Ersetzung der Veräußerungszustimmung beim Erbbaurecht nach Erlöschen der Erbbauzinsreallast
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter begehrte die Ersetzung der Zustimmung der Grundstückseigentümerin zur Veräußerung zweier Miterbbaurechtsanteile. Streitpunkt war, ob die Eigentümerin die Zustimmung wegen fehlender schuldrechtlicher Übernahme der Erbbauzinszahlung durch die Erwerber verweigern darf. Das OLG Düsseldorf ersetzte die Zustimmung nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG, weil nach Erlöschen der Erbbauzinsreallast in der Zwangsversteigerung keine Verschlechterung der Eigentümerposition durch die Veräußerung eintritt und keine besonderen Abreden zur „Weitergabe“ einer Erbbauzinsverpflichtung feststanden. Die Beteiligte zu 2. trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Zustimmung der Grundstückseigentümerin zur Veräußerung der Erbbaurechtsanteile wurde ersetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Ersetzungsverfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG ist während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erbbauberechtigten der Insolvenzverwalter antragsberechtigt.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Ersetzung der Veräußerungszustimmung entfällt nicht allein aufgrund unsicherer praktischer Durchführbarkeit des Veräußerungsvertrags oder nachträglicher Gesamtrechtsnachfolge auf Erwerberseite, wenn das Rechtsgeschäft fortbesteht und die Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB rückwirkt.
Der Grundstückseigentümer verweigert die Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts ohne ausreichenden Grund, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG vorliegen und weder der Erbbaurechtszweck wesentlich beeinträchtigt noch die ordnungsgemäße Erfüllung erbbaurechtsinhaltlicher Pflichten durch die Erwerber in Frage steht.
Ist eine Erbbauzinsreallast infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung erloschen, kann der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur (lastenfreien) Weiterveräußerung grundsätzlich nicht mit dem Argument verweigern, der Erwerber übernehme die Erbbauzinszahlung nicht schuldrechtlich, sofern keine besonderen Vereinbarungen hierzu bestehen.
Eine Klausel der Erbbaurechtsbestellung, die die Zustimmungserteilung bei schuldrechtlicher Übernahme des Erbbauzinses beschreibt, kann nicht als dinglicher Ausschluss einer Zustimmungspflicht für andere Fälle ausgestaltet werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 20 C 268/10
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert.
Die Zustimmung der Beteiligten zu 2. zur Veräußerung der im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Erbbaurechtsanteile durch den Beteiligten zu 1. an die Eheleute G. und J. E. gemäß notariell beurkundetem Vertrag vom 20. April 2009 – UR-Nr. xxx für 2009 des Notars Peter S. in Haan –, enthaltend die Auflassung durch den Beteiligten zu 1. an die Beteiligten zu 2. zu gleichen Anteilen im dortigen § 5 Nr. 1., wird ersetzt.
Die Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Geschäftswert: 10.000 €.
Gründe
I.
Im Jahre 1982 beabsichtigte der damalige Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Rheydt, Flur 72, Flurstück 128, groß: 6.033 m², eine Teilfläche von rund 1.200 m² im Wege des Erbbaurechts bebauen zu lassen. In diesem Zusammenhang heißt es in der Erbbaurechtsbestellung vom 15. Juli 1982 einleitend: „Das Erbbaurecht bestelle ich zunächst zu meinen Gunsten, um durch Veräußerung von Miterbbaurechtsanteilen Bauinteressenten im Rahmen von Bauherrengemeinschaften die Gebäudeerrichtung unter Bildung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten auf einer neu gebildeten Teilparzelle zu ermöglichen.“ Als Inhalt des Erbbaurechts war unter anderem vorgesehen, zur Veräußerung des Erbbaurechts oder von Teilen des Erbbaurechts sei die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich (Ziffer II. § 6 Satz 1 der Erbbaurechtsbestellung). Darüber hinaus enthielt die Erbbaurechtsbestellung Regelungen zum Erbbauzins. In der Folgezeit wurden unter anderem die beiden im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbücher (Wohnungserbbaugrundbuch und Teilerbbaugrundbuch) angelegt. In diesen waren jeweils in Abt. II. unter lfd. Nrn. 1 und 2 eine Erbbauzinsreallast und eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses für den jeweiligen Grundstückseigentümer, beide mit Rang nach einer in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Finanzierungsgrundschuld eingetragen; eine entsprechende Bereitschaft zur Einräumung des Vorrangs zugunsten von Grundpfandrechten hatte der Grundstückseigentümer bereits in der Erbbaurechtsbestellung erklärt (Ziffer II. § 7, letzer Abs.).
Die Wohnungseigentumsanlage wurde errichtet.
Seit 1998 ist die Beteiligte zu 2. als Eigentümerin des belasteten Grundstücks eingetragen. 1999 wurden die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für beide Miterbbaurechtsanteile angeordnet. Aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 26. Oktober 2000 wurde die B. GmbH in Erkrath im April 2001 als Eigentümerin der beiden Anteile im Grundbuch eingetragen. Zugleich wurden unter anderem die Eintragungen in Abt. II lfd. Nrn. 1 und 2 sowie Abt. III lfd. Nr. 1 gelöscht. Bereits zuvor, jedoch nach dem Zuschlagsbeschluss, war über das Vermögen der B. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und war der Beteiligte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. April 2009 veräußerte der Beteiligte zu 1. die beiden im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Miterbbaurechtsanteile an die Eheleute E.. Der Vertrag enthält in § 4 Ziffern 7. und 8. einerseits Regelungen zur Wirkung der „Miteigentumsordnung“ andererseits zum „Eintritt in den Erbbaurechtsvertrag“; in letzterem Zusammenhang heißt es:
„Der Erwerber tritt bezüglich des hier veräußerten Kaufobjektes zur vollständigen Entlastung des Veräußerers in alle Rechte und Pflichten aus dem dem Erbbaurecht zugrundeliegenden Erbbaurechtsvertrag … nebst Ergänzung … ein. Diese sind den Beteiligten bekannt.
Die Zahlung des Erbbauzinses ist hiervon ausgenommen, eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung von Erbbauzinsen besteht mithin nicht; die dingliche Haftung des Vertragsobjektes für Erbbauzinsen ist nach den Vorschriften des ZVG erloschen.
Der Erwerber übernimmt schließlich alle sonstigen Verpflichtungen des Veräußerers aus dem Erbbaurechtsvertrag und verpflichtet sich seinerseits, diese Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen wiederum entsprechend zu verpflichten“.
Die Beteiligte zu 2. wurde um Erteilung ihrer Zustimmung als Grundstückseigentümerin zu dieser Veräußerung ersucht und verweigerte diese mit Schreiben vom 23. April 2009; als Begründung führte sie an, zur Zustimmung sei sie nur verpflichtet, wenn die Erbpachtzinsverpflichtung auch schuldrechtlich übernommen werde.
Den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 14. Dezember 2009 auf Ersetzung der Zustimmung der Beteiligten zu 2. hat das Amtsgericht durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen, weil die Insolvenzschuldnerin mit der Beteiligten zu 2. im Wege schlüssigen Verhaltens eine Vereinbarung über die Zahlung von Erbbauzinsen getroffen habe und sich daher die Rechtsposition der Beteiligten zu 2. im Falle der Durchführung der Veräußerung verschlechtere.
Gegen diesen ihm am 9. Dezember 2011 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seinem am 23. Dezember 2011 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, dem die Beteiligte zu 2. entgegentritt.
Mit weiterem Beschluss vom 13. Februar 2012 in der Fassung des Beschlusses vom 3. April 2012 hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Das gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauRG, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 1., das nach der vom Amtsgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen ist, hat auch in der Sache Erfolg. Die Zustimmung der Beteiligten zu 2. zur Veräußerung der Miterbbaurechtsanteile ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 ErbbauRG zu ersetzen.
1.
a)
Während des Insolvenzverfahrens des Erbbauberechtigten – wie hier – ist für das Ersetzungsverfahren der Insolvenzverwalter antragsberechtigt (MK-v. Oefele/Heinemann, BGB, 6. Aufl. 2013, § 7 ErbbauRG Rdnr. 15 m.w.Nachw.).
b)
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Ersetzungsantrag lässt sich nicht verneinen.
Der Veräußerungsvertrag vom 20. April 2009 ist bis jetzt nicht aufgehoben worden. Dass seine Aufhebung sicher bevorstünde, lässt sich nach den Bekundungen des Zeugen Z. im Termin vor dem Amtsgericht vom 12. Juli 2011 gerade nicht feststellen. Spekulationen über die faktische Durchsetzbarkeit des von ihm geschilderten Vorgehens und damit letztlich über die Wahrscheinlichkeit einer Vertragsdurchführung können das Rechtsschutzbedürfnis nicht beseitigen.
Nichts anderes folgt daraus, dass zwischenzeitlich wegen des Todes des erwerbenden Ehemannes Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist und die erwerbende Ehefrau als eine Miterbin an dem Erwerb kein Interesse mehr bekundet hat. Denn die vom Beteiligten zu 1. erstrebte Zustimmung in Form einer Genehmigung durch die Beteiligte zu 2. wirkt gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Sollte es dann künftig bei der Gesamtrechtsnachfolge sein Bewenden haben, würde ein weiteres Zustimmungserfordernis zugunsten der Beteiligten zu 2. nicht ausgelöst, da unter Veräußerung im Sinne des § 5 Abs. 1 ErbbauRG nur die Übertragung des Erbbaurechts durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen neuen Rechtsinhaber zu verstehen ist (Staudinger-Rapp, BGB, Neubearb. 2009, § 7 ErbbauRG Rdnr. 2; Palandt-Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 5 ErbbauRG Rdnr. 2 m.w.Nachw.). Sollten zur Verwirklichung der vom Zeugen Z. geschilderten Ziele weitere, ihrerseits ein Zustimmungserfordernis auslösende Rechtsgeschäfte notwendig werden, ist die Beteiligte zu 2. im Rahmen des dann gegebenenfalls einzuleitenden weiteren Ersetzungsverfahrens geschützt. Davon abzuweichen, besteht im gegebenen Fall umso weniger Anlass, als sich die von der Beteiligten zu 2. für ihre Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe auf einen von der Person der Erwerber losgelösten Gesichtspunkt beziehen.
2.
Die Zustimmung wird vom Grundstückseigentümer im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 ErbbauRG ohne ausreichenden Grund verweigert, wenn der Erbbauberechtigte einen Anspruch auf Zustimmung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG hat. Nach dieser Vorschrift kann der Erbbauberechtigte verlangen, dass der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung erteilt, falls anzunehmen ist, dass durch diese der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird, und dass die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet. Das ist hier der Fall.
Bedenken gegen die Persönlichkeit der Erwerber hat die Beteiligte zu 2., wie schon erwähnt, nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Dass durch die Veräußerung der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck im Hinblick auf die Bestimmung des errichteten Bauwerks verfehlt werden könnte, liegt nach dem Akteninhalt fern. Hierauf hat sich die Beteiligte zu 2. im übrigen gleichfalls nicht berufen.
Darüber hinaus soll durch die Voraussetzungen des Zustimmungsanspruchs aber auch der Grundstückseigentümer vor einer Verschlechterung seiner Rechtsposition, insbesondere im Hinblick auf den Erbbauzins, geschützt werden, weil sich die Schutzfunktion der Bestimmung auch auf die Erhaltung der wirtschaftlichen Rendite bezieht (MK- v. Oefele/Heinemann a.a.O., § 7 ErbbauRG Rdnr. 5 f.). Eine derartige Verschlechterung der Rechtsposition der Beteiligten zu 2. hat die hier in Rede stehende Veräußerung jedoch nicht zur Folge. Denn eine solche Verschlechterung träte nur ein, wenn die Insolvenzschuldnerin und damit der Beteiligte zu 1. entweder ohne weiteres gehalten gewesen wäre, den Erwerbern eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses aufzuerlegen (dazu unter a)) oder die Beteiligte zu 2. aufgrund gesonderter Abreden verlangen könnte, dass sich die Erwerber entsprechend verpflichten (dazu unter b)). Beides ist indes nicht der Fall.
a)
Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, die Rechtsposition des Grundstückseigentümers könne dadurch nachteilig betroffen werden, dass der Erbbaurechtswerber nicht in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des früheren Erbbaurechtsinhabers, insbesondere zu einer Entrichtung des Erbbauzinses und einer Verpflichtung zur Anpassung des Erbbauzinses an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse, eintrete; der Eigentümer dürfe deshalb die Zustimmung verweigern, solange nicht sichergestellt sei, dass der Erwerber alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag übernehme (OLG Hamm FGPrax 2010, S. 319 ff. sowie DNotZ 1976, S. 534 ff.; OLG Oldenburg Rpfleger 1985, S. 203; OLG Celle Rpfleger 1983, S. 270). Teilweise dort (OLG Hamm 1976 a.a.O.) sowie im Schrifttum wird hervorgehoben, dem Erbbauberechtigten müsse vertraglich auferlegt worden sein, dem Erwerber des Erbbaurechts alle schuldrechtlichen Verpflichtungen weiterzugeben (MK-v. Oefele-Heinemann a.a.O., § 7 ErbbauRG Rdnr. 10).
Anderes muss jedoch grundsätzlich gelten, wenn eine Erbbauzinsreallast infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung erloschen war; dann kann die Zustimmung zur lastenfreien Veräußerung verlangt werden (so im Ergebnis bereits AG Gütersloh Rpfleger 1990, S. 506).
aa)Für die Gegebenheiten in der Zwangsversteigerung selbst hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGHZ 100, 107 ff.; dem folgend OLG Frankfurt FGPrax 2012, S. 89 f. und OLG Hamm FGPrax 2012, S. 229 f.), dass die erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund verweigert werde und zu ersetzen sei, falls der Grundstückseigentümer der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt habe, aus diesem Grundpfandrecht die Zwangsversteigerung betrieben werde und der Eigentümer die Verweigerung seiner Zustimmung für den Zuschlag lediglich darauf stütze, dass die Erbbauzinsreallast infolge dieses Zuschlages erlösche und der Meistbietende nicht bereit sei, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Erbbauberechtigten hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten. Dies hat der Bundesgerichtshof damit begründet, bei einer Fallgestaltung der geschilderten Art könne der vom Grundstückseigentümer verfolgte Zweck, sich durch die Bestellung des Erbbaurechts laufende Einkünfte aus dem Grundstück in Form des Erbbauzinses zu verschaffen, nicht berücksichtigt werden; denn der Eigentümer habe die Verfolgung dieses Zweckes selbst eingeschränkt, wenn er einer Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht, das den Vorrang gegenüber der Erbbauzinsreallast habe, zugestimmt habe. Von den gesetzlichen Regelungen zur Befriedigung aus Grundpfandrechten einerseits und zum Erlöschen nachrangiger Rechte mit dem Zuschlag, wobei für eine Erbbauzinsreallast keine Ausnahme gelte, andererseits müssten sowohl der Grundschuldgläubiger, als auch der Grundstückseigentümer, der der Belastung eines auf seinem Grundstück ruhenden Erbbaurechts mit einer Grundschuld zustimme, die seiner Erbbauzinsreallast im Range vorgehe, ausgehen. Die Zustimmung des Eigentümers wäre ohne Sinn, wenn die sich hieraus zwangsläufig ergebenden gesetzlichen Folgen vom Grundstückseigentümer nicht hingenommen werden müssten. Dies gelte in gleicher Weise für die sich auf den Erbbauzins beziehenden schuldrechtlichen Verpflichtungen des Erbbauberechtigten; auch insoweit greife der Gesichtspunkt durch, dass es mit dem Sinn der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Bestellung einer Grundschuld an dem Erbbaurecht nicht vereinbar wäre, die Befriedigung des Grundschuldgläubigers aus dem Erbbaurecht von Voraussetzungen abhängig zu machen, die im Gesetz nicht vorgesehen seien.
bb)Danach kann sich der Grundstückseigentümer im Falle der Zwangsversteigerung des Erbbaurechts mit einer nachrangigen Erbbauzinsreallast, falls nicht besondere Abreden getroffen werden, im Ergebnis nicht dagegen wehren, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ersatzlos untergeht. Dann aber ist nicht einzusehen, weshalb der Ersteher, hier die Insolvenzschuldnerin, in der Zwangsversteigerung bei einer nachfolgenden Weiterveräußerung gehalten sein sollte, die rechtsgeschäftlichen Erwerber – mit welcher juristischen Konstruktion auch immer – zur Erbbauzinszahlung schuldrechtlich zu verpflichten und damit den Grundstückseigentümer im Nachhinein besser zu stellen, als dieser ihm (dem Ersteher in der Zwangsversteigerung) gegenüber stand.
Dieses Ergebnis ist auch nicht zu Lasten der Beteiligten zu 2. unbillig. Zum einen begründete die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht nach Ziffer II. § 4 Satz 1 lit. b) der Erbbaurechtsbestellung einen Heimfallanspruch der Beteiligten zu 2., der nach Aktenlage nicht geltend gemacht worden ist. Zum anderen und vor allem jedoch handelte es sich bei der Bestellung des Erbbaurechts um eine bewusste Investitionsentscheidung des (seinerzeitigen) Grundstückseigentümers zur Erhöhung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der mit dem Erbbaurecht belasteten (ursprünglichen) Teilfläche seines Grundstücks. Aus den Eingangsbemerkungen in Ziffer I. der Erbbaurechtsbestellung geht deutlich hervor, dass diese einer Bauherrengemeinschaft die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage ermöglichen sollte. Wie die Beteiligte zu 2. im Schriftsatz vom 30. März 2010 selbst hervorhebt, bezweckt ein Erbbaurecht bei wirtschaftlicher Betrachtung, die Errichtung eines Bauwerks unter erleichterten finanziellen Voraussetzungen zu ermöglichen, weil lediglich der Gebäudewert, nicht jedoch der Grundstückspreis kalkuliert werden muss. Setzte der seinerzeitige Grundeigentümer das Erbbaurecht mithin bei wirtschaftlicher Betrachtung letztlich zur Absatzförderung ein, ist kein Grund erkennbar, der es geböte, ihn und seine Rechtsnachfolger nachträglich von mit dem von ihm gewählten Rechtsinstrument einhergehenden Nachteilen zu entlasten. Einer dieser Nachteile besteht eben darin, dass die Entgeltlichkeit des Erbbaurechts nicht Rechtsinhalt im Sinne des § 2 ErbbauRG sein und nur mit einer Erbbauzinsreallast gesichert werden kann, die im Falle einer Finanzierung seitens des Erbbaurechtserwerbers durch ein Kreditinstitut, das Kredite nur gegen erstrangige Sicherheiten auszureichen vermag, im Rang zurückzutreten hat, wenn der Erwerb gelingen soll. Von alledem unbenommen bleibt ohnehin die Möglichkeit gesonderter Vereinbarungen mit dem Ersteher oder mit späteren Erwerbern.
b)
Die Beteiligte zu 2. kann auch nicht aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen verlangen, dass sich die rechtsgeschäftlichen Erwerber des Erbbaurechts zur Zahlung des Erbbauzinses verpflichten.
aa)Die Erbbauzinsreallast ist, da nicht in das geringste Gebot fallend, durch den seinerzeitigen Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren nach §§ 91 Abs. 1, 52 Abs. 1, 44 Abs. 1 ZVG erloschen. Eine Vereinbarung über das Bestehenlassen dieses Rechtes gemäß § 91 Abs. 2 ZVG zwischen der Beteiligten zu 2. und der Insolvenzschuldnerin ist nicht geschlossen worden. Dies alles bedarf keiner näheren Begründung und wird von den Beteiligten auch nicht anders gesehen.
bb)
Eine rechtsgeschäftliche Begründung eines dinglichen Erbbauzinses gemäß § 9 Erbbaurechtsgesetz durch die Beteiligte zu 2. und die Insolvenzschuldnerin scheidet bereits deshalb aus, weil es an der dafür erforderlichen Eintragung einer Erbbauzinsreallast im Grundbuch fehlt.
cc)
Dass sich die Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beteiligten zu 2. schuldrechtlich zur Zahlung eines Erbbauzinses in der Weise verpflichtet hätte, dass ihr vertraglich auferlegt worden wäre, späteren Erwerbern des Erbbaurechts diese schuldrechtlichen Verpflichtungen „weiterzugeben“, ist gleichfalls nicht feststellbar.
Eine etwaige schuldrechtliche Verpflichtung der Schuldnerin ohne die vorbezeichnete Weitergabeverpflichtung hilft der Beteiligten zu 2. nicht weiter. Denn dann bestünde ihre Rechtsposition allein darin, von der Insolvenzschuldnerin und nur von dieser den Erbbauzins verlangen zu können; ob im Veräußerungsfalle Erwerber bereit wären, diese Verpflichtung gleichfalls zu übernehmen, wäre offen und vom Inhalt des Veräußerungsvertrages mit diesen Erwerbern abhängig. Dementsprechend könnte die Beteiligte zu 2. ihre Zustimmung im Falle einer Weigerung der Erwerber, die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses zu übernehmen, nicht verweigern.
Für die Abrede der erwähnten Weitergabeverpflichtung hat die Beteiligte zu 2. indes nichts vorgetragen – auch nicht in Form von Indiztatsachen – und ist auch der Akte im übrigen nichts zu entnehmen.
Darüber hinaus lässt das Vorbringen der Beteiligten zu 2. noch nicht einmal überzeugungskräftig auf den Abschluss schuldrechtlicher Vereinbarungen mit der Schuldnerin oder dem Beteiligten zu 1. ohne jene Weitergabeverpflichtung schließen. Entsprechende Unterlagen hat sie, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 30. März 2010 ergibt, nicht auffinden können. Es mag sein, dass sie gewöhnlicherweise Zustimmungen zu Zuschlagsbeschlüssen in Zwangsversteigerungsverfahren über Erbbaurechte nur dann erteilt, wenn sich der Ersteher verpflichtet, weiterhin Erbpachtzinsen zu zahlen. Ein tragfähiger Rückschluss, dass dies auch hier so gewesen sei, lässt sich daraus nicht ziehen. Das gilt umso mehr, als die Beteiligte zu 2. – wie oben unter a) dargestellt – nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer Verweigerung ihrer Zustimmung ohne eine solche schuldrechtliche Erklärung nicht berechtigt gewesen wäre. Dass sich der Beteiligte zu 1. schließlich im Hinblick auf vorliegende Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne für die Eigentumswohnung nebst Stellplatz zu Zahlungen veranlasst sah, lässt zunächst allein darauf schließen, dass er sich wohnungseigentumsrechtlich zu diesen Zahlungen verpflichtet glaubte. Offen bleibt indes, welchen Grund er gehabt haben sollte, die Rechtsposition der Grundstückseigentümerin – der Beteiligten zu 2. – durch Abschluss einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung mit dieser auch noch erbbaurechtlich zu verstärken.
dd)
Aus demselben Grunde kommt es nicht auf die Regelungen in § 4 Nr. 7. des Veräußerungsvertrages vom 20. April 2009 an. Danach übernehmen die Erwerber die Rechte und Pflichten aus der Teilungserklärung, den Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlungen und den sonstigen Vereinbarungen der Wohnungseigentümer. Es ist jedoch zweierlei, ob die Erwerber wohnungseigentumsrechtlich oder erbbaurechtlich zu einer bestimmten Zahlung verpflichtet sind. Die von der Beteiligten zu 2. gewünschte „Harmonisierung“ insofern ist jedenfalls nicht dadurch zu bewirken, dass allein aus diesem Grunde die erbbaurechtliche Position der Beteiligten zu 2. zu stärken wäre. Ob die Erwerber ihrerseits mit Aussicht auf Erfolg in einem Wohnungseigentumsverfahren gegen ihre Zahlungslast vorgehen könnten, ist hier nicht zu entscheiden.
ee)
Allerdings könnte aus Ziffer II. § 6, 1. Abs. der Erbbaurechtsbestellung, der durch Bezugnahme auf die in der Bestellung enthaltene Eintragungsbewilligung (Ziffer III. § 9 Nr. 2.a)) in der Grundbucheintragung zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht worden ist, mittelbar eine Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin folgen, Erwerbern des Erbbaurechts die Erbbauzinsverpflichtung schuldrechtlich weiterzugeben. Diese Bestimmung lautet:
„Zur Veräußerung des Erbbaurechtes oder von Teilen des Erbbaurechtes ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich, die unter Voraussetzung der Bonität des Erwerbers erteilt werden muss, wenn der Erwerber die Erbbauzinsverpflichtung einschließlich des Anspruchs auf Erhöhung auch schuldrechtlich übernimmt und sich dieserhalb der sofortigen Zwangsvollstreckung in notarieller Urkunde unterwirft“.
Sollte diese Formulierung dahin zu verstehen sein, Inhalt des Erbbaurechts sei es, dass die erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers immer dann versagt werde, wenn es an der erwähnten schuldrechtlichen Übernahme fehle, könnte die Schuldnerin als Erbbaurechtsberechtigte zumindest faktisch schon aus diesem Grunde zu einer Weitergabe einer – gegebenenfalls von ihr selbst zunächst einzugehenden – schuldrechtlichen Erbbauzinsabrede verpflichtet sein.
In diesem Sinne kann jener § 6 der Erbbaurechtsbestellung aber nicht aufgefasst werden. Zum einen lässt sich bereits aus dem Wortlaut schließen, dass lediglich eine Fallgestaltung beschrieben werden sollte, in der die Zustimmung jedenfalls zu erteilen sei, ohne dass die Möglichkeit einer Zustimmungspflicht auch in anderen Fällen hätte ausgeschlossen werden sollen. Zum anderen kann ein Ausschluss der Zustimmung für bestimmte Fälle im Voraus nicht zum dinglichen Inhalt eines Erbbaurechts gemacht werden (BayObLG NJW-RR 2000, S. 162 f.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG . Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist es nach dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen FamFG nicht mehr die Grundregel, dass jeder Beteiligte diese selbst zu tragen hat. Mit anderen Worten bedarf die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten nicht mehr einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall; diesen Standpunkt hat der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung eingenommen, an ihm wird festgehalten. Jedenfalls in streitigen Sachen – wie vorliegend – ist es beim Unterliegen eines Beteiligten der Regelfall, seine Verpflichtung zur Kostenerstattung anzuordnen. Dies gilt umso mehr bei einer rein vermögensrechtlichen Streitigkeit unter sich nicht nahestehenden Beteiligten, wie sie hier gleichfalls vorliegt (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 81 Rdnr. 44, 46 und 48 m.w.Nachw.).
Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht. Soweit die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats auf Rechtsgründen beruhen, weichen sie weder von vorhandener höchstrichterlicher oder im Anschluss an diese ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung ab, noch bilden sie diese nennenswert weiter.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Sie folgt der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung des Amtsgerichts, das ersichtlich von 1/6 des beurkundeten Kaufpreises ausgegangen ist.