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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-4 U 163/05·12.06.2006

Berufung auf höhere Invaliditätsleistung bei Unfallversicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtUnfallversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt höhere Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung wegen angeblicher kompletter Versteifung des linken Schultergelenks. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt dieses Urteil und weist die Berufung zurück. Es fehlen verlässliche, objektive Befunde für eine vollständige Funktionsunfähigkeit; daher ist eine höhere Invalidität und der für eine Rente erforderliche 50%-Schwellenwert nicht nachgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung weitergehender Invaliditätsansprüche als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bemessung von Invaliditätsleistungen nach einer Gliedertaxe ist der objektiv feststellbare Funktionsverlust des betroffenen Körperteils maßgeblich; bloße Behauptungen ohne verlässliche medizinische Befunde genügen nicht.

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Fehlen verlässliche Feststellungen zur Funktionsunfähigkeit eines Gelenks, kann eine weitergehende Invalidität nicht als bewiesen gelten; es ist dabei unbeachtlich, ob ein Sachverständiger hypothetisch eine andere Bemessung vorgenommen hätte.

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Verbleibende Funktionen des körperfernen Teils eines Armes sind bei der Bemessung des Invaliditätsgrades invaliditätsmindernd zu berücksichtigen, sofern sie objektiv und zuverlässig festgestellt sind.

4

Die Gewährung einer vertraglich geregelten Unfallrente setzt das Erreichen der vereinbarten Invaliditätsschwelle (hier 50 % nach den HM‑AUB 2000) voraus; auch diese Schwelle muss durch objektive Befunde nachgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2.1.2.1 HM-AUB 2000§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juli 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Urteilsbetrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Der Kläger beansprucht Invaliditätsleistungen aus seiner bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung (Police GA 10 b ff., HM-AUB 2000 GA 10 c ff.).

4

Am 17. Oktober 2000 zog sich der Kläger bei einem Sturz Verletzungen des linken Arms und der linken Schulter zu (vgl. GA 11), die zu einer dauerhaften Beeinträchtigung führten. Die Beklagte erbrachte Invaliditätsleistungen auf der Basis von 4/7 Armwert = 40 % Gesamtinvalidität (vgl. GA 68).

5

Der Kläger hat behauptet, das linke Schultergelenk sei komplett versteift. Er hat gemeint, deshalb sei die Versicherungsleistung am vollen Armwert der Gliedertaxe (§ 2 (2.1.2.1 HM-AUB 2000) in Höhe von 70 % der Gesamtinvaliditätssumme auszurichten. Noch verbliebene Funktionen im körperferneren Bereich des linken Arms, insbesondere der linken Hand, seien aus Rechtsgründen nicht geeignet, Abstriche vom vollen Armwert zu rechtfertigen.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

8

1.

9

23.008,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2002,

10

2.

11

weitere 7.976,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung und

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3.

13

ab dem 1. Dezember 2002 eine jeweils am Ersten eines jeden Monats fällige Unfallrente von 306,78 € zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat an ihrer Abrechnung festgehalten.

17

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Besig (GA 130 ff., Anhörung GA 175 ff.) abgewiesen. Es hat ausgeführt, eine höhere als die bereits entschädigte Invalidität (4/7 Armwert) sei nicht feststellbar. Zum einen habe der gerichtliche Sachverständige eine volle Funktionsunfähigkeit des Arms im linken Schultergelenk nicht bestätigen können, zum anderen sei selbst im Falle einer unterstellten Komplett-Versteifung des linken Schultergelenks kein höherer Invaliditätsgrad als 4/7 Armwert in Ansatz zu bringen, weil der Kläger den Unterarm noch drehen sowie mit der Hand noch greifen und die Faust in gewissem Umfang noch schließen könne.

18

Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

19

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger im wesentlichen dagegen, dass das Landgericht bei gänzlicher Funktionsunfähigkeit des linken Arms im Schultergelenk Restfunktionen der linken oberen Extremität im körperfernen Bereich invaliditätsmindernd berücksichtigt hat.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn

22

1.

23

23.008,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2002,

24

2.

25

weitere 7.976,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und

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3. ab dem 1. Dezember 2002 eine jeweils am 1. eines jeden Monats fällige Unfallrente von 306,78 € zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

33

Dem Kläger stehen weitergehende Invaliditätsansprüche nicht zu. Auf die von der Berufung in den Vordergrund gestellte Rechtsfrage, ob es im Falle einer Funktionsunfähigkeit des "Arm(s) im Schultergelenk" (so die Gliedertaxe) für die Bemessung des Invaliditätsgrades von Bedeutung ist, dass Funktionen des körperferneren Teils des Arms und der Hand erhalten geblieben sind (vgl. dazu BGH VersR 2003, 1163), kommt es nicht an. Zuverlässige Feststellungen zum Grad der Beeinträchtigung im Schultergelenk selbst haben nämlich weder der gerichtliche Sachverständige (vgl. GA 149, GA 154/155) noch der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige Dr. V. (GA 25 ff. u. GA 44 ff.) treffen können. Objektivierbare Ursachen für die geklagte gänzliche Unfähigkeit, den Arm mehr als nur geringfügig wackelnd (vgl. GA 217) bewegen zu können, waren nicht aufzufinden. In Narkose zeigte sich die linke Schulter deutlich weiterreichend beweglich (vgl. referierend das gerichtliche Gutachten GA 133), die Ermittlung der passiven Beweglichkeit durch die beiden vorgenannten Gutachter stieß infolge der Schmerzäußerungen des Klägers und seiner muskulären Gegenspannung an ihre Grenzen (vgl. GA 47, 141 u. 176). Es ist ungeklärt, ob der Kläger die geäußerten Schmerzen tatsächlich so empfindet oder ob er aggraviert. Gewisse Zweifel erweckt schon der Umstand, dass beim Kläger bei wachem Bewusstsein auch unter Einfluss von Schmerzmitteln eine vergleichbare Beweglichkeit im Schultergelenk wie unter Narkose nicht erreichbar war (vgl. GA 133). Ganz wesentliche Zweifel an einer andauernden fast gänzlichen Immobilität des linken Arms bestehen, weil die Muskulatur des linken Arms nicht signifikant gegenüber derjenigen des funktionstüchtigen rechten Arms beeinträchtigt ist (keine Verschmächtigung) und auch der Kalksalzgehalt der knöchernen Strukturen beidseits nicht so differiert, wie es im Falle einer völligen Funktionseinbuße des linken Schultergelenks zu erwarten wäre (vgl. GA 137). Dafür, dass diese von ärztlicher Sachkunde und Erfahrung getragenen Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen unzutreffend wären, gibt es keinerlei Anhalt. Solche zeigt auch der Kläger nicht auf. Es spricht insbesondere nicht gegen die Richtigkeit der aus Erfahrung gewonnenen Beurteilung des gerichtlichen Gutachters (vgl. GA 176), dass dieser dafür keine wissenschaftlichen Belege nachgewiesen hat, die der Kläger – erst nach erfolgter Anhörung des Gutachters durch das Landgericht – vermisst (GA 186).

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Fehlt somit eine verlässliche Beurteilungsgrundlage, kann eine weiterreichende als die bereits entschädigte Invalidität des Klägers nicht als bewiesen gelten, ohne dass es darauf ankäme, ob der gerichtliche Sachverständige die Invalidität auf unterstellter Basis gänzlicher Funktionsunfähigkeit des linken Schultergelenks anhand zutreffender Maßstäbe eingeschätzt hat.

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Rentenansprüche (Berufungsanträge zu 2) und 3) – GA 214 -) sind nicht begründet, weil nicht feststellbar ist, dass der Schwellenwert 50 %iger Invalidität (2.2.1 HM-AUB 2000 – GA 81 -) erreicht ist.

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Die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerseite vom 29. Mai 2006 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert entsprechend der vorläufigen Festsetzung des Senats vom 5. Oktober 2005: 43.869,24 €.

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K. Dr. W. Dr. R.