Beschwerde gegen Weglegen der Verfahrensakten verworfen, Kostenentscheidung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 2 erhob Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Nachlassgericht die Verfahrensakten wegen Nichtbetreibens weglegte und zugleich Kosten festsetzte. Das OLG verwirft die Beschwerde gegen das Weglegen als unzulässig, weil dies keine Endentscheidung i.S.d. § 38 Abs.1 FamFG ist. Gleichzeitig hebt das Gericht die Kostenentscheidung auf, da nach § 82 FamFG über Kosten erst in der Endentscheidung zu entscheiden ist und § 81 FamFG hier keinen Rechtsgrund bietet. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht angeordnet.
Ausgang: Beschwerde gegen das Weglegen der Akten als unzulässig verworfen; zugleich die im Beschluss enthaltene Kostenentscheidung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 58 FamFG ist nur gegen Endentscheidungen im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG zulässig.
Die Anordnung, Verfahrensakten nach den Vorschriften der Aktenordnung wegzulegen, stellt keine Endentscheidung dar, weil sie die materiellen Rechtspositionen nicht endgültig bindet und das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann.
Die äußere Form einer gerichtlichen Entscheidung (Beschlussform, Rechtsbehelfsbelehrung) macht eine Entscheidung nicht schon zur Endentscheidung.
Über die Verfahrenskosten darf nach § 82 FamFG erst in der Endentscheidung entschieden werden; eine isolierte Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit dem Weglegen der Akten fehlt deshalb an der Rechtsgrundlage.
Die Haftung für Gerichtskosten eines Rechtsmittels nach § 25 Abs. 1 GNotKG entfällt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise Erfolg hat; aus Gründen der Veranlassung kann nach § 21 GNotKG auf Kostenerhebung verzichtet werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Grevenbroich, 6 VI 419/16
Tenor
Soweit sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Anordnung des Nachlassgerichts richtet, die Akten wegzulegen, wird sie als unzulässig verworfen.
Die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung wird aufgehoben.
Gründe
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist unzulässig, soweit es sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtet, die Akten wegzulegen. In diesem Sinne legt der Senat den Tenor des Amtsgerichts aus, das Verfahren sei wegzulegen. Dass ein Weglegen im Sinne des § 7 Abs. 3 e) der Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (Aktenordnung NRW) gemeint ist, ergibt sich aus dem Hinweis, dass das Verfahren vom Antragsteller seit mehr als sechs Monaten nicht mehr betrieben werde.
Soweit das Rechtsmittel gegen die in dem Beschluss enthaltene Kostenentscheidung gerichtet ist, hat es Erfolg.
1.
Gegen die Anordnung des Amtsgerichts, die Verfahrensakten wegzulegen, ist eine Beschwerde nicht statthaft. Gem. § 58 FamFG findet in den Verfahren nach dem FamFG die Beschwerde gegen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt. Endentscheidungen sind gem. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG solche Entscheidungen, welche den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können daher nur Entscheidungen sein, die darauf gerichtet sind, materielle Rechtspositionen der Beteiligten unmittelbar und verbindlich zu gestalten (Fischer, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 58 Rn. 13). Das ist bei der Entscheidung, die Akten gem. § 7 Abs. 3 e) Aktenordnung NRW wegen Nichtbetreibens nach sechs Monaten wegzulegen, nicht der Fall. Zwar gilt die Angelegenheit in einem solchen Fall im Sinne der Aktenordnung als erledigt (§ 7 Abs. 3 Aktenordnung NRW); dies hat jedoch auf die materiellen Rechtspositionen der Beteiligten keine Auswirkungen, zumal das Verfahren jederzeit aufgenommen oder fortgesetzt werden kann, § 7 Abs. 4 Aktenordnung NRW (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1750).
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Nachlassgericht die Entscheidung– ohne jede Notwendigkeit – in Form eines Beschlusses erlassen und sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat. Denn in Ansehung des Zwecks des Beschwerdeverfahrens kommt es maßgeblich auf den Inhalt der Entscheidung und weniger auf deren äußere Form an. Eine Rechtsäußerung des Gerichts erwächst deshalb nicht dadurch zur Endentscheidung, dass sie in Form eines Beschlusses ergeht und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird (OLG Schleswig FGPrax 2012, 126; Fischer, a.a.O., § 58 Rn. 16 f.).
2.
Dagegen führt das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 zur Aufhebung der in dem Beschluss enthaltenen Kostenentscheidung. Insoweit ist die Beschwerde statthaft, da Kostengrundentscheidungen in Verfahren nach dem FamFG in Ansehung der gesetzgeberischen Absichten ohne weiteres als isolierte verfahrensabschließende Entscheidungen mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar sind, auch wenn sie nach klassischem verfahrensrechtlichem Verständnis an sich nur eine Nebenentscheidung darstellen (Fischer, a.a.O., § 58 Rn. 41). In der Sache ist die Kostenentscheidung aufzuheben, weil sie ohne Rechtsgrundlage ergangen ist. Insbesondere stellt § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG keinen Rechtsgrund für die angefochtene Kostenentscheidung dar. Denn eine Kostenentscheidung nach dieser Vorschrift hätte im Zusammenhang mit der Anordnung, die Verfahrensakten wegzulegen, nicht ergehen dürfen. Dies ergibt sich aus § 82 FamFG, wonach das Gericht erst in der Endentscheidung über die Verfahrenskosten entscheiden darf. Eine Kostenentscheidung darf deshalb auch dann nicht ergehen, wenn die Akten – wie hier – nach den Vorschriften der Aktenordnung als „erledigt“ weggelegt werden, da es sich dabei – wie oben ausgeführt – nicht um eine Endentscheidung handelt (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; Schindler, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 82 Rn. 2).
3.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, weil die Haftung für die Gerichtskosten eines Rechtsmittels gem. § 25 Abs. 1 GNotKG erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist. Darüber hinaus sind Kosten für die Verwerfung der Beschwerde auch deshalb nicht zu erheben, weil der Beteiligte zu 2 durch die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung der unzulässigen Beschwerde veranlasst worden ist, § 21 GNotKG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil nur der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt hat.