Berufung wegen Gebäudeversicherung: Abweisung von Badschäden und Mietausfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz für weitere Badreparaturen und Mietausfall aus einer Gebäudeversicherung nach einem Wohnungbrand. Das OLG bestätigt die Abweisung durch das Landgericht: Es fehlten Feststellungen zu weitergehenden brandbedingten Schäden im Bad, und Mietausfall ist nicht versichert, weil die Mieterin den Brand durch Aufsichtspflichtverletzung ihres Kindes schuldhaft verursacht hat. Ein Sachverständigenantrag war untauglich; neue Vorbringen in der Berufung sind unzulässig.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kleve als unbegründet abgewiesen; Klage wegen Badschäden und Mietausfall abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung wegen Mietausfall bestehen nur, wenn der Mieter infolge des Versicherungsfalls berechtigt ist, die Miete ganz oder teilweise zu verweigern; verursacht der Mieter den Schaden schuldhaft, bleibt die Mietzahlungspflicht bestehen.
Die festgestellten Tatsachen des erstinstanzlichen Gerichts sind für das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, wenn das Tatgericht die maßgeblichen Umstände nach pflichtgemäßer Prüfung festgestellt hat.
Neue Tatsachen und Beweismittel, die erstmals in der Berufung vorgebracht werden, bleiben nach § 531 ZPO unberücksichtigt, soweit sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden.
Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann abgelehnt werden, wenn die für das Gutachten erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht als bewiesen gelten und der Beweisantritt daher untauglich ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Januar 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Langerichts Kleve – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
( G r ü n d e
Die Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger stehen aufgrund des Brandes am 4. Januar 2000 in der Wohnung der Mieterin H. weder weitere Ansprüche für Arbeiten im Bad (4.694,77 €), noch Entschädigungsansprüche wegen Mietausfalls (5.170,14 €) aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Gebäudeversicherung zu. Die vom Landgericht - nach Beweisaufnahme (GA 110 ff, GA 149 ff) – für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) getroffenen Feststellungen rechtfertigen die vom Landgericht ausgesprochene Abweisung der Klage.
1. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass im Bad weitergehende Schäden als die, welche von der Beklagten reguliert worden sind, brandbedingt entstanden waren. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Beweiswürdigung falsch wäre. Im Bad selbst hat es nicht gebrannt. Dass allein durch Rußbeschlag und Hitzeeinwirkung durch Reinigungsarbeiten nicht zu beseitigende Schäden insbesondere an den verchromten Armaturen und der Keramikeinrichtung des Bades entstanden sein sollten, erscheint nicht ohne weiteres plausibel. Das Landgericht ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft vorgegangen, weil es dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (GA 75) nicht entsprochen hat. Dieser Beweisantritt, auf den der Kläger nach den vom Landgericht umfänglich durchgeführten Zeugenvernehmungen nicht mehr zurückgekommen ist, war offensichtlich untauglich, solange die Anknüpfungstatsachen – Art und Umfang brandbedingter weiterer Schäden – nicht bewiesen waren. Diesen Beweis hat das Landgericht aber mit ausführlicher und überzeugender Begründung nicht für erbracht gehalten. Erstmals mit der Berufung macht der Kläger geltend, die Schäden seien auf Lichtbildern festgehalten, daran könne sich der Sachverständige orientieren (GA 184). Dieses neue Vorbringen kann gemäß § 531 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden.
2. Der Kläger hat auch keine Ansprüche auf Entschädigung wegen brandbedingten Mietausfalls. Der Mietausfall-Schaden ist nur für den Fall versichert, dass der Mieter infolge des Versicherungsfalls berechtigt war, die Mietzahlung ganz oder teilweise zu verweigern (§ 3 Ziff. 1 a VGB 97, vgl. GA 34). Sofern der die Nutzbarkeit der Mietwohnung beeinträchtigende Schaden vom Mieter selbst schuldhaft verursacht worden ist, bleibt der Mieter zur Mietzahlung weiterhin verpflichtet (vgl. Palandt/Weidenkaff, 60. Aufl., § 537 BGB a. F. Rn 7). Auch insoweit sind die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, dass nämlich die Mieterin Heidfeld ihren fünfjährigen Sohn K. unbeaufsichtigt in der Wohnung zurückgelassen hat, um am Bankautomaten Geld abzuheben, und dass sie dort, weil sie eine Bekannte getroffen hatte, aufgehalten wurde. Ganz kurz kann ihre Abwesenheit nicht gewesen sein, da es im Kinderzimmer bereits lichterloh brannte – wie sie vor dem Landgericht ausgesagt hat (GA 149 R) -, als sie zurückkehrte. Das Landgericht hat es weiter für erwiesen gehalten, dass K. seine Spielzeug-Kiste mittels eines der zahlreich in der Wohnung herumliegenden Feuerzeuge angezündet hat. Auf dieser Tatsachengrundlage teilt der Senat auch die rechtliche Wertung des angefochtenen Urteils. Es gereicht der Zeugin zum Verschulden, K., in dessen Reichweite sich die Feuerzeuge befanden, allein in der Wohnung gelassen zu haben. Die Mutter musste damit rechnen, dass das Kind mit einem der Feuerzeuge spielen und experimentieren konnte. Bei einem Fünf- bis Sechsjährigen, auch wenn er normal entwickelt und bislang nie aufgefallen ist, muss in Rechnung gestellt werden, dass er den Verlockungen des Feuers erliegt (vgl. OLG Düsseldorf, 22. Zivilsenat, VersR 1992, 310; OLG Hamm VersR 1998, 722). Zur Einbehaltung der Miete war die Zeugin, da sie den Brand demnach schuldhaft verursacht hat, nicht berechtigt. Einen versicherten Schaden hat der Kläger insoweit nicht erlitten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Berufungsstreitwert: 9.864,91 €
Dr. S. Dr. W. Dr. R.