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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 79/10·17.06.2010

Zwangshypothek bei italienischer Errungenschaftsgemeinschaft nur bei Titeln gegen beide Ehegatten

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtFamilienrecht (Errungenschaftsgemeinschaft)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 2) beantragte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf den Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1); das Eigentum gehört zum Gesamtgut einer italienischen Errungenschaftsgemeinschaft. Fraglich war, ob ein Titel gegen einen Ehegatten für die Zwangsvollstreckung in das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut ausreicht. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück: Nach § 740 Abs. 2 ZPO ist Vollstreckung in das Gesamtgut nur bei Titeln gegen beide Ehegatten zulässig; Besonderheiten des italienischen Art. 180 CC rechtfertigen keine Ausnahme.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als unbegründet abgewiesen, da Titel nur gegen einen Ehegatten vorliegt und § 740 Abs. 2 ZPO Anwendung findet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut, das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, ist nur zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt worden sind (§ 740 Abs. 2 ZPO).

2

Abweichungen oder Wirkungen ausländischen Güterrechts begründen nicht ohne weiteres eine Ausnahme von § 740 Abs. 2 ZPO zugunsten der Eintragung einer Zwangshypothek gegen nur einen Ehegatten.

3

Die Wirksamkeit einer Verfügung nach ausländischem Recht gegenüber Dritten rechtfertigt nicht die Eintragung einer Zwangshypothek gegen einen einzelnen Ehegatten, wenn das Grundstück zum Gesamtgut gehört, da dies zu unklaren Rangverhältnissen im Grundbuch führen würde.

4

Ein Antrag kann nicht als Berichtigungsantrag i.S.v. §§ 39 Abs. 1, 47 GBO dahin ausgelegt werden, dass er eine Voreintragung eines einzelnen Miteigentumsanteils ermöglicht, wenn die formellen Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ ZPO § 740 Abs. 2§ Art. 180 Abs. 1/2 Ital. Code Civile§ 39 Abs. 1, § 47 GBO§ 71, 73 GBO§ 740 ZPO§ Art. 180 Abs. 1, 2 Codice Civile

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal

Leitsatz

ZPO § 740 Abs. 2; Ital. Code Civile Art. 180 Abs. 1/2

Auch bei der Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts ist die Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut nur dann zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt worden sind.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2010 – I-3 Wx 79/10

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 2.500 €

Gründe

2

I.

3

Das vorbezeichnete Wohnungseigentum gehört zum Gesamtgut der zwischen der Beteiligten zu 1) und ihrem Ehemann bestehenden Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht. Die Beteiligte zu 2) hat unter Vorlage entsprechender Vollstreckungsunterlagen am 03.02.2010 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek "auf dem Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1)" beantragt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1) stelle sich als Gesamthandsanteil dar, dessen Belastung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Eine sofortige Zurückweisung des Antrags sei geboten, da eine Behebung des Hindernisses nicht absehbar sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit der sie die Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zu erneuten Entscheidung begehrt. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe ihren Antrag nicht ohne vorherige Beanstandung im Wege der Zwischenverfügung zurückweisen dürfen. Ihr Antrag habe als Berichtigungsantrag mit dem Ziel der Voreintragung der Schuldnerin mit ihrem Miteigentumsbruchteil, §§ 39 Abs. 1, 47 GBO, ausgelegt werden können. Diesen Antrag stelle sie nunmehr ausdrücklich. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht werde vermutet, dass gemeinschaftliches Eigentum Bruchteilseigentum zu je ½ sei.

4

Durch Beschluss vom 03.03.2010 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

6

II.

7

Die gemäß §§ 71, 73 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

8

Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 2) auf Eintragung einer Zwangshypothek zu Recht zurückgewiesen. Die Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht ist mit der Gütergemeinschaft nach deutschem Recht, insbesondere bezüglich der Behandlung des Gesamtguts vergleichbar (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2007, 1316; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 740 Rdnr. 12; LG Heilbronn, RPfleger 1996, 521; BGH Rpfleger 1998, 351 für die Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht).

9

Gemäß § 740 Abs. 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut, das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, nur dann zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt worden sind. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beteiligte zu 2) hat lediglich einen Titel gegen die Beteiligte zu 1), nicht gegen deren Ehemann.

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Die Erforderlichkeit eines Titels gegen beide Ehegatten entfällt nicht durch die Besonderheiten des italienischen Rechts. Die gesetzliche Regelung des italienischen Codice Civile stellt in Art. 180 Abs. 1 den Grundsatz der konkurrierenden Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten auf. Nach Art. !80 Abs. 2 des italienischen Codice Civile stehen die Durchführung von Handlungen, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen, und der Abschluss von Verträgen, mit denen persönliche Nutzungsrechte zugestanden oder erworben werden, beiden Ehegatten gemeinsam zu. Dabei gilt die Verfügung über ein Grundstück als Maßnahme der außergewöhnlichen Verwaltung. Im Unterschied zum deutschen Recht hat die fehlende Zustimmung des Ehegatten aber nicht die schwebende Unwirksamkeit der Verwaltungsmaßnahme zur Folge. Vielmehr ist die Verfügung, wenn sie unbewegliche Gegenstände betrifft, wirksam. Der andere Ehegatte hat aber das Recht, die Verfügung innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Verfügung anzufechten (vgl. hierzu Süß, MittBayNot 2007, 385). Diese Regelung kann aber auf das Zwangsvollstreckungsrecht nicht mit der Maßgabe übertragen werden, dass die Eintragung der Zwangshypothek auf Grund eines gegen einen einzigen Ehegatten gerichteten Titels möglich ist, auch wenn das Grundstück zum Gesamtgut gehört, und dem anderen Ehegatten die Option einer Drittwiderspruchsklage zugestanden wird (so aber Süß, MittBayNot 2007, 385, 387). Dies hätte eine mit dem Grundbuchrecht nicht zu vereinbarende Unklarheit der Rangverhältnisse zur Folge.

11

Der Antrag konnte auch nicht als Berichtigungsantrag mit dem Ziel der Voreintragung der Schuldnerin mit "ihrem Miteigentumsbruchteil", §§ 39 Abs. 1, 47 GBO, ausgelegt werden. Die von der Beteiligten zu 2) insoweit herangezogene Entscheidung des Landgerichts Neubrandenburg, MDR 1995, 525, betrifft die Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten des "in ehelicher Vermögensgemeinschaft" im Grundbuch eingetragenen Ehegatten aus der ehemaligen DDR und ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.