Lebensversicherung: Suizidklausel und Beweislast für Ausschluss freier Willensbestimmung
KI-Zusammenfassung
Die Bezugsberechtigte verlangte aus einer Kapitallebensversicherung über die Deckungsrückstellung hinaus weitere Todesfallleistung, obwohl der Versicherungsnehmer sich binnen drei Jahren nach Vertragsschluss selbst tötete. Streitentscheidend war, ob der Suizid in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde. Das OLG wies die Berufung zurück, weil die Klägerin diesen Nachweis nicht führen konnte. Ein weiteres Gutachten hielt der Senat trotz abweichender Bewertungen nicht für erforderlich, da die behaupteten Wahn-Anknüpfungstatsachen nicht hinreichend gesichert waren und der Gerichtssachverständige die Tatzeitbezogenheit relativiert hatte.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung auf weitere Todesfallleistung aus Lebensversicherung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Tötet sich der Versicherungsnehmer innerhalb der vertraglich/normativ vorgesehenen Ausschlussfrist selbst, ist der Versicherer leistungsfrei, sofern der Begünstigte nicht nachweist, dass der Suizid in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde.
Ein Zustand, der die freie Willensbestimmung ausschließt, liegt nur vor, wenn der Betroffene sein Handeln nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann und von unkontrollierbaren Trieben oder Vorstellungen so beherrscht wird, dass eine Abwägung von Für und Wider nicht mehr möglich ist.
Für den Ausschluss der freien Willensbestimmung genügt weder der Umstand des Suizids als solcher noch eine allgemeine psychische Ausnahmesituation; maßgeblich sind gesicherte Befundtatsachen, aus denen sich der vollständige Wegfall freier Entscheidung gerade zum Zeitpunkt der Tatausführung ergibt.
Bei der Beurteilung, ob unkontrollierbare Triebe oder Vorstellungen handlungsleitend waren, kann das Vorliegen nachvollziehbarer Motive ein gewichtiges Indiz gegen einen Ausschluss der freien Willensbestimmung sein.
Liegen einander widersprechende sachverständige Beurteilungen vor, ist ein weiteres Gutachten nicht geboten, wenn nach Ausschöpfung der Aufklärungsmöglichkeiten tragfähige Sachgründe für die Bevorzugung einer Beurteilung bestehen und die entscheidenden Anknüpfungstatsachen tatgerichtlich nicht als gesichert angesehen werden können.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Juli 2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 € abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, von Beruf Ärztin, ist die Witwe des ehemaligen Chefarztes der Unfallchirurgie im F.-S.-Krankenhaus in W., Prof. Dr. M. (im Folgenden: Versicherungsnehmer). Er unterhielt seit dem 1. Dezember 1995 bei der Beklagten eine Kapital-Lebensversicherung mit einer Todesfallsumme von 1.262.192 DM. Alleinbezugsberechtigt war die Klägerin.
Nachdem bereits im April und Mai 1997 anonyme Briefe mit entsprechenden Beschuldigungen in der Klinik eingegangen waren, leitete die Staatsanwaltschaft W. Anfang Juni 1997 ein Ermittlungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges ein. Am 11. Juni 1997 nahm die Kriminalpolizei W. bei ihm eine Hausdurchsuchung vor, bei der Operations- und Rechnungsberichte beschlagnahmt wurden. Zwei Tage später, am 13. Juni 1997, wurde er vom Dienst suspendiert und vorläufig festgenommen. Am nächsten Tag erging Haftbefehl, der jedoch unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde.
Am 28. Juni 1997 hat sich der Versicherungsnehmer erhängt. Bei der bei ihm durchgeführten Alkoholbestimmung ergab sich eine BAK von 0,57 %o. Der Mageninhalt wies einen toxischen Amitriptylin-Wert von 1.2 mg/l auf. Die festgestellten Dosen von Psychopharmaka lagen im normalen therapeutischen Bereich.
Die Beklagte hat der Klägerin die Deckungsrückstellung in Höhe von 532.113,53 DM zur Verfügung gestellt und die Auszahlung der Todesfallsumme mit der Begründung abgelehnt, der Versicherungsnehmer habe Suizid begangen.
Die Klägerin, die die Beklagte im Wege einer Teilklage auf Zahlung von weiteren 70.000 DM in Anspruch nimmt, hat geltend gemacht: Der Versicherungsnehmer habe sich zum Zeitpunkt der Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand tiefer Depression befunden. Wegen dieser Erkrankung habe er sich noch kurz vor seinem Tode mit der Bitte um ärztliche Hilfe an eine Studienkollegin, die niedergelassene Hautärztin Dr. S. H. gewandt, die ihm das Antidepressivum Equilibrin empfohlen habe. Aus demselben Grund habe er sich auch mit seinem langjährigen Freund und Kollegen Dr. H. in Verbindung gesetzt. Sie – die Klägerin – habe selbst die Anschriften mehrerer Privatsanatorien herausgesucht, in denen der Versicherungsnehmer sich hätte behandeln lassen sollen. Für für eine Kurzschlussreaktion spreche ferner, dass er selbst gegenüber seinen besten Freunden Suizidabsichteen nicht einmal angedeutet, keine Anordnungen zur Regelung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen und auch keinen Abschiedsbrief hinterlassen habe. All das sei vor dem Hintergrund zu würdigen, dass er sich entschlossen gehabt habe, sich gegen die unbegründeten Beschuldigungen zu verteidigen. Aus dem Grund habe er noch am Morgen des Todestages oder am Vortag mit dem Büro des renommierten Strafverteidigers Prof. U. in M. Kontakt aufgenommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 70.000 DM zuzüglich angefallener Gewinnbeteiligung nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Dezember 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht sich als leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer zwar wegen des schwebenden Verfahrens und den umfangreichen Veröffentlichungen in der Presse unter einer großen psychischen Belastung gestanden habe und stark deprimiert gewesen sei, den Entschluss zur Selbsttötung jedoch gleichwohl aus freiem Willen gefasst und ausgeführt habe.
Das Landgericht W., das die Zeugin Dr. H. schriftlich befragt, ein psychiatrisches Gutachten sowie zwei ergänzende Stellungnahmen von Prof. Dr. M. eingeholt und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2001 angehört hat, hat die Klage durch Urteil vom 5. Juli 2001 abgewiesen, da nicht festgestellt werden könne, dass der Versicherungsnehmer in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätig keit Suizid begangen habe. Zwar habe Prof. M. – im Gegensatz zu den von der Beklagten beauftragten Privatgutachtern Prof. Dr. S. und Prof. Dr. M. – in seinem schriftlichen Ausarbeitungen angenommen, dass bei dem Versicherungsnehmer eine ausgeprägte depressive Störung mit wahnhaften Vorstellungen vorgelegen habe, durch die die freie Willensbestimmung nicht mehr gegeben gewesen sei. Diese Auffassung habe er jedoch bei seiner Anhörung durch die Kammer relativiert.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht geltend: Sofern die Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen bei seiner Anhörung, auf die sich das Landgericht stütze, überhaupt zutreffend protokolliert worden seien, stünden sie jedenfalls in Widerspruch zu seinen schriftlichen Ausarbeitungen. Dort habe er nämlich keinen Zweifel daran gelassen, dass die Freiheit der Willensbestimmung auch bei der Suizidhandlung ausgeschlossen gewesen sei. Davon abgesehen ließen sich die Tat und der Tatentschluss nicht voneinander trennen. Nach den Umständen sei vielmehr davon auszugehen, dass der Tatentschluss kurzfristig umgesetzt worden sei. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass selbst die von der Beklagten beauftragten Privatgutachter zu der Einschätzung gelangt seien, die freie Willensentscheidung des Versicherungsnehmers sei deutlich beeinträchtigt gewesen. Nach deren Beurteilung sei lediglich nicht eindeutig erweislich, ob sie "ganz" ausgeschlossen gewesen sei. Die Ursache für diesen nur geringfügigen Unterschied sei darin zu sehen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige der depressiven Episode des Versicherungsnehmers, die auch von den Privatgutachtern bestätigt werde, mit Recht wahnhafte Züge beigemessen habe. Das folge nicht nur daraus, dass er sich durch den Briefkastenschlitz beobachtet gefühlt habe. Ebenso irreal sei vielmehr auch gewesen, dass er sich vor seinem Tod nicht mehr vor die Türe getraut habe, weil er befürchtete, dass dort Journalisten auf ihn "lauerten". Selbst wenn danach und nach einer ggf. erforderlichen ergänzenden Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen noch Bedenken gegen den Ausschluss der freien Willensbestimmung bestünden, sei jedenfalls die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens geboten.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 70.000 DM zzgl. der anteiligen Überschussbeteiligung nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Dezember 1997 zu zahlen
sowie hilfsweise,
1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe der Überschussbeteiligung zu erteilen und
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die Überschussbeteiligung zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 19. März 2002 - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Über die bereits gezahlte Deckungsrückstellung hinaus kann die Klägerin keine Todesfallentschädigung aus der Lebensversicherung verlangen, weil nach § 169 VVG i.V.m. § 8 AVB (GA 49), der weitgehend mit § 9 ALB 94 übereinstimmt, der Versicherer leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbetrags sich selbst getötet hat und der Begünstigte nicht nachweisen kann, dass der Versicherungsnehmer in einem die frei Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt hat. Dieser Nachweis, auf den es im Streitfall entscheidend ankommt, ist der Klägerin indes nicht gelungen.
1. Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit liegt nur vor, wenn der Betroffene sein Handeln nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann (OLG Hamm, r+s 1993, 75) und von unkontrollierbaren Trieben und Vorstellungen – ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung – so sehr beherrscht wird, dass eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung von Für und Wider ausgeschlossen ist (BGH, NJW 1953, 1342; OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 22; VersR 1989, 794, 795; OLG Nürnberg, VersR 1994, 295, 296). Der Beweis einer "echten" Geisteskrankheit ist dafür nicht erforderlich (BGH, VersR 1994, 162, 163). Allerdings genügt auch nicht eine allgemeine emotionale Psychose, die einer Selbsttötung in aller Regel zugrunde liegt, weil allein die Tatsache, dass ein Suizid stattgefunden hat, noch nicht für die Annahme ausreicht, diese Handlung sei in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit erfolgt (OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 22; VersR 1989, 794, 795; OLG Hamm, r+s 1993, 75). Dass sich der Versicherungsnehmer in einem derartigen Ausnahmezustand bewegt hat, dass bei ihm von der Aufhebung der Selbstbestimmung auszugehen ist, ist indes nicht feststellbar. Das entnimmt der Senat den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. Dr. S. und Prof. Dr. M. in ihrem im Auftrag der Beklagten erstatteten Privatgutachten vom 28. Juli 2000 und den ergänzenden Stellungnahmen vom 9. Februar und 10. Mai 2001. Danach ist zwar die Annahme gerechtfertigt, dass die freie Willensbestimmung des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Tatausübung durch – von den Sachverständigen sorgfältig analysierte – toxische Einflüsse und seine allgemeine psychische Befindlichkeit deutlich eingeengt, aber nicht nachweisbar völlig ausgeschlossen war (GA 418 ff., 431 ff., 435). Diese Einschätzung steht auch in Einklang mit den äußeren Lebensumständen des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt seines Suizides. Ein wichtiges Kriterium bei der Beantwortung der Frage, ob unkontrollierbare Triebe und Vorstellungen in den Tod geführt haben, ist nämlich das Vorliegen einfühlbarer Motive (OLG Stuttgart, NVersZ, 2000, 22; VersR 1989, 794, 795; OLG Nürnberg, VersR 1994, 295, 296). Liegen solche Motive vor, ist das ein Zeichen dafür, dass der Verstorbene nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand agiert hat. Derartige Motive, die den Versicherungsnehmer im Streitfall zur Selbsttötung veranlassen konnten, ergeben sich jedoch zahlreich aus dem Protokoll über die polizeiliche Vernehmung der Klägerin (GA 62 ff.). Denn wegen des schwebenden Ermittlungsverfahrens, der Suspendierung als Chefarzt und der mit der Pressekampagne in einer Wuppertaler Zeitung verbundenen öffentlichen Schande war der Versicherungsnehmer regelrecht verzweifelt. Nachdem er sich zunächst noch kämpferisch gezeigt und die notwendigen Schritte für eine erfolgversprechende Verteidigung in die Wege geleitet hatte, hat er selbst nach dem Eindruck der Klägerin aufgrund der Veröffentlichungen in den Medien, die beide als Vorverurteilungen empfunden haben, alle Hoffnung verloren und immer wieder bekundet, sie hätten "keine Chance mehr" (GA 64, 66). Wenn die Klägerin gleichwohl mit der Berufung den Eindruck zu erwecken sucht, die gegen den Versicherungsnehmer im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe seien nicht so gravierend, dass sie den verübten Suizid nachvollziehbar machen könnten, so vermag das nicht zu überzeugen. Selbst eine Verurteilung wegen Abrechnungsbetruges in "nur" drei Fällen wäre nämlich durchaus geeignet, das berufliche Fortkommen des Versicherungsnehmers erheblich zu beeinträchtigen. Schließlich hatte bereits der bestehende Verdacht ausgereicht, die Staatsanwaltschaft W. zur Beantragung eines Haftbefehls und die Klinikleitung zur vorläufigen Amtsenthebung des Versicherungsnehmers zu veranlassen. Dass er selbst im Falle der Verurteilung noch auf Auslandsangebote hätte zurückgreifen können, mag richtig sein. Eine Auswanderung wäre aber zwangsläufig mit dem Verlust von persönlichen Beziehungen und den vertrauten Lebensverhältnissen verbunden gewesen. Wenn der Versicherungsnehmer stattdessen die Selbsttötung "vorgezogen" hat, bleibt das daher immer noch nachfühlbar.
2. Diese Einschätzung wird durch das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. W. M. vom 20. Dezember 1999 und seine ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai und 27. Dezember 2000 (GA 141 ff., 196 ff. und 227 ff.) nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn die Ausführungen des Sachverständigen, der dem von der Rechtsprechung allgemein gebilligten Konzept des "Bilanz-Suizids" eher ablehnend gegenübersteht (GA 151), vermögen nicht zu überzeugen. Den entscheidenden Unterschied zu der Beurteilung durch die Privatgutachter sieht Prof. Dr. M. darin, dass nach seinem Urteil bei dem Versicherungsnehmer eine depressive Episode "mit wahnhaften Zügen" bestanden habe, die zur Aufhebung der Realitätskritik in Bezug auf die eigene Person geführt hat. Die Aufhebung der Realitätskritik – so Prof. Dr. M. – sei das entscheidende Kriterium dafür, dass eine Freiheit der Willensbestimmung nicht mehr gegeben gewesen sei (GA 228 f.). Diese Einschätzung, gegen die auch Prof. Dr. S. und Prof. Dr. M. in ihrer Ergänzung vom 9. Februar 2001 einleuchtend und nachvollziehbar Widerspruch erhoben haben (GA 250 – 253), erscheint aber fragwürdig, weil die Anknüpfungstatsachen, auf die sich Prof. Dr. M. dabei stützt, nicht hinreichend gesichert sind. So kommt für ihn ein Indiz für eine "paranoide Umdeutung der Realität" (GA 150) in der Vorstellung des Versicherungsnehmers zum Ausdruck, "dass etwa stündlich durch den Briefspalt beobachtet werde, ob er noch lebe" (GA 151). Damit bezieht Prof. Dr. M. sich auf die Angaben der Zeugin Dr. H. (GA 92), denn sie hat bekundet, der Versicherungsnehmer habe sie bei einem Telefonat am Morgen des 27. Juni 1996 (Freitag) bedrängt, ihn noch am selben Tag zu besuchen. Die Zeugin fuhr fort:
"Meinen Einwand, ich habe am Abend einen wichtigen Termin wahrzunehmen, entkräftete er, indem er seine Angst schilderte, am Wochenende wieder "geholt" zu werden, und das halte er nicht aus. Alle Stunde gehe dort die Klappe an der Tür, es werde nachgesehen, ob er noch lebe."
Daraus abzuleiten, der Versicherungsnehmer habe geglaubt, er werde in seiner Wohnung stündlch durch den Briefschlitz beobachtet, ist aber nicht zu rechtfertigen. Denn nach dem Wortlaut der Aussage sollte die regelmäßige Nachschau nach seinem Befinden "dort" erfolgen, wohin er befürchtete, abgeholt zu werden, also offenbar in einer Haftanstalt oder im Polizeigewahrsam. Dass er eine erneute Verhaftung befürchtete, war aber keineswegs abwegig, da der von der Staatsanwaltschaft W. beantragt Haftbefehl erlassen und lediglich außer Vollzug gesetzt worden war (BA 103 ff.). Wenn man die Gefahr der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls zugrundelegt, war die Vorstellung des Versicherungsnehmers, durch einen Türspalt werde stündlich sein Befinden kontrolliert, aber keineswegs irreal, sondern offenbar aufgrund der Erfahrung, die er bei seiner vorausgegangenen Festnahme gemacht hatte, gerechtfertigt. Dass bei einem Untersuchungsgefangenen, zumal wenn er zuvor – wie von der Klägerin offenbart – Suizidabsichten geäußert hat (GA 66), eine engmaschige Überwachung erfolgt, liegt aber auf der Hand.
Nicht anders verhält es sich mit der – von Prof. Dr. M. selbst als vage eingestuften – Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber der Klägerin, dass der Staatsanwalt wisse, warum er eine Frist einräume, dann könne man noch verschiedene Sachen erledigen (GA 147). Denn was damit genau gemeint war, hat selbst die Klägerin "nicht so richtig" verstanden. Wenn der Sachverständige das gleichwohl als Beleg dafür sieht, der Versicherungsnehmer habe ernsthaft geglaubt, die Staatsanwaltschaft räume ihm eine Schonfrist ein, damit er sich selbst töten könne, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Das gilt auch, soweit nunmehr die Klägerin als Beleg für Wahnvorstellungen des Versicherungsnehmers anführt, dieser habe sich nicht mehr vor die Tür getraut, weil er befürchtet habe, dort würden Journalisten auf ihn warten. Denn auch wenn tatsächlich keine Reporter vor der Haustür des Klägers aufgetaucht ist, war diese Befürchtung keineswegs abwegig. Schließlich hatte die Klägerin selbst bei ihrer polizeilichen Befragung von einer regelrechten Pressekampagne gegen den Versicherungsnehmer berichtet, die auch sie so stark mitgenommen hat, dass sie angefangen hat, Valium zu nehmen (GA 64). Ebenso kann ein Realitätsverlust nicht daraus abgeleitet werden, dass der Versicherungsnehmer aus Furcht vor Beschimpfungen keine Telefonanrufe mehr entgegengenommen hat. Denn auch wenn derartige Belästigungen ausgeblieben sind, heißt das noch nicht, dass mit ihnen nicht zu rechnen gewesen wäre. Selbst wenn der Versicherungsnehmer in der Berichterstattung in den Medien nicht namentlich genannt worden ist, so wußten doch offenbar zahlreiche Personen aus seinem beruflichen Umfeld darüber Bescheid, gegen wen sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen richteten. Schließlich sind sowohl Kollegen als auch Schreibkräfte in der Klinik des Versicherungsnehmers als Zeugen vernommen worden.
3. Die Divergenzen zwischen dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen und den von der Beklagten beauftragten Gutachtern geben dem Senat auch keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen. Sofern einander widerstreitende Gutachten vorliegen, müssen zwar grundsätzlich weitere Aufklärungsmöglichkeiten genutzt werden, sofern sich diese anbieten und Erfolg versprechen. Dazu gehört namentlich die Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen (BGH, VersR 1994, 162, 163). Von dieser Möglichkeit hat aber schon das Landgericht Gebrauch gemacht. Deshalb ist der Senat lediglich gehindert, einem der vorliegenden Gutachten ohne nähere Begründung den Vorzug zu geben. Sachgründe, die es rechtfertigen, sich der Einschätzung von Prof. Dr. S. und Prof. Dr. M. anzuschließen, sind im Streitfall jedoch gegeben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Beurteilungen der Sachverständigen im Ergebnis weitgehend decken, wenn man die Auswirkungen etwaiger Wahnvorstellungen des Versicherungsnehmers ausklammert. Ob seine Realitätskritik aufgehoben war, hängt aber ganz entscheidend davon ab, ob man die oben erörterten Anschlusstatsachen als Indizien für Wahnvorstellungen heranzieht. Ob solche Umstände als gesichert betrachtet werden können, hat aber in erster Linie das Tatgericht und nicht der Sachverständige zu entscheiden (BGH, NJW-RR 1997, 664, 665).
4. Davon abgesehen hat auch der gerichtlich bestellte Sachverständige seine ursprüngliche Einschätzung, es könne in jedem Fall am Tag des Suizids von der Unfähigkeit zur freien Selbstbestimmung und zur Abwägung des Für und Wider ausgegangen werden (GA 156, 157) und der Ausschluss der freien Willensbestimmung habe auch noch bei der Suizidhandlung angedauert (GA 229), bei seiner Anhörung durch das Landgericht revidiert. Zwar hat er dabei an seiner mit klinischer Erfahrung begründeten Auffassung festgehalten, wonach die Suizidausführung in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand begangen worden sei. Relativierend hat er jedoch hinzugefügt (GA 329):
"Der Entschluss zum Suizid ist sicherlich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand erfolgt. Was danach kam, also die Tathandlung betrifft, läßt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob die Tathandlung automatenhaft erfolgte oder ob sie durch den freien Willen steuerbar war".
Damit hat der Sachverständige aber eingeräumt, dass letztlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellbar ist, was den Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Tat, auf den es nach § 169 S. 2 VVG allein ankommt, angetrieben hat. Diese von früheren Ausführungen abweichende Beurteilung ist eindeutig und lässt sich auch nicht mit der Erwägung in Frage stellen, die Äußerungen seien möglicherweise unzutreffend protokolliert worden. Dagegen spricht nachdrücklich, dass auch die Kammer – ebenso wie die Beklagte in ihrer Beweiswürdigung (GA 333) – die Aussage des Sachverständigen in eben diesem Sinne verstanden und durch ihre Bewertung in dem angefochtenen Urteil bekräftigt hat. Schließlich haben auch der Sachverständige und die übrigen Prozessbeteiligten, darunter der Klägervertreter, die Protokollierung nach Diktat genehmigt (GA 330). Zu einer erneuten Anhörung des Sachverständigen, die nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 398 ZPO) nur bei einer – hier nicht gegebenen – unzulänglichen Protokollierung geboten ist (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 398 Rn 5), bestand somit keine Veranlassung. Soweit die Klägerin stattdessen von einer mangelhaften Protokollierung ausgeht, weil die Äußerung des Sachverständigen nicht nur von seinem schriftlichen Gutachten abweicht, sondern dazu geradezu in Widerspruch trete, überzeugt das nicht. Denn bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2000 hatte der Sachverständige zwischen der psychischen Befassung des Versicherungsnehmers bei der Tatausführung und der Willensbestimmung differenziert (GA 198, 199). Schließlich nötigt auch die Behauptung der Klägerin, die von ihr unmittelbar nach dem Suizid aufgefundenen Notizen des Versicherungsnehmers ließen auf die Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit schließen (GA 446), zu keiner weiteren Sachaufklärung. Dass die Vermerke von dem Versicherungsnehmer kurz vor seinem Tode geschrieben worden sind, hat die Beklagte – wie von vornherein absehbar – mit Nichtwissen bestritten. Der Senat sieht daher keinen zureichenden Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, denn die Beweisangebote der Klägerin im Schriftsatz vom 29. April 2002 waren nicht von dem ihr – allein zur Stellungnahme zum Stand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gewährten – Schriftsatznachlass gedeckt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision findet ihre Grundlage in § 543 ZPO n.F.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 35.790,43 € (= 70.000,-- DM).
Dr. S. Dr. W. Dr. R.