Berufung zurückgewiesen wegen tragender Zeugenaussage und fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des LG Düsseldorf ein; der Senat wies die Berufung zurück. Zentrales Streitmoment war die Glaubhaftigkeit des Zeugen und die Feststellung eines massiven Vorschadens, der auch einem Laien erkennbar gewesen sei. Das Berufungsgericht schloss sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz an und sah keine Erfolgsaussichten. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn das Berufungsgericht die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ohne abweichende, substantiiert dargelegte Einwendungen feststellt.
Die Würdigung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch das erstinstanzliche Gericht ist vom Berufungsgericht nur eingeschränkt überprüfbar; begründete Anhaltspunkte für eine Fehlbeurteilung müssen dargelegt werden.
Eine Zeugenaussage eines fachkundigen, unbefangenen und differenziert aussagenden Zeugen kann die Feststellung tragen, dass ein Vorschaden für einen Laien ohne weiteres erkennbar ist.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. April 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Land¬gerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Durch Beschluss vom 6. Oktober 2003 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und dass beabsichtigt ist, das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem ist der Kläger zwar mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2003 entgegengetreten. Der Senat sieht jedoch keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
Das Landgericht hat die Bekundungen des Zeugen G. als verlässlich betrachtet. Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung sind nicht gerechtfertigt. Der Zeuge verfügt über – vom Kläger nicht bestrittene – Sachkunde. Er ist - im Gegensatz zu den anderen Zeugen - am Ausgang des Prozesses nicht interessiert. Außerdem hat er differenziert ausgesagt und deutlich gemacht, woran er sich nicht mehr zuverlässig erinnern kann. Seiner Aussage hat der Einzelrichter auch mit Recht entnommen, dass der massive Vorschaden selbst für eine Laien - vor allem wegen erheblicher Abweichungen bei der Lackierung - ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Das folgt nämlich aus der - vom "Kläger selbst zitierten - Äußerung des Zeugen, diese Mängel hätten" jedem, also auch einem Laien, auffallen müssen.
Darüber hinaus hegt der Senat keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Kläger auch von dem Zeugen über das Ausmaß des Unfallschadens unterrichtet worden ist. Zwar konnte der Zeuge nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob er mit dem Kläger oder seinem Sohn darüber gesprochen hat. Der Kläger selbst hat jedoch im Rahmen der Beweisaufnahme erster Instanz eingeräumt, dass er von der Werkstatt über den festgestellten Schaden unterrichtet worden ist (GA 89, 90). Dass die Relevanz dieses Schadens dabei bagatellisiert wurde, ist nicht anzunehmen, zumal dem Kläger deshalb allem Anschein nach die Garantie versagt worden ist (GA 92).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 12.986,81 €
Dr. S. Dr. W. Dr. R.