Berufung gegen Landgerichtsurteil zu AVB-Klausel zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zur Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (A. Ziff. VI) ein. Streitpunkt war die Anwendung der Unklarheitenregel (§305c Abs.3 BGB) und das Transparenzgebot. Das OLG hielt die Klausel für eindeutig, verwies auf den Ankündigungsbeschluss und sah keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wegen AVB-Klausel als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist wirksam, wenn sie für den verständigen Durchschnittsverwender eindeutig ist; in diesem Fall greift die Unklarheitenregel des §305c Abs.3 BGB nicht und bestehen keine Transparenzbedenken.
Fehlen neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in nachfolgenden Stellungnahmen, rechtfertigt dies keine abweichende Würdigung durch das Berufungsgericht.
Eine Rechtssache wird nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bestimmt, wenn sie keine grundsätzliche Bedeutung aufweist (§522 Abs.2 ZPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen (§97 ZPO).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juli 2006 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
1. Wegen der Begründung wird auf den Ankündigungsbeschluss des Senats vom 16. November 2006 verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers vom 11. Dezember 2006 zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die dem Senat zu einer abweichenden Würdigung Anlass geben. Die Regelung unter A. Ziff. VI der AVB ist für jeden um Verständnis Bemühten eindeutig, so dass weder die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 3 BGB durchgreift, noch Wirksamkeitsbedenken unter dem Blickwinkel des Transparenzgebots bestehen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Urteil des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Berufungsstreitwert: 37.146,57 €.
2. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007 wird aufgehoben.
K... Dr. W... Dr. R...