Weitere Beschwerde gegen Kostenentscheidung im WEG-Verfahren unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 2 wendet sich mit einer weiteren Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Ablehnung einer Erinnerung in einem WEG-Streit um Wohngeldrückforderung. Das OLG Düsseldorf verwirft das Rechtsmittel als unzulässig. Es stellt fest, dass § 27 Abs. 2 FGG die weitere Beschwerde gegen selbständige Anfechtungen erstinstanzlicher Kostenentscheidungen ausschließt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt im weiteren Beschwerdeverfahren mangels Beteiligten nicht in Betracht.
Ausgang: Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Kostenentscheidung wird als unzulässig nach § 27 Abs. 2 FGG verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 2 FGG ist gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts unzulässig, die auf einer selbständigen Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beruhen.
Ist die Erstbeschwerde vom Beschwerdegericht als unzulässig verworfen worden, weil die Hauptsache nicht angefochten wurde, schließt § 27 Abs. 2 FGG die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde aus, auch wenn die Vorinstanz dies möglicherweise zu Unrecht entschieden hat.
Kostenentscheidungen in WEG-Verfahren richten sich nach § 47 WEG; eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dann begründbar, wenn im Rechtsmittelverfahren ein Rechtsmittelgegner beteiligt ist.
Eine Kostenerstattungsanordnung gegen die andere Partei ist mangels Beteiligung eines Rechtsmittelgegners im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht veranlasst.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 6 T 8/04
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligte zu 2 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Wert des Beschwerdegegenstandes Bis 600,- EUR.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 hat die Beteiligte zu 2 als ehemalige Verwalterin auf Erstattung angeblich überzahlten Wohngeldes in Höhe von 1.296, 89 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat am 22. Dezember 2003 den Antrag abgelehnt, der Beteiligten zu 1 die gerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.
Die Beteiligte zu 2 hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise dahin zu ändern, dass ihre außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 auferlegt werden.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2004 das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil die Kostenentscheidung nur mit der Hauptsache, nicht aber isoliert, angegriffen werden könne.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 43, 45 WEG § 20 a Abs. 2, § 27 Abs. 2 FGG unstatthaft.
Nach § 27 Abs. 2 FGG ist die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, die auf selbständige Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ergangen sind, generell ausgeschlossen. Dies ist u.A. der Fall, wenn das Landgericht - sei es auch zu Unrecht (vgl. BayOblG NJW-RR 1999, 1587 f.) - die Erstbeschwerde wegen fehlender Anfechtung der Hauptsacheentscheidung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FGG als unzulässig verworfen hat (Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Auflage 2003 § 27 Rdz. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Eine Erstattungsanordnung im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten ist mangels Beteiligung eines Rechtsmittelgegners im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht veranlasst.