Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss wegen Waffenverdachts abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf zur Sicherstellung von Waffen. Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten auferlegt. Zur Anordnung lagen konkrete Verdachtsmomente und frühere Gewalttaten vor; maßgeblich war der Sachstand zum Zeitpunkt der Anordnung. Eine spätere Einstellung des Strafverfahrens berührt die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Maßnahme nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Rechtsmittel kostenpflichtig zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wohnungsdurchsuchung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Anordnung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich eine zu sicherstellende Sache (z. B. Waffen) in der Wohnung befindet.
Bei der Prüfung einer Durchsuchungsanordnung sind bei hohem Schadensrisiko und hoher Schutzgutrelevanz geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts anzulegen.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen Durchsuchung ist auf den Sachverhalt abzustellen, der dem zuständigen Richter im Zeitpunkt seiner Entscheidung erkennbar war; spätere für die Rechtmäßigkeit relevante Entwicklungen ändern die früherige Prüfung nicht rückwirkend.
Anhaltspunkte früherer Gewaltanwendung und konkrete Drohungen können die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr rechtfertigen, die eine Durchsuchung und Sicherstellung von Waffen erfordert.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf
Tenor
Das Rechtsmittel wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 04.05.2011 ordnete das Amtsgericht Düsseldorf gemäß §§ 41 Abs. 1 Ziffer 2, 43 Ziffer PolG NRW auf Antrag des Beteiligten zu 2) vom 02.05.2011 das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen an.
Der Beschluss wurde am 18.05.2011 in Anwesenheit des Beteiligten zu 1) und seiner Verfahrensbevollmächtigten vollstreckt. Eine Schusswaffe konnte anlässlich der Durchsuchung nicht gefunden werden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.06.2011 hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegt.
Durch Verfügung vom 09.11.2011 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache durch Verfügung vom 18.11.2011 dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Der Beteiligte zu 1) hat mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2012 zur Begründung seiner Beschwerde geltend gemacht, er habe sich weder eine Pistole besorgt noch gedroht, die Familie seiner Ehefrau umzubringen. Die Angaben seiner Ehefrau anlässlich ihrer richterlichen Vernehmung am 07.12.2011 widersprächen ihren früheren Angaben.
Durch Beschluss vom 01.02.2012 hat der Senat die Sache zur Durchführung des Nichtabhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückgegeben. Nach Anhörung des Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht der Beschwerde durch Beschluss vom 05.04.2012 nicht abgeholfen und die Sache erneut dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Satz 3 PolGNW in Verbindung mit § 58 Abs.1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Zwar ist infolge des Vollzugs der Wohnungsdurchsuchung die Erledigung der angegriffenen richterlichen Anordnung eingetreten. Dies lässt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers jedoch nicht entfallen. Die Beschwerde ist auch nach Erledigung der angefochtenen Maßnahme zulässig. Der Betroffene macht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtsverletzung im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG geltend. Diesbezüglich liegt der Regelfall des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vor; denn in einer Wohnungsdurchsuchung liegt ein schwerwiegender Grundrechtseingriff (ständige Rechtsprechung des BVerfG schon vor dem Inkrafttreten des FamFG; vgl. etwa Beschluss vom 30. April 1997; 2 BvR 817/90). Der Senat ist instanziell zuständig gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG (vgl. BGH 20.12.2011, BeckRS 2012, 03448).
2.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel allerdings ohne Erfolg.
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG darf eine Wohnung durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 PolG – zu Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr - sichergestellt werden darf. Dazu gehören auch Waffen, deren Besitz im Einzelfall nach den §§ 52 ff. WaffG strafbar ist (vgl. OLG Brandenburg 24.06.2010 11 Wx 33/10 zum inhaltsgleichen Brandenburgischen PolG). Dabei sind bei der Prüfung des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden und je ranghöher das Schutzgut sind. Dies gilt auch im Bereich der Gefahrenabwehr (Senat, NVwZ 2002, 629; Ring StV 1990, 372, 376).
Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht zu Recht bejaht.
a)
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung kommt es auf denjenigen Sachverhalt an, der für den zuständigen Amtsrichter im Zeitpunkt seiner Entscheidung erkennbar war; das Gericht hat vor Anordnung der Durchsuchung auch die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, das heißt zu erwägen, ob konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass der Betroffene die Durchsuchung verweigern werde (OLG Hamm NVwZ-RR 2010, 921 f. m.w.Nachw.).
b)
Die Durchsuchungsanordnung wurde veranlasst durch das auf Grund einer Strafanzeige der Ehefrau eingeleitete Ermittlungsverfahren. Die Ehefrau hatte am 26.04.2011 gegenüber der Polizei angegeben, von ihrem Ehemann mit einem Messer bedroht worden zu sein und sich daraufhin zu ihrer Schwester nach Straßburg begeben zu haben. Am 02.05.2011 meldete sich bei der Polizei telefonisch eine Mitarbeiterin des Frauenhauses in Rastatt, in dem sich die Ehefrau des Beteiligten zu 1) zu diesem Zeitpunkt aufhielt, und teilte mit, der Beteiligte zu 1) habe am Tag zuvor bei der Schwester seiner Ehefrau angerufen und erklärt, er habe sich eine Pistole besorgt und wolle die ganze Familie umbringen. Am nächsten Tag habe die Schwester festgestellt, dass um ihr Wohnhaus Handzettel verteilt gewesen seien, auf denen gestanden habe „Ich bringe die ganze Familie um.“
Die Beteiligte zu 2) hat in ihrem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses vom 02.05.2011 ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1) nach den – damals - vorliegenden Erkenntnissen durchaus als gewalttätig einzustufen sei. In einem bei der StA Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 30 Js 5838/07 geführten Verfahren sei ihm vorgeworfen worden, im Streit ein mitgeführtes Samurai-Schwert gezogen und seinen Kontrahenten damit an der Hand verletzt zu haben.
Zudem hatte die Ehefrau des Beteiligten zu 1) bei ihrer Anzeigenerstattung anwaltliche Schriftstücke vorgelegt, aus denen sich ergab, dass sie bereits 2007 versucht hatte, gegen ihren Mann eine einstweilige Verfügung wegen einer Bedrohung mit einem Messer zu erwirken.
Auf Grund dieser Umstände durfte das Amtsgericht im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung von dem Vorliegen von hinreichenden Tatsachen ausgehen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beteiligte zu 1) im Besitz von unerlaubten Waffen ist und zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr die Durchsuchung zur Anordnung zum Zwecke der Sicherstellung anordnen.
Da abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, steht nicht entgegen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beteiligten zu 1) wegen des von der Ehefrau angezeigten Vorfalls zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StGB eingestellt worden ist, weil sich die Angabe der Ehefrau auf Grund einer richterlichen Vernehmung als unglaubwürdig erwiesen haben.
Der - bereits vor Erlass der Durchsuchungsanordnung anwaltliche vertretene - Beteiligte zu 1) hatte sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Bedrohung nicht geäußert. Die Beteiligte zu 2) hatte noch am 03.05.2011 vergeblich versucht, den Beteiligten zu 1) zur Durchführung einer Gefährderansprache in seiner Wohnung aufzusuchen. Aus dem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2007 war bekannt, dass er sich damals im Besitz eines „Samurai-Schwert“ befand, bei dem es sich um eine Waffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG handelt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beteiligte zu 1) wegen des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorfalls (nur) wegen einer fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist. Zudem hatte der Beteiligte zu 1) ausweislich des Vermerks der Beteiligten zu 2) vom 13.05.2011 im September 2010 im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt zulasten seiner Schwester geäußert, den Täter töten zu wollen, wobei diese Drohung insbesondere deshalb sehr ernst genommen worden war, weil der Vater des Beteiligten zu 1) die damaligen Ermittlungsbeamten darum ersucht hatte, unbedingt eine Begegnung zwischen diesem und dem Täter zu vermeiden.
Die angegriffene Entscheidung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil auf Grund des Vermerks vom 28.07.2011 weiter nicht auszuschließen ist, dass die Ehefrau den Beteiligten zu 1) in ihren anwaltlichen Schriftsätzen aus dem Jahr 2007 zu Unrecht wegen einer Bedrohung mit einem Messer beschuldigt hat. Diese Umstände waren dem Amtsgericht seinerseits nicht bekannt.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt .
Der Sachverhalt bietet keinen Anlass, vom Regelstreitwert abzuweichen.