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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 64/16·12.09.2017

Beschwerde gegen Ablehnung allgemeiner Grundbucheinsicht nach §86a GBV zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Telekom-Tochter beantragte nach §86a GBV allgemeine Einsicht in alle Grundbücher des Amtsgerichtsbezirks Düsseldorf. Das Grundbuchamt lehnte mangels substantiierten Nachweises eines berechtigten Interesses für den gesamten Bezirk ab; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigte, dass bei großem Grundbuchbestand eine Konkretisierung (z. B. Gemarkungen) zu verlangen ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf allgemeine Grundbucheinsicht nach §86a GBV zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung der Einsicht in allgemeiner Form nach §86a GBV setzt die Darlegung eines berechtigten Interesses voraus; hierfür gelten die Anforderungen des §12 GBO.

2

Eine generelle Genehmigung für sämtliche Grundbücher eines Amtsgerichtsbezirks ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist, damit das Versorgungsunternehmen seine Rechte rationell prüfen kann; sonst ist eine sachgerechte Beschränkung (z. B. auf Gemarkungen) zu verlangen.

3

Die Zurückweisung eines Gestattungsantrags durch eine Rechtspflegerin ist wirksam; das Fehlen eines Erlassvermerks beeinträchtigt die Wirksamkeit der Entscheidung nicht (§8 Abs.5 RPflG).

4

Wird eine Gestattung nach §86a GBV erteilt, entfällt bei späteren automatisierten Abrufen regelmäßig die Pflicht zur erneuten Darlegung des berechtigten Interesses im Einzelfall.

Relevante Normen
§ 86a GBV§ 12c Abs. 5 GBO§ 8 Abs. 5 RPflG§ 133 Abs. 1 GBO§ 82 Abs. 1 GBV§ 12 GBO

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 70 AR 61/2015

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Wert:   1.000 €

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligte ist die für Privat- sowie kleine und mittlere Geschäftskunden zuständige Tochtergesellschaft eines großen deutschen Telekommunikations-unternehmens.

4

Sie ist seit 2013 durch das Amtsgericht Hagen als Versorgungsunternehmen für die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren zugelassen.

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Unter dem 1. Sept. 2014 hat die Beteiligte beim Grundbuchamt beantragt, ihr die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form für sämtliche Grundstücke des Bezirks des Grundbuchamts Düsseldorf zu gestatten. Sie schließe im Zusammenhang mit der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung des Telekommunikationsnetzes auch Gestattungsverträge für die Benutzung von fiskalischem und privatem Grund mit Telekommunikationslinien ab und bestelle und verwalte die eingetragenen Leitungsrechte. Der Verordnungsgeber habe mit § 86 a Grundbuchverfügung (GBV) eine Möglichkeit für Versorgungsunternehmen geschaffen, auch Einblick in solche Grundbuchblätter zu nehmen, bei denen eine eigene dingliche Berechtigung nicht mit Sicherheit feststehe bzw. eine solche erst noch begründet werden solle.

6

Das Grundbuchamt hat – wegen der Besonderheit der Angelegenheit und des Umfangs der Prüfung durch die Rechtspflegerin als Abteilungsleiterin, § 12 c Abs. 5 GBO, § 8 Abs. 5 RPflG – den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Besonderheit des § 86 a GBV liege darin, dass das Grundbuchamt das berechtigte Interesse „global“ für den gesamten Grundbuchbezirk genehmigen solle, um einen „bedingungslosen Zugriff“, also eine uneingeschränkte Grundbucheinsicht gem. § 133 Abs. 1 GBO, § 82 Abs. 1 GBV zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten habe der Gesetzgeber damit keine neue Möglichkeit geschaffen, ohne Beachtung der Voraussetzungen gem. § 12 GBO Versorgungsunternehmen unbegrenzte Grundbucheinsicht zu gewähren. Vielmehr erfolge die Darlegung des berechtigten Interesses auch im Rahmen des § 86 a GBV nach den Regeln des § 12 GBO. Ein berechtigtes Interesse werde einem Versorgungsunternehmen als dinglich Berechtigtem im Allgemeinen zugestanden. Ein darüber hinaus gehendes berechtigtes Interesse habe die Beteiligte nicht dargelegt. Bei den vorhandenen ca. 180.000 Grundbüchern des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Düsseldorf könne nach dem Vortrag der Beteiligten keine auch nur annähernd sachgerechte Prüfung gem. § 12 GBO erfolgen.

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Die Beteiligte ist dem mit Schreiben vom 10. Febr. 2016 entgegengetreten. Sie sei aufgrund der langen Historie und der damit einhergehenden nunmehr nicht mehr vollständigen oder aktuellen Dokumentation, z.B. bei Grundstücksteilungen, gezwungen, Einblick in solche Grundbuchblätter zu nehmen, bei denen eine bestehende dingliche Sicherung nicht mit Sicherheit feststehe. Es sei ihr aufgrund der hohen Anzahl von Dienstbarkeiten (ca. 100.000 im Bundesgebiet und ca. 11.000 in NRW) nicht zuzumuten, für alle Fälle Nachweise zu erbringen.

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Sie benötige die Gestattung zum einen in Fällen des Streits mit Grundstückseigentümern über die Rechte zum Verlegen bzw. des Verbleibs von TK-Linien. Des Weiteren seien im Rahmen des stark zunehmenden und zeitkritischen Breitbandausbaus vermehrte Grundbucheinsichten notwendig, um neue Multifunktionsgehäuse aufzubauen, die verstärkt wegen ihrer Größe auf Privatgrund aufgestellt werden müssten und um schnell und unbürokratisch die jeweiligen Eigentümer festzustellen, damit mit ihnen Verhandlungen über Dienstbarkeiten aufgenommen werden könnten.

9

Das Grundbuchamt hat das Schreiben mit Beschluss vom 1. März 2016 als Beschwerde ausgelegt, ihr nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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Die Beteiligte nehme bereits am automatisierten Grundbuchabrufverfahren teil. Dabei bedürfe es keines Einzelnachweises; bereits die Voreintragung durch Dienstbarkeiten genüge für ein berechtigtes Interesse, das stichprobenartig geprüft werde.

11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig, §§ 71, 73 GBO. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Die angefochtene Entscheidung, die die Rechtspflegerin wirksam treffen konnte, § 8 Abs. 5 RPflG, und deren Wirksamkeit auch das Fehlen des Erlassvermerkes nicht entgegensteht (OLG München, FGPrax 2017, 67), ist in der Sache nicht zu beanstanden.

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Gem. § 86 a GBV kann Unternehmen, die Telekommunikationsanlagen betreiben, die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks durch das Grundbuchamt gestattet werden, Abs. 1 1. Halbsatz. Das setzt nach dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift voraus, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen. Im Falle einer Gestattung kann das Unternehmen nach Abs. 1 die benötigten Daten dann auch im automatisierten Verfahren abrufen, § 86 a Abs. 2 Satz 2 GBV. Dann braucht im Einzelfall bei einer Einsicht das berechtigte Interesse nicht mehr dargelegt zu werden (Demharter, GBO, § 12, 16 und § 133, 4).

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Die Beteiligte zählt zu den in § 86 a GBV genannten Unternehmen.

17

Die von ihr genannten Gründe rechtfertigen jedoch nicht die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form für sämtliche Grundstücke des Grundbuchamtsbezirks des Amtsgerichts – Grundbuchamt –  Düsseldorf.

18

Nach der amtlichen Begründung (BR-Drucksache 386/97 vom 27. Sept. 1997 zur zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften für das maschinell geführte Grundbuch – 2. EDVGB-ÄndV) sollte mit § 86 a GBV berücksichtigt werden, dass auch Versorgungsunternehmen – wie bis dahin die Vermessungs- und Katasterbehörden – in vergleichbaren Sammelverfahren Grundbuchdaten prüfen können, um ihre Rechte aus den Verordnungen über die allgemeinen Versorgungstarife wahrnehmen zu können (a.a.O., S. 12). Voraussetzung für die Genehmigung ist nach der amtlichen Begründung, dass ein berechtigtes Interesse besteht, und zwar nicht nur an der Einsicht in das einzelne Grundbuch, sondern auch an der gleichzeitigen Genehmigung einer Einsicht in sämtliche Grundbücher eines Grundbuchamtsbezirks. Dies sei bei den Versorgungsunternehmen im Allgemeinen anzunehmen, weil sie nur so rationell ihre Rechte prüfen könnten. Da die Voraussetzungen allerdings für jedes einzelne Grundstück bejaht werden müssten, werde es sich im Einzelfall anbieten, die Genehmigung nur gemarkungs- bzw. grundbuchbezirksweise zu beantragen. Dies sei zulässig.

19

Mithin geht der Verordnungsgeber offensichtlich davon aus, dass Versorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Einsicht in das einzelne Grundbuch, sondern grundsätzlich auch an der gleichzeitigen Genehmigung einer Einsicht in sämtliche Grundbücher eines Grundbuchamtsbezirks haben können (so auch OLG Dresden, RPfleger 2016, 559); dies aber nur dann, wenn eine solche Genehmigung erforderlich ist, damit das Versorgungsunternehmen seine Rechte rationell prüfen kann.

20

So liegen die Dinge hier nicht.

21

Die Beteiligte macht geltend, sie sei gezwungen, Einblick in solche Grundbuchblätter zu nehmen, bei denen eine bestehende dingliche Sicherung nicht mit Sicherheit feststehe, es sei ihr aufgrund der hohen Anzahl von Dienstbarkeiten (ca. 100.000 im Bundesgebiet und ca. 11.000 in NRW) nicht zuzumuten, für alle Fälle Nachweise zu erbringen, sie brauche die Einsicht auch für eventuelle Auseinandersetzungen über die Rechte zum Verlegen bzw. des Verbleibs von TK-Linien und das Erfordernis von Grundbucheinsichten, um neue Multifunktionsgehäuse aufzubauen und hier schnell und unbürokratisch die jeweiligen Eigentümer festzustellen, damit mit ihnen Verhandlungen über Dienstbarkeiten aufgenommen werden können.

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Die genannten Gesichtspunkte mögen grundsätzlich geeignet sein, ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 86 a GBV zu begründen. Im vorliegenden Fall können sie für die Genehmigung der Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form für sämtliche Grundstücke aber schon deshalb nicht als ausreichend erachtet werden, weil zu dem hier in Rede stehenden Grundbuchamtsbezirk über 180.000 Grundbücher zählen und die Beteiligte selbst angegeben hat, sie habe in ganz NRW (lediglich) 11.000 Dienstbarkeiten inne. Angesichts dieser Zahlenverhältnisse ist eine nähere Konkretisierung der in Frage kommenden Grundstücke für die Prüfung eines berechtigten Interesses geboten. Es spricht insoweit vieles dafür, dass dem berechtigen Interesse der Beteiligten mit einer auf bestimmte Gemarkungen bezogenen Genehmigung ausreichend Rechnung getragen werden kann. Eine solche Konkretisierung belastet die Beteiligte nicht unzumutbar.

23

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 22, 25 GNotKG.

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Den Beschwerdewert bemisst der Senat mit dem allgemeinen Geschäftswert von 5.000 €, § 36 Abs. 3 GNotKG.

25

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.