Berufung abgewiesen: Leistungsfreiheit wegen falscher Kaufpreisangabe (VVG/AKB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung aus Kfz-Versicherung in Höhe von 18.000,86 €. Das OLG bestätigt die Leistungsfreiheit der Beklagten, weil der Kläger bzw. sein Sohn in der Schadenanzeige den Kaufpreis falsch angaben und damit ihre Aufklärungsobliegenheiten verletzten. Vorsatz wird vermutet und nicht widerlegt; eine spätere Richtigstellung entlastet nicht.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorsätzliche Verletzung der nach § 6 Abs. 3 VVG bestehenden Aufklärungsobliegenheiten wird bei Vorliegen des objektiven Tatbestands gesetzlich vermutet; die Darlegungs- und Beweislast für die Widerlegung liegt beim Versicherungsnehmer.
Der Versicherer ist bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, wenn die Pflichtverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, dem Versicherungsnehmer erhebliches Verschulden zur Last fällt und er über die Folgen ordnungsgemäß belehrt wurde.
Angaben zum Kaufpreis sind ein maßgeblicher Faktor für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes; falsche Kaufpreisangaben können daher die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen.
Verhaltensweisen von Personen, die als Versicherte anzusehen sind, werden dem Versicherungsnehmer nach § 79 Abs. 1 VVG zugerechnet, sodass Obliegenheitsverletzungen Dritter dem Versicherungsnehmer zuzurechnen sind.
Eine nachträgliche Richtigstellung unrichtiger Angaben steht der Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann entgegen, wenn sie freiwillig und ohne Druck erfolgt und den Nachweis erbracht wird, dass kein erhebliches Verschulden vorliegt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 18.000,86 € an seinen Sohn aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG, 12 Nr. 1 I lit. b) AKB.
Die Beklagte ist gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3, 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, weil der Kläger und sein Sohn, dessen Verhalten als Versicherter sich der Kläger nach § 79 Abs. 1 VVG zurechnen lassen muss, ihre Aufklärungsobliegenheiten nach dem Schadensfall durch falsche Angaben zum Kaufpreis verletzt haben.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die Frage nach dem Kaufpreis in der Schadenanzeige vom 19. Februar 2002 objektiv falsch beantwortet hat, indem er einen Kaufpreis von 28.500 DM statt tatsächlich gezahlter 13.700 DM angegeben hat.
Dass diese Angabe falsch war, war jedenfalls dem Sohn des Klägers auch positiv bekannt, da er den Kaufvertrag mit dem Voreigentümer geschlossen und den Kaufpreis von lediglich 13.700 DM gezahlt hatte.
Eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wird bei Verletzung des objektiven Tatbestandes der Obliegenheit nach § 6 Abs. 3 VVG gesetzlich vermutet (BGH VersR 2002, 173, 174). Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Soweit er sich darauf beruft, er hätte den Wert des Motorrades und nicht dessen Kaufpreis angeben wollen, entlastet ihn das nicht, da im Formular eindeutig und unmissverständlich die Frage nach dem Kaufpreis gestellt war.
Nach der Rechtsprechung kann aus einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, die für den Versicherer folgenlos geblieben ist, ein Recht zur Leistungsverweigerung nur dann hergeleitet werden, wenn die Verletzung der Obliegenheit generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt und er über die Folgen falscher Angaben ordnungsgemäß belehrt worden ist (BGH VersR 1984, 228; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 51).
Die Angabe eines falschen Kaufpreises ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, da der für ein Kraftfahrzeug gezahlte Preis für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes generell von erheblicher Bedeutung sein kann (BGH VersR 1976, 879; Römer, a.a.O., § 6 VVG Rdnr. 58).
Das Aufklärungsinteresse der Beklagten würde auch nicht entfallen, wenn ihr das Wertgutachten des Sachverständigen R. vom 18. September 2001 im Zeitpunkt des Schadensfalles bereits vorgelegen hätte, wie der Kläger behauptet. Dies würde nämlich nicht dazu führen, dass der vom Sohn des Klägers im September 2001 gezahlte Kaufpreis für die Ermittlung des nach § 13 AKB maßgeblichen Wiederbeschaffungswertes zur Zeit des Schadensfalles uninteressant geworden wäre. Für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sind nicht nur sachverständigerseits zu bewertende Faktoren, wie Alter, Laufleistung und Ausstattung, sondern auch der auf dem Markt zu erzielende Preis von Bedeutung (OLG Karlsruhe VersR 1994, 1183). Für die Bemessung des Wiederbeschaffungswertes konnte es schon deshalb nicht allein auf das Gutachten des Sachverständigen R. ankommen, weil seine anhand der objektiven Fahrzeugmerkmale getroffene Bewertung keineswegs unbestritten war. Während der Sachverständige R. den Wert des Motorrades am 18. September 2001 auf 35.500 DM geschätzt hatte, hat der Privatgutachter Weber der Beklagten dessen Wert am 18. April 2002 auf lediglich 10.000 € geschätzt. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Sohn des Klägers das Krad möglicherweise zu besonders günstigen Konditionen erwerben konnte, ist der tatsächlich gezahlte Kaufpreis in jedem Fall einer von zahlreichen für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes wesentlichen Faktoren (vgl. auch Senat, Urteil vom 15.04.1997 – 4 U 63/96 -; ferner Urteil vom 16.06.2000 – 4 U 152/99 -).
Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung muss der Versicherungsnehmer zu seiner Entlastung beweisen, dass ihn kein erhebliches Verschulden trifft. Davon ist nur dann auszugehen, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH VersR 1984, 228, 229; Römer, a.a.O., § 6 VVG Rdnr. 82).
Solche Umstände sind weder dargetan noch ersichtlich. Für ein dem Kläger zurechenbares schweres Verschulden seines Sohnes spricht im übrigen, dass dieser an den Voreigentümer herangetreten ist, um dessen Angaben zum Kaufpreis oder Wert des Motorrads zu beeinflussen, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist.
Der Kläger und sein Sohn sind über die Folgen bewusst unwahrer und unvollständiger Angaben im Schadensanzeigeformular inhaltlich zutreffend und in drucktechnisch hervorgehobener Weise vor der Unterschriftsleistung belehrt worden.
Dass der Kläger mit Schriftsatz vom 20. August 2002 die Angaben zum Kaufpreis, die er in der Schadensanzeige vom 19. Februar 2002 getätigt hatte, richtiggestellt hat, steht der Leistungsfreiheit der Beklagten nach den vom BGH in VersR 2002, 173 aufgestellten Grundsätzen nach Treu und Glauben nicht entgegen. Es handelte sich nicht um eine freiwillige Selbstkorrektur, sondern um eine Richtigstellung, die erst unter dem Druck des Vorhalts der Beklagten zustandegekommen ist, der Voreigentümer habe ihr einen Kaufpreis von 14.500 DM genannt. Der Sohn des Klägers hätte im übrigen ohne weiteres schon Gelegenheit gehabt, die Falschangaben in dem von ihm ausgefüllten und am 10. April 2002 unterzeichneten weiteren Fragebogen zu korrigieren. Diese Gelegenheit hat er indessen nicht wahrgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.
Streitwert der Berufungsinstanz: 18.000,86 €
Dr. S. Dr. R. B.