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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-4 U 131/09·22.03.2010

Rechtsschutzdeckung für Rückabwicklung atypisch stiller Beteiligung trotz ARB-Ausschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seiner Rechtsschutzversicherung Deckung für die außergerichtliche und erstinstanzliche Verfolgung von Ansprüchen gegen eine Emittentin einer atypisch stillen Beteiligung wegen Falschberatung sowie erklärten Haustürwiderrufs. Die Beklagte berief sich auf den ARB-Ausschluss für Interessen „aus dem Recht der stillen Gesellschaften“ und auf fehlenden Schadenersatz-Rechtsschutz bei Vertragsverletzung. Das OLG verneinte den Ausschluss, weil der geltend gemachte Anspruch auf vorvertragliche Pflichtverletzung bzw. Widerruf gestützt und nicht im Kern gesellschaftsrechtlich begründet sei. Ein nachträgliches Bestreiten der Erfolgsaussichten blieb der Versicherung verwehrt, weil sie dies nicht unverzüglich nach § 18 Abs. 1 ARB schriftlich mitgeteilt hatte; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Rechtsschutzversicherung gegen das zusprechende Deckungsurteil wurde zurückgewiesen; Deckungspflicht besteht.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Ausschluss des Rechtsschutzes für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen „aus dem Recht der stillen Gesellschaften“ greift nur bei Streitigkeiten ein, die ihren Ausgang in typischen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten haben.

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Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen beim Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung sind regelmäßig nicht dem ausgeschlossenen Gesellschaftsrecht zuzuordnen, wenn der Anspruch darauf zielt, so gestellt zu werden, als wäre der Beitritt nicht erklärt worden (negatives Interesse).

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Dass bei der Schadensabwicklung gesellschaftsrechtliche Regeln möglicherweise (entsprechend) herangezogen werden, begründet für sich genommen keine Rechtswahrnehmung „aus“ dem Gesellschaftsrecht, wenn nur die Rechtsfolgenseite betroffen ist.

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Wird ein Widerrufsrecht wegen Haustürsituation nach §§ 312, 355 BGB ausgeübt, richtet sich die Rückabwicklung nach § 357 BGB; gesellschaftsrechtliche Sonderregelungen sind hierfür grundsätzlich nicht maßgeblich.

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Verweigert der Rechtsschutzversicherer Deckung und teilt Einwendungen gegen die Erfolgsaussicht nicht unverzüglich schriftlich nach § 18 Abs. 1 ARB mit, ist er im Deckungsprozess mit der Berufung auf mangelnde Erfolgsaussichten ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 26 Abs. 3 ARB§ 3 Abs. 2 c) ARB§ Haustürwiderrufsgesetz§ 230 ff. HGB§ 230 ff. HGB§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Juli 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Kläger zeichnete am 26. Oktober 2000 bei der S. F. V. Z. AG (im Folgenden: S. AG) eine atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung in Höhe von 108.000,-- DM zuzüglich Agio von 5.400,-- DM (Beteiligungszertifikat Bl. 40 GA). Der Kläger macht gegenüber der S. AG geltend, er sei hinsichtlich der Kapitalanlage vor Vertragsschluss falsch beraten worden und könne von ihr im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Vertrags verlangen (Einzelheiten siehe die vorgerichtlichen Anspruchsschreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 12. August 2006 und 8. Januar 2007 = Bl. 31 ff. und 50 ff. GA). Ferner ließ er nach Maßgabe des Haustürwiderrufsgesetzes den Widerruf seines Beitritts erklären.

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Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1998 in den Bereichen Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige nach Maßgabe des § 26 der vereinbarten ARB der Beklagten mit Stand vom 1. Januar 1998 (Bl. 16 ff. GA) mit einer Selbstbeteiligung von 153,-- Euro rechtsschutzversichert. Gemäß § 26 Abs. 3 ARB umfasst der Versicherungsschutz u.a. Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a) ARB für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen, sowie Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d) ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Rechtsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist.

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Rechtsverfolgung gegen die S. AG. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24. August 2006 (Bl. 41 GA) Deckung mit der Begründung ab, dass diese nach § 3 Abs. 2 c) ARB ausgeschlossen sei. Danach besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

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aus dem Recht der Handelsgesellschaften, der stillen Gesellschaften und der Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.

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Der Kläger hat geltend gemacht, dass Versicherungsschutz nicht nach § 3 Abs. 2 c) ARB ausgeschlossen sei, weil die Klausel nicht eingreife. Gegenstand des Schadensersatzanspruchs gegen die S. AG sei eine vorvertragliche Beratungspflichtverletzung und damit nicht das Recht der stillen Gesellschaften betroffen, da er bei ordnungsgemäßer Beratung schon nicht stiller Gesellschafter geworden wäre; dies gelte ebenfalls für den Fall des wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Die Ausschlussklausel sei eng auszulegen; ein bloßer "Zusammenhang" des Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglicher Pflichtverletzung mit dem späteren Erwerb der Gesellschafterstellung reiche für ihre Anwendbarkeit nicht aus. §§ 230 ff. HGB kämen nicht zur Anwendung, weil das gegen die S. AG gerichtete Begehren nicht auf Beendigung der Beteiligung im Sinne einer Kündigung, sondern darauf gerichtet sei, dass er – der Kläger – so zu stellen sei, als hätte er den Beitritt nie erklärt.

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Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass Rechtsschutz sowohl nach § 2 a) ARB als auch nach § 3 Abs. 2 c) ARB ausgeschlossen sei. Der Schadensersatzanspruch des Klägers – gerichtet auf Rückabwicklung des Gesellschaftsvertrags, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte – beruhe auf einer Vertragsverletzung. Die Rückabwicklung der Beteiligung richte sich nach §§ 230 ff. HGB und damit nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Der Kläger begehre u.a. Freistellung von einer zukünftigen Haftung aus seiner Stellung als Gesellschafter.

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Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und dem Kläger Deckungsschutz gewährt. Es hat ausgeführt, dass Versicherungsschutz nicht nach § 3 Abs. 2 c) ARB ausgeschlossen sei. Der Kläger mache Rechtsschutz für die Rückabwicklung einer Kapitalanlage als Schadensersatz wegen Falschberatung geltend. Dass es sich um eine Anlage in Form einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft handele, führe nicht zur Anwendbarkeit der Ausschlussklausel, weil dies – wie bei Rückabwicklung einer Kapitalanlage durch Beitritt in eine Handelsgesellschaft – lediglich die Rechtsfolge eines allgemeinen Schadensersatzanspruches sei, der jedoch versichert sei.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Rechtsschutz sei nach § 3 Abs. 2 c) ARB ausgeschlossen. Der Kläger begehre die Rückzahlung seiner Einlage als stiller Gesellschafter und mache damit eine Auseinandersetzung der Gesellschaft geltend. Der Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo sei zudem nach § 2 a) ARB ausgeschlossen, weil es sich um eine Vertragsverletzung handele.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Der Kläger bittet um

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Zurückweisung der Berufung

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und tritt dem gegnerischen Vorbringen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich des Freistellungsanspruchs betreffend die Anwaltsrechnung vom 21. August 2006 wirksam zurückgenommen hat und die Parteien nur noch über die grundsätzliche Deckungsverpflichtung der Beklagten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag streiten.

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1. Grundsätzlich besteht nach dem Vertrag der Parteien eine Deckungspflicht der Beklagten, wobei offen bleiben kann, ob diese bereits aus § 2 a) ARB oder aus § 2 d) ARB folgt. Nach dem Wortlaut des § 2 a) ARB sind Schadensersatzansprüche vom Versicherungsschutz umfasst, es sei denn, sie beruhen auf einer Vertragsverletzung. Ob der vom Kläger gegen die S. AG erhobene Anspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung eine Vertragsverletzung im Sinne der Bestimmung darstellt, weil er auf einem "vertragsähnlichen" Vertrauensverhältnis beruht und die Pflichtverletzung dann auch zum Vertragsschluss geführt hat, kann dahinstehen, denn in diesem Fall besteht Versicherungsschutz jedenfalls nach § 2 d) ARB betreffend die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen. Schadensersatzansprüche sind insoweit nicht vom Versicherungsschutz ausgenommen, was sich daraus ergibt, dass durch den letzten Halbsatz der Klausel ("soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist") klargestellt ist, dass es insoweit Überschneidungen geben kann (vgl. hierzu BGH VersR 2006, 1119).

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2. Die Ausschlussklausel unter § 3 Abs. 2 c) ARB greift nicht ein.

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Der Kläger macht keine rechtlichen Interessen gegen die S. AG "aus dem Recht der stillen Gesellschaften" geltend. Sein Begehren – gestützt auf vorvertragliche Beratungspflichtverletzung sowie auf ein Widerrufsrecht wegen einer "Haustürsitution"– ist vielmehr gerichtet auf Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung, die er wegen Widerrufs nicht wirksam eingegangen ist oder bei Einhaltung der Verpflichtungen des Schuldners nicht eingegangen wäre.

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a. Die der S. AG vorgeworfene Pflichtverletzung liegt damit im vorvertraglichen Bereich, und zwar konkret in der Pflicht zu ordnungsgemäßer Beratung über die mit der Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Risiken und Nachteile. In diesem Bereich kommen jedoch – jedenfalls bei der hier relevanten atypisch stillen Gesellschaft – noch keine gesellschaftsrechtlichen Regelungen, sondern vielmehr allgemeine Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und/oder solche Kapitalanlagen speziell regelnde Vorschriften zur Anwendung. §§ 230 ff. HGB regeln demgegenüber – soweit für den Streitfall überhaupt relevant – die Beendigung und Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft, die wirksam begründet wurde. Der Kläger macht jedoch einen Schadensersatzanspruch geltend, der mit einem Verschulden bei Vertragsschluss begründet wird (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) und darauf gerichtet ist, ihn so zu stellen, als wäre der Gesellschaftsvertrag gar nicht erst geschlossen worden (Ersatz des negativen Interesses, vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., Vorb v § 249 Rn 17), der nicht aus §§ 230 ff. HGB hergeleitet werden kann.

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Soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Schadensabwicklung gesellschaftsrechtliche Regelungen zumindest entsprechend herangezogen werden, führt dies nicht zur Geltung der Ausschlussklausel, weil nur die Rechtsfolgenseite betroffen wäre. § 3 Abs. 2 c) ARB setzt demgegenüber voraus, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der stillen Gesellschaften folgt. Von der Klausel werden nur Streitigkeiten erfasst, die im Kern in typischen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen haben (OLG Hamm VersR 2002, 712). Geht es dabei um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, der durch unrichtige Angaben beeinflusst worden ist, und werden hieraus Schadensersatzansprüche hergeleitet, liegt der haftungsbegründende Vorgang vor der Beteiligungsentscheidung; dieser Bereich ist (noch) nicht dem vom Rechtsschutz ausgeschlossenen Gesellschaftsrecht zuzuordnen (BGH VersR 2006, 1119).

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Nach all dem greifen die grundsätzlichen Erwägungen der genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des OLG Hamm auch im Streitfall Platz. Soweit die Beklagte dem entgegen hält, die Entscheidungen seien zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus Handelsgesellschaften" ergangen, begründet dies keinen relevanten Unterschied, weil sie nicht auf die konkrete Gesellschaftsform, sondern auf die zusätzliche Voraussetzung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus" dem Recht eines bestimmten Gesellschaftstyps abstellen. Daher ist es ohne Belang, dass die ARB der Beklagten unter § 3 Abs. 2 c) den Rechtsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der stillen Gesellschaften ausschließen, denn auch die für diesen Gesellschaftstyp geltenden Regelungen bilden im Streitfall nicht die Grundlage der Rechtswahrnehmung des Klägers gegen die S. AG, sondern – wie in den genannten Entscheidungen – sonstige Vorschriften außerhalb des Gesellschaftsrechts. Auch dass die zitierte BGH-Entscheidung zu Prospekthaftungsansprüchen beim Erwerb von Anteilen an einer Publikums-KG ergangen ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung des Streitfalls, denn die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung beruht u.a. auf den Grundsätzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (Palandt-GrünebergaaO, § 311 Rn 67), die auch im Streitfall die Grundlage der Inanspruchnahme der S. AG durch den Kläger bilden.

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b. Soweit der Kläger gegenüber der S. AG auch geltend macht, er habe seine Beitrittserklärung noch mehrere Jahre später widerrufen können, führt dies zu keiner anderen Sicht. Gemäß §§ 312, 355 BGB führt die Ausübung des wegen einer Haustürsituation bestehenden Widerrufsrechts dazu, dass der Vertrag gemäß § 357 BGB rückabzuwickeln ist. Gesellschaftsrechtliche Sonderregelungen greifen also auch insoweit nicht Platz.

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c. Ob das Begehren des Klägers gegen die S. AG begründet ist und ggf. in welchem Umfang, ist allein eine Frage der Erfolgsaussicht. Soweit die Beklagte sie im anhängigen Rechtsstreit unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten bestreitet (betreffend Haustürsituation und Verjährung des Schadensersatzanspruchs), kommt es hierauf nicht an. Sie hat dem Kläger nach dessen Geltendmachung von Versicherungsschutz nicht unverzüglich eine schriftliche Mitteilung hierüber gemäß § 18 Abs. 1 ARB gemacht, sondern ihre Ablehnung ausschließlich auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 c) ARB gestützt (Bl. 41, 45 und 48 GA). Daher ist sie nun gehindert, den begehrten Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten zu verweigern (vgl. BGH VersR 2003, 638 und 1122).

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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 (betr. die Rücknahme der Klage hinsichtlich des Freistellungsanspruchs), 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 8.000,-- Euro festgesetzt.

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K. S. B.