Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 84/04·18.03.2004

Weitere Beschwerde gegen Kostenentscheidung im WEG-Verfahren unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 2 wendet sich mit einer weiteren Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Ablehnung einer Erinnerung in einem WEG-Streit um Wohngeldrückforderung. Das OLG Düsseldorf verwirft das Rechtsmittel als unzulässig. Es stellt fest, dass § 27 Abs. 2 FGG die weitere Beschwerde gegen selbständige Anfechtungen erstinstanzlicher Kostenentscheidungen ausschließt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt im weiteren Beschwerdeverfahren mangels Beteiligten nicht in Betracht.

Ausgang: Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Kostenentscheidung wird als unzulässig nach § 27 Abs. 2 FGG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 2 FGG ist gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts unzulässig, die auf einer selbständigen Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beruhen.

2

Ist die Erstbeschwerde vom Beschwerdegericht als unzulässig verworfen worden, weil die Hauptsache nicht angefochten wurde, schließt § 27 Abs. 2 FGG die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde aus, auch wenn die Vorinstanz dies möglicherweise zu Unrecht entschieden hat.

3

Kostenentscheidungen in WEG-Verfahren richten sich nach § 47 WEG; eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dann begründbar, wenn im Rechtsmittelverfahren ein Rechtsmittelgegner beteiligt ist.

4

Eine Kostenerstattungsanordnung gegen die andere Partei ist mangels Beteiligung eines Rechtsmittelgegners im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht veranlasst.

Relevante Normen
§ 43, 45 WEG, § 20a Abs. 2 WEG, § 27 Abs. 2 FGG§ 27 Abs. 2 FGG§ 20 Abs. 1 Satz 1 FGG§ 47 WEG

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 6 T 8/04

Tenor

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 2 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Wert des Beschwerdegegenstandes Bis 600,-  EUR.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligte zu 1 hat die Beteiligte zu 2 als ehemalige Verwalterin auf Erstattung angeblich überzahlten Wohngeldes in Höhe von 1.296, 89 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen.

4

Das Amtsgericht hat am 22. Dezember 2003 den Antrag  abgelehnt, der Beteiligten zu 1 die gerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.

5

Die Beteiligte zu 2 hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise dahin zu ändern, dass ihre außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 auferlegt werden.

6

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2004 das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil die Kostenentscheidung nur mit der Hauptsache, nicht aber isoliert, angegriffen werden könne.

7

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

8

II.

9

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 43, 45 WEG § 20 a Abs. 2, § 27 Abs. 2 FGG unstatthaft.

10

Nach § 27 Abs. 2 FGG ist die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, die auf selbständige Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ergangen sind, generell ausgeschlossen. Dies ist u.A. der Fall, wenn das Landgericht - sei es auch zu Unrecht (vgl. BayOblG NJW-RR 1999, 1587 f.) - die Erstbeschwerde wegen fehlender Anfechtung der Hauptsacheentscheidung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FGG als unzulässig verworfen hat (Keidel/Meyer-Holz  FGG 15. Auflage 2003 § 27 Rdz. 9).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.

12

Eine Erstattungsanordnung im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten ist mangels Beteiligung eines Rechtsmittelgegners im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht veranlasst.