Aufhebung der Kosten bei etwa hälftigem Obsiegen; Urteil vorläufig vollstreckbar
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hat ein Teilurteil teilweise geändert und Zahlungen sowie Teilerledigungen festgestellt; damit war nur die Kostenentscheidung noch offen. Der Senat hob die Kosten gegeneinander auf, weil beide Parteien in etwa hälftig obsiegen und rücknahmebedingte Kosten zu berücksichtigen sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem annähernd hälftigen Erfolg und Unterliegen der Parteien ist es billiges Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO; dabei sind im Kostenvergleich auch Rücknahmen und übereinstimmende Erledigungserklärungen zu berücksichtigen.
Kosten, die durch die Rücknahme von Klageforderungen oder durch übereinstimmende Erledigung entstehen, gehen nach den Grundsätzen von §§ 91a Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu Lasten der zurücknehmenden Partei.
Die anteilige Zuweisung der Prozesskosten bemisst sich nach dem Verhältnis des erzielten Obsiegens bezogen auf die für die jeweiligen Instanzen festgesetzten Streitwerte.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten hat der Senat das erstinstanzliche Urteil durch Teilurteil vom 9. September 2003 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin (insgesamt) 16.409,06 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat er die Klägerin auf die Stufen-Widerklage der Beklagten hin verurteilt, Auskunft über die Daten zu erteilen, die für die Feststellung einer vertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligung der Beklagten erforderlich sind. Dieser Auskunftspflicht ist die Klägerin mittlerweile nachgekommen. Außerdem hat sie den auf die Beklagte entfallenden Gewinnanteil in Höhe von 1.905,77 € zuzüglich Zinsen an diese gezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin, soweit noch nicht rechtskräftig entschieden war, für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Teilurteil des Senats Bezug genommen.
II.
Die - danach allein noch ausstehende - Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.
In der Berufungsinstanz war die Klägerin in Höhe von 50.993,07 € (Berufung: 6.181,33 € Zahlungsklage + 17.262,08 € Zahlungswiderklage + 0,00 € Feststellung; Anschlussberufung: 2.882,73 Zahlungsklage + 6.572,70 € Zahlungswiderklage + 18.094,23 € Stufen-Widerklage) erfolgreich und die Beklagte in Höhe von 52.860,64 € (Berufung: 25.640,61 € Zahlungsklage + 0.00 € Zahlungswiderklage + 21.479,01 € Feststellung; Anschlussberufung: 3.835,25 Zahlungsklage + 0.00 € Zahlungswiderklage + 1.905,77 € Stufen-Widerklage). In Relation zum Berufungsstreitwert, den der Senat auf 103.853,71 € festgesetzt hat, hat die Klägerin somit zu 49,10 % und die Beklagte zu 50,90 % obsiegt.
Ausgehend von den Schlussanträgen erster Instanz war die Klägerin insgesamt in Höhe von 51.298,93 € (16.409,06 € Zahlungsklage + 16.795,64 € Zahlungswiderklage + 18.094,23 € Stufen-Widerklage) erfolgreich und die Beklagte in Höhe von 31.540,08 € ( 29.634,31 € Zahlungsklage + 0,00 € Zahlungswiderklage + 1.905,77 € Stufen-Widerklage). Im Verhältnis zum Streitwert erster Instanz (für die Zeit ab dem 20. Februar 2001), den der Senat auf 82.839 € heraufgesetzt hat (s. u.), hat die Klägerin demgemäss zu 61,93 % und die Beklagte zu 38,07 % obsiegt. Dabei ist jedoch noch nicht in Rechnung gestellt worden, dass die Klägerin ursprünglich eine Klageforderung in Höhe von 70.066,62 € (= 137.038,40 DM) erhoben und - noch vor der ersten streitigen Verhandlung - in Höhe von 2.544,24 € (= 4.976,10 DM) zurückgenommen sowie in Höhe von 21.479,01 € (= 42.009,30 DM) – mit Zustimmung der Beklagten - für erledigt erklärt hat (GA 202). Die dadurch verursachten Kosten gehen auch zu Lasten der Klägerin (§§ 91a Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO; zur übereinstimmenden Erledigungserklärung vgl. das Teilurteil vom 9. September 2003). Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist, entspricht das billigem Ermessen, da sie eine verjährte Forderung eingeklagt hat und von vornherein mit der Einrede der Verjährung rechnen musste. Unter Mitberücksichtigung der auch insoweit auf sie entfallenden Kostenlast, ist sowohl in erster als auch in zweiter Instanz von einem in etwa hälftigen Obsiegen und Unterliegen beider Parteien auszugehen. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 543, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 103.853,71 € (vgl. die Beschlüsse vom 7. und 26. April 2004; GA 844 u. 847).
Streitwert erster Instanz, von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 GKG),
bis zum 19. Februar 2001 106.862,25 € (= 209.004,41 DM; Klage: 137.038,40 DM, Zahlungswiderklage: 32.849,41 DM, Stufen-Widerklage: 39.116,60 DM = 20.000 €), danach 82.839 € (= 162.019,01 DM; Klage: 90.053 DM, Zahlungswiderklage: 32.849,41 DM, Stufen-Widerklage: 39.116,60 DM = 20.000 €).
Dr. R. Dr. W. H.