Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils: Wiedereinsetzung und Aufhebung des Vollstreckungsbescheids
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Aufhebung des Versäumnisurteils, mit dem dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gewährt und der Vollstreckungsbescheid vom 11.10.2013 aufgehoben wurde. Zentral ist, ob Wiedereinsetzung zu gewähren und der Vollstreckungsbescheid trotz fehlender Substantiierung der titulierten Forderung aufzuheben ist. Der Senat hält das Versäumnisurteil aufrecht, weil die Klägerin die geltend gemachte Forderung nicht substantiiert begründet und gerichtliche Auflagen nicht erfüllt hat. Die Kostenentscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zugunsten des Beklagten getroffen.
Ausgang: Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Versäumnisurteils wird abgewiesen; das Versäumnisurteil des Senats bleibt aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist ohne Verschulden erfolgt ist und die versäumten Handlungen unverzüglich nachgeholt werden; dies gilt auch für die Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid.
In Anwaltsprozessen (§ 78 Abs. 1 ZPO) dienen die Schriftsätze der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung; nichtanwaltliche Schriftsätze oder unvertretbare Eingaben sind in diesem Prozessrahmen unbeachtlich.
Ein Vollstreckungsbescheid ist aufzuheben, wenn der Titelinhaber den zugrunde liegenden Anspruch nicht substantiiert darlegt und die behauptete Vertragsgrundlage nicht vorlegt.
Kommt eine Partei gerichtlichen Auflagen zur Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen nicht nach, können daraus prozessuale Nachteile bis hin zur Abweisung des Antrags und Kostenlast folgen.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 12.04.2016 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten – auch aus dem Versäumnisurteil des Senats – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
Gründe
A.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege des Verfahrens auf Erlass eines Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheids eine Hauptforderung in Höhe von 52.000 EUR geltend. Am 11.10.2013 erging ein Vollstreckungsbescheid, der ausweislich des Aktenausdrucks dem Beklagten am 15.10.2013 zugestellt wurde (Bl. 5 GA). In dem Vollstreckungsbescheid ist als Angabe zur Hauptforderung Folgendes ausgeführt:
Schadensersatz aus einem Kaufvertrag vom 08.11.2012 52.000 €
In einem weiteren Verfahren (15 O 296/14, LG Düsseldorf = I-22 U 42/15 OLG Düsseldorf) hat die Klägerin gegen den Beklagten ebenfalls einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Dort hat sie als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch angegeben:
Schadensersatz aus einem Kaufvertrag vom 06.06.2012 50.000 €.
Die Klägerin erlangte nicht durch Kaufvertrag, sondern im Wege der Zwangsversteigerung am 12.02.2014 das Eigentum an einer Wohnung des Beklagten auf der Pirolstraße 1 in Düsseldorf. Den angeblichen Schadensersatzanspruch, den der Beklagte bestreitet, hat sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren begründet; auch nicht nach ausdrücklichem Hinweis in der prozessleitenden Verfügung vom 03.03.2016 (Bl. 271 GA). Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, die Behauptung, eine nicht vorhandene Forderung sei tituliert worden, gehe „vollkommen fehl“ (Bl. 203 GA).
Mit einem am 18.07.2014 beim Mahngericht Hagen eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte „Widerspruch“ gegen den Mahnbescheid eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Einspruchseinlegung beantragt (Bl. 7 GA). Mit seinen am 23.09.2014 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 58 ff. GA), hat die 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zurückgewiesen und den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Der Beklagte hat beantragt,
unter Abänderung er Entscheidung des Landgerichts vom 23.09.2014 ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren und auf seinen Einspruch hin den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 11.10.2013 aufzuheben.
Die Klägerin ist - trotz ordnungsgemäßer Ladung (vgl. 139 GA) - zum Senatstermin vom 22.03.2016 nicht erschienen (vgl. 344 f. GA).
Der Senat hat daraufhin durch Versäumnisurteil vom 12.04.2016 (Bl. 356 ff. GA) auf die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil abgeändert, dem Beklagten Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid vom 11.10.2013 gewährt und hat auf den Einspruch des Beklagten den Vollstreckungsbescheid vom 11.10.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Versäumnisurteil des Senats vom 12.04.2016 (Bl. 347 ff. GA) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich der Einspruch der Klägerin, den sie nicht begründet hat.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 12.04.2016 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 12.04.2016 aufrechtzuerhalten und den Einspruch der Klägerin zurückzuweisen.
B.
Das Versäumnisurteil des Senats vom 12.04.2016 war unter Zurückweisung des zulässigen Einspruchs der Klägerin aufrechtzuerhalten (§§ 539 Abs. 3, 343 ZPO).
I.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 23.09.2014 (Bl. 58 ff. GA) beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
1.
Dem Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 11.10.2013 zu gewähren. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen im Versäumnisurteil vom 12.04.2016 bezug (Bl. 347 ff. GA). Die Klägerin ist dem in prozessual zulässiger Weise durch anwaltliches Vorbringen nicht mehr entgegengetreten.
2.
Auf den damit zulässigen Einspruch des Beklagten hin war der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 11.10.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat - trotz der Auflage des Senats in der prozessleitenden Verfügung vom 03.03.2016 (Bl. 271 GA) - zu der von ihr hier klageweise geltend gemachten Hauptforderung "Schadensersatz aus Kaufvertrag vom 08.11.2012" nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Sie hat insbesondere auch nicht den von ihr bezeichneten Kaufvertrag zur Gerichtsakte gereicht oder nachvollziehbaren Gründe vorgetragen, weshalb sie der Auflage des Senats (Nr. 3 der Verfügung vom 03.03.2016) nicht nachgekommen ist. Der angebliche Anspruch ist von ihr nicht dargelegt worden.
Zur Anspruchsbegründung sind auch die im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags vom 05.12.2016 – ohne nähere Begründung – vorgelegten Schriftstücke (Bl. 423 f. GA) ungeeignet. Der dort (Bl. 423 GA) genannt Betrag von 201.000 € steht weder der Höhe noch der Bezeichnung nach in Übereinstimmung mit einer Schadensersatzforderung „aus Kaufvertrag vom 08.11.2012“ über 52.000 €, der hier streitgegenständlich ist. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die hier streitgegenständliche Forderung ein Teilbetrag (welcher?) aus einem Anerkenntnis sein soll, etwa auch in Verbindung mit der weiteren Forderung „aus Kaufvertrag vom 06.06.2012“ über 50.000 €, den die Klägerin im Verfahren I-22 U 42/15 geltend gemacht hat.
Auch dem Schreiben vom 06.06.2012 (Bl. 424 GA) lässt sich eine Begründung des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 52.000 € - dessen Berechnungsgrundlage zudem völlig offen ist – nicht entnehmen.
Darüber hinaus ist dieses Vorbringen der Klägerin auch prozessual unbeachtlich. Denn bei dem vor dem Senat anhängigen Rechtsstreit handelt es sich um einen Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 ZPO). In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet (§ 129 Abs. 1 ZPO). Hierunter sind ausschließlich anwaltliche Schriftsätze zu verstehen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Im Hinblick auf die erstinstanzlichen Kosten wird von der Anwendung von § 238 Abs. 4 Halbsatz 2 ZPO zu Lasten des Beklagten abgesehen, da die Kosten der Wiedereinsetzung durch einen unbegründeten Widerspruch der Klägerin, die eine Forderung nicht dargelegt hat, entstanden sind.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für die Berufungsinstanz: 52.000 EUR.