Berufung wegen behaupteten Leasingbetrugs und Schadensersatz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Beklagten wegen eines 1998 geschlossenen Leasingvertrags der S... GmbH, die später insolvent wurde. Das Landgericht wies die Klage mangels konkreter Anknüpfungstatsachen ab; ein beantragter Sachverständigenbeweis war untauglich. Das OLG bestätigt die Entscheidung: bloße Mutmaßungen genügen nicht, und der Beklagte ist nicht zur Offenlegung selbst belastender Umstände verpflichtet.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung eines Anspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder Betrugs bedarf es konkreter, im Prozess eingeführter Anknüpfungstatsachen; bloße Vermutungen sind unzureichend.
Ein Sachverständigenbeweis ist untauglich, wenn es an konkreten Tatsachen fehlt, die dem Sachverständigen eine prüfbare Grundlage zur Beantwortung der Beweisfrage bieten.
Hat die klagende Partei keinen Einblick in streitentscheidende Verhältnisse, kann das Gericht eine Substantiierungspflicht verlangen; dies ersetzt jedoch nicht die Erfordernis konkreter Anknüpfungstatsachen.
Eine Partei ist nicht verpflichtet, Umstände offen zu legen, durch die sie sich selbst der behaupteten Straftat oder Sittenwidrigkeit belasten würde; ihr Schweigen darf ihr prozessual nicht zum Nachteil gereichen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juni 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger beansprucht vom Beklagten Schadenersatz mit der Begründung, dieser habe als Geschäftsführer der S... L... GmbH (im folgenden S... GmbH) mit ihm im Juli 1998 (vgl. Beiakten 7 O 357/98 LG Wuppertal Bl. 13 ff) einen Leasing-Vertrag über einen Porsche Cabrio im Werte von knapp 180.000 DM geschlossen und eine Bearbeitungsgebühr (6.438 DM) sowie eine Mietsonderzahlung (35.886,80 DM) abgefordert, obwohl er gewusst habe, dass die S... GmbH zum Erwerb des Porsche und mithin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen sei. Die auf Rückzahlung zuletzt in Höhe von nur noch 37.484,28 DM gegen die S... GmbH gerichtete Klage (vorerwähnte Beiakte) war zwar erfolgreich, doch konnte wegen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz der GmbH die Forderung nicht realisiert werden.
Das Langericht hat die auf 42.324,80 DM bezifferte Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klagebehauptung stelle sich als unsubstantiiertes Vorbringen "ins Blaue" dar. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der S... GmbH im Juli 1998 trage der Kläger nichts Konkretes vor. Die vom Beklagten zu den Akten gereichte betriebswirtschaftliche Auswertung für März 1999 weise keine Zahlungsunfähigkeit der S... GmbH aus. Die spätere Entwicklung sei für die Verhältnisse zur Zeit des Vertragschlusses nicht aussagekräftig. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei als unzulässiger Beweisermittlungsantrag zu werten.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung seines Vorbringens. Mangels Einblicks in die Interna der S... GmbH habe er nur Vermutungen äußern können, dies sei jedoch nicht ohne jeden Anhalt geschehen. Immerhin zeichne schon die Auswertung für März 1999 ein trübes Bild der wirtschaftlichen Situation der GmbH.
Der Kläger beantragt zuletzt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.165,41 EUR nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Ob die Auffassung des Landgericht zutrifft, der Kläger stütze sich mit seiner Klagebegründung auf eine "ins Blaue" und darum nicht berücksichtigungsfähige Behauptung (vgl. dazu BGH NJW 1996, 1826), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Annahme, der Beklagte habe den Käger über die Fähigkeit der Firma S... GmbH, den Leasingvertrag zu erfüllen, getäuscht und ihn in betrügerischer Weise zu Zahlungen veranlasst (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB), beruht auf mehr oder weniger verständlichen Mutmaßungen. Auch Beweisanträgen, die sich auf nur vermutete Tatsachen beziehen, muss das Gericht nachgehen, sofern gewisse Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Vermutung sprechen (vgl. Baumbach/Hartman, 60. Aufl., Einführung § 284 ZPO Rn 30; BGH a.a.O.). Das kann jedoch nur im Rahmen tauglicher Beweisantritte geschehen. Der vom Kläger für die Behauptung, die S... GmbH habe den Kaufpreis für den zu leasenden Porsche nicht aufbringen können (vgl. GA 6), angetretene Sachverständigenbeweis war und ist jedoch untauglich. Es fehlt ersichtlich an in den Prozess eingeführten Anknüpfungstatsachen, aufgrund derer ein Sachverständiger die Beweisfrage zu beantworten in der Lage wäre.
Die tatsächlich prozessentscheidende Frage ist deshalb die, ob der Beklagte gehalten war, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der S... GmbH im Juli 1998 substaniiert Stellung zu nehmen und ob widrigenfalls die Klagebehauptung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig gilt. Wenn - wie hier - der Kläger keinen Einblick in die streitentscheidenden Verhältnisse hat, kann eine Substantiierung des Bestreitens geboten sein (Baumbach a.a.O. § 138 ZPO Rn 31 ff). Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte, der jedenfalls ab August 1999 nicht mehr Geschäftsführer war (GA 50), nach seinem Ausscheiden noch Zugang zu den Unterlagen der S... GmbH hat, weiter, ob und welche Informationsbemühungen der Kläger unternommen hat.
Letztendlich kommt es darauf jedoch nicht an, weil der Beklagte nicht zur Offenlegung von Umständen verpflichtet ist, durch die er einräumen müsste, einen Betrug begangen zu haben (vgl. BVerfG MDR 1981, 818, Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl., § 138 ZPO Rn 9, Thomas/Putzo/Reichold, 25. Aufl., § 138 ZPO Rdziff. 7; Baumbach/Hartmann, 62. Aufl., § 138 ZPO Rn 21; Heinemann MDR 2001, 137/141; anderer Ansicht Zöller/Greger, 24. Aufl., § 138 ZPO Rdziff. 7, Münchener Kommentar/Peters, 2. Aufl., § 138 ZPO Rn 15; Musielak/Stadler, 3. Aufl., § 138 ZPO Rn 4). Der Senat teilt die Auffassung, dass sich - wie Baumbach/Hartmann a.a.O. drastisch formulieren - niemand selbst ans Messer zu liefern braucht. Dem Beklagten kann es deshalb prozessual nicht zum Nachteil gereichen, nichts zur Aufklärung von Umständen beizutragen, durch die er sich der Klagebehauptung zufolge als Betrüger entlarven müsste.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Berufungsstreitwert:
Bis zum 9. Februar 2004: 21.640,33 EUR
danach: 19.165,41 EUR
Dr. S... Dr. W... Dr. R...