Rechtsschutzversicherung: Ausschluss bei Insolvenz auch bei Sanierung und Betriebsfortführung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte aus einer Firmen-Rechtsschutzversicherung (ARB 2000) Deckung für Beratung zur Sozialauswahl sowie für Kosten mehrerer Kündigungsschutzverfahren. Das OLG verneinte die Leistungspflicht, weil die Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit dem beantragten/eröffneten Insolvenzverfahren stand und damit § 3 III c ARB 2000 eingreift. Eine Beschränkung des Ausschlusses auf Fälle der Betriebsstilllegung lehnte der Senat ab; auch Sanierung/Betriebsfortführung fällt darunter. Zudem seien allgemeine Beratungskosten vor Ausspruch der Kündigungen mangels Rechtsschutzfall (§ 4 i.V.m. § 3 I c ARB 2000) nicht vom Arbeitsrechtsschutz umfasst.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Deckung wegen Insolvenz-Ausschluss und teils fehlenden Rechtsschutzfalls verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Der Risikoausschluss des § 3 III c ARB 2000 greift ein, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Insolvenzverwalter in ursächlichem Zusammenhang mit dem beantragten oder eröffneten Insolvenzverfahren steht.
Ein ursächlicher Zusammenhang i.S.d. § 3 III c ARB 2000 liegt regelmäßig vor, wenn Maßnahmen (wie Personalabbau und hieraus folgende Kündigungsschutzprozesse) vom Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zur Erreichung der insolvenzrechtlichen Verfahrensziele veranlasst werden.
§ 3 III c ARB 2000 ist nach seinem Wortlaut und dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht auf Rechtsverfolgungskosten im Rahmen einer Betriebsstilllegung beschränkt, sondern erfasst auch Maßnahmen zur Betriebsfortführung und Sanierung.
Bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs ist nicht entscheidend, ob die Maßnahmen wirtschaftlich betrachtet bereits vor Insolvenzantragstellung sinnvoll gewesen wären; maßgeblich ist, ob feststellbar ist, dass sie auch ohne das Insolvenzverfahren in gleicher Weise erfolgt wären.
Kosten vorprozessualer, allgemeiner anwaltlicher Beratung zur Vorbereitung betriebsbedingter Kündigungen sind mangels Rechtsschutzfall nicht vom Arbeitsrechtsschutz umfasst, solange noch kein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften behauptet wird (§ 4 I, § 3 I c ARB 2000).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Düsseldorf vom 29. März 2005 (32 O 119/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betra-ges abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der O. & K. GmbH in D., über deren Vermögen am 25.11.2003 das Insolvenzverfahren beantragt und am 01.02.2004 eröffnet worden ist.
Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte schlossen für die Zeit vom 16.08.2000 bis zum 16.08.2005 einen Firmen-Rechtsschutz-Versicherungsvertrag, dem die ARB 2000 zugrunde gelegt wurden und der auch Arbeitsrechtsschutz umfasst. Nachdem die Beklagte von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt hatte, bestätigte sie der Insolvenzschuldnerin, dass sie dem Wunsch, den Versicherungsvertrag zu ändern, gerne nachkommen werde. Sie führte aus, dass bis zum Eingang der von ihr in diesem Zusammenhang gewünschten Unterlagen der Vertrag unverändert bestehen bleibe.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rechtsschutz in einer Vielzahl von die Insolvenzschuldnerin betreffenden Fällen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um die Kosten der vom Kläger in Auftrag gegebenen anwaltlichen Beratung bzw. Planung zur sozialen Auswahl zu kündigender Mitarbeiter sowie um Kosten von darauf folgenden Kündigungsschutzklagen. In erster Instanz hat der Kläger darüber hinaus auch die Kosten für ein Arbeitsgerichtsverfahren wegen zweier Abmahnungen des Arbeitnehmers K. geltend gemacht. Wegen der einzelnen Beträge wird auf S.3 des angefochtenen Urteils (Bl.144 GA) verwiesen. Sie ergaben in der ersten Instanz die Gesamtsumme von 27.741,12 €.
Der Kläger hat vorgetragen, weil er das Unternehmen fortgeführt und nicht stillgelegt habe, greife der Ausschlusstatbestand des § 3 III c ARB 2000 nicht ein. Ein ursächlicher Zusammenhang der genannten Maßnahmen mit dem Insolvenzverfahren bestehe nicht, da nur ein bereits seit längerem bestehender Personalüberhang abgebaut worden sei, um die Insolvenzschuldnerin zu sanieren. Dieser Personalabbau sei unabhängig vom Insolvenzverfahren erforderlich gewesen. Weil sich damit kein insolvenzspezifisches Risiko verwirklicht habe, sei der Ausschluss gem. § 3 III c ARB 2000 auch nicht gewollt. Der Schutzzweck der genannten Norm sei nicht erfüllt.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.741,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.034,- € seit dem 12.05.2004 und im übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, die ihm entstandenen und entstehenden Kosten in allen Instanzen in der Rechtsstreitigkeit Beck als IV (O. & K.) ./. S., 5 Ca 2191/04 Arbeitsgericht Wesel zu decken,
3.
die Beklagte zu verurteilen, die ihm entstandenen und entstehenden Rechtsverfolgungskosten für das Betreiben des Zustimmungsverfahrens vor dem LVR Rheinland – Integrationsamt – in Sachen
a) B. ./. C. C., A.-str...., W.
b) B. ./. N. R., ..., E.
c) B. ./. K. S., ..., D.
zu decken.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Forderung dem Grunde und der Höhe nach bestritten sowie die Auffassung vertreten, der Ausschluss des § 3 III c ARB 2000 greife ein. Die Verfahren, für die Rechtsschutz begehrt werde, beträfen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren. Hinsichtlich des Arbeitnehmers K. werde der Rechtsschutz auch mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 29.03.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Abmahnungen des Arbeitnehmers K. seien von vornherein unrechtmäßig gewesen, so dass eine Verpflichtung zum Rechtsschutz nach § 18 I b ARB 2000 nicht bestanden habe. Im übrigen sei der Rechtsschutz gem. § 3 III c ARB 2000 ausgeschlossen. Die Kündigungen stünden in Zusammenhang mit der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin. Nach § 3 III c ARB 2000 ausgeschlossen sei zumindest jede Interessenwahrnehmung, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem bei Beginn der Interessenwahrnehmung bereits gestellten Antrag stehe. Die vorliegenden Kündigungen seien vom Kläger im Rahmen des Insolvenzverfahrens ausgesprochen worden. Derartige Maßnahmen seien auch dann vom Ausschluss in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen erfasst, wenn sie eine insolvente Versicherungsnehmerin retten sollten.
Gegen diese Sicht des Landgerichts zum Ausschluss nach § 3 III c ARB 2000 wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, das Landgericht habe den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs sowie den Unterschied zwischen der Stilllegung eines Unternehmens und dessen Fortführung verkannt. Das Insolvenzverfahren könne vorliegend hinweg gedacht werden, ohne dass die Rechtsschutzfälle dadurch nicht eingetreten wären. Die Versichertengemeinschaft werde auch erheblich weniger in Anspruch genommen als dies bei einer Stilllegung der Insolvenzschuldnerin der Fall gewesen wäre. Für den Fall der Sanierung sähen die ARB 2000 deshalb keinen Ausschluss vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte in Abänderung des Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.03.2005 – 32 O 119/04 – zu verurteilen, an ihn 26.847,42 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.034,- € seit dem 12.05.2004 und im übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte, die das angefochtene Urteil für richtig hält, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist, soweit sie der Kläger noch weiter verfolgt und damit zur Überprüfung durch den Senat stellt, unbegründet. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte insoweit – zumindest – wegen des Haftungsausschlusses nach § 3 (3) c) ARB 2000 leistungsfrei ist, trifft zu. Die Berufungsangriffe führen zu keiner anderen Beurteilung.
Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, bei der die streitgegenständlichen Kosten angefallen sind, erfolgte in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet worden ist (Kündigungsschutzklagen) bzw. im Hinblick auf den schon gestellten Antrag eröffnet werden sollte (Beratung zur Sozialauswahl). Es ist unstreitig, dass der Kläger sowohl die Beratung für die Versicherungsnehmerin in Auftrag gegeben als auch die mit den Kündigungsschutzklagen angefochtenen Kündigungen ausgesprochen hat. Diese Tätigkeiten hat er in seiner Eigenschaft als (vorläufiger bzw. dann endgültiger) Insolvenzverwalter entfaltet; das stellt einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren her. Die Fortführung der Insolvenzschuldnerin durch den Kläger geschah im Hinblick auf das in § 1 InsO definierte Ziel des Insolvenzverfahrens, nämlich die Befriedigung der Gläubiger. Dieses Ziel kann nach § 1 S.1 InsO auf zwei unterschiedlichen Wegen verfolgt werden: nämlich entweder durch die Verwertung des Vermögens des Insolvenzschuldners oder durch einen mittels Insolvenzplans geregelten Erhalt des Unternehmens. Letzterem diente - auch nach dem Vortrag des Klägers - der streitgegenständliche Mitarbeiterabbau. Ob ein ursächlicher Zusammenhang i.S.v. § 3 (3) c) ARB 2000 zu verneinen wäre, wenn es diesen Abbau auch ohne den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben hätte, kann dahinstehen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass es ohne Insolvenzverfahren zu einem gezielten Mitarbeiterabbau gekommen wäre. Wie der Kläger selber vorträgt, hatte die Geschäftsleitung der Versicherungsnehmerin trotz der wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens nicht vor, eine Sozialauswahl zu treffen und hieraus Konsequenzen zu ziehen. Auf die Zitate des Klägers aus dem Insolvenzgutachten auf S.12 der Klageschrift (Bl.12 GA) wird verwiesen. Danach hat es die Geschäftsleitung lieber zur Insolvenz kommen lassen, als eine Sanierung durch Mitarbeiterabbau einzuleiten. Es ist also nicht so, dass der Insolvenzverwalter der Umsetzung bereits zuvor gesetzter Ziele im Sinne einer überholenden Kausalität lediglich zuvor gekommen ist.
Ob die Geschäftsleitung vernünftiger Weise die Zahl der Mitarbeiter hätte verringern sollen, bevor es zur Zahlungsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin kam, ist für die Frage des tatsächlichen ursächlichen Zusammenhangs ohne Bedeutung. Würde man darauf abstellen, welche von einem Insolvenzverwalter eingeleiteten Maßnahmen vernünftiger Weise schon früher von der Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin hätten getroffen werden sollen, gäbe es wohl niemals einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Insolvenzverwalter mit einem Insolvenzverfahren. Denn fast immer, wenn es zu einem Insolvenzverfahren kommt, sind zuvor wirtschaftlich sinnvolle Schritte unterblieben, sei es der Versuch einer Sanierung oder eine Betriebsstilllegung mit -verwertung zur rechten Zeit.
Daraus folgt, dass auch der Schutzzweck von § 3 (3) c) ARB 2000 nicht gebietet, den Haftungsausschluss auf die Rechtsverfolgungskosten im Rahmen einer Betriebsstilllegung durch den Insolvenzverwalter zu beschränken. In der Klausel selber ist allein vom "Insolvenzverfahren" die Rede. Dieses umfasst wie schon gesagt sowohl die Betriebsstilllegung als auch die Betriebsfortführung. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bezieht sich die Klausel daher auf beides. Auch der wirtschaftliche Zweck erfordert nach dem Gesagten keine Unterscheidung. In beiden Fällen ist es so, dass bei rechtzeitig, d.h. vor dem Anlass zu der Insolvenzverfahrenseinleitung, durch die Geschäftsleitung ergriffenen Maßnahmen ggf. hohe Kosten auf die Versichertengemeinschaft zugekommen wären.
Die vom Kläger zitierten Entscheidungen führen zu keiner anderen Beurteilung. In dem vom OLG Karlsruhe zu beurteilenden Fall (NVersZ 2002, 328) waren die Kündigungen Wochen vor Stellung des Insolvenzantrages ausgesprochen worden. Die Entscheidung des OLG Stuttgart (VersR 1989, 249) lässt den vom Kläger gezogenen Umkehrschluss nicht zu. Der dortige Beschluss (zur alten Rechtslage) enthält keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Haftungsausschluss im Zusammenhang mit einem Konkurs greife nur bei einer Betriebseinstellung. In der Entscheidung des OLG Hamm (VersR 1975, 654) ging es um Kündigungen von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einer Werkstilllegung, ohne dass ein Konkursantrag gestellt wurde oder auch nur beabsichtigt war.
Die Feststellung des Landgerichts, dass auch die Kündigung des Arbeitnehmers d. S. nur durch die Einschränkung des Geschäftsbetriebes verursacht worden ist, hat der Kläger nicht angegriffen.
Lediglich ergänzend sei angefügt, dass hinsichtlich der vom Kläger i.H.v. 2.432,80 € geltend gemachten Beratungskosten im übrigen schon kein Versicherungsfall vorliegt.
Gem. § 4 (1) ARB 2000 besteht der Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Der Rechtsschutzfall ist nachfolgend für den Schadensersatz-Rechtsschutz (lit. a)) und den Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht (lit. b)) konkret definiert. Es folgt sodann die Generalklausel des § 3 (1) c) ARB 2000, wonach in allen anderen Fällen der Anspruch ab dem Zeitpunkt besteht, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Erst die Kosten der Inanspruchnahme wegen zuvor erfolgter Kündigungen sind daher vom Arbeitsrechtsschutz umfasst, die Kosten der den betriebsbedingten Kündigungen vorangegangenen anwaltlichen Beratung nicht. Denn zum Zeitpunkt der Beratung hatte weder der Kläger noch die Insolvenzschuldnerin oder ein für eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht kommender Arbeitnehmer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder –vorschriften begangen. Allgemeinen Beratungsrechtsschutz umfasst der vereinbarte Arbeitsrechtsschutz nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Denn weder liegen zu den streitentscheidenden Rechtsfragen eine uneinheitliche Rechtsprechung vor, noch sind sie allgemein klärungsbedürftig.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 26.847,42 €.
K. Dr. R. Dr. L.