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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-4 U 110/03·30.10.2003

Auskehrung von KZV-Zahlungen bei vorinsolvenzlicher Abtretung abgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtAbsonderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter forderte Auskehrung von Zahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, die nach Insolvenzeröffnung auf das Konto des Schuldners eingingen. Das OLG Düsseldorf wies die Klage ab: Die Ansprüche waren vor Insolvenzeröffnung wirksam sicherungshalber abgetreten und gehörten daher nicht zur Insolvenzmasse. § 114 Abs.1 InsO ist weit auszulegen und schützt Vergütungen, die Existenzgrundlage bilden.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage des Insolvenzverwalters auf Auskehrung der Zahlungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wurden Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam sicherungshalber abgetreten, gehören sie nicht zur Insolvenzmasse und stehen dem Zessionar zu.

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§ 114 Abs. 1 InsO ist in Anlehnung an die Auslegung der §§ 850 ff. ZPO weit auszulegen; der Begriff "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" erfasst auch Vergütungen freiberuflicher Tätigkeiten, wenn sie die Existenzgrundlage des Schuldners bilden.

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Für die Einordnung von Vergütungen als "Bezüge" im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO ist nicht entscheidend, ob sie aus unselbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit stammen, sondern ob sie der Existenzsicherung des Schuldners dienen.

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§§ 50, 51 InsO begründen Absonderungsrechte auch für Gläubiger, die vor Eröffnung ein Recht oder eine Forderung sicherungshalber erhalten haben, sodass solche Rechte nicht der Masse zuzurechnen sind.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 InsO§ 850 ff. ZPO§ 35 InsO§ 50 InsO§ 51 Nr. 1 InsO§ 850 Abs. 2 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Februar 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstrecken-den Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 23. Januar 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zahnarztes Dr. M.-D. (im Folgenden: Schuldner).

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Der Schuldner stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur beklagten Bank. Bereits am 29. September 1975 hatte er, ergänzt durch Erklärung vom 14. September 1994, ihr alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die für ihn zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung sicherungshalber abgetreten. Durch Kündigung vom 13. Februar 2002 stellte die Beklagte ihre Kreditforderungen in Höhe von 347.355,55 EUR fällig.

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In den ersten beiden Monaten nach Insolvenzeröffnung zahlte die Kassenzahnärztliche Vereinigung ... 30.102,26 EUR auf das Girokonto des Schuldners bei der Beklagten. Die Parteien streiten darüber, ob das Geld zur Insolvenzmasse gehört oder gemäß § 114 Abs. 1 InsO der Beklagten zusteht.

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Das Landgericht hat dem Kläger einen Erstattungsanspruch in dieser Höhe einschließlich Zinsen zugebilligt, weil die Abtretung der Ansprüche gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung nicht über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinauswirke. Bezüge aus einem Dienstverhältnis i.S. von § 114 Abs. 1 InsO seien typischerweise die Vergütungsansprüche von Arbeitern und Angestellten oder die Besoldung der Beamten. Anders als im Falle der §§ 850 bis 850 k ZPO sei bei § 114 InsO eine über den Wortlaut der Norm hinausreichende Auslegung abzulehnen, da der Gesetzgeber nur die Privilegierung von Menschen am unteren Ende der sozialstrukturellen Skala gewollt habe, um ihnen durch die Abtretung oder Verpfändung ihrer Einkünfte eine Kreditaufnahme zu ermöglichen. Freiberufler, zu denen auch Kassenärzte gehörten, seien darauf nicht in gleichem Maße angewiesen.

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Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger, der das Urteil verteidigt, bittet um

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Zurückweisung der Berufung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils sowie den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung hat Erfolg.

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Der Kläger kann die Auskehrung der von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung überwiesenen Gelder nicht verlangen, weil der Schuldner darüber bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam zugunsten der Beklagten verfügt hat. Die abweichende Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Fehlverständnis des § 114 Abs. 1 InsO. Nach der Auffassung des Einzelrichters soll § 114 InsO eng auszulegen sein, um eine Schmälerung der Masse zu verhindern. In Wirklichkeit verhält es sich jedoch umgekehrt. Zwar erfasst das Insolvenzverfahren gemäß § 35 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Soweit er diese Ansprüche vor Insolvenzeröffnung unanfechtbar zur Sicherung abgetreten hat, stehen sie aber nicht mehr ihm, sondern dem Zessionar zu. Sie gehören daher weder zum gegenwärtigen noch zum zukünftigen Vermögen des Schuldners. Das ergibt sich aus §§ 50, 51 Nr. 1 InsO, denn danach sind auch die Gläubiger zur Absonderung berechtigt, denen der Schuldner sicherungshalber ein Recht, also auch eine Forderung, abgetreten hat.

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Vor diesem Hintergrund dient § 114 Abs. 1 InsO - neben der Gewährleistung der Restschuldbefreiung - der Erweiterung der Insolvenzmasse, in dem Vorausverfügungen des Schuldners über sein Einkommen befristet werden, denn erst dadurch werden Absonderungsrechte von Kreditgebern beschnitten und der Neuerwerb der Insolvenzmasse gesichert (Kübler/Prütting/Moll, InsO, § 114 Rn. 8, 9; MK-Löwisch/Caspers, InsO, § 114 Rn. 2; Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl., § 114 Rn. 4). Deshalb ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Klägers - der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" in § 114 Abs. 1 InsO nach, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung weit und in Anlehnung an die §§ 850 ff. ZPO auszulegen (Braun/Kroth, InsO, § 114 Rn. 3; Hess, InsO, § 114 Rn. 12; Kübler/Prütting/Moll, a.a.O., § 114 Rn. 11, 12; MK-Löwisch/ Caspers, a.a.O., § 114 Rn. 6; Uhlenbruck/Berscheid, a.a.O., § 114 Rn. 7, 9), da nicht einzusehen ist, warum die Masse nur bei Insolvenzen von Arbeitern, Angestellten und Beamten vor einer Aushöhlung durch Abtretungen oder Pfändungen an bzw. durch Kreditgeber geschützt werden muss (MK-Löwisch/Caspers, a.a.O.).

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Folglich ist bei § 114 Abs. 1 InsO ebenso wie bei der Einordnung einer Vergütung als Arbeitseinkommen i.S. von § 850 Abs. 2 ZPO nur von untergeordneter Bedeutung, ob es sich um ein Entgelt für eine Tätigkeit in einem freien Beruf handelt oder nicht. Entscheidend ist in beiden Fällen, ob es um eine Vergütung für Dienstleistungen geht, die die Existenzgrundlage des Schuldners bildet. Das ist aber auch bei Ansprüchen eines Kassenzahnarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung der Fall (vgl. zu § 850 Abs. 2 ZPO: BGH v. 5.12.1985 - IX ZR 9/85 - NJW 1986, 2362 unter I. 2a; ebenso zu § 114 InsO: Hess, a.a.O., § 114 Rn. 16; MK-Löwisch/ Caspers, § 114 Rn. 4). So liegen die Dinge auch hier, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Schuldner Kassenpatienten nur in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang behandelt hat.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 30.102,26 EUR.

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Dr. S. Dr. R. B.