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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-4 U 18/03·03.06.2003

PKH für Berufung abgelehnt: keine Erfolgsaussicht bei Klage wegen Diebstahl/Vandalismus

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz gegen die Abweisung seiner Klage auf Zahlung von Diebstahls- und Vandalismusentschädigung. Das OLG weist den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO zurück, da bereits das äußere Bild eines Einbruchs nicht schlüssig dargelegt ist. Neuer Beweisantritt (Hörensagen) und sonstige Einwände zerstreuen die berechtigten Zweifel nicht. Die Berufung droht bei Fristversäumnis als unzulässig verworfen zu werden.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegenwärtig keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Im PKH-Verfahren darf das Gericht das zu erwartende Beweisergebnis vorab würdigen; ergibt die Gesamtwürdigung aller Umstände, dass eine positive Beweiswürdigung ausscheidet, ist PKH zu versagen.

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Die Benennung eines Zeugen aufgrund von Hörensagen, der einen nicht näher bestimmbaren Täter ohne Identifizierungsangaben beschuldigt, ist in der Regel nicht geeignet, konkrete Zweifel am Vorliegen eines Einbruchsgeschehens zu beseitigen.

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Neue Tatsachen oder Beweisantritte können gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben, wenn nicht dargelegt wird, weshalb sie nicht bereits in erster Instanz vorgebracht werden konnten.

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Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, kann die Berufung gemäß §§ 520 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden; ein Wiedereinsetzungsantrag muss die erforderliche Nachholung (u. a. anwaltlich unterzeichnete Begründung) gemessen an § 234 ZPO ermöglichen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO§ 520 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 234 ZPO§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz nach derzeitigem Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

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Das Landgericht hat die auf Zahlung von Diebstahls- und Vandalismusentschädigung gerichtete Klage überzeugend mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger könne schon das äußere Bild eines Einbruchs nicht schlüssig darlegen und beweisen.

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Mit den im Schreiben des Klägers vom 7. April 2003 hiergegen vorgebrachten Einwänden wird der Kläger das Urteil voraussichtlich nicht erfolgreich angreifen können.

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Soweit er geltend macht, er habe von seinem früheren Mitarbeiter H. erfahren, dass ein ehemaliger Kunde, der im Winter 1999/2000 gemeinsam mit H. mehrere Einbruchsdiebstähle begangen habe, im Gespräch mit dem Zeugen H. eingeräumt habe, auch in den Saunaclub des Klägers eingebrochen zu sein, wird der Kläger damit bei der im Prozesskostenhilfeverfahren zu treffenden Prognose das äußere Bild eines Einbruchs nicht beweisen können. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei diesem Vorbringen um einen hinreichend substantiierten Beweisantritt oder um eine Behauptung ins Blaue hinein handelt. Die Benennung eines Zeugen vom Hörensagen, der einen nicht greifbaren Täter beschuldigt, von dem weder der genaue Name noch der Aufenthaltsort bekannt ist, ist nicht geeignet, die konkreten Zweifel am Vorliegen eines Einbruchsgeschehens zu zerstreuen, die bereits im erstinstanzlichen Urteil aufgezeigt wurden und sich insbesondere aus der Unklarheit ergeben, wie der Täter aus dem Gebäude wieder herausgelangt sein soll. Es bleibt im übrigen unerfindlich, woher der albanische Kunde gewusst haben soll, dass der Kläger ausgerechnet wenige Tage vor Weihnachten 1999 einen Tresor eingebaut hatte und dass der Einbruch deshalb lohnend erschien.

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Selbst wenn man den Beweisantritt für zulässig halten wollte, so gilt im Prozesskostenhilfeverfahren der Grundsatz, dass das zu erwartende Beweisergebnis vorab gewürdigt werden darf, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Antragstellers als ausgeschlossen erscheinen läßt (Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rn 26 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Angesichts der schon in erster Instanz wiederholt erfolgten Anpassung des Klägervortrags an den jeweiligen Prozesstand, der wenig überzeugenden Erwägungen, mit denen der Kläger im Nachhinein seine Angaben zur Verschlusssituation der Türen zu rechtfertigen versucht sowie zahlreicher Auffälligkeiten hinsichtlich des zeitnahen Abschlusses eines Versicherungsvertrags und einer auffälligen Häufung weiterer Einbruchsdiebstähle im Folgejahr, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers aufkommen lassen und angesichts der eigenartigen Verkettung von Zufällen, die die Präsentation eines vermeintlichen Täters erst nach Erlass des Urteils erster Instanz ermöglicht haben, spricht alles dagegen, dass der Senat durch eine Vernehmung des Zeugen H. die Überzeugung zu gewinnen vermöchte, dass tatsächlich zwischen dem 23. Dezember 1999 und dem 2. Januar 2000 ein Einbruch in den Saunaclub des Klägers erfolgt ist.

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Auch die weiteren Argumente des Klägers sind nicht geeignet, die vom Landgericht aufgezeigten Zweifel am Vorliegen eines schlüssigen Spurenbildes zu zerstreuen.

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Soweit der Kläger seinen ehemaligen Sicherheitsbeauftragten, den Zeugen H., zum Beweis seiner Behauptung benennt, er habe gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten bei der Besprechung des Schadensfalls niemals erwähnt, dass er beide Eingangstüren abgeschlossen vorgefunden habe, ist dieser Vortrag neu und kann gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund er nicht bereits in erster Instanz hätte erfolgen können. In erster Instanz hatte der Kläger den Zeugen lediglich dafür benannt, dass es sich bei seiner Antwort auf die Frage 9 im Fragebogen der Beklagten vom 28. Januar 2000 "einmal geschlossen" um eine Kompromissformulierung gehandelt habe, da er selbst nicht genau gewusst habe, ob er die Tür eintourig verschlossen oder unverschlossen vorgefunden habe. Über diese – ebenfalls sehr fernliegende – Behauptung bedurfte es indessen keines Beweises, da sie, selbst wenn sie richtig wäre, nicht erklären würde, aus welchem Grund der Kläger zuvor schon am 10. Januar 2000 gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten angegeben hatte, die Türen verschlossen vorgefunden zu haben. Sie würde auch nicht erklären, warum der Kläger am 22. Februar 2000 gegenüber der Polizei bekundet hatte, er habe die Außentür aufschließen müssen, sie könne daher nicht der Ausstieg der Täter gewesen sein.

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Nicht überzeugend ist ferner die Behauptung des Klägers, er habe immer nur sagen wollen, dass die Außentür ins Schloss gefallen und nicht nur angelehnt gewesen sei und er sie deshalb habe aufschließen müssen, da man ohne Betätigung eines Schlüssels von außen nie hereinkomme. Das erklärt nämlich nicht, warum der Kläger bei der Polizei angegeben hatte, die Haupteingangstür könne nicht der Ausstieg der Täter gewesen sein, weil er diese Tür vor der Entdeckung des Schadens habe aufschließen müssen. Auch zu diesem Zeitpunkt wird dem Kläger bewusst gewesen sein, dass die Außentüren Panikschlösser aufwiesen, die von innen jederzeit geöffnet werden können und als Fluchtweg für die Täter daher grundsätzlich auch geeignet waren. Die Aussage vor der Polizei macht also nur dann Sinn, wenn der Kläger damit sagen wollte, er habe die Außentür eintourig verschlossen vorgefunden. Nur in diesem Fall wäre nämlich die Schlussfolgerung richtig, dass die Täter diese Tür nicht zum Ausstieg benutzt haben können.

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Die Mutmaßungen des Klägers, die Täter könnten das Gebäude durch die Hintertür, die mit geschlossener Rollade vorgefunden wurde, verlassen haben, indem sie die Rollade beim Verlassen des Hauses durch Betätigung des innen liegenden Schalters wieder heruntergelassen hätten, sind ausschließlich spekulativ und vom Landgericht bereits ausreichend und zutreffend gewürdigt worden.

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Bei dieser Sachlage kann dem Kläger Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bewilligt werden.

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Der Senat wird die form- und fristgerecht eingelegte Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gem. §§ 520 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verwerfen, wenn der Kläger nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist des § 234 ZPO eine von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Berufungsbegründung, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einreicht.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

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Dr. S. Dr. W. B.