Leistungsfreiheit bei verkehrsunsicherem Fahrzeug – Kenntnis und arglistiges Entziehen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Zahlung aus Vollkaskoversicherung; das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil zugunsten des Klägers. Streitstand war, ob die Beklagte wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei ist, weil ein Reifen blank war. Das Gericht verneint Leistungsfreiheit mangels positiver Kenntnis oder gleichgestellter Arglist und betont die strengen Anforderungen an vorsätzliches Ignorieren von Mängeln.
Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 16.636,49 EUR nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gefahrerhöhung durch die längere Nutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, setzt jedoch positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von den gefahrerhöhenden Umständen voraus.
Arglistiges Entziehen der Kenntnis ist nur dann der positiven Kenntnis gleichzuhalten, wenn der Versicherungsnehmer damit rechnet, ein Mangel liege vor, er davon ausgeht, dass sein Versicherungsschutz von seiner Kenntnis abhängt, und er bewusst eine Überprüfung unterlässt, um diese Kenntnis zu vermeiden.
Indizien wie grobe Nachlässigkeit oder ein überfälliger TÜV-Termin begründen für sich genommen keinen Rückschluss auf positive Kenntnis oder arglistiges Entziehen der Kenntnis.
Die Zurverfügungstellung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer kann eine Gefahrerhöhung begründen, unabhängig davon, dass das konkrete Unfallgeschehen durch einen Dritten verursacht wurde.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. August 2003 verkündete Ur-teil der 4. Z ivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - abgeän-dert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.636,49 EUR nebst 5 % Zinsen ü-ber dem Basiszinssatz ab dem 4. September 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist begründet.
Entgegen dem angefochtenen Urteil ist die Beklagte nicht unter dem Blickwinkel der Gefahrerhöhung leistungsfrei (§§ 23, 25 VVG). Richtig ist, dass die längere Nutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs eine Erhöhung des versicherten Unfallrisikos (hier: Vollkaskoversicherung) darstellt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 93; Langheid in Römer/Langheid, 2. Aufl., §§ 23 - 25 VVG Rdn 76 m.w.N.). Daher kommt es nicht darauf an, dass Unfallfahrer am Unfalltag hier nicht der Kläger selbst, sondern ein Dritter war. Der Kläger selbst war es nämlich, der seinen verkehrsunsicheren BMW 750 i zur Benutzung zur Verfügung gestellt hat.
Allerdings führt die Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs nur zur Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer von den die Gefahrerhöhung begründenden Umständen gewusst hat (vgl. grundlegend BGH VersR 1968, 1153). Positive Kenntnis des Klägers davon, dass der rechte Hinterreifen im Bereich der Mitte der Lauffläche kein Profil (0,0 mm, vgl. GA 22) aufwies und damit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandard von 1,6 mm (vgl. § 36 Abs. 2 S. 4 StVZO) nicht mehr entsprach, hat das Landgericht zu Recht nicht festgestellt. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Kläger habe sich der positiven Kenntnis arglistig entzogen - was anerkanntermaßen der Kenntnis gleichzuachten ist (vgl. BGH VersR 1982, 793) -, beruht auf einer rechtlichen Würdigung, die der Senat nicht teilen kann. Die Kriterien, die der BGH für das Vorliegen von Arglist in diesem Zusammenhang aufgestellt hat (BGH a.a.O.), sind nicht erfüllt. Es mag offenbleiben, ob der Kläger Anlass hatte, damit zu rechnen, dass die Reifen innerhalb der rund zwei Jahre, nachdem er angeblich, aber unwiderlegt im Mai 1999 neue Reifen hatte aufziehen lassen, abgefahren sein konnten. Über die zwischenzeitlich zurückgelegte Fahrstrecke macht die darlegungsbelastete Beklagte keine Angaben. Der positiven Kenntnis steht das arglistige Entziehen nämlich nur dann gleich, wenn der Versicherungsnehmer damit rechnet, dass ein Reifen abgefahren ist, er weiter damit rechnet, dass es für den Versicherungsschutz auf seine Kenntnis von diesem Mangel ankommt und er schließlich, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, von einer Überprüfung Abstand genommen hat (vgl. BGH a.a.O. und OLG Köln VersR 1990, 1226). Diese strengen Anforderungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn sich der Kläger um die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs aus grober Nachlässigkeit nicht hinreichend gekümmert hat, wie sich dies aus dem Umstand, dass der Wagen am Unfalltag zwei Wochen TÜV-überfällig war, indiziell erschließen könnte. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass der Kläger jegliche Kontrolle der Reifen unterlassen hat. Immerhin wiesen die drei übrigen Reifen zum Unfallzeitpunkt noch eine den gesetzlichen Ansprüchen genügende Profiltiefe von 3,5 mm, 3,5 mm und 2,0 mm auf (vgl. GA 22). Auch die von außen ohne größere Mühe sichtbare Außenflanke des in der Mitte der Lauffläche blankgefahrenen rechten Hinterreifens hatte noch Profil (vgl. Foto GA 21). Deshalb kann es durchaus sein, dass sich der Kläger - wie er behauptet - immerhin am Zustand der Vorderreifen orientiert und daraus auf die Hinterreifen geschlossen hat, sich also um die Reifen nicht etwa überhaupt nicht gekümmert hat. Für einen fahrzeugtechnischen Laien drängt sich nicht auf, dass es zu einer derart unterschiedlichen Abnutzung der Reifen, wie sie hier vorgelegen hat, kommen kann.
Der Höhe nach ist die Klageforderung einschließlich des Zinsanspruchs unstrittig.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Berufungsstreit: 16.636,49 EUR
Dr. S.... Dr. W... F....