Versäumnisurteil bestätigt: Feuerversicherungsklage wegen Eigenbrandstiftung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Entschädigung aus Feuerversicherung für einen Brand von 1997; das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Senat hält das Versäumnisurteil aufrecht und weist die Berufung zurück. Er gelangt zur Überzeugung, dass der Kläger den Brand vorsätzlich gelegt hat und stellt Leistungsfreiheit nach § 61 VVG fest. Ansprüche der Grundpfandgläubiger können vom Versicherungsnehmer nicht wirksam durchgesetzt werden.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Feuerversicherungsklage wegen Eigenbrandstiftung abgewiesen; Versäumnisurteil aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 61 VVG von der Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich, insbesondere durch Eigenbrandstiftung, herbeigeführt hat.
Nach § 102 VVG können Einwendungen aus der Person des Versicherungsnehmers den Grundpfandgläubigern gegenüber nicht geltend gemacht werden; der Einwendungsausschluss schützt die Ansprüche der Grundpfandgläubiger gegen den Versicherer.
Der Versicherungsnehmer ist nicht aktivlegitimiert, originäre Ansprüche der Grundpfandgläubiger aus §§ 99 ff. VVG in eigenem Namen geltend zu machen, wenn dies die Wirkung der Sanktion des § 61 VVG unterlaufen würde.
Zur Überzeugungsbildung bei Brandursachenermittlung kann die Gesamtschau mehrerer Indizien (Zugangsmöglichkeiten, wirtschaftliche Lage des Versicherungsnehmers, auffälliges Verhalten Dritter u. ä.) ausreichend sein, um vorsätzliche Brandlegung festzustellen.
Tenor
Das am 4. Februar 2003 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird aufrechterhalten.
Dem Kläger werden auch die weiteren Kosten des Beru-fungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % der jeweils von ihr zu vollstreckenden Summe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Der Kläger beansprucht aus der Feuerversicherung (für Gebäude VGB 88, Inhaltsversicherung für den Schreinereibetrieb AFB 87) Entschädigungsleistungen wegen eines Brandschadens vom 4. Oktober 1997. An Grundpfandgläubiger hat die Beklagte 212.619,83 DM gezahlt, im wesentlichen den Zeitwert des Wohngebäudes sowie des gewerblich genutzten Teils (vgl. GA 115).
Die auf Zahlung der Neuwertspitze von Wohnhaus und Betriebsgebäude, Ersatz der Betriebseinrichtung der Schreinerei, von Vorräten oder sonstigen Posten (vgl. GA 3/4) gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Was die Neuwertspitze angeht, hat es ausgeführt, der Anspruch scheitere schon daran, dass die Wiederherstellungs- bzw. Sicherungsfrist von drei Jahren nach dem Schadenfall (§ 15 Nr. 4 VGB 88, § 11 Nr. 5 AFB 87) nicht gewahrt sei. Auf das Urteil ist wird verwiesen.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Wiederherstellung sei weitestgehend abgeschlossen, die Beklagte handele treuwidrig, indem sie sich auf die angebliche Fristversäumnis stütze. Für die Betriebseinrichtung werde nur noch der Zeitwert (105.070 DM) weiterverfolgt.
Der Senat hat die Berufung durch Versäumnisurteil vom 4. Februar 2003 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils und unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 114.646,37 EUR nebst 9,26 % Zinsen seit dem 5. November 1997 zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, 114.646,37 EUR nebst 9,26 % Zinsen seit dem 5. November 1997 an die Grundpfandgläubiger pp. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Sie tritt dem Urteil des Landgerichts bei und hält ihr Vorbringen, der Kläger habe den Brand legen lassen, was für sie Leistungsfreiheit nach sich ziehe, aufrecht.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Versäumnisurteil des Senats, gegen das vom Kläger wirksam Einspruch eingelegt worden ist, hat Bestand. Die mit der Berufung nur noch eingeschränkt (in Höhe von 114.646,37 EUR gegenüber erstinstanzlich 129.708,27 EUR) weiterverfolgte Klageforderung ist nicht gerechtfertigt.
Ob die Begründung des angefochtenen Urteils trägt, der Anspruch scheitere daran, dass die Wahrung der -Wiederherstellungsfrist der §§ 15 Nr. 4 VGB 88 und § 11 Nr. 5 AFB 87 nicht feststellbar sei, kann offenbleiben.
1. Die Klage scheitert an § 61 VVG. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Brand auf Veranlassung des Klägers gelegt worden ist. Auf Leistungsfreiheit wegen Eigenbrandstiftung hatte sich die Beklagte bereits erstinstanzlich gestützt. Dieser Einwand ist ihr nicht dadurch abgeschnitten, dass sie Versicherungsleistungen an die Grundpfandgläubiger erbracht hat. Denn gem. § 102 VVG war sie gehindert, Leistungsfreiheitstatbestände aus der Person des Versicherungsnehmers, selbst Eigenbrandstiftung, den Grundpfandgläubigern entgegenzusetzen.
Dass der Kläger, der zur Zeit des Brandes im Rahmen eines Betriebsausflugs mit Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in Berlin weilte, Initiator des Brandes war, steht für den Senat aufgrund folgender Indizien fest:
Der Brand ist unzweifelhaft vorsätzlich gelegt worden. Im Wohngebäude war Benzin vergossen und angezündet worden, ohne dass dadurch allerdings größere Schäden entstanden wären (vgl. Gutachten BA 1009 Js 11937/97 StA Bad Kreuznach Bl. 341 ff./346). Daraus schließt der Senat auf eine vorsätzliche Brandlegung auch in der Werkstatt, in der wegen des Ausmaßes der Brandauswirkungen konkrete Feststellungen zur Brandursache nicht mehr getroffen werden konnten. Es ist auszuschließen, dass im Wohnbereich ein Feuer infolge Brandstiftung und nebenan in der Werkstatt zeitgleich ein Feuer etwa infolge eines technischen Defekts ausgebrochen ist.
Darüber hinaus hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Brandleger über einen Schlüssel jedenfalls zum Wohnbereich verfügt haben muss, was auf eine Mitwirkung des Klägers hindeutet. Ob auch die Öffnungen zum Werkstatttrakt sämtlich nicht gewaltsam überwunden worden sind, kann zwar wegen des Umfangs der Brandschäden dort nicht festgestellt werden. In die Wohnung jedenfalls ist der Täter ohne Gewalt gelangt. Denn die Öffnungen, die ein Eindringen in den Wohntrakt ermöglicht haben könnten, waren nach Angaben des Klägers zuvor sämtlich verschlossen (Ermittlungsakten Bd. I Bl. 125) und sind vom Täter nicht gewaltsam geöffnet worden. Die Haustür ist von den Nachbarn, bei denen ein Schlüssel deponiert war, aufgeschlossen worden, um der Feuerwehr den Zutritt zu ermöglichen (Ermittlungsakten Bd. I Bl. 186). Die Tür zur Anbauküche ist von der Feuerwehr H... geöffnet worden (BA Bd. I Bl. 179). Die Fenster waren unbeschädigt. Auch die vom Sachverständigen G... als Nr. 29 bezeichnete Tür, durch die man von der Werkstatt in den Heizungskeller des Wohngebäudes gelangen konnte und die der Kläger ebenfalls abgeschlossen haben will, ist nicht gewaltsam überwunden worden (vgl. Gutachten G... vom 10.10.97, Bl. 19, BA Bd. II). Die Dachbodentür, die vom "Bankraum" des gewerblichen Teils erreichbar war (Nr. 32 in der Auflistung des SV G..., vgl. dessen erstes Gutachten Bl. 30 a), sowie Fotos Nr. 122 ff. der Dokumentation) und den Zugang zum Wohnbereich ermöglicht haben könnte, war abgeschlossen. Dies ist aus der Riegelstellung (Foto Nr. 125 der Dokumentation des SV G...) und dem keine Spuren einer Gewaltanwendung aufweisenden Schließblech (Foto Nr. 126) zu folgern. Diese Verbindung war auch so versteckt, dass sie der Kläger selbst zunächst gar nicht in Betracht gezogen hatte.
Von erheblichem Gewicht ist darüber hinaus, dass sich der Kläger zur Zeit des Brandausbruchs in einer äußerst angespannten wirtschaftlichen Situation befand. Auch wenn ihm zur Zeit des Brandausbruchs am 4. Oktober 1997 noch nicht bekannt war, dass gegen ihn am 29. August 1997 eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen worden und am 16. September 1997 die Zwangsversteigerung angeordnet worden war, so wusste er doch, dass die Gewerbeuntersagung drohte (vgl. GA 46). Vor allem war ihm bekannt, dass 1996/1997 gehäuft Schulden aufgelaufen waren, die zur Eintragung von insgesamt zehn Zwangshypotheken geführt hatten.
Schließlich deutet alles darauf hin, dass der Zeuge R... - Neffe des Klägers - dem Kläger eine Geldbörse ca. drei Monate nach dem Brandfall nicht ohne Grund mit dem Bemerken hatte zukommen lassen wollen, dieser, der Kläger, wisse schon, was es damit auf sich habe (vgl. BA Bd. I Bl. 266 u. Bl. 270). Dies war ein deutlicher Hinweis darauf, man erwarte nunmehr Zahlung für erwiesene Dienste. Der Besuch des Unbekannten am Abend desselben Tages - des 3. Januar 1998 (vgl. BA Bd. I Bl. 161 sowie 266) -, der für erwiesene Dienste Geld einforderte (vgl. auch BA Bd. I Bl. 279), verdeutlichte dieses Begehren dann. Eine anderweitige plausible Erklärung dafür ist nicht erkennbar. Abwegig ist insbesondere die Darstellung des Zeugen R... vor der Polizei (BA Bd. I Bl. 270), es habe sich um ein Geschenk gehandelt, weil dem Zeugen aufgefallen sei, dass der Kläger nach Zetteln und Unterlagen gesucht habe, weshalb er ihm in Form des Portemonaies eine bessere Aufbewahrungsmöglichkeit habe verschaffen wollen. Soviel Freundlichkeit des Zeugen gegenüber dem ihm nicht sonderlich nahestehenden Kläger - wie der Kläger im Senatstermin selbst betont hat - ist schwerlich nachvollziehbar. Auffälligerweise hat der Kläger, der von der abendlichen Aktion der Polizei freiwillig berichtet hat, dabei die Geschehnisse um seinen Neffen R... nicht miterwähnt, obwohl der Zusammenhang der Ereignisse zuvor zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin sowie dem Bruder der Lebensgefährtin, dem Zeugen B... (BA Bd. I Bl. 263 ff.), erörtert worden war.
Diese Vorgänge in ihrer Gesamtheit drängen daher den Schluss auf, dass es um den Brandlohn ging. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist diese Würdigung statthaft, ohne zuvor den Zeugen R... entsprechend den Beweisantritten GA 280 gehört zu haben. Denn die Erkrankung des Zeugen zur Zeit der Brandlegung schließt nicht aus, dass R... als Mittelsmann zu der für die Ausführung gedungenen Person fungiert hat.
Die Fülle der Verdachtsmomente ist nicht mehr mit Zufall zu erklären und verschafft dem Senat die Überzeugung, dass der Kläger selbst den Brand hat legen lassen.
2. Auch der Hilfsantrag der Berufung kann keinen Erfolg haben. Für die originären Ansprüche der Grundpfandgläubiger, die aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der §§ 99 ff. VVG hergeleitet werden (vgl. Prölss/Kollhosser, 26. Aufl., § 102 VVG Rdn. 5), greift zwar der Einwendungsausschluss des § 102 VVG durch. Für diesen eigenständigen gesetzlichen Anspruch der Grundpfandgläubiger aber ist der Versicherungsnehmer nicht aktivlegitimiert, auch nicht, wenn er auf Leistung an die Realgläubiger klagt (vgl. Langheid in Römer/Langheid, 2. Aufl., § 102 VVG Rdn. 19; Prölss/Kollhosser, a.a.O., § 102 VVG Rdn. 10; BK/Dörner/Staudinger § 102 VVG Rdn. 15; Bruck/Möller/Sieg/Johannsen, VVG, Bd. III Anm. J 55). Diese Auffassung rechtfertigt sich zumindest für Fallgestaltungen der vorliegenden Art aus der Erwägung, dass es die Sanktionswirkung des § 61 VVG unterlaufen würde, wenn der Feuerversicherer ausgerechnet vom Brandstifter dazu gezwungen werden könnte, doch Entschädigungsleistungen erbringen zu müssen und darauf angewiesen zu sein, aus dem häufig nicht mehr werthaltigen Grundpfandrecht Befriedigung zu suchen, das bei Zahlung auf den Versicherer übergeht. In diese Rolle soll nur der Grundpfandgläubiger den Versicherer zwingen können. Diese Gründe stehen auch der Wirksamkeit einer auf Initiative des Brandstifters zustandegekommenen Vereinbarung entgegen, durch die diesem gestattet wird, für den Realgläubiger in gewillkürter Prozesstandschaft vorzugehen. Die Entscheidung des Senats (r+s 1988, 21), in der ein Vorgehen in gewillkürter Prozesstandschaft für statthaft erklärt ist, betrifft keinen Fall vorsätzlicher Eigenbrandstiftung. Deshalb kann auch die entsprechende Ermächtigung der Firma Kuntz (GA 294/295/296) nicht zu einem Teilerfolg des Hilfsantrags in Höhe von 513,33 EUR führen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Berufungsstreitwert: 114.646,37 EUR.
Dr. S... Dr. W... Dr. R...