Verjährungsbeginn und Rückabwicklung bei Widerspruch nach § 5a VVG a.F.
KI-Zusammenfassung
Der Senat erläutert den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche nach Ausübung des Widerspruchsrechts (§ 5a VVG a.F.) und behandelt Anrechnungsfragen bei kombinierten Renten-/Lebensversicherungen. Er bestätigt die BGH-Rechtsprechung, dass vorangegangene Kündigung den Widerspruch nicht ausschließt. Der Wert des Lebensrisikos ist anzurechnen und notfalls nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen; Anforderungen an die Darlegung gezogener Nutzungen werden konkretisiert.
Ausgang: Senat erläutert Rechtsauffassung zum Verjährungsbeginn, zur Anrechnung des Lebensrisikos und zu Darlegungspflichten; Parteien werden zu weiterem Vorbringen und Vergleichsannahme aufgefordert.
Abstrakte Rechtssätze
Die dreijährige Verjährungsfrist für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche nach Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Widerspruch erklärt wird (§§ 195, 199 BGB).
Eine zuvor erklärte Vertragskündigung mit anschließender vertragsgemäßer Abwicklung steht der späteren Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht entgegen.
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ist dem Versicherungsnehmer der Wert des bis zur Kündigung genossenen Versicherungsschutzes anzurechnen; bei kombinierten Lebens-/Rentenversicherungen kann der Risikoanteil "Leben" nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden.
Für die Schätzung des anzurechnenden Lebensrisikoanteils ist eine geeignete Grundlage die Prämie für eine gesonderte Risikolebensversicherung mit entsprechender Versicherungssumme; hiervon ist wegen geringerer Verwaltungskosten bei kombinierten Policen ein Abschlag von etwa 10 % vorzunehmen.
Der Versicherer hat nach § 818 BGB ersetzte Nutzungen zu berücksichtigen; der Anspruchsteller muss die von ihm geltend gemachten Nutzungen substantiiert darlegen (z. B. Renditen der Versicherungsart aus Geschäftsberichten oder durchschnittliche Marktrenditen), andernfalls können die Nutzungen nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden, wobei bei auf Renditen gestützter Schätzung weitere Abzüge i. d. R. entfallen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
.Die Parteien werden auf folgende Sicht des Senats hingewiesen:
1. Beginn des Laufs einer Verjährungsfrist
Die dreijährige Verjährungsfrist für die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerspruch gem. § 5 a VVG a.F. beginnt zu laufen mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Widerspruch erklärt wurde (§§ 195, 199 BGB). Denn erst mit dieser Erklärung entsteht der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien und ggf. gezogener Nutzungen gegen den Versicherer wegen Eintritts der Unwirksamkeit des Vertrages. Der Anspruch als solcher beruht allein darauf, dass mit Wirkung ex tunc der Versicherungsvertrag unwirksam geworden ist. Das wird er aber erst mit der Ausübung des Gestaltungsrechts durch den Berechtigten, deshalb kann auch erst dann die Verjährungsfrist zu laufen beginnen (so auch Koch, LMK 2014, 359159, zitiert nach Beck-Online).Da der Anspruch (erst) mit der Erklärung des Widerspruchs entsteht, kann die Verjährungsfrist nicht schon jeweils mit Schluss des Jahres, in welchem der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, zu laufen beginnen (so aber z.B. Ambrüster, NJW 2014, 497 f.; Heyers NJW 2014, 2619).
Die Fälle der Ausübung des Widerspruchsrechts gem. § 5 a VVG a.F. sind auch nicht vergleichbar mit dem vom Senat in dem Verfahren I-4 U 130/10 mit Urteil vom 19.08.2011 entschiedenen Fall, in welchem der Senat den Beginn des Laufs der Verjährung etwaiger Ansprüche auf Rückzahlung „überzahlter“ Zuschläge für monatliche bzw. halbjährliche Zahlung der Jahresprämie für den Schluss des Jahres angenommen hatte, in dem die Prämien nebst Zuschlägen gezahlt worden waren. Denn diese etwaigen Rückzahlungsansprüche aus § 812 BGB entstanden unmittelbar mit der Zahlung, von der Ausübung eines Gestaltungsrechts waren sie nicht abhängig.
2. Erlöschen des Widerspruchsrechts wegen vorangegangener Kündigung und beiderseitiger vertraglicher Leistungserbringung
Der Senat sieht keinen Anlass, von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 07.05.2014 (VersR 2014, 817 ff.) abzuweichen, wonach eine von dem Versicherungsnehmer bereits zuvor erklärte Vertragskündigung mit darauf fußender vertragsgemäßer Abwicklung des Vertrages der späteren Ausübung des Widerspruchsrechts gem. § 5 a VVG a.F. nicht entgegensteht.
Der Senat folgt der Sicht des Bundesgerichtshofs, dass eine Analogie zu den Regelungen der §§ 7 Abs. 2 VerbrKrG, 2 Abs. 1 S. 4 HWiG wegen des Außerkrafttretens dieser Gesetze nicht mehr möglich ist.
Hinzu kommt, dass eine solche – zumal analoge, nicht einmal unmittelbare – Anwendung dieser Vorschriften nicht mit der Entscheidung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften vom 19.12.2013 (VersR 2014, 225 ff.) in Einklang stehen dürfte, dass eine nationale Bestimmung, nach der das Recht des Versicherungsnehmers, von dem Vertrag zurückzutreten, zu einem Zeitpunkt erlischt, zu dem er über dieses Recht nicht belehrt war, der Verwirklichung eines grundlegenden Ziels der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und damit deren praktischer Wirksamkeit zuwider läuft.
3. Anrechnung des Werts der Versicherung des Risikos „Leben“
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 (VersR 2014, 817 ff.) muss sich der Versicherungsnehmer im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrags genossen hat, dieser Wert kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden, bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen.
Der Senat folgt dieser Sicht, und zwar auch für die hier in Rede stehende Rentenversicherung mit gleichzeitig abgeschlossener Versicherung des Risikos „Leben“.
Der Wert dieses Risikoanteils „Leben“ der genommenen kombinierten Versicherung auf den Todes- und den Erlebensfall wird für den einzelnen Fall nur mit großem Aufwand ganz exakt zu berechnen sein; dieser Aufwand dürfte in der Regel zu den in Rede stehenden Beträgen unverhältnismäßig sein, so dass der dem Versicherungsnehmer entstandene anzurechnende Vermögensvorteil nach § 287 Abs. 2 ZPO gerichtlich geschätzt werden darf.
Als probate Grundlage für eine solche Schätzung sieht der Senat die Prämien an, die für eine gesonderte Versicherung des Risikos „Leben“ mit entsprechender Versicherungssumme bei der Beklagten zu zahlen gewesen wäre. Diese hat die Beklagte für die Zeit bis zur Kündigung des Vertrages durch die Klägerin mit 1.653,60 € berechnet.
Da die Aufwendungen eines Versicherers für den gesonderten Abschluss und die gesonderte Verwaltung einer isolierten Risikolebensversicherung aber nach der Lebenserfahrung größer sein werden als der Anteil, der auf das Risiko „Leben“ durch (Mit-)Abschluss und (Mit-)Verwaltung in einer kombinierten Versicherung auf den Todes- und den Erlebensfall entfällt, ist es angemessen, von der vorgenannten Prämie für den Abschluss einer isolierten Risiko-Lebensversicherung einen Abschlag von 10 % vorzunehmen.
4. Ersatz gezogener Nutzungen
a)Grundsätzlich hat im Fall des Widerspruchs gem. § 5 a VVG a.F. der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht nur die gezahlten Prämien, sondern gem. § 818 BGB auch die gezogenen Nutzungen zu ersetzen, worauf der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 (VersR 2014, 117, 820) hingewiesen hat.
b)Die Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen hat der Kläger auch in seinen nachgelassenen Schriftsätzen bislang nicht ausreichend dargelegt.
Dazu reicht – worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – nicht aus, dass ein Versicherungsnehmer ohne Darstellung seiner Schätzungsgrundlage undifferenziert eine durchgängige Zinspauschale über sämtlich Jahre von Beginn der Prämienzahlung bis zum Widerspruch geltend macht, dies jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier die vom Kläger beanspruchten 7 % – dieser durchgängige Prozentsatz aufgrund der Lebenserfahrung offenkundig irreal ist.
Es ist einem Versicherungsnehmer auch grundsätzlich möglich, die vom Versicherer gezogenen Nutzungen in einem so detaillierten Ausmaß darzustellen, dass dies dann, wenn man auch insoweit den Aufwand für die exakte Ermittlung im Vergleich mit den in Betracht kommenden Beträgen für unverhältnismäßig hält, zu einer gerichtlichen Schätzung der gezogenen Nutzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO führen kann, auch wenn diese Darlegung für den Versicherungsnehmer mit einem gewissen Aufwand verbunden ist.
aa)Für eine solche Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO würde dem Senat ausreichen, ist es andererseits aber auch erforderlich, dass der Kläger zunächst für die hier in Rede stehenden Jahre 1998 bis 2011
die Rendite der Beklagten in der geschlossenen Versicherungsart einer (Renten-)Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall anhand der sich aus den Geschäftsberichten der Beklagten für die Jahre 1998 bis 2011 ergebenden Erläuterungen darstellt, sofern diese Geschäftsberichte der Beklagten entweder öffentlich zugänglich sind, oder falls nicht, die Beklagte sie ihm auf Anforderung zur Verfügung stellt,
für den Fall, dass sich die Rendite nicht anhand von Geschäftsberichten auf die Beklagte darstellen lässt, der Kläger die durchschnittliche Rendite der deutschen Versicherer in vergleichbaren kombinierten Versicherungen auf den Todes- und Erlebensfall darstellt.
Mindestens Letzteres wird dem Kläger aus öffentlich zugänglichen Quellen möglich sein. Stellt er die durchschnittliche jährliche Rendite der deutschen Versicherer für die jeweiligen Jahre dar, wird es dann der Beklagten obliegen für den Fall, dass sie sich darauf berufen möchte, die von ihr erzielten Renditen wären stets oder zeitweise geringer ausgefallen als die der durchschnittlichen deutschen Versicherer, dies im einzelnen darzustellen.
bb)Sofern der Kläger gemäß den vorstehenden Ausführungen zu aa) ausreichend vorgetragen hat, wird dann, wenn der Senat zur Schätzung der von der Beklagten gezogenen Nutzungen gem. § 287 Abs. 2 ZPO auf die Rendite abstellt, hiervon ein weiterer Abzug von Positionen von Aufwendungen der Beklagten nicht mehr in Betracht kommen können, weil die Renditen in der Regel bereits Nutzungen wie Ausgaben berücksichtigen.
Rubrum
II.Der Kläger hat Gelegenheit, bis zum
28.11.2014
entsprechend den Ausführungen zu I.4. dieses Beschlusses hinsichtlich der von der Beklagten gezogenen Nutzungen vorzutragen.
Die Beklagte hat dann Gelegenheit, hierauf bis zum
30.01.2015
zu erwidern.
III.Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird bestimmt auf
Dienstag, 21.04. 2015, 10.45 Uhr, Saal A 114.
IV.
Der Senat schlägt den Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits den Abschluss
des folgenden Vergleichs vor:
1.
Die Beklagte zahlt an die Klägerin zu Händen deren Prozessbevollmächtigten 2.600 €.
2.
Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus oder in Verbindung mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Nr. … endgültig erledigt, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, bereits entstanden oder nicht.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte trägt sie zu 1/3.
Den Beitragszahlungen i.H. von 15.644,25 € stehen Zahlungen der Beklagten über 17.110,26 € und 957,32 € gegenüber. Zu Lasten der Klägerin ist der Vorteil aus dem Risikoschutz in die Abrechnung einzubeziehen (1.653,60 € abzgl. 10 % = 1.488,24 €). Damit ergibt sich ein negativer Saldo von 3.911,57 €.
Setzt man für einen Vergleich zwei Drittel des von der Klägerin geforderten Zinsbetrags an (6.504,59 €), ergibt sich gerundet ein noch offener Gesamtsaldo in Höhe des Vergleichvorschlags.
Die Parteien mögen dem Senat bis zum 06.10.2014 mitteilen, ob dem Vergleichsvorschlag zugestimmt wird.
Falls ja, wird der Senat das Zustandekommen des Vergleichs im schriftlichen Verfahren feststellen.