Berufung zurückgewiesen: Kein Versicherungsschutz für abhanden gekommene Ausrüstung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rief die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein, in dem ihm Versicherungsschutz für verlorene Ausrüstungsgegenstände versagt wurde. Streitpunkt war, ob ein Versicherungsfall (Sachschaden oder versichertes Abhandenkommen) vorliegt und ob ein Beratungsfehler der Beklagten zu vertreten ist. Das OLG bestätigt die Feststellungen der Vorinstanz, verneint Substanzschaden und Diebstahl sowie ein Beratungsverschulden und weist die Berufung zurück. Die Kosten trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Anspruch aus einer Allgefahrenversicherung wegen Sachschäden ist erforderlich, dass ein Substanzschaden vorliegt; bloßes Abhandenkommen ohne Beeinträchtigung der Sachsubstanz ist kein versicherter Sachschaden.
Das reine Abhandenkommen ist nur versichert, wenn es auf Raub, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl oder Plünderung beruht; das Auffinden und anschließende Mitnehmen am Wegesrand begründet keinen für die Versicherung relevanten Gewahrsamsbruch.
Eine allgemeine Aufklärungs- und Beratungspflicht des Versicherers über den Umfang des Deckungsschutzes besteht nicht; sie entsteht nur, wenn das Deckungsbedürfnis erkennbar verfehlt ist oder der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen macht.
Bei behauptetem Beratungsverschulden hat der Versicherungsnehmer darzulegen, dass bei zutreffender Beratung ein Vertrag mit dem begehrten Deckungsumfang noch rechtzeitig vor Eintritt des Versicherungsfalls zustande gekommen wäre.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.08.2003 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.) Ein Anspruch aus den §§ 1, 49 VVG, 2 ABE steht dem Kläger nicht zu, da nicht festgestellt werden kann, ob der Versicherungsfall eingetreten ist.
Nach § 2 Nr. 1 Abs. 1 1. Alt. ABE besteht für Sachschäden zwar eine Allgefahrenversicherung, so dass grundsätzlich auch durch Wind verursachte Schäden versichert sind. Der Kläger macht hier aber keinen Sachschaden geltend, sondern beruft sich vielmehr auf den Verlust von Ausrüstungsgegenständen. Ein Sachschaden setzt aber die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder des Wertes der Sache durch eine von außen kommende Einwirkung auf die Sachsubstanz voraus (Prölss/Martin VVG, 26. Aufl. § 2 AMB 91, Rn. 2) erfordert. Der reine Besitzverlust i.S. eines Abhandenkommens ist hiervon nicht erfasst (Prölss/Martin VVG, 26. Aufl. § 2 AMB 91, Rn. 5).
Nach den gemäss § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den Senat grundsätzlich bindenden Feststellungen des Landgerichts ergibt der Klägervortrag einen Substanzschaden nicht. Vielmehr ist auch bei Herabwehen der Ausrüstung vom Dach des Landrovers denkbar, dass die Geräte ohne Beschädigungen am Wegesrand liegengeblieben sind. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Den bereits erstinstanzlichen Klägervortrag, bei den hochempfindlichen technischen Geräten sei ein Herabfallen ohne Beschädigung nicht denkbar, hat das Landgericht berücksichtigt und ausgeführt, der geschilderte Schadenshergang der Fahrt über flaches Land mit ausgedehnten Feldern bedinge eine Beschädigung nicht zwingend, weil der Bewuchs den Fall der Geräte abgefedert haben könne. Aus der blossen Wiederholung des Klägervortrag mit der Berufungsbegründung ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung. Allein dass es sich um empfindliche elektronische Geräte handelt, hat nicht zwangsläufig einen Schaden beim Herabfallen zur Folge, wenn sie, wie der Kläger mit der Berufungsbegründung vorträgt, in wasser- und staubdichten Säcken verpackt waren. Im übrigen soll es sich nach dem Berufungsvorbringen auch bei der "SteadyCam" nicht um eine Kamera, sondern nur um eine Kamera-Halterung gehandelt haben. Dann ist nicht einmal ersichtlich, aus welchem Grunde diese Geräte besonders empfindlich waren, denn ebenso wie die Stative und der Lichtkran war auch die "SteadyCam" nur zur Halterung von elektronischen Geräten, wie Kameras oder Scheinwerfern, bestimmt. Ein Substanzschaden wegen des Verlustvorgangs - wie etwa beim Fall von empfindlichen Geräten in Wasser - ist hier daher nicht feststellbar. Selbst wenn man aber Beschädigungen annähme, kann der Kläger diese nicht spezifizieren.
Das reine Abhandenkommen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. ABE nur versichert, wenn es auf Raub, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl oder Plünderung beruht. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Sollten die herabgefallenen Geräte am Straßenrand von Unbekannten gefunden und mitgenommen worden sein, so läge kein für einen Diebstahl notwendiger Gewahrsamsbruch sondern allenfalls eine (Fund-)Unterschlagung vor, die nicht versichert ist (vgl. OLG Köln, RuS 2002, 307 und RuS 2000, 350; Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, § 2 ABE, Rn. 1).
2.) Ein Anspruch auf Versicherungsschutz aus Verschulden bei Vertragsschluss besteht nicht.
Der Kläger will ein Beratungsverschulden daraus herleiten, dass die Geräte, für die er gemäß Liste zum Antragsschreiben vom 15.05.2001 Versicherungsschutz beantragt hat, bereits von der ursprünglichen im Jahre 1996 abgeschlossenen Elektronikversicherung gemäß einer mit der Berufungsbegründung vorgelegten Auflistung (GA 150) erfasst gewesen seien. Diese Behauptung ist neu und mangels Entschuldigung nicht berücksichtigungsfähig (§ 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Nach dem unangegriffenen Tatbestand des angefochtenen Urteils diente der Nachtragsvertrag unstreitig der Versicherung weiterer Geräte nämlich u.a. der ABC-Kamera und des Lichtkrans (GA 115). Den Vortrag der Beklagten, die ABC-Steadycam und der Lichtkran sei erst aufgrund des Antrags vom 15.5.2001 zusätzlich versichert worden, hatte der Kläger nämlich unwidersprochen gelassen und ausdrücklich eingeräumt, das Vorbringen, die bestehende Elektronikversicherung sei erweitert worden, treffe zu (GA 82). Dass möglicherweise aus dem Versicherungsscheinen eine Doppelversicherung hervorging, war angesichts des unstreitigen Sachvortrags beider Parteien nicht feststellbar.
Selbst wenn man das Vorbringen aber zuließe, ergibt sich hieraus ein Beratungsfehler der Beklagten nicht. Ein Versicherer ist nicht ohne weiteres verpflichtet, über den Umfang des Deckungsschutzes aufzuklären. Vielmehr muss der Antragsteller sich selbst über den Deckungsumfang unterrichten. Eine spontane Aufklärungs- und Beratungspflicht besteht nur, wenn das Deckungsbedürfnis des Versicherungsnehmers erkennbar verfehlt wird oder der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den Deckungsumfang macht (BGH VersR 1975, 77; NJW 1979, 981; OLG Karlsruhe VersR 1994, 1169; OLG Hamm, RuS 2001, 334; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, Vorbem. II, Rn. 11; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, § 43 VVG, Rn. 47). Für ersteres spricht hier nichts, da der Kläger seine Ausrüstung seit Jahren ohne Einschluss des reinen Verlustrisikos nach § 2 ABE bei der Beklagten versichert hatte und nichts dazu vorgetragen ist, dass ein Verlustrisiko bei den Dreharbeiten in Andalusien verstärkt bestand.
Ebenso wenig war aus dem Antrag vom 15.05.2001 erkennbar, dass der Kläger damit eine Absicherung gegen das Verlustrisiko begehrte und sich aus diesem Grunde falsche Vorstellungen über den Umfang des Versicherungsschutzes machte. Aus dem Antrag vom 15.05.2001 war nicht einmal ersichtlich, dass die für Andalusien begehrte Versicherung sich auf bereits versicherte Geräte bezog. Vielmehr hatte der Kläger diesem Antrag eine Geräteliste beigefügt, was überflüssig gewesen wäre, wenn es sich um bereits versicherte Gegenstände gehandelt hätte. Einen Abgleich dieser neuen Liste mit der Liste von 1996 musste die Beklagte nicht vornehmen, da der Versicherungsnehmer sich selbst um hinreichenden Versicherungsschutz kümmern muss. Außerdem begehrte der Kläger mit Schreiben vom 15.5.2001 ausdrücklich, den Versicherungsschutz auf den Flugtransport der Ausrüstung zu erstrecken. Aus welchem Grunde die Beklagte hätte überprüfen sollen, ob dieses Risiko bereits erfaßt war, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Erst recht konnte die Beklagte diesem Schreiben seinen Willen, reinen Verlust zu versichern, nicht entnehmen, da nichts in diesem Schreiben auf einen derartigen Willen hindeutet. Da der Kläger die ABE der Beklagten aufgrund des vorangegangenen Versicherungsverhältnisses kannte und damit auch wußte, dass reiner Verlust nicht versichert war, konnte die Beklagte sich vielmehr darauf verlassen, dass er, wenn er eine solche Sicherung wünscht, dies ausdrücklich erklärt.
Ein Beratungsfehler liegt daher nicht vor. Ohnehin kommt, selbst wenn man einen solchen unterstellt, die Einbeziehung in den Versicherungsschutz nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass bei zutreffender Beratung ein Versicherungsvertrag mit dem entsprechenden Inhalt noch rechtzeitig vor Schadenseintritt zustande gekommen wäre (vgl. Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, § 43 VVG, Rn. 51). Die Beklagte bietet nach ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag eine Elektronikverlustversicherung aber nicht an. Dazu, dass der Abschluß bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Antrag am 15.5.2001 noch vor dem Schadensfall am 29.5.2001 zustande gekommen wäre, fehlt jeder Klägervortrag.
Das erstmals mit der Berufungsbegründung hilfsweise geltend gemachte Rückzahlungsverlangen betreffend die Prämien für die Zusatzversicherung ist ebenfalls nicht mehr zulässig (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Mangels Beratungsfehlers besteht auch hierfür darüber hinaus keine Grundlage.
3.) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert: 17.510,72 Euro
Dr. S... Dr. W... F...