Anerkennung spanischer Kostenschiedssprüche; keine inhaltliche Ergänzung durch deutsches Gericht
KI-Zusammenfassung
Die Schiedsbeklagte beantragte die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zweier Kostenschiedssprüche des Tribunal Arbitral de Barcelona. Streitpunkt war u.a., ob die Festsetzung von Anwaltskosten sowie eine Konkretisierung von Gerichtskosten und Zinssatz im deutschen Exequaturverfahren möglich sind. Das OLG Düsseldorf erklärte beide Schiedssprüche in Deutschland für anerkannt und vollstreckbar und verneinte Versagungsgründe nach Art. V UN-Ü. Weitergehende Anträge auf inhaltliche Ergänzung/Konkretisierung (Kostenbetrag, Zinssatz) wies es mangels Befugnis zur Abänderung des Schiedsspruchs zurück.
Ausgang: Schiedssprüche werden anerkannt und für vollstreckbar erklärt; weitergehende Ergänzungs-/Konkretisierungsanträge werden zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen 1958 setzt voraus, dass keine Versagungsgründe nach Art. V UN-Ü vorliegen und diese von der betroffenen Partei darzulegen und zu beweisen sind.
Ein etwaiger Formmangel einer Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. 2 UN-Ü kann durch rügelose Einlassung zur Hauptsache vor dem Schiedsgericht geheilt werden.
Das staatliche Gericht im Exequaturverfahren ist nicht befugt, den Inhalt eines ausländischen Schiedsspruchs zu ergänzen oder zu konkretisieren; insbesondere darf es fehlende oder unbezifferte Kosten- oder Zinsregelungen nicht nachholen oder inhaltlich abändern (Verbot der Abänderung des Tenors).
Die Überprüfung des ausländischen Schiedsspruchs im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist auf die in Art. V UN-Ü genannten Versagungsgründe beschränkt; eine inhaltliche Nachprüfung der Entscheidung (révision au fond) findet nicht statt.
Ein ordre-public-Verstoß wegen willkürlicher Kostenfestsetzung liegt nicht bereits deshalb vor, weil das Schiedsgericht bei fehlender gesetzlicher Gebührenordnung auf unverbindliche Honorar-Richtlinien abstellt oder weil die zugesprochenen Honorare höher sind als nach deutschem Recht.
Tenor
I.
Der in dem Schiedsgerichtsverfahren von dem Tribunal Arbitral de Barcelona – bestehend aus dem Schiedsmann J. M. R. – am
25. November 2008 erlassene Schiedsspruch, dessen Inhalt in der deutschen Übersetzung lautet:
„Im Hinblick auf den gesamten Vortrag und aufgrund der Überzeugung, die sich der Schiedsmann über die Fragen gebildet hat, die Gegenstand dieses Verfahrens und der schiedsgerichtlichen Entscheidung selbst sind, entscheidet der alleinige Schiedsmann:
I.- Dass die Anträge des Antragstellers vollumfänglich abgewiesen werden, also deshalb keinerlei Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung der geforderten Provisionen besteht, und kein Ver-schulden bei Vertragsschluss verwirklicht wurde.
II.- Dass der Antragstellerseite die Kosten auferlegt werden.“
wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und für voll-streckbar erklärt.
II.
Der in dem Schiedsgerichtsverfahren von dem Tribunal Arbitral de Barcelona – bestehend aus dem Schiedsmann J. M. R. – am 19. Dezember 2008 erlas-sene Schiedsspruch, dessen Inhalt in der deutschen Übersetzung lautet:
„Im Hinblick auf den gesamten Vortrag und aufgrund der Überzeu-gung, die sich der Schiedsmann über die Fragen gebildet hat, die Gegenstand dieses Verfahrens und der schiedsgerichtlichen Ent-scheidung selbst sind und im Zusammenhang mit den beantragten Entscheidungen, entscheidet der alleinige Schiedsmann:
I.- Dass in den Kosten der endgültige Rechnungsbetrag enthalten ist, den das TAB über den von der Antragstellerin gezahlten Betrag er-teilt.
II.- Die Anwaltshonorare werden auf einen Betrag von 24.145,15 € (vierundzwanzigtausendeinhundertfünfundvierzig Euro fünfzehn Cent) festgesetzt, zuzüglich der entsprechenden Zinsen ab dem Datum, zu dem die beglaubigte Einforderung der Zahlung dersel-ben erfolgt, bis zum Zeitpunkt der Zahlung.“
wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und für voll-streckbar erklärt.
III.
Der weitergehende Antrag der Schiedsbeklagten wird zurückgewiesen.
IV.
Dem Schiedskläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
V.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
VI.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 34.359,88 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Schiedsbeklagte begehrt die Vollstreckbarerklärung zweier über die Kosten eines vor dem Tribunal Arbitral de Barcelona im Jahre 2008 durchgeführten Schiedsgerichtsverfahrens ergangener Schiedssprüche vom 25. November und 19. Dezember 2008.
Der Schiedskläger hat die Schiedsbeklagte vor dem ständigen Schiedsgericht in Barcelona, Spanien (Tribunal Arbitral de Barcelona, kurz: TAB), auf Zahlung von 281.096,30 Euro in Anspruch genommen. Der Inanspruchnahme lag ein Vertrag der Parteien von 1991 zugrunde, dessen Inhalt sich aus der von der Schiedsbeklagten als Anlage Ast. 8 vorgelegten Kopie ergibt. In der von dem Schiedskläger stammenden Übersetzung des in spanischer Sprache abgefassten Vertrags (Anlage Ast. 9 = Bl. 28-30 GA) heißt es unter "Vereinbarungen" u.a. wie folgt: "Für jedwede Fragestellung, die aus der Anwendung dieses Vertrages entstehen könnte, verzichten die Vertragspartner auf die entsprechende Gerichtsbarkeiten und unterwerfen sich dem Schiedsgerichtsurteil des Schiedsgerichtes in Barcelona."
Ausweislich der beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs vom 25. November 2008, der in einer notariellen Urkunde öffentlich beurkundet wurde (Anlage Ast. 1 nebst beglaubigter Übersetzung Anlage Ast. 5) stritten die Parteien vor dem Schiedsgericht u.a. darüber, ob zwischen ihnen ein Vertrag bezüglich eines so bezeichneten Projekts "N." bestand. Der Schiedskläger hat vor dem Schiedsgericht geltend gemacht, dass der im Jahre 1991 geschlossene Vertrag die Grundlage gewesen sei, auf der sich die Parteien zur Durchführung des Projekts N. verpflichtet hätten (Seite 4 der Übersetzung des Schiedsspruchs vom 25. November 2008). Ob auch insoweit eine gültige Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien bestand, war streitig; die Schiedsbeklagte erklärte jedoch vor dem Schiedsgericht ausdrücklich ihr Anerkenntnis dazu, dass der berufene Schiedsmann für das betreffende Verfahren zuständig sei und sie sich der Entscheidung des Schiedsmanns im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit des TAB (Tribunal Arbitral de Barcelona) unterwerfe (Seite 2 der Übersetzung des Schiedsspruchs vom 25. November 2008).
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Schiedsgericht die vor ihm erhobene Klage abgewiesen und "der Antragstellerseite" die Kosten des Verfahrens auferlegt (Seite 13 der Übersetzung des Schiedsspruchs vom 25. November 2008).
Mit dem – wiederum notariell beurkundeten – Schiedsspruch vom 19. Dezember 2008, zu welchem die Schiedsbeklagte ebenfalls eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt hat (Anlagen Ast. 2 und Ast. 6) und der nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag dem im Schiedsverfahren tätigen Bevollmächtigten des Schiedsklägers zwischen dem 5. und 12. Januar 2009 zugestellt worden ist, hat das Schiedsgericht folgenden Entscheidungstenor verkündet:
"Im Hinblick auf den gesamten Vortrag und aufgrund der Überzeugung, die sich der Schiedsmann über die Fragen gebildet hat, die Gegenstand dieses Verfahrens und der schiedsgerichtlichen Entscheidung selbst sind und im Zusammenhang mit den beantragten Entscheidungen, entscheidet der alleinige Schiedsmann:
- Dass in den Kosten der endgültige Rechnungsbetrag enthalten ist, den das TAB über den von der Antragstellerin gezahlten Betrag erteilt.
- - Dass in den Kosten der endgültige Rechnungsbetrag enthalten ist, den das TAB über den von der Antragstellerin gezahlten Betrag erteilt.
II.- Die Anwaltshonorare werden auf einen Betrag von 24.145,15 € (vierundzwanzigtausendeinhundertfünfundvierzig Euro fünfzehn Cent) festgesetzt, zuzüglich der entsprechenden Zinsen ab dem Datum, zu dem die beglaubigte Einforderung der Zahlung derselben erfolgt, bis zum Zeitpunkt der Zahlung."
Wegen des weiteren Sachverhalts, der Grundlage der Schiedssprüche vom 25. November und 19. Dezember 2008 gewesen ist, wird auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen.
Die Schiedsbeklagte begehrt die Vollstreckbarerklärung und Anerkennung der beiden Schiedssprüche im Hinblick auf die dem Schiedskläger auferlegte Verpflichtung, die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zu tragen. Sie trägt hierzu vor, sie habe ausweislich des als Anlage Ast. 3 vorgelegten Bestätigungsschreibens des Schiedsgerichts Barcelona (beglaubigte Übersetzung = Anlage Ast. 7) insgesamt einen Betrag von 10.272,24 Euro an das Schiedsgericht gezahlt. Sie habe den Schiedskläger mit Schreiben vom 16. März 2009 – dem Schiedskläger ausweislich der Zustellungsurkunde der Obergerichtsvollzieherin P. am 24. April 2009 zugestellt (Anlage Ast. 4) – aufgefordert, die Gesamtkosten von 34.359,88 Euro zu bezahlen. In der Zustellung der Zahlungsaufforderung liege die im Schiedsspruch vom 19. Dezember 2008 vorausgesetzte beglaubigte Einforderung. Soweit der Schiedsspruch dem Schiedskläger die Zahlung "entsprechender" Zinsen auferlegt habe, handele es sich um den im spanischen Recht geregelten gesetzlichen Zinssatz von 4 %. Der Schiedskläger habe die ihm auferlegten Kosten bislang nicht ausgeglichen.
Die Schiedsbeklagte beantragt,
den Schiedsspruch des Tribunal Arbitral de Barcelona vom 25. November 2008 in Gestalt seiner Ergänzung zum Schiedsspruch vom 19. Dezember 2008 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen sowie daraus einen Betrag in Höhe von 24.145,15 Euro zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24. April 2009 sowie weitere 10.214,73 Euro gegen den Antragsgegner für vollstreckbar zu erklären.
Der Schiedskläger beantragt,
den Antrag insoweit zurückzuweisen, als er sich auf das Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 24.145,15 Euro und die auf die Gerichtskosten in Höhe von 8.805,80 Euro berechnete Mehrwertsteuer in Höhe von 1.408,93 Euro bezieht.
Er tritt dem gegnerischen Vortrag mit folgenden Einwänden entgegen: Der Schiedsspruch vom 19. Dezember 2008 sei in Deutschland teilweise, nämlich im Hinblick auf die festgesetzten Anwaltskosten und die in den Gerichtskosten enthaltene Mehrwertsteuer nicht anerkennungs- und vollstreckungsfähig. Die Schiedsvereinbarung enthalte keine Regelung über die Befugnis des Schiedsgerichts zur Festsetzung von Anwaltskosten. Die Schiedsordnung des Schiedsgerichts Barcelona regele in Art. 21 nur, dass die Kosten mangels abweichender Vereinbarung dem Unterlegenen auferlegt würden. Das in Art. 21 der Schiedsordnung enthaltene Wort "costas" bezeichne aber nur die Gerichtskosten. Auch nach der Rechtsprechung zu Art. 37.6 des spanischen Schiedsgerichtsgesetzes hätten die Schiedsrichter nur über die offiziellen Kosten, nicht jedoch über private Kosten, die von jeder Partei selbst zu tragen seien, zu entscheiden. Das Schiedsgericht habe daher nicht die Kompetenz gehabt, eine Entscheidung zur Festsetzung und Tragung von Anwaltskosten zu treffen. Im Übrigen habe im Schiedsgerichtsverfahren kein Bedarf für die Bestellung eines Rechtsanwalts bestanden, weil es im Wesentlichen um technische Fragen gegangen sei. Die Schiedsbeklagte verfüge zudem über "Inhouse-Juristen", und das Verfahren sei auch überwiegend schriftlich durchgeführt worden. Er – der Schiedskläger – habe dem Antrag auf Erlass des Kostenschiedsspruchs widersprochen. Die Entscheidung sei hinsichtlich der konkret festgesetzten Höhe der Anwaltskosten willkürlich, da in Spanien für Rechtsanwälte eine verbindliche Gebührenordnung nicht existiere, sondern stattdessen nur unverbindliche Honorarrichtlinien, auf welche der Schiedsrichter abgestellt habe. Die Mehrwertsteuer habe nicht festgesetzt werden dürfen, weil die Schiedsbeklagte vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei.; außerdem hätte die Anwaltskostenrechnung auf ihn – den Schiedskläger – fakturiert werden müssen. Ferner habe die Schiedsbeklagte auch nicht nachgewiesen gehabt, dass sie die Kosten ihres damaligen Bevollmächtigten tatsächlich bezahlt habe. Und schließlich verstoße der Schiedsspruch gegen den deutschen ordre public, denn das Schiedsgericht habe trotz Zurückweisung eines Befangenheitsantrags der Schiedsbeklagten den Schiedsrichter ausgewechselt. An diesem Verfahren sei er – der Schiedskläger – nicht beteiligt worden. Der Mehrwertsteuerbetrag für die Gerichtskosten sei nicht anerkennungsfähig, weil das Schiedsgericht keine Mehrwertsteuer berechne. Die Schiedsbeklagte habe zwar Vorschüsse von 10.272,24 Euro geleistet, begehre aber nur die Vollstreckbarerklärung für einen Betrag von 10.214,73 Euro; sie habe also einen Teil ihrer Vorschüsse erstattet bekommen. In diesen Betrag sei aber von der Schiedsbeklagten zu Unrecht die Mehrwertsteuer einkalkuliert worden, wie die Rechnung des Schiedsgerichts vom 6. Februar 2009 (Anlage 2 zur Antragserwiderung = Bl. 52 GA) belege, die eine Mehrwertsteuer nicht ausweise.
Die Schiedsbeklagte ist den Ausführungen des Schiedsklägers im Einzelnen entgegen getreten.
Der Senat hat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage im Einzelnen erörtert. Letztendlich hat der Schiedskläger daraufhin erklären lassen, dass er gegen die Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche keine Einwände mehr erhebe, soweit der Senat dem Antrag der Schiedsbeklagten stattzugeben beabsichtige.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der vorgelegten Urkunden und Schriftstücke verwiesen.
II.
Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche vom 25. November und 19. Dezember 2008 ist zulässig und begründet. Unbegründet ist demgegenüber ihr über die bloße Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche hinausgehender Antrag.
A.
Der Senat ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche des Schiedsgerichts in Barcelona vom 25. November und 19. Dezember 2008 sachlich und örtlich zuständig. Gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 (UN-Ü).
B.
Nach Art. 1 Abs. 2 UN-Ü können auch solche ausländischen Schiedssprüche im Inland anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, die durch ein ständiges Schiedsgericht, dem sich die Parteien unterworfen haben, erlassen wurden. Eine solche Schiedsabrede haben die Parteien in wirksamer Form getroffen. Gemäß Art. 2 Abs. 2 UN-Ü ist zwar unter einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UN-Ü nur eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Auch wenn in Art. 2 UN-Ü eine Parallelvorschrift zu § 1031 Abs. 6 ZPO fehlt, wird aber ein etwaiger Formmangel durch rügelose Einlassung zur Hauptsache geheilt (Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1031 Rn 25 und 46 mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedenfalls erfüllt, denn die Schiedsbeklagte hat sich trotz ihres Bestreitens einer den konkreten Streitgegenstand erfassenden Schiedsvereinbarung vor dem Schiedsgericht ausdrücklich auf die Verhandlung zur Hauptsache eingelassen, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anerkannt und sich seiner Verhandlung und Entscheidung unterworfen.
Zustellungsmängel werden von dem Schiedskläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
C.
Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis für die unter lit. a) bis e) des Art. V Abs. 1 UN-Ü im Einzelnen genannten Voraussetzungen erbringt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1. Allerdings geht das Begehren der Schiedsbeklagten über den Antrag auf bloße Anerkennung und Vollstreckbarerklärung in zweierlei Hinsicht hinaus:
Zum einen beantragt sie, den Schiedsspruch vom 19. Dezember 2008 dahingehend zu ergänzen, dass die Gerichtskosten in konkret bezifferter Höhe erscheinen und der Schiedsspruch mit diesem ergänzten Inhalt vollstreckbar wird. Ferner begehrt sie die Konkretisierung der mit dem Schiedsspruch lediglich allgemein zugesprochenen "entsprechenden" Zinsen mit einem Zinssatz von 4 %.
In diesem Umfang hat der Antrag der Schiedsbeklagten vom 7. Oktober 2010 keinen Erfolg. Eine solche Befugnis des angerufenen staatlichen Gerichts sehen die Regelungen in § 1061 ZPO iVm Art. 1 ff. UN-Ü nicht vor. Der Senat ist nicht ermächtigt, den Inhalt des Schiedsspruchs, der anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden soll, zu verändern. Dies gilt auch für Kostenentscheidungen. Das zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gemäß §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO angerufene deutsche Gericht ist nicht befugt, eine fehlende Kostenentscheidung des Schiedsgerichts nachzuholen (Zöller-Geimer aaO, § 1061 Rn 10). Dies gilt dann aber auch für eine tatsächlich getroffene Kostenentscheidung, die in bestimmter Hinsicht, insbesondere zur konkreten Höhe der zu erstattenden Kosten ergänzungs- oder konkretisierungsbedürftig ist (Zöller-Geimer aaO, § 1060 Rn 22).
Soweit der Antrag der Schiedsbeklagten keinen Erfolg hat, genügt es, ihn zurückzuweisen. Es bedarf keiner Feststellung gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO, wonach bei Ablehnung der Vollstreckbarerklärung festzustellen ist, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Der Antrag der Schiedsbeklagten ist nämlich nicht auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beschränkt, sondern geht hierüber hinaus. Soweit er zurückgewiesen wird, betrifft er nur den (gesetzlich nicht geregelten) "überschießenden" Teil.
2. Aus dem Vorstehenden folgt bereits, dass es auf die Einwände des Schiedsklägers gegen die Einbeziehung der Mehrwertsteuer in den Betrag der Gerichtskosten für die Entscheidung des Senats nicht ankommt.
Da lediglich die Schiedssprüche mit ihrem jeweiligen Tenor anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden können, bedeutet dies, dass der Tenor vom 19. Dezember 2008 auch im Hinblick auf die Gerichtskosten infolge der hier zu treffenden Entscheidung unverändert bleibt. Der konkrete Betrag der Gerichtskosten – ob nun mit oder ohne Mehrwertsteuer – wird nicht erwähnt. Für die Entscheidung des Senats kommt es somit nicht auf die zwischen den Parteien strittige Frage an, in welcher Höhe die Schiedsbeklagte die Erstattung von Gerichtskosten geltend machen kann. Weder kann der Senat die angefallenen Gerichtskosten mit Mehrwertsteuer festsetzen, noch ist er befugt, sie ohne Mehrwertsteuer in den Tenor der beantragten Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzunehmen.
3. Die weiteren Einwände des Schiedsklägers richten sich – mit einer Ausnahme – ausschließlich gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten durch das Schiedsgericht. Abgesehen davon, dass er sie nach der Erörterung des Senats in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und uneingeschränkt fallgengelassen hat, sind sie insgesamt unbegründet und rechtfertigen nicht die Nichtanerkennung der beiden Schiedssprüche.
a. Die Rüge, der entscheidende Schiedsrichter sei nach einem Ablehnungsgesuch der Schiedsbeklagten "ohne Mitwirkung" des Schiedsklägers ausgetauscht worden, trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu und begründet daher keinen Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. b) UN-Ü.
Der Schiedskläger war an dem Verfahren über die Ernennung eines anderen als des ursprünglich vorgesehenen Schiedsrichters beteiligt. Die Schiedsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2010 im Einzelnen vorgetragen, wie der Verfahrensablauf hinsichtlich der Auswechselung des entscheidenden Schiedsrichters gestaltet war. Diesem Sachvortrag ist der Schiedskläger nicht entgegen getreten. Es ist daher unstreitig, dass ihm oder seinem Bevollmächtigten der Beschluss des Schiedsgerichts vom 25. März 2008 über die Ernennung eines anderen Schiedsrichters zugestellt wurde, und zwar vor Durchführung der "ersten Zusammenkunft" von Parteien und Schiedsrichter am 23. April 2008. Nach der – ebenfalls unbestritten gebliebenen – Übersetzung der Schiedsbeklagten heißt es hierzu im Eröffnungsprotokoll des Schiedsgerichts, dass die Parteien gegen den neu ernannten Schiedsrichter keine Ablehnung formuliert hätten, nachdem sie Kenntnis von der Schiedsrichterbenennung erhalten hätten.
Bei dieser Sachlage liegt kein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. b) UN-Ü vor. Dem Schiedskläger ist der Beschluss vom 25. März 2008 zugestellt worden, wodurch er Kenntnis von dem Verfahren des Schiedsgerichts betreffend die Neuernennung des Schiedsrichters erhalten hat. Dass er diese Entscheidung im Rahmen der geltenden Schiedsordnung und des spanischen Schiedsgerichtsgesetzes nicht (mehr) angreifen konnte, macht der für einen Verstoß gegen Art. V Abs. 1 UN-Ü darlegungspflichtige Schiedskläger nicht geltend. Im Übrigen war er als Schiedskläger "Herr des Verfahrens"; einer Entscheidung durch den neu ernannten Schiedsrichter konnte er schon dadurch entgehen, dass er seine Klage zurückgenommen hätte.
b. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Schiedsgericht mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien die Kompetenz gefehlt habe, über die entstandenen und zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden. Es kann daher letztlich dahinstehen, ob im Falle fehlender Kompetenz ein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. c) UN-Ü wegen Überschreitung der Grenzen der Schiedsabrede der Parteien und/oder eine Verletzung des deutschen ordre public (Art. V Abs. 2 lit. b) UN-Ü vorläge.
Wie der Schiedskläger selbst vorträgt, war das Schiedsgericht jedenfalls befugt, über die Kosten des Schiedsgerichts bzw. des schiedsrichterlichen Verfahrens zu entscheiden. Dies gilt jedoch auch für die der Schiedsbeklagten in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Schiedskläger beruft sich – neben Art. 21 der Schiedsordnung des TAB – lediglich auf das bis zum Jahre 2003 geltende Schiedsverfahrensgesetz und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Im Jahre 2008, in welchem das verfahrensgegenständliche Schiedsverfahren eingeleitet und mit den Schiedssprüchen vom 25. November und 19. Dezember 2008 abgeschlossen wurde, galt jedoch das Schiedsverfahrensgesetz in der von der Schiedsbeklagten unwidersprochen vorgetragenen Fassung. Nach Art. 37 Abs. 6 des spanischen Schiedsgesetzes in der seit dem 27. März 2004 geltenden Fassung hat das Schiedsgericht, sofern die Parteien nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen haben, auch über die Honorare und Auslagen der Verteidiger und Repräsentanten der Parteien zu entscheiden. Da die Parteien – wie der Schiedskläger selber geltend macht – eine Vereinbarung über die Kostentragung im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens nicht getroffen haben, war daher das TAB befugt, auch über die Rechtsanwaltskosten der Schiedsbeklagten zu entscheiden. Der Wortlaut der Gesetzesvorschrift "mit Bindung an das zwischen den Parteien Vereinbarte" besagt nicht, dass die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts von dem Bestand einer Vereinbarung der Parteien abhängt, sondern nur, dass es im Falle einer Vereinbarung an eine solche gebunden ist. Jedenfalls durfte das Schiedsgericht die Vorschrift in diesem Sinne auslegen, ohne dass ein rechtlich relevanter Auslegungsfehler festzustellen wäre. Ferner hat der Schiedskläger vor Erlass des Schiedsspruchs vom 19. Dezember 2008, mit dem über die Rechtsanwaltskosten der Schiedsbeklagten dem Grunde und der Höhe nach entschieden wurde, rechtliches Gehör erhalten und dieses Recht mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 auch wahrgenommen, wie sich aus dem Schiedsspruch ergibt (Seite 9 der Übersetzung = Anlage Ast. 6).
Ein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 und 2 UN-Ü ist auch nicht darin ersichtlich, dass das Schiedsgericht die Höhe der entstandenen und zu erstattenden Anwaltskosten konkret festgesetzt hat. Ein willkürliches Handeln des Schiedsgerichts dadurch, dass es mangels Existenz einer gesetzlichen Regelung in Spanien zu Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten auf unverbindliche Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer Barcelona abgestellt hat, kann nicht festgestellt werden. Auch nach dem Vortrag des Schiedsklägers sind gerade wegen des Fehlens gesetzlicher Vorschriften bei einzelnen Rechtsanwaltskammern Honorarrichtlinien existent, die zwar unverbindlich sein mögen, gleichwohl aber eine Orientierungshilfe bei der Bemessung des Anwaltshonorars bilden. Damit hat das Schiedsgericht gerade nicht willkürlich ohne Bezug zu aussagekräftigen Grundlagen entschieden, sondern Richtlinien zugrundegelegt, die jedenfalls für Streitigkeiten vor einem spanischen Schiedsgericht und möglicherweise sogar vor staatlichen Gerichten Spaniens gelten bzw. herangezogen werden können. Dass bereits die Honorarrichtlinien selbst gegen den deutschen ordre public verstoßen könnten, hat der Schiedskläger nicht aufgezeigt. Allein der Umstand, dass nach ihnen erheblich höhere Honorare vereinbart oder jedenfalls verlangt werden können, als dies bei Geltung deutscher Gesetze der Fall wäre, verstößt nicht gegen den deutschen ordre public. Bedenken könnten erst dann bestehen, wenn die Richtlinien auch die Vereinbarung sittenwidrig hoher oder aus sonstigen Gründen in Deutschland gesetzlich verbotener Gebühren ermöglichten und diese Voraussetzungen auch im Streitfall erfüllt wären. Hierfür ist jedoch nach dem beiderseitigen Vortrag und den vorgelegten Unterlagen nichts ersichtlich.
c. Alle weiteren Einwände des Schiedsklägers betreffen den konkreten Inhalt der Entscheidung des Schiedsgerichts, die außerhalb der Grenzen des Art. V UN-Ü jedoch nicht überprüfbar ist. Eine Überprüfung der Entscheidung durch das staatliche Gericht, das über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs zu befinden hat, findet wegen des Verbots der revision au fond nicht statt (Zöller-Geimer aaO, § 1061 Rn 40).
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO; im Umfang der Antragszurückweisung sind keine besonderen Kosten angefallen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der nach dem Vortrag der Schiedsbeklagten von dem Schiedskläger insgesamt zu erstattenden Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens.
K. S. D.