Beschwerde gegen Festsetzung der Nachlasspflegervergütung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde gegen die Ergänzung eines Vergütungsbeschlusses zugunsten des Nachlasspflegers ab. Das Nachlassgericht hatte die Vergütung von 1.019,24 € gegen die Erwerber (Übernahmeschuldner) festgesetzt. Die Höhe der Vergütung sei durch konkrete Stundennachweise und einen sachgerechten Stundensatz gerechtfertigt; Einwände wegen Amtsführung und Verfahrensfehlern seien unbegründet.
Ausgang: Beschwerde der Erwerber gegen die Festsetzung der Nachlasspflegervergütung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Vergütung des Nachlasspflegers entsteht mit Ausführung der Amtstätigkeit und setzt die wirksame Bestellung voraus; fehlerhafte Anordnungen der Nachlasspflegschaft stehen der Festsetzung der Vergütung nicht entgegen.
Eine vertragliche oder notariell vereinbarte Kostenübernahme durch Erwerber begründet deren Haftung als Übernahmeschuldner für die Nachlasspflegervergütung.
Bei der Höhe der Nachlasspflegervergütung sind konkrete und plausible Stundennachweise sowie ein sachgerechter (nicht überhöhter) Stundensatz zu berücksichtigen; einem Rechtsanwalt als Nachlasspfleger steht es frei, nach RVG oder nach angemessenen Stundensätzen abzurechnen.
Mangelnde Amtsführung des Nachlasspflegers berührt die Vergütungsfestsetzung grundsätzlich nicht; nur bei schweren Pflichtverletzungen (z. B. Veruntreuung) oder wenn pflichtgemäßes Verhalten den Tätigkeitsumfang wesentlich reduziert hätte, kann dies zu einer Minderung oder Verwirkung der Vergütung führen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 562 VI 386/1970
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.
Geschäftswert: 1.019,24 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 3. sind Vorerben, die Beteiligten zu 2. die zur Zeit vorhandenen Nach-erben nach dem im Beschlusseingang bezeichneten Erblasser. Die Beteiligten zu 3. beabsichtigten, Grundbesitz auf die Beteiligten zu 2. zu übertragen.
Mit Beschluss vom 3. April 2008 ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Nacherben des Erblassers an und bestellte den Beteiligten zu 1. zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Zustimmung für die unbekannten Nacherben zu dem bereits beurkundeten Übertragungsvertrag; zugleich stellte das Nachlassgericht fest, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig ausübe.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1. bewilligte ihm das Nachlassgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 eine Vergütung von 1.019,24 €. Ein gegen diesen Beschluss eingelegtes Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Mit am 15. Juli 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz bat der Beteiligte zu 1. um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses. Diesen Antrag erneuerte er mit Schriftsatz vom 18. September 2009, bei Gericht am 22. September 2009 eingegangen. Daraufhin sprach das Nachlassgericht zunächst mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 aus, dass unter Bezugnahme auf den Vergütungsbeschluss vom 30. Oktober 2008 die Nachlasspflegschaftsvergütung für den Beteiligten zu 1. gegen die hiesigen Beteiligten zu 3. als Gesamtschuldner festgesetzt werde. Diesen Beschluss hob das Nachlassgericht mit weiterem, unangegriffen gebliebenen Beschluss vom 11. November 2009 auf.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2009 hat das Nachlassgericht alsdann den Vergütungsbeschluss vom 30. Oktober 2008 insoweit ergänzt, als die darin bewilligte Nachlasspflegervergütung von 1.019,24 € für den Beteiligten zu 1. gegen die hiesigen Beteiligten zu 2. als Gesamtschuldner festgesetzt wird.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2., vertreten durch den Beteiligten zu 4., mit ihrer am 21. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Diesem Rechtsmittel hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2010 der Sache nach nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2009 ist der Beteiligte zu 1. dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Das gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG beim Senat zur Entscheidung angefallen. In der Sache bleibt es jedoch ohne Erfolg.
1.
Auf das vorliegende Verfahren ist bereits das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuwenden. Denn das Verfahren ist tatsächlich durch den am 22. September 2009 eingegangenen Schriftsatz des Beteiligten zu 1. vom 18. September 2009 und damit nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden, Artt. 111 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2, 112 Abs. 1 FGG-RG. Darauf, dass das Nachlassgericht bereits auf den vorangegangenen Antrag des Beteiligten zu 1. vom Juli 2009 hätte tätig werden müssen, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
2.
Der Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1. besteht, §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 3 VBVG.
Ein auf die vorbezeichneten Grundlagen gestützter Vergütungsanspruch entsteht mit der Ausführung der jeweiligen Amtstätigkeit (OLG Schleswig FamRZ 2002, S. 1288 f.; vgl. auch BGH FamRZ 2008, S. 1611 ff.). Voraussetzung des Vergütungsanspruchs des Vormunds oder Betreuers ist dabei lediglich die Wirksamkeit der Bestellung, die durch Mängel bei der Anordnung der Vormundschaft oder Betreuung nicht beseitigt wird; mit anderen Worten steht eine fehlerhafte Anordnung der Vormundschaft der Festsetzung der Vergütung nicht entgegen (BayObLG FamRZ 1999, S. 1603 u. 1997, S. 701 f.; Keidel-Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 168 Rdnr. 14). Nichts anderes gilt bei der Nachlasspflegschaft; auch in diesbezüglichen Vergütungsfestsetzungsverfahren sind die Beteiligten wie auch die entscheidenden Gerichte an die zugrunde liegende Anordnung der Nachlasspflegschaft und die Bestellung des Nachlasspflegers gebunden (LG Wuppertal FamRZ 2005, S. 932 f.).
Nach diesen Grundsätzen ist es ohne Belang, ob die hiesige Nachlasspflegschaft zu Recht angeordnet und der Beteiligte zu 1. zu Recht zum Nachlasspfleger bestellt wurde. Der diesbezügliche Beschluss ist seinerzeit nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden und bestandskräftig.
3.
Wie schon vom Nachlassgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt, sind Schuldner – Gesamtschuldner – des Vergütungsanspruchs die Beteiligten zu 2. als sogenannte Übernahmeschuldner. Bereits im notariellen Vertrag vom 31. Oktober 2007 (UR-Nr. 2424 für 2007 des Notars Dr. W. in Wuppertal-Elberfeld) ist zu Ziffer IV. 4. vereinbart, die mit der dortigen Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Kosten und Auslagen trügen die Erwerber, die hiesigen Beteiligten zu 2. Zu den genannten Kosten gehören auch diejenigen für die Bestellung und die Tätigkeit des Nachlasspflegers für die unbekannten Nacherben des Erblassers mit dem Wirkungskreis der Zustimmung dieser Nacherben zum Übertragungsvertrag. Dieser Rechtslage entsprechend, erklärte der beurkundende Notar nochmals mit Schriftsatz vom 2. April 2008 gegenüber dem Amtsgericht, die Kosten für den Nachlasspfleger für die unbekannten Nacherben einschließlich der diesbezüglichen Gerichtskosten trügen die Erwerber.
4.
Was die Höhe des Vergütungsanspruches anbelangt, ist zwar sehr zweifelhaft, ob diese durch den Beschluss des Nachlassgerichts vom 30. Oktober 2008 mit gegen die hiesigen Beteiligten zu 2. wirkender Rechtskraft festgesetzt worden ist. Denn ein Vergütungsschuldner wurde in jenem Beschluss nicht genannt, und gewöhnlicherweise richtet sich der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers gegen die Erben, nicht gegen Übernahmeschuldner; eine Rechtskraftwirkung entfalten Entscheidungen über Vergütungsansprüche jedoch nur im Verhältnis der am Vergütungsverfahren Beteiligten (zum Problem: Keidel-Engelhardt a.a.O., Rdnr. 22 m.w.Nachw.).
Auf diese Frage kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn die Höhe der Vergütung ist, wie zumindest nunmehr aufgrund des beiderseitigen Vorbringens im Beschwerdeverfahren feststeht, gerechtfertigt.
a)
Die in Ansatz gebrachte Stundenzahl hat der Beteiligte zu 1. im Schriftsatz vom 4. Februar 2010 nebst Anlage konkret und plausibel dargetan. Auch hat er ausdrücklich aufgezeigt, den der Pflegschaft nachfolgenden Aufwand zum Zwecke des Erhalts seiner Vergütung nicht mit eingerechnet zu haben (zur Bedeutung dieser Darlegung: Palandt-Edenhofer, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1960 Rdnr. 26 am Ende m.w.Nachw.). Soweit die Beteiligten zu 2. dem mit Schreiben vom 24. Februar 2010 dahin entgegentreten, der Beteiligte zu 1. habe lediglich eine vom Notar vorbereitete Zustimmungserklärung unterschrieben, die zudem für nicht existente natürliche Personen abgegeben worden sei und Rechtswirkungen nicht habe erzeugen können, geht dies erkennbar fehl. Die in Ansatz gebrachte Stundenzahl entfiel namentlich auf einen Ortstermin beim Nachlassgericht, der nachfolgenden Prüfung des in Rede stehenden notariellen Vertrages einschließlich des Studiums der Nachlassakte, die Wahrnehmung des Notartermins und auf eine umfangreichere Korrespondenz.
b)
Die Höhe des Stundensatzes beachtet die durch § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgegebenen Kriterien.
Der Senat folgt der Auffassung, nach der es jedenfalls einem gerade wegen seiner Rechtskenntnisse zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt freistehen kann, unmittelbar nach den Gebührenvorschriften des RVG oder nach nicht überhöhten Stundensätzen abzurechnen (vgl. LG Wuppertal a.a.O. m.w.Nachw.). Dies ist zumindest hier der Fall. Der Beteiligte zu 1. wurde mit einem beschränkten Wirkungskreis bestellt, der einem Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit, nämlich der Beratung bei Verträgen und ihrer Gestaltung, sachlich entspricht. Ein schutzwürdiges Interesse von Erben, Nachlassangelegenheiten durch einen Rechtsanwalt, aber zu besonders günstigen Entgelten geregelt zu erhalten, besteht schon im Allgemeinen nicht (Palandt-Edenhofer a.a.O., Rdnr. 23). Vorliegend fällt zudem maßgeblich ins Gewicht, dass die hier festgesetzte Gesamtvergütung selbst dann, wenn man insoweit nicht den Verkehrswert, sondern lediglich den Substanzwert des Grundbesitzes in Ansatz bringt, zu einem Betrag führt, der sich auf weniger als das 0,5-fache einer Geschäftsgebühr nach RVG beläuft.
5.
Soweit die Beteiligten zu 2. mit ihrem Vorbringen dem Vergütungsanspruch möglicherweise den Einwand mangelhafter Amtsführung entgegensetzen wollen, bleibt auch dies ohne Erfolg.
Ein solcher Einwand ist bei der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung grundsätzlich unerheblich; über etwaige, aus der Amtsführung des Nachlasspflegers entstandene Gegenansprüche auf Schadenersatz oder Herausgabe hat nicht das Nachlassgericht, sondern ein Prozessgericht zu befinden. Nur in zwei Ausnahmefällen besteht eine Auswirkung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, nämlich zum einen bei einer schweren, zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs führenden Pflichtverletzung des Nachlasspflegers, wie etwa der Veruntreuung von Vermögen; zum anderen dann, wenn der Umfang der Tätigkeit des Pflegers bei pflichtgemäßem Verhalten wesentlich geringer anzusetzen gewesen wäre (KG NJW-RR 2007, S. 1598 f. m. umfangr. Nachw.).
Hier haben die Beteiligten zu 2. das Bestehen von Gegenansprüchen, insbesondere den Eintritt eines sie treffenden Schadens, auch nicht ansatzweise dargetan. Noch weniger geht es um einen der beiden erwähnten Ausnahmefälle. Die Beteiligten zu 2. rügen letztlich allein, dass der Beteiligte zu 1. vor Abgabe seiner Zustimmungserklärung zunächst die gerichtlichen Kosten der Nachlasspflegschaft und seine Vergütung jedenfalls sichergestellt wissen wollte und zur Wahrnehmung der Beurkundung trotz nicht sichergestellter Übernahme erst bereit war, nachdem das Nachlassgericht ihm mitgeteilt hatte, die Beurkundung könne vorgenommen werden.
6.
Verfahrensfehler des Nachlassgerichts bei der Vergütungsfestsetzung sind nicht feststellbar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.