Berufshaftpflicht: Kein Kündigungsverzicht und Bindung an Vergleich mit Versicherer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus seiner Berufshaftpflichtversicherung Deckung/Schadensersatz und griff zudem die Kündigung des Versicherers an. Das OLG wies die Berufung zurück, weil ein Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht nicht bewiesen wurde und die Kündigung zum 1.4.2008 wirksam war. Zahlungsansprüche scheiterten zudem an einem Vergleich aus 2007, der Deckungsansprüche abschließend regelte und weder anfechtbar noch nach § 779 BGB unwirksam war. Eine Pflicht des Versicherers, den Vergleich auf Verlangen des Versicherungsnehmers zu widerrufen, bestand nicht.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen klageabweisendes Urteil vollständig zurückgewiesen; Kündigung wirksam, Ansprüche durch Vergleich ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein konkludenter Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht setzt eine klare und eindeutige Abrede voraus; allgemeine Zusagen, der Versicherungsnehmer habe „Ruhe“ oder der Vertrag laufe „bis zur Pensionierung“, genügen hierfür regelmäßig nicht.
Ein zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer geschlossener Vergleich, der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abschließend regelt, schließt weitergehende Deckungs- oder Erfüllungsansprüche aus, solange der Vergleich wirksam bleibt.
Ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erfordert, dass der getäuschten Partei entscheidungserhebliche neue Tatsachen vorenthalten oder falsch dargestellt werden; bloße Verdichtungen bereits bekannter Umstände oder objektiv unerhebliche Informationen genügen nicht.
Die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 BGB setzt voraus, dass die Parteien einen bestimmten Sachverhalt als feststehend zugrunde gelegt haben und dieser sich als unrichtig erweist; das bloße Fortbestehen streitiger Punkte oder hypothetische Erwägungen reicht nicht aus.
Aus der Fürsorgepflicht des Haftpflichtversicherers folgt nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung, einen von ihm mitgetragenen Prozessvergleich auf Verlangen des Versicherungsnehmers zu widerrufen; eine solche Pflicht setzt besondere Umstände und ein überwiegendes, objektiv erkennbares Interesse des Versicherungsnehmers voraus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Januar 2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erfüllung und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 51.218,40 Euro wegen Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem zwischen ihnen bis zum 1. April 2008 bestehenden Berufshaftpflichtversicherungsvertrag in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung, dass die von der Beklagten zum 1. April 2008 ausgesprochene Vertragskündigung unwirksam sei und dieser Antrag erst durch den Abschluss eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags seine Erledigung gefunden habe. Diesem Begehren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen von C. H., einem Franchisenehmer des Unternehmens K. F. C., beauftragte den Kläger 2003 mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage gegen die K. F. C. International Holding (im Folgenden: KFC). Der Kläger kam in dem auftragsgemäß erstellten Gutachten zu dem Ergebnis, dass Ansprüche gegen KFC in Höhe von 677.733,90 Euro erfolgversprechend seien. Nach Einholung der Genehmigung des Gläubigerausschusses beauftragte der Insolvenzverwalter K. den Kläger mit der gerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche. Der Kläger reichte im Januar 2005 im Rahmen einer markenrechtlichen Auseinandersetzung zwischen KFC und dem Insolvenzverwalter vor dem Landgericht Köln (31 O 734/04) Widerklage über eine Schadensersatzforderung von 6.088.676,86 Euro ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Januar 2005 (Bl. 62 ff. GA) forderte der Insolvenzverwalter den Kläger auf, die Widerklage aus Kostengründen und mangels anders lautender Zustimmung auf einen Teilbetrag von maximal 700.000,-- Euro zu reduzieren. Der Kläger beschränkte den Klageantrag daraufhin auf 3.004.974,78 Euro. Die Widerklage wurde im Berufungsverfahren als unzulässig abgewiesen, da nach dem Vortrag des hiesigen Klägers nicht habe festgestellt werden können, gegen wen sich die Widerklage richte.
Nachdem der Insolvenzverwalter nicht mehr bereit war, weitere Kosten zu investieren, bat der Insolvenzschuldner den Kläger, die ihm für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof und eine eventuelle Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht entstehenden Kosten vorzulegen, verbunden mit der Zusicherung, diese zu erstatten, sobald er – der Schuldner – eine Forderung gegen ein Unternehmen V. aus Beratungstätigkeit in Höhe von 500.000,-- Euro realisiert habe. Hiermit war der Kläger einverstanden; er erklärte sich mit Schreiben vom 11. Mai 2006 gegenüber dem Insolvenzverwalter bereit, diesen von den Gerichtskosten sowie den Anwaltskosten der Nichtzulassungsbeschwerde freizustellen (vgl. Bl. 185 der zum Gegenstand der Senatsverhandlung gemachten Akte 15 O 319/06 LG Bonn). Die gegen das Urteil des OLG Köln eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde von dem Bundesgerichtshof zurückgewiesen, die zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen. Die für diese Verfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 29.983,-- Euro (Nichtzulassungsbeschwerde) und 2.737,-- Euro (Verfassungsbeschwerde) beglich der Kläger, die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten wurden von dem Insolvenzverwalter verauslagt.
Nach Abschluss des vorstehenden Verfahrens erhob der Kläger gegen den Insolvenzverwalter Klage vor dem Landgericht Bonn (15 O 319/06). Er forderte von ihm das Honorar in Höhe von 80.270,61 Euro für seine Tätigkeit im Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Köln sowie die Erstattung der verauslagten weiteren Anwaltskosten von insgesamt 32.720,-- Euro. Der Insolvenzverwalter rechnete mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 95.600,86 Euro auf, die er damit begründete, dass der Kläger sich über den ihm erteilten Klageauftrag hinweggesetzt und die Forderung gegen KFC eigenmächtig auf 6.088.676,86 Euro erhöht habe. Ferner erhob er Widerklage auf Zahlung von 21.812,-- Euro, mit der er die Erstattung der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten verlangte.
Der Kläger informierte die Beklagte über die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter. Es kam zu Gesprächen mit einem Sachbearbeiter der Beklagten sowie zu Vergleichsgesprächen, die der inzwischen beauftragte hiesige Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit dem Insolvenzverwalter und dem Kläger führte, den er mit Schreiben vom 23. August 2007 (Bl. 69 GA) darauf hinwies, dass erhebliche Deckungsbedenken bestünden. Nachdem die Vergleichsverhandlungen zunächst scheiterten, verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 (Bl. 86 f. GA) den Deckungsschutz wegen anwaltlicher Tätigkeit ohne Auftrag und gegen ausdrückliche Anweisung. In der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Bonn am 12. Oktober 2007 ließ der Insolvenzverwalter erklären, dass er seit Oktober 2006 im eigenen Namen für die Insolvenzmasse wegen des Beratungshonorars des Insolvenzschuldners klageweise gegen V. vorgehe. Der Kläger, der Insolvenzverwalter sowie die dem Rechtsstreit zum Abschluss eines Vergleiches beigetretene Beklagte schlossen sodann in der Verhandlung des Landgerichts Bonn folgenden Vergleich (vgl. Anlage 7 zur Klageschrift):
"1. Die Z. Versicherung AG zahlt an den Beklagten ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht einen Abfindungsbetrag in Höhe von 32.500,00 €.
2. Der Kläger verzichtet gegenüber dem dies annehmenden Beklagten auf sämtliche Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt, bereits entstanden oder erst entstehend, in die Insolvenzmasse fallend oder nicht.
3. Der Beklage verzichtet gegenüber dem dies annehmenden Kläger auf sämtliche Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt, bereits entstanden oder erst entstehend, in die Insolvenzmasse fallend oder nicht. Der Kläger versichert in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Anwaltskosten betreffend das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (VIII ZR 120/06) und sämtliche Kosten der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfassungsbeschwerde bezahlt sind.
Von dem vorstehenden Verzicht ausgenommen sind Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger bzw. die Firma ... & ... F.- und W.-GmbH in D. aus der Abtretungsvereinbarung bezüglich des Rechtsstreits vor dem LG Köln (31 O 589/07).
4. Der Kläger und der Beklagte verzichten gegenüber der dies jeweils annehmenden Z. Versicherung AG auf sämtliche Ansprüche aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag zwischen der Z. Versicherung AG und dem Kläger anlässlich dessen bisheriger anwaltlicher Tätigkeit, insbesondere derjenigen vor dem Landgericht Bonn zu dem Aktenzeichen 15 O 319/06, vor dem Landgericht Köln, Aktenzeichen 31 O 734/04, vor dem Oberlandesgericht Köln zum Aktenzeichen 6 U 117/05 sowie etwaigen Mitwirkungstätigkeiten bezüglich der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen VIII ZR 120/06 und dem Bundesverfassungsgericht, gleich ob bekannt oder unbekannt, bereits entstanden oder erst entstehend, in die Insolvenzmasse fallend oder nicht, als Schadensfall angezeigt oder nicht. Klarstellend verzichtet die Z. Versicherung AG auch auf etwaige Rückgriffsansprüche gegen den Kläger.
5. Klarstellend erklärt der Beklagte sein Einverständnis mit zwischen dem Kläger und dem Insolvenzschuldner, Herrn C. H., etwaig geschlossenen oder noch zu schließenden Vergütungsvereinbarungen auch rückwirkend für die zuvor genannten Gerichtsverfahren, sofern hierdurch die Insolvenzmasse nicht geschmälert wird.
6. Mit dem Vergleich ist auch der Rechtsstreit erledigt.
Von diesem Vergleich unberührt bleiben etwaige Ansprüche des Klägers gegenüber Herrn C. H., insbesondere die Rückgriffsansprüche wegen der vom Kläger in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof und im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde verauslagten Kosten.
7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
8. Dem Beklagten und der Z.-versicherung AG bleibt der Widerruf dieses Vergleichs durch schriftsätzliche Anzeige an das Landgericht Bonn bis zum 2.11.2007 vorbehalten."
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 (Anlage 8 zur Klageschrift) teilte der Insolvenzverwalter dem Kläger mit, dass er den Rechtsstreit gegen zwei V.-Unternehmen aus eigenem Recht als Partei kraft Amtes führe und es insoweit keine Abtretung gebe. Ferner erhielt der Kläger ein Schreiben des Insolvenzschuldners vom 15. Juli 2005 an den Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters, in dem es (in Bezug auf die vom Insolvenzverwalter gerügte Mandatsüberschreitung des Klägers bei der Widerklageerhebung gegen KFC) unter anderem heißt: "Bereits vor der erst Instanz Entscheidung, haben wir uns auf einen Aufteilungsvorschlag geeinigt, wobei wir hier von einer Klagesumme von € 6.03 Mio. ausgegangen sind, wobei der Anteil der Insolvenzmasse sich auf etwa € 900.000,-- belief" (wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 259 f. der Beiakte verwiesen).
Der Kläger fühlte sich aufgrund dieser Schreiben vom Insolvenzverwalter arglistig getäuscht. Er forderte die Beklagte auf, den am 12. Oktober 2007 geschlossenen Vergleich zu widerrufen, dem die Beklagte indessen nicht Folge leistete. Er erklärte gegenüber dem Landgericht Bonn selbst den Widerruf mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 und hilfsweise die Anfechtung des Vergleichsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch den Insolvenzverwalter. Die Beklagte trat daraufhin dem vor dem Landgericht Bonn geführten Rechtsstreit als Nebenintervenientin bei (Bl. 281 der Beiakte). Das Landgericht Bonn stellte mit Urteil vom 21. Dezember 2007 fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 12. Oktober 2007 beendet sei. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 25. Juni 2008 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen wird auf die Anlage 10 zur Klageschrift und die Anlage B12 (Bl. 93 f. GA) verwiesen.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 (Anlage 3 zur Klageschrift) kündigte die Beklagte den zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag zum 1. April 2008.
Im Rahmen eines Rechtsstreits der ... & ... F - und W.-GmbH gegen den Insolvenzverwalter (vgl. Anlage 11 zur Klageschrift) erfuhr der Kläger am 5. Februar 2008, dass der Insolvenzverwalter und der Insolvenzschuldner am 28. Oktober / 6. November 2006 eine Vereinbarung über die Aufteilung der Nettoerlöse aus der Tätigkeit des Insolvenzschuldners für die V.-Gruppe im Rahmen der Gewinnung von Franchise-Nehmern geschlossen hatten. Wegen des Inhalts der Vereinbarung und der Kenntniserlangung des Klägers wird auf Anlage 12 zur Klageschrift verwiesen. Im Dezember 2008 schlossen der Insolvenzverwalter und der Insolvenzschuldner im Rechtsstreit gegen V. vor dem Landgericht Bonn (13 O 519/06) einen Vergleich, wonach der Verwalter eine Zahlung von 72.000,-- Euro und der Schuldner eine Zahlung von 65.000,-- Euro von V. erhielten (vgl. Anlage 4 zur Berufungsbegründung).
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe über ihren Vermittler N. bei Vertragsschluss zugesichert, dass der Versicherungsvertrag im Wege automatischer Verlängerung so lange Bestand habe, bis er – der Kläger – seine Zulassung als Rechtsanwalt altersbedingt selbst aufgebe. Sie sei daher nicht zur Vertragskündigung berechtigt gewesen. Falls die Kündigung wirksam sei, könne ihm nicht zugemutet werden, mit der Beklagten zukünftig noch zusammenarbeiten, weshalb die Beklagte hilfsweise zur Zustimmung zu einer einvernehmlichen Beendigung aller zwischen ihnen bestehenden Versicherungsverträge zum 1. April 2008 verpflichtet sei. Nachdem der Kläger einen neuen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen hatte, hat er den von ihm angekündigten Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vertragskündigung für erledigt erklärt (vgl. Bl. 2 und 125 GA) und – wie er im Berufungsrechtszug klargestellt hat (vgl. Bl. 369-370 GA) – sein hilfsweise angekündigtes Begehren fallen gelassen.
Der Kläger hat ferner geltend gemacht, die Beklagte habe durch ihre Weigerung, den Vergleich vom 12. Oktober 2007 trotz Kenntnis der Täuschungshandlung des Insolvenzverwalters zu widerrufen, ihre Fürsorgepflichten aus dem Versicherungsvertrag sowie ihre Verpflichtungen aus § 66 ZPO – bezogen auf ihre Prozessbeteiligung im Verfahren 15 O 319/06 LG Bonn – verletzt. Dadurch sei er gehindert gewesen, seine Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter erfolgreich geltend zu machen. Infolgedessen sei ihm ein Schaden bezüglich der verauslagten Anwaltskosten für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Verfassungsbeschwerde in Höhe von insgesamt 32.720,-- Euro im Ausgangsverfahren 31 O 734/04 LG Köln sowie bezüglich der Gerichtskosten sowie der eigenen und gegnerischen Anwaltskosten erster und zweiter Instanz im Verfahren 15 O 319/06 LG Bonn in Höhe von insgesamt 18.498,40 Euro entstanden (Einzelheiten der Berechnung: Seite 29 des Schriftsatzes vom 2. September 2008 = Bl.125 GA). Der Vergleich vom 12. Oktober 2007 sei nicht wirksam. Zum einen hätten ihn der Insolvenzverwalter und der Insolvenzschuldner vor Abschluss des Vergleichs hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der verauslagten Beträge arglistig getäuscht und betrogen. Aufgrund der Erklärung des Insolvenzverwalters im Termin vom 12. Oktober 2007 sei er davon ausgegangen, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen eines Abtretungsvertrages mit dem Insolvenzschuldner die Forderungen geltend mache. Erst durch das Schreiben vom 16. Oktober 2007 habe er das Gegenteil erfahren. Darüber hinaus habe der Insolvenzverwalter arglistig verschwiegen, dass die Forderung des Insolvenzschuldners gegen V. keine Forderung der Insolvenzmasse, sondern dieser aufgrund des Vertrages vom 28.10./6.11.2006 entzogen worden sei. Zum anderen sei der Vergleich aber auch nach § 66 ZPO unwirksam, da der Beitritt der Beklagten im Hinblick auf die Verfolgung ausschließlich eigener wirtschaftlicher Interessen unwirksam gewesen sei.
Die Beklagte ist den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Klägers in erster Instanz im Einzelnen entgegen getreten. Soweit sie sich der Teilerledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen hat, hat sie für den Fall, dass dem Erledigungsantrag stattgegeben werden sollte, im Wege der Hilfswiderklage den Antrag angekündigt, festzustellen, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag der Parteien durch ihre Kündigung zum 1. April 2008 beendet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits habe keinen Erfolg, da der Abschluss einer neuen Berufshaftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer kein erledigendes Ereignis darstelle. Im Übrigen sei der Versicherungsvertrag durch die ordentliche Kündigung der Beklagten wirksam beendet worden, so dass der ursprüngliche Feststellungsantrag nicht begründet gewesen sei. Es sei nicht feststellbar, dass die Beklagte auf ihr Kündigungsrecht verzichtet oder dem Kläger eine jeweilige Vertragsverlängerung bis zum Eintritt in das Rentenalter zugesichert habe. Die pauschale Behauptung des Klägers, der Vertreter der Beklagten N. habe ihm ausdrücklich zugesichert, dass der Vertrag jährlich so lange verlängert werde, bis er seine Zulassung als Rechtsanwalt aufgeben werde, beschränke sich auf eine juristische Wertung ohne konkreten Tatsachenvortrag und sei daher nicht substanziiert. Auch hinsichtlich des ursprünglichen Hilfsantrages, die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass alle aus der Anlage 1 ersichtlichen Verträge zum 1. April 2008 einvernehmlich beendet seien, stelle der Abschluss einer neuen Berufshaftpflichtversicherung kein erledigendes Ereignis dar. Auch dieser Antrag sei von Anfang an unbegründet gewesen, da eine Anspruchsgrundlage dafür nicht erkennbar sei.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von 51.218,40 Euro. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus §§ 1 Abs. 1, 149 VVG iVm § 1 AHB. Hinsichtlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Bonn in Höhe von insgesamt 18.498,40 Euro verlange der Kläger in der Sache Versicherungsschutz und nicht Schadensersatz, weil diese Kosten unabhängig von einem Verhalten der Beklagten entstanden seien. Es könne dahinstehen, ob der Kläger von der Beklagten Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch den Insolvenzverwalter habe beanspruchen können. Denn die Parteien hätten am 12. Oktober 2007 im Hinblick auf sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche einen materiell-rechtlich wirksamen und für diesen Rechtsstreit bindenden Vergleich geschlossen, der das Deckungsverhältnis abschließend erledigt habe und die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche ausschließe. Insoweit entfalteten die Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln im rechtskräftigen Beschluss vom 25. Juni 2008, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt und ein Anfechtungsgrund mangels arglistiger Täuschung nicht gegeben sei, Bindungswirkung im Deckungsprozess, weil der Vergleich gleichermaßen das Deckungsverhältnis erledigt habe. Auf einen Verstoß gegen § 66 ZPO könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, da ein solcher durch das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln mit Bindungswirkung für den Deckungsprozess verneint worden sei. Der Vergleich sei auch nicht gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam, da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Vor Abschluss des Vergleichs habe zwischen den Parteien Streit darüber bestanden, ob die Beklagte eintrittspflichtig sei. Dieser Streit habe unabhängig davon bestanden, ob der Insolvenzverwalter den Kläger über die Durchsetzbarkeit von Erstattungsansprüchen arglistig getäuscht habe.
Der Kläger habe gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe keine Pflichten aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit dem Kläger verletzt, indem sie den Vergleich vor dem Landgericht Bonn nicht widerrufe habe. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte innerhalb der Widerrufsfrist Kenntnis davon erlangt habe, dass der Insolvenzverwalter ihn arglistig getäuscht habe, da nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln mit Bindungswirkung für den Deckungsprozess entschieden sei, dass der Kläger bei Abschluss des Vergleichs nicht arglistig getäuscht worden sei. Eine Pflichtverletzung der Beklagten scheide aber auch deswegen aus, weil die Parteien im Rahmen des Vergleichs jeweils ihre eigenen Interessen wahrgenommen hätten. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12. Oktober 2007 sei die Beklagte dem Vergleich als Dritter beigetreten und nicht etwa dem Kläger "beigeordnet" worden. Es sei daher allein Sache des rechtskundigen Klägers gewesen, sich ebenso wie die anderen Beteiligten einen Widerruf des Vergleichs vorzubehalten. Die Beklagte sei jedenfalls nicht gehalten gewesen, den Vergleich auf Weisung des Klägers zu widerrufen, obwohl damit auch die Erledigung des Deckungsverhältnisses und damit der Teil des Vergleichs hinfällig geworden wäre, in welchem die Parteien des Rechtsstreits einander mit unterschiedlichen Interessen gegenübergestanden hätten.
Es sei schließlich auch nicht feststellbar, dass die Beklagte den objektiven Interessen des Klägers zuwider gehandelt habe. Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, den Vergleich nachträglich zu widerrufen, nachdem der Kläger geltend gemacht habe, der Insolvenzverwalter habe ihn arglistig getäuscht. Zum einen habe die Beklagte zu Recht davon ausgehen dürfen, dass über die Anfechtung des Klägers wegen arglistiger Täuschung und damit die Wirksamkeit des Vergleichs im weiteren Verlauf des Rechtsstreits entschieden werden würde. Zum anderen sei die Beklagte aber auch objektiv innerhalb der Widerrufsfrist nicht in der Lage gewesen, die komplexen, teilweise auf inneren Vorstellungen des Klägers beruhenden Überlegungen mit Bezug zu ausländischem Insolvenzrecht im Hinblick auf die geltend gemachte arglistige Täuschung nachzuvollziehen.
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe die Vernehmung des Zeugen N. rechtsfehlerhaft unterlassen. Ihm sei der Fortbestand des Haftpflichtversicherungsvertrags zugesichert worden, weil er vereinbarungsgemäß bereit gewesen sei, sämtliche bestehenden Verträge bei der Allianz-Versicherung zu kündigen und bei der Beklagten neu abzuschließen sowie die Beklagte gegenüber Dritten als Versicherer zu empfehlen. Ferner sei die Beklagte aufgrund des unterlassenen Vergleichswiderrufs zum Schadensersatz verpflichtet. Auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Bonn stellten einen Schaden dar, da er diese im Falle des Widerrufs nicht hätte tragen müssen, weil er aller Wahrscheinlichkeit nach in voller Höhe obsiegt hätte. Aus dem Schreiben des Insolvenzschuldners vom 15. Juli 2005 ergebe sich, dass der Insolvenzverwalter mit der Höhe der Widerklageforderung gegen K. einverstanden gewesen sei. Nach einem Vergleichswiderruf hätten Insolvenzschuldner und Insolvenzverwalter bei ihrer Vernehmung bestätigen müssen, dass der Schuldner stets mit Vollmacht für den Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger aufgetreten sei und gehandelt habe. Darüber hinaus wäre der Insolvenzverwalter aufgrund der "Geheimvereinbarung" von Oktober/November 2006 verpflichtet gewesen, den Anteil des Insolvenzschuldners am von V. geschuldeten Beratungshonorar in Höhe der verauslagten Anwaltskosten einzubehalten und an ihn – den Kläger – zu zahlen sowie die verauslagten Gerichtskosten unmittelbar mit dem Insolvenzschuldner abzurechnen.
Durch ihren Beitritt als Streithelferin unmittelbar vor Vergleichsabschluss sei die Beklagte an seine Stelle getreten und habe für ihn das Recht zum Widerruf erhalten. Sie habe von der Täuschung des Insolvenzverwalters innerhalb der Widerrufsfrist erfahren. Außerdem treffe sie eine Fürsorgepflicht aus dem Vermögensschadenhaftpflichtvertrag, wonach sie eigene Interessen hintanstellen müsse. Abgesehen davon hätte der Vergleichswiderruf auch in ihrem eigenen Interesse gelegen, weil sie die Vergleichssumme nicht hätte zahlen müssen. Eine Bindungswirkung der ergangenen Entscheidungen über die Bestandskraft des Vergleichs bestehe nur zwischen ihm – dem Kläger – und dem Insolvenzverwalter, nicht jedoch zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. In der Verhandlung des Landgerichts Bonn am 12. Oktober 2007 habe die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten plötzlich angekündigt, Versicherungsschutz zu gewähren und zum Abschluss eines Vergleiches bereit zu sein. Das Landgericht sei daher unzutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien Streit über die Eintrittspflicht der Beklagten bestanden habe, so dass der Vergleich auch nach § 779 BGB unwirksam sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Feststellungsantrag angekündigt war, dass der Vermögensschaden-Haftpflicht-Vertag vom 1. April 2002 Nr. ... durch die Kündigung der Beklagten vom 28. Dezember 2007 zum 1. April 2008 nicht beendet ist,
sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.983,-- Euro nebst 8 % Zinsen über Diskont seit dem 26. Mai 2006, weitere 2.737,-- Euro nebst 8 % Zinsen über Diskont seit dem 28. März 2007, weitere 6.153,20 Euro nebst 8 % Zinsen über Diskont seit dem 15. August 2007, weitere 6.153,20 Euro nebst 8 % Zinsen über Diskont seit dem 15. August 2007, weitere 3.168,-- Euro nebst 8 % Zinsen über Diskont seit dem 19. Februar 2008 und weitere 3.024,-- Euro nebst 8 % Zinsen über Diskont seit dem 30. April 2008 zu zahlen.
Die Beklagte bittet um
Zurückweisung der Berufung
und wiederholt hilfsweise für den Fall, dass die beantragte Teilerledigung des Rechtsstreits festgestellt werden sollte, ihren erstinstanzlich gestellten Antrag,
im Wege der Widerklage festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Berufshaftpflichtvertrag zu der Versicherungsscheinnummer ... vom 1. April 2002 durch ordentliche Kündigung der Beklagten mit Wirkung zum 1. April 2008 beendet wurde.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 20. Oktober 2009 (Bl. 387-388 GA) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N., wegen dessen Aussage auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Januar 2010 (Bl. 416-420 GA) Bezug genommen wird. Ferner war die Akte 15 O 319/06 LG Bonn Gegenstand der Senatsverhandlung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist in vollem Umfang unbegründet.
A.
Der Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits ist unbegründet, weil der für erledigt erklärte Antrag, die Unwirksamkeit der Vertragskündigung der Beklagten festzustellen, bereits unbegründet war. Die ordentliche Kündigung hat zur Vertragsbeendigung zum 1. April 2008 geführt. Die Beklagte hat nicht bei Abschluss des Versicherungsvertrags auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Die entsprechende Behauptung des Klägers ist in der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen worden. Nach der Aussage des vernommenen Zeugen N. hat es bei Vertragsschluss keine Zusage gegeben, den Haftpflichtversicherungsvertrag seitens der Beklagten nicht zu kündigen. Der Zeuge hat dies nachvollziehbar und glaubhaft damit begründet, dass für eine solche Zusage generell und so auch beim Kläger kein Anlass besteht/bestand, weil es sich um einen unbefristeten Vertrag handelte und die Verwaltung der Beklagten sich im Falle einer Kündigung ohnehin zunächst mit ihm in Verbindung setzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, ob besondere Gründe gegen die Ausübung des Kündigungsrechts sprechen. Soweit der Zeuge bestätigt hat, dass er die bei Vertragsschluss gestellte Frage, ob der Kläger nach Abschluss der Versicherungen "Ruhe habe", bejaht hat, hat die Beklagte hiermit auf ihr Kündigungsrecht nicht – auch nicht konkludent – verzichtet, und zwar selbst dann nicht, wenn auch die Worte "bis zur Pensionierung" gefallen sein sollten. Der Zeuge N. und die Beklagte mussten die Frage des Klägers nicht so verstehen, dass mit ihrer Bejahung das grundsätzlich bestehende Kündigungsrecht ausgeschlossen werden sollte. Eine solche Vorstellung des Klägers von der rechtlichen Reichweite seiner Frage – sollte sie bei Vertragsschluss überhaupt bestanden haben – hätte entsprechend klar und eindeutig formuliert werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger mit seiner Frage lediglich festgestellt wissen wollte, dass er versicherungstechnisch bis auf Weiteres und damit auf unabsehbare Zeit "versorgt" ist und "Ruhe haben" wird, nicht jedoch, dass ihr Kündigungsrecht ausgeschlossen werden sollte.
Auf die Hilfswiderklage der Beklagten kommt es danach nicht mehr an, denn die Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits ist unbegründet und somit die Bedingung, unter der über den Widerklageantrag hilfsweise entschieden werden soll, nicht eingetreten.
B.
Auch der vom Kläger erhobene Zahlungsanspruch besteht nicht.
I.
Soweit dem Klagebegehren Erfüllungsansprüche gegen die Beklagte aus dem bis zum 1. April 2008 bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag zugrunde liegen (nämlich auf Ersatz der Kosten des Verfahrens 15 O 319/06 LG Bonn, soweit er dort vom Insolvenzverwalter im Wege der Aufrechnung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde), scheitert es – ungeachtet möglicher weiterer Gründe – jedenfalls daran, dass sich der Kläger mit der Beklagten auf eine abschließende Regelung etwaiger Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wegen der gegen ihn durch den Insolvenzverwalter erhobenen Schadensersatzansprüche geeinigt hat. Im Verhältnis zwischen den beiden Versicherungsvertragsparteien kommt es insoweit allein auf den am 12. Oktober 2007 geschlossenen Vergleich an, mit dem Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte über die zugesagte und geleistete Zahlung von 32.500,-- Euro hinaus ausgeschlossen worden sind.
1. An den Vergleich vom 12. Oktober 2007 ist der Kläger gebunden.
Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn er unwirksam sein sollte und diese Frage einer gerichtlichen Prüfung trotz der abweichenden Entscheidungen im Rechtsstreit 15 O 319/06 LG Bonn prozessual noch zugänglich ist.
Nach Auffassung des Senats ist schon eine erneute gerichtliche Prüfung der Frage der Wirksamkeit des Vergleichs trotz erklärter Anfechtung durch den Kläger prozessual nicht mehr zulässig. Ihr stehen aufgrund der Beteiligung der hiesigen Prozessparteien an dem vorbenannten Rechtsstreit die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bonn vom 21. Dezember 2007 unter Berücksichtigung des Berufungszurückweisungsbeschlusses des OLG Köln vom 25. Juni 2008 und – hier entscheidend – die rechtskraftähnliche Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO entgegen.
2. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, denn der Vergleich ist jedenfalls materiellrechtlich wirksam zustande gekommen und hat weiterhin Bestand.
Ob dies bereits darauf zurückgeführt werden kann, dass der vor dem LG Bonn geschlossene Vergleich und die spätere gerichtliche Feststellung seiner Wirksamkeit durch Urteil vom 21. Dezember 2007 Bindungswirkung im versicherungsrechtlichen Sinne entfalten, ist allerdings zweifelhaft, denn diese Wirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess besteht nur bei Voraussetzungsidentität. Im Streitfall geht es indessen nicht um Fragen des Haftpflichtprozesses, sondern allein um die Wirksamkeit eines Vergleichs zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Dass der Vergleich gleichzeitig zwischen Versicherungsnehmer und Geschädigtem geschlossen wurde und insoweit durchaus Bindungswirkung entfalten kann, ist unerheblich, weil sich diese Bindungswirkung nur auf Umstände erstreckt, die erst dann wieder entscheidungserheblich werden können, wenn der Vergleich mit der Beklagten unwirksam sein sollte. Dann nämlich geht es wieder um Fragen des Deckungsschutzes und die Bindungswirkung des vorangegangenen Haftpflichtprozesses.
Im Übrigen könnte eine Bindungswirkung auch nur für den durch den Vergleich erledigten und zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Kläger angenommen werden. Der gegen den Kläger erhobenen Widerklage des Insolvenzverwalters lag demgegenüber ein auf vertraglicher Vereinbarung beruhender Erfüllungsanspruch, also kein Haftpflichtfall zugrunde.
3. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn der am 12. Oktober 2007 geschlossene Vergleich ist nicht unwirksam und der Kläger daher weiterhin an diesen gebunden.
a. Ein Anfechtungsrecht des Klägers nach § 123 BGB ist nicht ersichtlich.
aa. Das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 16. Oktober 2007 konnte ein Anfechtungsrecht nicht auslösen, denn objektiv handelte es sich bei seinem Inhalt nicht um neue Erkenntnisse des Klägers, die er vor Vergleichsabschluss noch nicht hatte. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter die Ansprüche gegen V. im eigenen Namen als Verwalter der Insolvenzmasse erhob, war dem Kläger nach eigenem Vortrag bereits vor Abschluss des Vergleichs bekannt. Damit lag weder eine Täuschung noch Arglist des Insolvenzverwalters vor. Da er als Verwalter der Masse klagte, war auch klar, dass die V.-Forderung in die Masse fiel und nicht gesondert vom Insolvenzschulner an ihn abgetreten worden war. Im Übrigen war die Frage, ob er aus abgetretenem oder eigenem Recht (als Partei kraft Amtes) gegen V. vorging, bei objektiv-vernünftiger Betrachtung vollkommen unerheblich, so dass sich aus der zusätzlichen Information des Insolvenzverwalters, dass es keine Abtretung gebe, kein arglistiges Verschweigen bei Vergleichsabschluss herleiten lässt. Entscheidend war doch, ob der Insolvenzschuldner noch über einen Teil der Ansprüche selbst verfügen konnte oder nicht. Hierüber hatte der Verwalter den Kläger aber bereits aufgeklärt, wie er selbst vorträgt (Bl. 110-111 GA) und wie es sich auch aus dem Schreiben des Klägers vom 19. Oktober 2007 (Anlage 9 zur Klageschrift) ergibt. Danach wurden die Erklärungen des Insolvenzverwalters, wonach er derjenige sei, der die Ansprüche gegen V. erhebt, mit dem Schreiben vom 16. Oktober 2007 lediglich "verfestigt".
bb. Durch die "Geheim"-Vereinbarung von Oktober/November 2006 ist lediglich belegt, dass dem Insolvenzschuldner im Ergebnis (also nach erfolgreicher Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter) Anteile an den Forderungen gegen V. zustehen sollten. Insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dem Insolvenzverwalter bei Abschluss des Vergleichs die vom Kläger erst im Nachhinein geltend gemachte Relevanz für den Vergleichsabschluss erkennbar gewesen sein soll. Nach Nr. 6 des Vergleichs sind dem Kläger Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner ausdrücklich offen gehalten worden. Diese Vereinbarung machte gerade für den Fall Sinn, dass der Kläger aufgrund von außerhalb des Insolvenzverfahrens verbleibendem Vermögen des Schuldners die Möglichkeit der tatsächlichen Realisierung seiner Ansprüche – ggf. im Wege der Vollstreckung – hatte. Leistungen an den Insolvenzschuldner aus den V.-Forderungen sind dann auch erst nach Abschluss des vom LG Bonn im Verfahren 13 O 519/06 am 1. Dezember 2008 vorgeschlagenen Vergleichs (siehe Bl. 305 ff. GA) geflossen, auf die der Kläger somit zugreifen konnte. Soweit er behauptet, er hätte auf Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter nicht verzichtet, wenn er gewusst hätte, dass ein Teil der Erlöse aus eingetriebenen V.-Forderungen im Innenverhältnis dem Insolvenzschuldner zustanden, ist dies daher unlogisch und hindert jedenfalls die Feststellung eines arglistigen Handelns des Insolvenzverwalters, denn mangels Logik musste der Verwalter die Relevanz der klägerischen Überlegungen für den Vergleichsabschluss nicht erkennen. Eine Abtretung (im rechtlichen Sinne) der V.-Forderungen durch den Insolvenzverwalter an den Insolvenzschuldner gab es nicht und ergibt sich auch nicht aus der "Geheim"-Vereinbarung; soweit der Schuldner im Innenverhältnis Erlösanteile erhalten sollte, konnte der Kläger hierauf wegen seiner Freistellungsansprüche gegen den Schuldner gerade zugreifen. Der Verzicht des Klägers auf Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter hatte damit bei objektiv-vernünftiger Betrachtung nichts zu tun, denn der Verwalter war im Verhältnis zum Kläger aus keinem Rechtsgrund verpflichtet, von den V.-Erlösen Anteile in Höhe der verauslagten Gerichts- und Anwaltskosten einzubehalten. Einen Freistellungsanspruch hatte der Kläger nur gegen den Schuldner, nicht gegen den Verwalter. Etwas anderes war dem Insolvenzverwalter weder bekannt noch erkennbar.
Alle darüber hinausgehenden Befürchtungen des Klägers waren und sind hypothetischer Natur, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Frage der "Abtretung" (gemeint ist wohl die Aufteilung der V.-Erlöse zwischen Schuldner und Verwalter) für den Kläger ein für den Vergleichsabschluss entscheidungserheblicher Umstand war und der Insolvenzverwalter dies auch erkennen musste oder gar erkannt hatte. Nur dann könnte er arglistig täuschend gehandelt haben. Daher ist auch ohne Belang, ob sich der Kläger bei einer ihm rechtzeitig bekannten "Abtretung" die Ansprüche des Insolvenzschuldners gegen V. oder den Insolvenzverwalter "zur Einziehung hätte pfänden lassen können", denn hieran war er aufgrund des Vergleichs vom 12. Oktober 2007 ja gerade nicht gehindert. Soweit er vorträgt, er hätte auf Forderungen gegen den Insolvenzverwalter nicht verzichtet, wenn er von der Vereinbarung von Oktober/November 2006 schon bei Vergleichsabschluss gewusst hätte, ist dies objektiv nicht einleuchtend und musste sich diese Überlegung daher keinesfalls dem Insolvenzverwalter aufdrängen. Soweit die V.-Forderungen nämlich weiterhin der Insolvenzmasse zustanden, hatte sich an der Sachlage seit der mündlichen Erklärung des Insolvenzverwalters unmittelbar vor dem Vergleichsabschluss nichts geändert; soweit sie im Innenverhältnis dem Insolvenzschuldner zustehen sollten, konnte der Kläger seinen Freistellungsanspruch gegen den Schuldner infolge des Vorhandenseins von vollstreckbarer Masse bei diesem realisieren. Es gab also objektiv keine nachvollziehbaren Gründe dafür, dass der Kläger den Vergleich bei vorheriger Kenntnis der "Geheimvereinbarung" nicht geschlossen hätte. Jedenfalls musste der Insolvenzverwalter dies nicht erkennen, so dass er auch nicht arglistig handeln konnte.
Für ein arglistiges "Zusammenwirken" zwischen Verwalter und Schuldner ist erst recht nichts ersichtlich, denn für ein beabsichtigtes Verbergen von vollstreckbarem Vermögen auf Seiten des Insolvenzschuldners fehlt jeder Tatsachenvortrag, aus dem sich hierauf schließen ließe. Die Existenz und Nichtoffenbarung der "Geheim"-Vereinbarung zwischen den beiden genügen hierfür nicht. Der Insolvenzverwalter als "Hüter" der Masse hatte aufgrund der Vereinbarung keinen Vorteil, weil das Geld dem Schuldner zukommen sollte. Die behauptete Absicht, dem Schuldner einen Vorteil zukommen zu lassen und gleichzeitig den Kläger zu schädigen, ist substanzlos, weil hierfür keinerlei Anhaltspunkte bzw. Indizien sprechen. Es bleibt nämlich dabei, dass der Kläger keinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Einbehalt von dem Schuldner nach der mit diesem getroffenen Teilhabevereinbarung zustehenden Beträgen hatte. Ferner ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Insolvenzverwalter erkennen musste, der Kläger werde den Vergleich nicht schließen, wenn er Kenntnis von der "Geheim"-Vereinbarung" hätte. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass dies den Vergleichswillen des Klägers noch fördern müsste, weil vollstreckbare Masse im Vermögen des Schuldners nach Beitreibung der Ansprüche gegen V. zu erwarten war. Und schließlich ist offensichtlich bislang kein Schaden bei dem Kläger eingetreten, was ein Indiz dafür darstellt, dass ein solcher auch nicht zu erwarten war, jedenfalls aber der Insolvenzverwalter einen Schadenseintritt nicht erkennen konnte. All dies spricht gegen eine Arglist des Insolvenzverwalters oder einen Schädigungswillen.
cc. Das Schreiben des Insolvenzschuldners vom 15. Juli 2005 hatte die Grundlage des Vergleichsabschlusses ebenfalls nicht entscheidend geändert. Der Kläger war schon vorher davon ausgegangen, mit dem Insolvenzschuldner als Zeugen beweisen zu können, zur Geltendmachung der angeblich überhöhten Widerklageforderung im Verfahren vor dem LG Köln berechtigt gewesen zu sein. Mit dem benannten Schreiben hatte sich die Beweissituation nicht zu seinen Gunsten geändert, jedenfalls nicht in einem Ausmaß, dass mit ihm allein der erforderliche Nachweis hätte geführt werden können, denn es handelte sich um ein Schreiben des Zeugen, nicht des Insolvenzverwalters, und es sagte nichts über die tatsächliche Bevollmächtigung des Schuldners zur unbeschränkten Mandatierung des Klägers im benannten Prozess aus, in welchem nicht er, sondern der Insolvenzverwalter Partei war.
b. Ein sonst zur Anfechtung berechtigender Grund ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Ein nach § 119 BGB relevanter Erklärungs- oder Inhaltsirrtum lag bei Abgabe der Willenserklärung des Klägers für den Abschluss des Vergleichsvertrags nicht vor. Der vorgetragene Motivirrtum ist nur im Rahmen der in § 123 BGB geregelten Anfechtungstatbestände von rechtlicher Bedeutung, die jedoch – wie ausgeführt – nicht festgestellt werden können.
c. Die Voraussetzungen des § 779 BGB liegen ebenfalls nicht vor.
Bei Abschluss des Vergleichs waren Grund und Höhe eines etwaigen Versicherungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte ungeklärt und von dieser ausdrücklich bestritten, so dass die Grundlage für einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB gegeben war. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm unmittelbar vor Vergleichsabschluss Deckungsschutz zugesagt, hat dies den Streit der Parteien über den Versicherungsschutz des Klägers für den zugrunde liegenden Haftpflichtfall nicht entfallen lassen. Eine derartige Zusage des Versicherers erstreckt sich nicht zwingend auf die Haftungsdeckung, sondern kann auf die Abwehrdeckung beschränkt sein. Mit dem Vergleich sind dann jedoch sämtliche weitergehenden Deckungsansprüche gegen die Beklagte ausgeschlossen worden.
Unwirksamkeitsgründe im Sinne des § 779 BGB sind allerdings nicht dargetan und nicht ersichtlich, und zwar auch bezüglich des Verhältnisses zwischen Kläger und dem am Vergleich ebenfalls beteiligten Insolvenzverwalter. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Unbegründetheit der Arglistanfechtung verwiesen werden. Mangels feststellbarer Arglist des Insolvenzverwalters hatte sich für keinen der am Vergleichsabschluss Beteiligten der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt tatsächlich geändert. Dies gilt auch für die in den Schriftstücken vom 16. Oktober 2007, 15. Juli 2005 und von Oktober/November 2006 enthaltenen objektiven "Informationen". Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass dem Vergleich von sämtlichen Parteien, die ihn geschlossen haben, ein abweichender Sachverhalt zugrunde gelegt worden war. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Streit zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Für die geltend gemachte "Abtretung" bzw. Aufteilung des Beratungshonorars auf Schuldner und Verwalter liegt dies auf der Hand, denn sie spielte für die Streitentstehung zwischen Kläger und Insolvenzverwalter keine Rolle. Aber auch durch das Schreiben des Insolvenzschuldners vom 15. Juli 2005 hatte es objektiv keine Veränderung der Sachlage gegeben, denn entscheidend war nicht, ob die Widerklageerhebung gegen K. von einem Mandat des Schuldners gedeckt war, weil dieser hierzu nur befugt war, wenn der Insolvenzverwalter ihn entsprechend bevollmächtigt hatte, was dieser jedoch bestritt. Die Beweissituation des Klägers hatte sich durch das Schreiben im Hinblick auf die Vollmacht des Insolvenzschuldners nicht verändert.
II.
Damit könnten allenfalls Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen, die von dem Vergleich nicht erfasst sind, weil sie erst nach seinem Abschluss entstanden sein sollen. Solche Ansprüche bestehen indessen ebenfalls nicht, da die Beklagte keine Pflicht verletzt hat, als sie der Aufforderung des Klägers zum Widerruf des Vergleichs nicht nachkam.
1. Insoweit kann es auf die Erkenntnisse, die der Kläger aus der erst am 5. Februar 2008 erhaltenen "Geheim"-Vereinbarung" gewonnen haben will, bereits deshalb nicht ankommen, weil die Beklagte den Vergleich zu diesem Zeitpunkt wegen Ablaufs der Widerrufsfrist nicht mehr widerrufen konnte.
2. Da aufgrund der Schreiben des Insolvenzverwalters vom 16. Oktober 2007 und des Insolvenzschuldners vom 15. Juli 2005 kein Anfechtungsrecht des Klägers entstanden war, hatte die Beklagte auch insoweit weder Anlass noch die Pflicht zum Widerruf des Vergleichs. Auf etwaige "Beweisschwierigkeiten" des Klägers, welche die Beklagte bei ihrer Entscheidung zu seinen Gunsten hätte berücksichtigen müssen, kommt es dabei nicht an. Der Vortrag des Klägers zeigt eine solche Pflicht nicht auf, weil ein arglistiges Handeln des Insolvenzverwalters nach dem Klägervortrag objektiv nicht feststellbar ist.
3. Mit der Fürsorgepflicht des Versicherers gegenüber seinem Versicherungsnehmer, die ihn auch zur Hintanstellung eigener Belange verpflichten kann, lässt sich eine Widerrufspflicht der Beklagten ebenfalls nicht begründen.
Es ist schon fraglich, ob die Fürsorgepflicht des Versicherers so weit geht, dass sie auch solche Interessen des Versicherungsnehmers erfasst, die das Versicherungsvertragsverhältnis gar nicht berühren. Um solche Interessen des Klägers ging es aber auch, denn Kläger und Insolvenzverwalter hatten wechselseitig Erfüllungsansprüche aus vertraglichen Vereinbarungen geltend gemacht, die mit dem geschlossenen Vergleich ausgeglichen waren.
Dies kann aber auf sich beruhen. Jedenfalls durfte die Beklagte angesichts ihrer Beteiligung am Vergleich ihre eigenen Interessen an einem vollständigen Abschluss der sehr komplexen und mit vielen Fragen und einem offenen Ende verbundenen Angelegenheit in die vorzunehmende Würdigung und bei der zu treffenden Entscheidung einbeziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie diese Interessen den klägerischen Interessen an einer Fortführung des Vorprozesses unterordnen musste. Ein für den Kläger positiver Ausgang des Verfahrens nach Widerruf des Vergleichs war nicht vorhersehbar, denn dies hing u.a. von dem Ergebnis einer durchzuführenden Beweisaufnahme ab, welches nicht absehbar war, auch nicht aufgrund des Schreibens des Insolvenzschuldners vom 15. Juli 2005.
Das Eigeninteresse der Beklagten ist auch nicht gleich "Null" gewesen, wie der Kläger meint. Vielmehr stand für die Beklagte die Frage der Deckungspflicht für die Inanspruchnahme des Klägers durch den Insolvenzverwalter wegen pflichtwidriger Überschreitung des Mandats im Raum. Dass der Kläger sie insoweit noch auf keinerlei Zahlung in Anspruch genommen hatte, ist unerheblich. Nach dem Haftpflichtversicherungsvertrag war sie bei Vorliegen der Deckungsvoraussetzungen zur Deckung verpflichtet. In den Anspruch hätte der geschädigte Insolvenzverwalter auch vollstrecken können, so dass die Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger, der ihr den Schadensfall immerhin gemeldet hatte, nicht allein entscheidend war. Einen die Beklagte auch im Verhältnis zum Geschädigten von ihrer Deckungspflicht befreienden wirksamen Verzicht gab es nicht. Anderenfalls hätte die Beklagte auch keinen Anlass gehabt, dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsabschlusses beizutreten.
Ob die Voraussetzungen für eine Nebenintervention im Vorprozess vorlagen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die Beklagte ist dem Rechtsstreit erst nach Abschluss des Vergleichs als Streithelferin beigetreten; in der Verhandlung des Landgerichts Bonn am 12. Oktober 2007 war sie hingegen am Rechtsstreit unbeteiligte Dritte, die sich in prozessual zulässiger Weise lediglich an dem sodann geschlossenen Vergleich beteiligt hat. Eine gerichtliche "Beiordnung" der Beklagten auf Seiten des Klägers hat es daher für den Vergleichsabschluss nicht gegeben.
C.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dies gilt auch und insbesondere für den geltend gemachten Fürsorgeanspruch des Klägers. Die Hintanstellung eigener Interessen durch den Versicherer hängt von den konkreten Einzelfallumständen ab, die im Streitfall die begehrte Verpflichtung zum Vergleichswiderruf nicht rechtfertigen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 65.000,-- Euro festgesetzt.
K. S. D.