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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-4 U 208/05·04.09.2006

Aushändigung nicht existierender Versicherungspolice: Klage wegen Unmöglichkeit abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Leistungsstörung/Unmöglichkeit)VersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Aushändigung einer Versicherungspolice und der Versicherungsbedingungen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass solche Unterlagen unstreitig nicht existieren und die Leistung damit nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist. Werbung und Versicherungsbegriffe begründen keinen vollstreckbaren Versicherungsvertrag. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Aushändigung einer nicht vorhandenen Versicherungspolice als unbegründet abgewiesen (Leistung wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Aushändigung einer Versicherungspolice besteht nicht, wenn die konkret begehrte Urkunde oder der zugrundeliegende Versicherungsvertrag objektiv nicht existiert; die Leistung ist nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

2

Werbeaussagen und die Verwendung versicherungsrechtlicher Begriffe begründen keinen durchsetzbaren Versicherungsvertrag, wenn es an einer vertraglichen Grundlage oder an der aufsichtsrechtlichen Befugnis des angeblichen Versicherers fehlt.

3

Das Vorliegen einer Unmöglichkeit der Leistung kann sich aus dem fehlenden aufsichtsrechtlichen Genehmigungsstatus des angeblichen Versicherers und dem Fehlen von Regelungen zur Abwicklung von Versicherungsfällen ergeben.

4

Eine Verschaffungsklage ist unbegründet, wenn die verlangte Sache tatsächlich nicht vorhanden und rechtlich nicht zu schaffen ist; strafrechtliche Bewertungen der Werbeaussagen sind für die zivilrechtliche Entscheidung unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 275 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Oktober 2005 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e

Die Berufung ist begründet.

Die Beklagte kann zur Aushändigung von Versicherungspolice und Versiche-rungsbedingungen nicht verurteilt werden, weil – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt hat – derartige Unterlagen nicht existieren, die Verurteilung also auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kläger konnte zwar die Aufmachung der ihm ausgehändigten Kundenkarte "Unfallschutz bis EUR 100.000 – Treusorge" (GA 7) und auch den Inhalt der Werbeschrift (vgl. GA 83), die ihm die Beklagte übersandt haben will, nur als Zusage verstehen, ihm entsprechenden Versicherungsschutz bei der "Treusorge" zu verschaffen. Wie der versprochene "Unfallschutz" sonst, wenn nicht in Versicherungsform, hätte ausgestaltet sein können, hat auch der vom Senat befragte Justiziar N. nicht plausibel zu erklären vermocht. Alles ist darauf zugeschnitten, den Eindruck zu erwecken, es gehe um Unfallversicherungsschutz. So werden die aus dem Versicherungsrecht geläufigen Begriffe wie Invalidität, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld verwendet, die Beklagte (!) hat Unfallschutz "gemäß den zugrundeliegenden Bedingungen" wegen nicht unverzüglicher Schadenanzeige verweigert (GA 10) und die Erwähnung der "Treusorge" muss als Angabe eines Versicherers erscheinen. Tatsächlich kann bei einer Treusorge kein Versicherungsschutz bestanden haben, nicht nur, weil die Treusorge unstreitig nicht über die erforderliche aufsichtsrechtliche Genehmigung für das Betreiben des Versicherungsgeschäfts verfügt, sondern auch deshalb, weil Regelungen über die Abwicklung von Versicherungsfällen nicht existieren. Der Justiziar hat denn auch eingeräumt, dass früher Deckung über die A.-Versicherung bestand, dieser Versicherungsschutz aber 2001 ersatzlos ausgelaufen ist. Dem Kläger sind dem-zufolge Vorteile in Gestalt von Unfallschutz lediglich vorgespiegelt worden. Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 24. August 2006 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die strafrechtliche Wertung dieses Verhaltens ist nicht Sache des Senats. Der Verschaffungsklage aber kann unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein (vgl. Pa-landt/Heinrichs, 64. Aufl., § 275 BGB Rdn. 5 u. 34).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Berufungsstreitwert: 5.000,00 €.

K. Dr. W. Dr. R.