Zweifelsvorlage: Verzicht auf Überbeglaubigung irakischer Urkunden möglich
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten legten Beschwerde gegen die Anforderung einer Überbeglaubigung irakischer Urkunden ein. Das OLG Düsseldorf änderte die Entscheidung und erlaubte den Verzicht auf die Überbeglaubigung; stattdessen genügen notariell beurkundete eidesstattliche Versicherungen als Beurkundungsgrundlage. Die Echtheit war durch Botschafts- und LKA-Prüfungen hinreichend untersucht; die Beschaffung der Überbeglaubigung wäre unverhältnismäßig teuer. Eine Kostenanordnung erfolgte nicht.
Ausgang: Antrag auf Verzicht der Überbeglaubigung als stattgegeben; notariell beurkundete eidesstattliche Versicherungen als Beurkundungsgrundlage zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Können öffentliche Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden, sind nach § 9 Abs. 2 PStG auch andere Urkunden bzw. Versicherungen an Eides Statt als Beurkundungsgrundlage zulässig.
Ist die Echtheit ausländischer Urkunden durch zuständige staatliche Stellen (z.B. Botschaft, Landeskriminalamt) glaubhaft geprüft, kann die Überbeglaubigung durch das ausländische Außenministerium entbehrlich sein, wenn deren Beschaffung unverhältnismäßige Kosten oder unzumutbare Hürden verursacht.
Allgemeine Erfahrungstatsachen über häufige Urkundenfälschungen rechtfertigen allein keine Zurückweisung; es bedarf konkreter Verdachtsmomente, sofern bereits überprüfende staatliche Stellen keine Auffälligkeiten festgestellt haben.
Das Standesamt ist berechtigt, nach § 49 PStG eine Zweifelsvorlage einzureichen; eine Zurückweisung wegen ungenügender Vorbereitung ist nur bei vorliegenden Anhaltspunkten für rechtliche oder tatsächliche Mängel gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 8 III 4/13
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert.
Von der Überbeglaubigung der von der Beteiligten zu 1.a) vorgelegten Auszüge aus dem irakischen Geburtsregister und aus dem Generalregister des Ministeriums des Inneren durch das irakische Außenministerium kann abgesehen werden; die notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherungen der Beteiligten zu 1. vom 25. September 2012 (UR-Nr. 1269/12 F des Notars Dr. F. in Moers) können als Beurkundungsgrundlage herangezogen werden.
Gründe
Die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. und 3. sind zulässig; die Beschwerdeberechtigung des Standesamtes folgt hier unabhängig von dem zeitlich bereits anwendbaren § 53 Abs. 2 PStG n.F. wegen seines eigenen Antragsrechts aufgrund § 49 PStG aus § 59 Abs. 2 FamFG (vgl. Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl. 2014, § 49 Rdnr. 22; für derartige Fälle auch OLG Dresden StAZ 2011, S. 278 ff). Sie sind auch begründet. Die Zweifelsvorlage der Beteiligten zu 2. nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG ist, wie aus dem hiesigen Beschlussausspruch ersichtlich, zu bescheiden; für eine Zurückweisung wegen ungenügender standesamtlicher Vorbereitung (dazu Gaaz/Bornhofen a.a.O., Rdnr. 20 i.V.m. 19) besteht, wie sich aus den nachfolgenden Gründen zugleich ergibt, kein Anlass.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 PStG haben die Eheschließenden die beabsichtigte Eheschließung bei dem zuständigen Standesamt anzumelden. Die von ihnen durch öffentliche Urkunden nachzuweisenden Umstände sind in § 12 Abs. 2 PStG im Einzelnen aufgeführt. Gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 PStG haben sie diejenigen Nachweise, die nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat, beizubringen. Ist jedoch den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen, § 9 Abs. 2 Satz 1 PStG; notfalls kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides Statt der betroffenen oder anderer Personen verlangen, § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG. Die Voraussetzungen der genannten Erleichterung sind hinsichtlich der von der Beteiligten zu 1.a) beizubringenden Nachweise in dem aus dem hiesigen Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang erfüllt.
Die Überprüfung der Echtheit der beiden von der Beteiligten zu 1.a) beigebrachten und ihrem Inhalt nach aussagekräftigen Auszüge erfolgte allein aufgrund der Erfahrungstatsache zahlreich vorkommender Fälschungsmerkmale bei irakischen Urkunden, nicht aufgrund konkreter Verdachtsmomente. Diese drängen sich angesichts dessen, dass es sich zwar bei dem Beteiligten zu 1.b) um einen deutschen Staatsbürger handelt, jedoch auch die Beteiligte zu 1.a) wegen ihres Status als anerkannter Flüchtling über ein eigenes Aufenthaltsrecht verfügt, auch nicht auf. Der vorgelegte Auszug aus dem irakischen Geburtsregister wurde einer Sichtprüfung durch die Deutsche Botschaft in Bagdad und einer Echtheitsbewertung durch das hessische LKA, der Auszug aus dem Generalregister der letztgenannten Echtheitsbewertung unterzogen; Auffälligkeiten wurden bei keinem der beiden Dokumente festgestellt. Die für die Beurteilung der Echtheit angegangenen staatlichen Stellen waren, wie sich jedenfalls aus dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 25. April 2014 ergibt, zu den betreffenden Zeitpunkten zuständig; dass in späterer Zeit jene Urkundenuntersuchungen nicht mehr durch die Landeskriminalämter, sondern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgenommen wurden, macht die vollzogenen Verfahrenshandlungen weder fehlerhaft noch unzulänglich. Verbleibende Zweifel an der Echtheit der Urkunden könnten nach Lage der Dinge allein durch eine Überbeglaubigung des irakischen Außenministeriums ausgeräumt werden. Eine solche zu erlangen, haben die Beteiligten zu 1. alles ihnen Zumutbare getan, Weiteres wäre nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich. Zutreffend weist die Beteiligte zu 2. im Schriftsatz vom 25. April 2014 darauf hin, dass eine persönliche Beschaffung der Überbeglaubigung durch die Beteiligte zu 1.a) nicht in Betracht kommt, da sie anerkannter Flüchtling ist. Des weiteren steht aufgrund der Ausführungen im vorgenannten Schriftsatz fest, dass sie sich an diejenigen Vertrauensanwälte wandte, um ihr bei der Beschaffung der Überbeglaubigung behilflich zu sein, die auf einer – ihr von der Beteiligten zu 2. ausgehändigten – Liste standen, die von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad herausgegeben worden war; ferner, dass von den schriftlich und telefonisch angesprochenen Kanzleien nur eine einzige antwortete, und zwar dahin, eine Überbeglaubigung durch das irakische Außenministerium verursache zwar eine offizielle Gebühr von lediglich wenigen hundert US-Dollar, sei jedoch faktisch ohne Zusatzgebühren – nämlich mit der Funktion eines Bestechungsgeldes – nicht zu erhalten, außerdem werde die Beauftragung der Anwaltskanzlei weitere rund 1.500 US-Dollar kosten. Diese Darstellung steht nicht in Widerspruch zu den im Schreiben des Senats vom 8. April 2014 angesprochenen „regelmäßigen“ Kosten einer Überbeglaubigung von zwischen 400 € bis 1.000 €. Die nach alledem von den Beteiligten zu 1. tatsächlich zu erbringenden finanziellen Leistungen für die Beibringung einer Urkunde, die dazu bestimmt ist, letzte Zweifel an der Echtheit zweier anderer Urkunden zu beseitigen, erachtet der Senat als unverhältnismäßig hoch. Diese Zweifel können angesichts dessen auch durch die notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherungen der Beteiligten zu 1., zu denen sie sich nach Aktenlage ohne weiteres bereitgefunden haben, ausgeräumt werden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Von Gerichtskosten sind die Beteiligten zu 2. und 3. ohnehin befreit, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG. Eine Anordnung der Erstattung notwendig entstandener außergerichtlicher Kosten scheidet bereits deshalb aus, weil die Beteiligten zu 1. den Beteiligten zu 2. und 3. im Verfahren nicht in einem entgegengesetzten Sinne gegenübergestanden haben. Angesichts dessen erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.