Witwerrente aus Gruppenversicherung: Ausschluss bei Eheschluss nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Gruppenversicherung die Zahlung einer Witwerrente nach dem Tod seiner Ehefrau. Streitentscheidend war eine AVB-Klausel, die Hinterbliebenenrente ausschließt, wenn die Ehe erst nach Eintritt der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit geschlossen wurde. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück, weil die Ehe unstreitig nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit geschlossen wurde und die Klausel nach Wortlaut und Zweck nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zu erstrecken ist. Aus einem Schreiben des Versicherers zur anstehenden Altersrente ergab sich zudem keine Zusage einer Witwerrente für den Kläger.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Anspruch auf Witwerrente wegen Ausschlussklausel in den AVB.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente kann nach Versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen sein, wenn die Ehe erst nach Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person geschlossen wurde.
Ist in den AVB der Begriff der Erwerbsunfähigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnt, ist für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich der Bescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers maßgeblich.
Stellen Versicherungsbedingungen für die Hinterbliebenenrente bewusst und eindeutig auf den formalen Akt der Eheschließung ab, ist eine Gleichstellung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Wege der Auslegung oder ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig ausgeschlossen.
Eine am objektiven Zweck der Hinterbliebenenrente orientierte Differenzierung zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist nicht unangemessen, wenn sie u.a. der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und der Begrenzung eines schwer kalkulierbaren Kreises Anspruchsberechtigter dient.
Ein Informationsschreiben des Versicherers über Fälligkeit einer Altersrente und allgemeine Hinweise zu Hinterbliebenenleistungen begründet ohne eindeutige Erklärung keine Zusage, dass im Todesfall eine Witwen-/Witwerrente an eine bestimmte Person zu zahlen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – (9 O 321/14) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ebenso das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Witwerrente geltend.
Der seinerzeit noch mit einer anderen Frau verheiratete Kläger bezog am 01.08.2002 mit seiner späteren Ehefrau S. P. eine gemeinsame Wohnung. S. P. war bei der Beklagten über einen Gruppenversicherungsvertrag mit dem VB. e.V. unter anderem mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente, Altersrente und Hinterbliebenenrente versichert. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf die Aufnahmebestätigungen der Beklagten vom 11.02.1980 (Bl. 37 f. GA) nebst Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Bl. 6 ff. GA) und reproduzierten Versicherungsschein vom 11.11.2014 (Bl. 41 ff. GA) verwiesen. In § 2 C. a) AVB ist vereinbart:
„1. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 60 % der beim Tod des Versicherten erreichten Altersrente. […]
2. Witwen- bzw. witwerrentenberechtigt ist der Ehepartner, mit dem der Versicherte beim Tod verheiratet ist. Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente besteht nicht, wenn der Versicherte die Ehe erst nach Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder dem vereinbarten Beginn der Altersrente oder nach Beginn der Rentenzahlung geschlossen hat.“
Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt vom 16.03.2005 wurde S. P. eine volle Erwerbsminderungsrente ab dem 01.11.2004 bewilligt. Mit Schreiben vom 06.04.2005 erkannte die Beklagte auch ihre Leistungspflicht an und bewilligte eine monatliche Erwerbsminderungsrente in Höhe von 598,40 Euro (Bl. 50 GA).
Am 28.06.2011 wurde die frühere Ehe des Klägers geschieden; er betrieb die Scheidung nicht schneller, weil er S. P. psychisch nicht unter Druck setzen wollte und sie betreuen und pflegen musste. Am 18.10.2011 heirateten der Kläger und S. P..
Mit Schreiben vom 03.01.2014 teilte die Beklagte der S. P. mit, dass ihre Altersrente zum 01.04.2014 fällig werde und sie eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 114.033,90 Euro wählen könne; ferner wurde auf eine im Todesfall fällige Witwen-/Witwerrente in Höhe von 60 % der Altersrente hingewiesen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 20 ff. GA verwiesen.
Bereits unter dem 28.01.2014 verstarb S. P..
Der Kläger machte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung einer Witwerrente geltend, der von der Beklagten mit Schreiben vom 22.03.2014 (Bl. 22 GA) abgelehnt wurde.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Vertragsklausel über die Witwerrente sei analog auf ihn aufgrund der langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit S. P. anzuwenden, da er ansonsten unangemessen benachteiligt würde. Es sei nicht einzusehen, warum die Gewährung einer Witwerrente von dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente im Zeitpunkt der Eheschließung abhängen solle. Zudem habe sich seine verstorbene Ehefrau aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 03.01.2014 auf die Zahlung einer Witwerrente verlassen können. Er habe daher einen Anspruch in Höhe von 68.420,34 Euro (60 Prozent von 114.033,90 Euro).
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.06.2015 abgewiesen, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die vom Kläger begehrte Witwerrente nicht vorlägen, da er die Ehe mit S. P. erst nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eingegangen sei. Es liege auch keine Regelungslücke und keine unangemessene Benachteiligung des Klägers vor.
Mit seiner gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.06.2015, die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 68.420,34 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2014 zu zahlen,
2. ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2085,95 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
B.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Witwerrente gegen die Beklagten.
Ein Anspruch des Klägers ist gemäß § 2 C. a) Nr. 2 Satz 2 AVB ausgeschlossen. Die Ehe des Klägers mit S. P. wurde erst nach Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit geschlossen. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 2 A. Nr. 1 AVB im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung zu verstehen, wobei der Bescheid des Sozialversicherungsträgers maßgebend ist.
Nach dem Wortlaut der Klausel kommt es allein auf den Zeitpunkt der Eheschließung an; ob bereits zuvor eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet wurde, ist nach dem Wortlaut unerheblich. Der Wortlaut ist eindeutig und lässt für eine anderslautende Auslegung keinen Spielraum.
Von der Klausel ist hier auch keine Ausnahme zu machen.
Das Bestehen einer Regelungslücke kann im Fall des Klägers nicht festgestellt werden. Die Klausel stellt allein auf den formalen Akt der Eheschließung ab, obwohl im alltäglichen Regelfall vor jeder Eheschließung – jedenfalls häufig – bereits eine – mehr oder weniger längerfristige – nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand. Dabei handelte es sich um eine bewusste Entscheidung des Versicherers zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und einer schwer kalkulierbaren Ausdehnung des Kreises anspruchsberechtigter Personen. Denn während das Bestehen einer Ehe in der Regel – jedenfalls bei inländischen Ehen – einfach und schnell festgestellt werden kann, sind die Grenzen zum Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fließend. Zudem ist davon auszugehen, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft schneller und häufiger eingegangen wird als eine Ehe. Auch wäre es kaum einzusehen, bei der Anwendung von § 2 C. a) Nr. 2 Satz 2 AVB das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einer Ehe gleichzustellen, dies bei der Anwendung von § 2 C. a) Nr. 2 Satz 1 AVB dann aber nicht zu tun. Eine Gleichstellung auch bei der Anwendung von § 2 C. a) Nr. 2 Satz 1 AVB würde allerdings zu offensichtlich ungewollten Ergebnissen führen. So ist nicht klar, an wen die Beklagte die Witwen- bzw. Witwerrente zahlen müsste, wenn neben einer formal fortbestehenden Ehe zugleich auch noch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen worden ist. Die Anspruchsberechtigung stellt vielmehr bewusst und gewollt allein auf das formale Eheband ab; unerheblich ist dabei bei Auslegung der Klausel nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch, ob die Ehepartner getrennt leben. Daraus wird dann aber deutlich, dass es auf das Bestehen einer tatsächlichen (nicht-)ehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht ankommt.
Unterstützt wird dies mit der Überlegung, dass die Hinterbliebenenrente letztlich der Absicherung von Unterhaltsansprüchen der Hinterbliebenen dient, was insbesondere durch die Ausgestaltung der Waisenrente in § 2 C. b) AVB deutlich wird. Im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht aber eine solche Unterhaltspflicht gerade nicht.
Ferner wird auch durch § 2 C. a) Nr. 3 AVB deutlich, dass die gesamte Regelung bewusst rein formal auf die Eheschließung abstellt.
Dabei ist unerheblich, dass hier im konkreten Fall keine Beweisprobleme hinsichtlich des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit Sigrid Proske bestehen, da nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aus grundsätzlichen Erwägungen das Bestehen einer bloßen nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne Unterhaltspflichten nicht ausreichend ist und dies auch unmissverständlich in den Bedingungen zum Ausdruck gebracht wurde.
Aufgrund dessen liegt auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht vor. Dies mag nicht durch Art. 6 Abs. 1 GG zu begründen sein. Indes sind die Situationen gerade nicht vergleichbar, da eine nichteheliche Lebensgemeinschaft an keinerlei formalen Akt gebunden ist, auch jederzeit ohne weiteres wieder auflösbar ist und auch keinerlei Unterhaltspflichten auslöst. Ferner kann das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anhand der tatsächlichen Umstände wesentlich schwieriger festzustellen sein als eine Ehe.
Die Versicherungsbedingungen sind hier ohnehin nicht am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Zwar mag der VB. e.V. eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen und dabei an Grundrechte gebunden sein. Hier geht es aber nicht um das Verhältnis zwischen S. P. bzw. dem Kläger und dem VB. e.V., sondern um das in diesem Rahmen abgeschlossene privatrechtliche Versicherungsverhältnis. Wenn der VB. e.V. als Versicherungsnehmer in diesem Verhältnis diskriminierende Klauseln akzeptiert hätte, dürfte sich ein Anspruch dann auch lediglich gegen den VB. e.V. richten und nicht gegen den Versicherer.
Der Kläger wird durch diese Klausel auch nicht unangemessen benachteiligt. Sein berechtigtes Interesse an einer Absicherung nach dem Tode seiner Ehefrau, die er geheiratet hat, nachdem diese erwerbsunfähig geworden war, steht dem berechtigten Interesse der Beklagten gegenüber, eine kaum kalkulierbare Ausweitung der berechtigten Personen zu vermeiden und von vorneherein nicht prüfen zu müssen, ob möglicherweise in missbräuchlicher Weise eine Anspruchsberechtigung erlangt werden soll. Diese Interessen sind gegeneinander abzuwägen, auch wenn der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür hat, dass der Kläger in irgendeiner Weise missbräuchlich gehandelt hat. Allgemein wird in § 2 C. a) Nr. 2 Satz 2 AVB ein Anspruch auf Witwerrente dann ausgeschlossen, wenn die Ehe nach Rentenbezug geschlossen wurde. Somit werden keineswegs Ehepartner diskriminiert, die im Erwerb geminderte versicherte Personen geheiratet haben – vielmehr sollen allgemein Ehepartner, die nach Eintritt des Versicherungsfalls die versicherte Person geheiratet haben, nicht in den Genuss der Hinterbliebenenrente gelangen. Bestünde ein solcher Ausschluss nicht, wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
Es stellt auch ein berechtigtes Interesse der Beklagten dar, von vorneherein nicht prüfen zu müssen, ob – wie hier nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Sachvortrag des Klägers unzweifelhaft nicht – ein Missbrauchsfall möglicherweise gegeben ist, sondern eine unproblematisch im Massengeschäft zu prüfende formelle Rechtsposition als Anspruchsvoraussetzung zu bestimmen, da das tatsächliche Bestehen einer entsprechenden Lebensgemeinschaft oft wohl nur durch eine Beweisaufnahme feststellbar wäre, die durch den vorangegangenen Tod der versicherten Person zusätzlich erschwert wäre.
Der Kläger kann auch nichts anderes aus dem Schreiben der Beklagten vom 03.01.2014 (Bl. 20 ff. GA) herleiten; insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben nicht, dass die Beklagte dem Kläger oder S. P. zugesichert hat, dem Kläger im Todesfall der versicherten Person eine Witwerrente zu zahlen. Auf der zweiten Seite des Schreibens steht deutlich, dass die Beklagte bei diesem Schreiben davon ausgegangen ist, dass S. P. nicht verheiratet ist – eine Zusage hinsichtlich einer Bezugsberechtigung des Klägers kann das Schreiben daher nicht enthalten.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 68.420,34 Euro festgesetzt.