein, wobei sie dem Kläger zuvor mit Schreiben vom 25.07.2000 erklärt hatte, dass sie sich nur im Wege der Kulanz mit der Angelegenheit beschäftige. Unter dem 23.10.2000 kam Dr. M.-A. zu dem Ergebnis, dass zu diesem Zeitpunkt keine Abschlussfeststellung zu einer unfallbedingten Invalidität getroffen werden könne, da nicht davon auszugehen sei, dass der vorliegende Befund ohne weitere therapeutische Konsequenzen bleibe. Am 02.02.2001 erstattete er ein Ergänzungsgutachten und stellte eine Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund des Unfalls vom 23.09.1999 von 40 % fest. In der Folgezeit erbrachte die Versicherung gegenüber dem Kläger eine Kulanzzahlung i.H.v. 56.800,- DM. Zwischenzeitlich war das Mandatsverhältnis der Parteien durch den Kläger beendet worden. Eine von ihm unter dem 18.11.2002 vor dem Landgericht Mönchengladbach (Az: 1 O 453/02) gegen die Versicherung erhobene Klage endete nach einem Teil-Urteil vom 18.07.2003 zu Lasten des Klägers mit anschließender Klagerücknahme. In dem genannten Teil-Urteil hatte das Landgericht Mönchengladbach ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätsentschädigung nicht zu, da eine Invalidität entgegen § 7 Abs.1 Nr.1 S.1 AUB 94 nicht spätestens 15 Monate nach dem Unfall, d.h. bis zum 23.05.2000, von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sei.

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Der Kläger, der u.a. geltend gemacht hat, der Beklagte habe ihn nicht auf die genannte Frist hingewiesen, hat zunächst beantragt,

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1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er seine Unfallversicherung wegen des Ablaufs der 15- Monatsfrist nicht mehr auf Zahlung von Invaliditätsentschädigung in Anspruch nehmen kann;

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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten zu ersetzen, die diesem in dem bereits abgeschlossenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Mönchengladbach – 1 O 453/02 – entstanden sind.

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In der Sitzung vom 18.05.2004 ist gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil ergangen, durch das dieser antragsgemäß verurteilt worden ist und gegen das er fristgerecht Einspruch eingelegt hat.

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Der Kläger hat sodann seinen Anspruch gemäß dem Versicherungsvertrag auf 371.729,64 € und die ihm im Hinblick auf das Verfahren vor dem LG Mönchengladbach zur Last fallenden Kosten auf 5.425,68 € beziffert.

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Er hat deshalb beantragt,

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das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Beklagte verurteilt wird,

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1. an ihn einen Betrag von 371.729,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des die klageändernden Schriftsatzes vom 16.08.2004 zu zahlen,

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2. an ihn einen Betrag von 5.425,68 € zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Er hat die Ansicht vertreten, eine Fristversäumnis seinerseits sei nicht gegeben, da der Kläger von der Versicherung auf die Frist des § 7 Abs.1 Nr.1 S.1 AUB 94 hingewiesen worden sei und seine Invaliditätsansprüche gegenüber der Versicherung selber bzw. durch seinen Vater geltend gemacht habe. Im übrigen hat der Beklagte geltend gemacht, Dauerfolgen seien nicht innerhalb von 15 Monaten eingetreten.

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Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 12.10.2004 in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei dem Kläger aufgrund positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Die ihm aufgrund des Anwaltsvertrages obliegenden Verpflichtungen, den Kläger auf § 7 Abs.1 Nr.1 S.1 AUB 94 hinzuweisen bzw. selber für die Einhaltung dieser Ausschlussfrist gegenüber der Versicherung Sorge zu tragen, habe der Beklagte unstreitig verletzt. Diese Pflichten hätten unabängig von einem Tätigwerden des Klägers bzw. seines Vaters bestanden. Der vom Landgericht Mönchengladbach festgestellte Rechtsverlust sei auf die genannten Pflichtverletzungen des Beklagten zurückzuführen. Ein Mitverschulden falle dem Kläger nicht zur Last.

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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und macht im wesentlichen geltend, das Landgericht habe übersehen, dass die Klage unschlüssig sei. Da ärztliche Feststellungen zu einer Invalidität des Klägers ausweislich des Schlussberichtes und des Gutachtens Dr. M.-A. vom 23.10.2000 innerhalb der Frist des § 7 Abs.1 Nr.1 S.1 AUB 94 nicht hätten getroffen werden können, sei das ihm vorgeworfene Versäumnis für den geltend gemachten Schaden nicht kausal geworden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er macht geltend, eine Invalidität innerhalb der 15-Monats-Frist könne nicht bestritten werden. Der vom Beklagten gegen den Bescheid des Versorgungsamtes vom 13.01.2000 eingelegte Widerspruch mache nur dann Sinn, wenn auch der Beklagte nach eigener Überprüfung und Überzeugung zu dem Ergebnis gekommen gewesen sei, dass die bereits vorhandene Invalidität des Klägers einen höheren Behinderungsgrad als 40 % rechtfertige. Zudem liege dem genannten Bescheid des Versorgungsamtes eine ärztliche Feststellung zugrunde. Dem sei das Landgericht Mönchengladbach unzutreffender Weise nicht nachgegangen. Für den Fall, dass eine ärztliche Feststellung nicht vorgelegen habe, habe der Beklagte der Versicherung zumindest eine Kopie des Bescheides vom 13.01.2000 übersenden und ihn – den Kläger – darauf aufmerksam machen müssen, dass nunmehr umgehend eine ärztliche Feststellung einzuholen sei.

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II.

30

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

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Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten schon deshalb nicht zu, da nicht festgestellt werden kann, dass die dem Beklagten vorgeworfenen Versäumnisse für den geltend gemachten Schaden des Klägers kausal geworden sind. Eine solche Kausalität wäre nur zu bejahen, wenn innerhalb der Frist des § 7 Abs.1 Nr.1 S.1 AUB 94 eine unfallbedingte Invalidität des Klägers ärztlicherseits festgestellt worden wäre oder hätte festgestellt werden können. Ohne das Vorliegen dieser Voraussetzung sind evtl. Pflichtverstöße des Beklagten folgenlos geblieben, weil der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Verfolgung seiner Interessen gegenüber der Versicherung keinen Anspruch auf die von der Versicherung begehrte Invaliditätsentschädigung gehabt hätte.

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In erster Instanz hat der Kläger weder das Vorliegen einer ärztlichen Feststellung innerhalb der 15-Monatsfrist noch die Möglichkeit einer solchen Feststellung behauptet, so dass seine Klage tatsächlich unschlüssig war. Die Kausalität der vorgeworfenen Versäumnisse für den geltend Schaden ist eine anspruchsbegründende Voraussetzung, die vom Kläger darzulegen ist. Diesbezüglicher Vortrag war erstinstanzlich nicht erfolgt.

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Aber auch der Vortrag des Klägers in zweiter Instanz verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Es kann auch jetzt weder von einer ärztlichen Feststellung binnen der 15-Monatsfrist ausgegangen werden (siehe sogleich a)) noch kann festgestellt werden, dass eine solche ärztliche Feststellung hätte herbeigeführt werden können (siehe sogleich b)).

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zu a):

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Soweit sich der Kläger auf den Bescheid des Versorgungsamtes Mönchengladbach vom 13.01.2000 bezieht, ist das zwar neuer Vortrag, jedoch der Beurteilung ohne weiteres zugrunde zu legen. Denn das diesbezügliche tatsächliche Vorbringen des Klägers ist unstreitig, so dass es nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2005, 291) kein Angriffsmittel i.S.v. § 531 II ZPO darstellt.

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Der Bescheid selber ist keine ärztliche Feststellung i.S.v. § 7 AUB 94, da es sich beim Versorgungsamt um eine Behörde und nicht um einen ärztlichen Dienst handelt (vgl. OLG Hamm NversZ 2001, 551 (552)).

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Ob dem Bescheid tatsächlich eine Feststellung durch den vom Versorgungsamt beauftragten ärztlichen Dienst vorausgegangen ist, wie der Kläger aufgrund eines Schreibens des Versorgungsamtes vom 29.12.1999 behauptet, kann dahinstehen. Selbst wenn man eine Feststellung des ärztlichen Dienstes mit dem Inhalt des Bescheides unterstellt und weiter davon ausgeht, dass mit der Bezeichnung „traumatisch“ eine Unfallfolge beschrieben wird, besagt die Anerkennung eines schmerzhaften Lendenwirbelsyndroms als Behinderung i.S.v. § 3 SchwbG aber jedenfalls nicht, dass dieses Syndrom voraussichtlich Folgen von Dauer zeitigt. Denn Behinderung i.S.v. § 3 SchwbG in der Fassung vom 01.08.1986 bis zum 30.06.2001 ist lediglich eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung, wobei als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten gilt, § 3 I 2 SchwbG. Eine Feststellung i.S.v. § 7 AUB 94 muss jedoch auch die Angabe enthalten, dass der Schaden von Dauer ist. Eine dauernde Beeinträchtigung i.S.v. § 7 I AUB 94 liegt vor, wenn feststeht, dass die Beeinträchtigung lebenslang andauern wird, oder nach dem objektiven Erfahrungs- und Wissensstand im Zeitpunkt der abschließend maßgebenden ärztlichen Beurteilung zu erwarten ist, dass die Beeinträchtigung lebenslang dauern wird (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 3.Aufl., § 7 Rndr.6). Dabei genügt nach der Rechtsprechung, dass, wenn die Dauer nicht mit Sicherheit festzustellen ist, die Beeinträchtigung nach ärztlicher Prognose wenigstens drei Jahre dauern wird (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27.Aufl., § 7 AUB 94 Rdnr.5 m.w.N.). Eine sich über einen so langen Zeitraum erstreckende Prognose beinhaltet die Feststellung nach § 3 SchwbG nach dem Gesagten naturgemäß nicht.

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Auf sonstige, vor dem 23.05.2000 getroffene ärztliche Feststellungen einer dauernden Invalidität beruft sich der Kläger selber nicht.

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zu b):

40

Dass eine Invalidität innerhalb der 15-Monatsfrist des § 7 AUB 94 feststellbar war, ist vom Beklagten bereits in erster Instanz und zwar auf S.2 des Schriftsatzes vom 17.06.2004 (Bl.117 GA) bestritten worden und das in zulässiger Weise.

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Dass der Beklagte zuvor im Auftrag des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamtes Mönchengladbach vom 13.01.2000 eingelegt hatte, steht einem solchen Bestreiten nicht entgegen. Die Umsetzung des klägerischen Auftrags zur Widerspruchseinlegung setzte nicht voraus, dass sich der Beklagte selber nach Überprüfung eine eigene Überzeugung zu einer beim Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Invalidität gebildet hatte. Weder standen dem Beklagten als Nicht-Mediziner Möglichkeiten zu einer eigenen Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten zur Verfügung noch war eine entsprechene Überzeugung des Beklagten Voraussetzung für die Widerspruchseinlegung.

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Das Bestreiten des Beklagten ist zudem durch die zutreffende Bezugnahme auf den Schlussbericht und das Gutachten Dr. M.-A. vom 23.10.2000 substantiiert. Dem hat der Kläger seinerseits keinen substantiierten Tatsachenvortrag entgegen gesetzt. Weshalb trotz des von ihm selber vorgelegten Schlussberichts entgegen der dort niedergelegten Ansicht des ihn damals behandelnden Arztes Dr. H. das Verbleiben einer Dauerfolge nicht „unklar“, sondern vielmehr „klar“ gewesen sein soll, teilt der Kläger nicht mit. Zwar hat er entsprechende Ausführungen auf S.9 der Klageschrift zum Verfahren 1 O 453/02 LG Mönchengladbach (Bl. 82 GA) gemacht. Diese sind jedoch nicht allein dadurch Teil des Sachvortrags im vorliegenden Verfahren geworden, dass der Kläger die dortige Klageschrift nunmehr als Anlage zur hiesigen Klagebegründung vorgelegt hat. Schriftsätzlich hat er auf die Anlage K 14 nur zum Beweis der Tatsache der Klageerhebung gegen die Versicherung Bezug genommen, mehr nicht. Zudem fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung des Klägers mit dem Gutachten Dr. M.-A. vom 23.10.2000, welches auf S.16 (Bl.45 GA) mit der Feststellung endet, dass zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf weitere zu erwartende Behandlungen noch keine Abschlussfeststellung zu einer unfallbedingten Invalidität getroffen werden kann, und damit die Stellungnahme Dr. H. bestätigt. Aber selbst wenn man das Vorbringen des Klägers für ausreichend erachten würde, fehlt es zumindest an einem Beweisantritt des Klägers für den nach dem Gesagten streitigen Umstand einer vor dem 23.05.2000 eingetretenen Feststellbarkeit von Dauerfolgen. Das geht aufgrund der eingangs dargestellten Beweisobliegenheiten zu seinen Lasten.

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Aus dem Gesagten folgt, dass es nicht ausgereicht hätte, der Versicherung den Bescheid des Versorgungsamtes Mönchengladbach vom 13.01.2000 zu übersenden. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, wenn die Versicherung sich nach einer solchen Zusendung auf das Fehlen ärztlicher Feststellungen i.S.v. § 7 AUB berufen hätte, wäre das „wider Erwarten“ gewesen, stellt dies angesichts der eindeutigen Gesetzeslage zugunsten der Versicherung ein durch nichts belegtes Vermuten ins Blaue hinein dar. Auch der Hinweis darauf, dass die Frist des § 7 AUB 94 disponibel ist, ist rein rechtstheoretischer Natur. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Versicherung vorliegend mit einer Verlängerung der Frist einverstanden erklärt hätte, sind weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt. Die Tatsache, dass sich die Versicherung nach Ablauf der Frist kulanzweise weiter mit der Angelegenheit beschäftigt hat, rechtfertigt eine solche Annahme alleine nicht. Dass eine anschließende Einschaltung des Hausarztes des Klägers zu einer schriftlichen Feststellung i.S.v. § 7 AUB 94 geführt hätte, wird wieder nur pauschal behauptet, nicht näher begründet, und schon gar nicht unter Beweis gestellt.

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Ob das Landgericht zutreffend festgestellt hat, der Beklagte habe seine anwaltlichen Pflichten verletzt, was der Beklagte ebenfalls angegriffen hat, bedurfte damit keiner Beurteilung mehr.

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III.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 344 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

48

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 ZPO, sind nicht gegeben.

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Berufungsstreitwert: 377.155,32 €